Forderungsübergang. 2.8.1 Außer bei den Pauschalversicherungen tritt die Gesellschaft bis in Höhe aller gezahlten Schadensersatzleistungen in alle Rechte des Versicherten oder des Begünstigten gegen die Dritten ein, die den Schaden verursacht haben oder für ihn haften. Der Forderungsübergang darf auf keinen Fall den Versicherten oder Begünstigten benachteiligen, der nur teilweise entschädigt wurde; dieser kann seine Rechte bezüglich des Mehrbetrags ausüben und behält diesbezüglich gemäß Artikel 1252 des Zivilgesetzbuchs den Vorzug vor der Gesellschaft. Falls der Forderungsübergrund aus einem vom Versicherten oder Begünstigten zu vertretenden Grund nicht mehr zugunsten der Gesellschaft erfolgen kann, darf Letztere die Erstattung des gezahlten Schadensersatzes bis in Höhe des erlittenen Nachteils fordern.
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