Für Musterklauseln

Für. 5.1. die Leistungen des Kapitels 31 (Abschnitte 31.2, 31.5) des EBM wird ein Zu- schlag in Höhe von 0,7135 Cent, 5.2. die Begleitleistungen für ambulante Operationen der Abschnitte 31.1, 31.3, 31.4 und die Leistungen des Abschnitts 31.6 des EBM wird ein Zuschlag in Höhe von 1,2464 Cent, 5.3. die Leistungen nach den GOP 13421 bis 13431, 04514, 04515, 04518 und 04520 des EBM wird ein Zuschlag in Höhe von 0,7135 Cent sowie 5.4. die Leistungen der Phototherapeutische Keratektomien nach den GOP 31362 des EBM wird ein Zuschlag in Höhe von 0,7135 Cent, 5.5. die Präventionsleistungen nach den Abschnitten 1.7.1 bis 1.7.2 und 1.7.4 des EBM exklusive der Leistungen nach den Nrn. 4.4, 4.5 und 4.23 dieses Vertrages wird ein Zuschlag in Höhe von 0,3241 Cent auf den Punktwert nach Nr. 2. gezahlt. Die Zuschläge nach den Nummern 5.1., 5.2., 5.3. und 5.4. dieser Vereinbarung stehen unter Vorbehalt: Der GKV-Spitzenverband hat am 23.09.09 beim Landesozialgericht Berlin-Brandenburg einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel gestellt, dass die aufschiebende Wirkung der anhängigen Klage gegen den vom Erweiterten Bewertungsausschuss in sei- ner 15. Sitzung am 02.09.09 getroffenen Beschlussteil C (Festlegung von Indikatoren zur Messung regionaler Besonderheiten bei der Kosten- und Versorgungsstruktur für das Jahr 2010 gemäß § 87 Abs. 2f SGB V) angeordnet wird. Wird durch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die aufschiebende Wirkung des Beschlussteils C angeordnet, entfal- tet diese Anordnung sofortige Wirkung auf den vorliegenden Honorarvertrag. Ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil der beim Landesozialgericht Berlin-Brandenburg anhängigen Klage gegen den vom Erweiterten Bewertungsausschuss in seiner 15. Sit- zung am 02.09.09 getroffenen Beschlussteil C (Festlegung von Indikatoren zur Messung regionaler Besonderheiten bei der Kosten- und Versorgungsstruktur für das Jahr 2010 gemäß § 87 Abs. 2f SGB V) eine anderweitige Finanzierungsregelung, werden die Ver- tragspartner diese Entscheidung umsetzen. Streitig sind vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg nur die Ziffern 5.1., 5.3. und
Für. ® 9 Die jeweiligen, über die DIN 4074 hinausge- ken /Triobalken® ist eine Bescheinigung über die Eignung zum Leimen/Kleben von tragenden Holzbauteilen erforderlich. Die zulässige Holz- feuchte darf bei der Verklebung 15% nicht überschreiten. Die Duobalken®/Triobalken® sind zu kennzeichnen.
Für gemischte Bau- und Abbruchabfälle (EAK-Schlüssel 170701) und • sonstige Abfälle, soweit diese einer Verwertung zugeführt oder nach thermischer Vorbehand- lung auf der Zentraldeponie Damsdorf/Tensfeld abgelagert werden können, sind als Wechselbehälter grundsätzlich zugelassen • genormte Abgleitbehälter, auch mit Verdichtungseinrichtung, Absetzmulden sowie • weitere, auch nicht starre Behältnisse (z. B. Big-Bags) im Einzelfall, soweit diese durch die Fahrzeuge des WZV aufgenommen und befördert werden können, Big-Bags dürfen jedoch grundsätzlich nicht mit Bauschutt befüllt werden.
Für a) Arbeiter der HADAG Seetouristik und Fährdienst AG, b) Arbeiter der der der Hamburgischen Staatsoper GmbH, Neuen Schauspielhaus GmbH, Thalia-Theater GmbH, c) Arbeiter der der des des der der Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten e.V., Xxxxxx Xxxxxx-Stiftung e.V., Vereins für Behindertenhilfe e.V., Hamburger Schulvereins von 1875 e.V., Hamburger Blindenstiftung, Hamburger Lebenshilfe-Werk für geistig Behinderte GmbH, d) Arbeiter des Xxxxxxxx-Xxxxx-Instituts für experimentelle Virologie und Immunologie an der Universität Hamburg, e) Arbeiter der der Stiftung Deutsches Elektronen-Synchrotron DESY, GKSS - Forschungszentrum Geesthacht GmbH, f) Frei aus redaktionellen Gründen, g) Arbeiter der Sprinkenhof AG, h) Aushilfsarbeiter, i) Saisonarbeiter, k) nichtvollbeschäftigte Arbeiter, l) Arbeiter der Berufsförderungswerk Hamburg GmbH, der Hamburger Werkstatt für Behinderte GmbH, m) Haus- und Küchenpersonal in Krankenanstalten, n) Arbeiter der Hamburg Messe und Congress GmbH, o) Arbeiter der GKSS - Forschungszentrum Geesthacht GmbH für die Dauer des Einsatzes im Tauchbetrieb, p) Arbeiter der Verbraucher-Zentrale Hamburg e.V., q) Arbeiter des Studentenwerks Hamburg AöR, r) Arbeiter des Bildungs- und Informationszentrums des Gartenbaus Hamburg, s) Arbeiter der Asklepios Westklinikum Hamburg gGmbH, t) Arbeiter der Müllverbrennungsanlage Stapelfeld GmbH, u) Arbeiter der Xxxxx Xxxxxxx-Stiftung, der Flutopfer-Stiftung von 1962, der Xxxxxxx Xxxxxxxx Gedächtnis-Stiftung, v) Arbeiter der Stiftung Grone-Schule, der Grone Service- und Verwaltungsgesellschaft m.b.H., w) Arbeiter der Stiftung Hamburgisches Krankenhaus Edmundsthal- Siemerswalde, x) Arbeiter der Hamburger Arbeit-Beschäftigungsgesellschaft mbH, y) Arbeiter des Instituts für Allgemeine Überseeforschung, des Instituts für Asienkunde, des Deutschen Orient-Instituts, des Instituts für Iberoamerika-Kunde, des Instituts für Afrika-Kunde im Verbund des Deutschen Übersee-Instituts, i.d.F. 10. Erg.-Lieferung Seite 4 Stand: Xxxx 2003 z) Arbeiter der Berufsbildungswerk Hamburg GmbH,
Für. 5.1. die Leistungen des Kapitels 31 (Abschnitte 31.2, 31.5) des EBM wird ein Zuschlag in Höhe von 0,7135 Cent, 5.2. die Begleitleistungen für ambulante Operationen der Abschnitte 31.1, 31.3, 31.4 und die Leistungen des Abschnitts 31.6 des EBM wird ein Zuschlag in Höhe von 1,2464 Cent, 5.3. die Leistungen nach den GOP 13421 bis 13431, 04514, 04515, 04518 und 04520 des EBM wird ein Zuschlag in Höhe von 0,7135 Cent sowie 5.4. die Leistungen der Phototherapeutische Keratektomien nach den GOP 31362 des EBM wird ein Zuschlag in Höhe von 0,7135 Cent, 5.5. die Präventionsleistungen nach den Abschnitten 1.7.1 bis 1.7.2 und 1.7.4 des EBM exklusive der Leistungen nach den Nrn. 4.4, 4.5 und 4.23 dieses Vertrages wird ein Zu- schlag in Höhe von 0,3241 Cent auf den Punktwert nach Nr. 2. gezahlt. Die Zuschläge nach den Nummern 5.1., 5.2., 5.3. und 5.4. dieser Vereinbarung stehen unter Vorbehalt: Der GKV-Spitzenverband hat am 23.09.09 beim Landesozialgericht Berlin-Brandenburg ei- nen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel gestellt, dass die aufschiebende Wirkung der anhängigen Klage gegen den vom Erweiterten Bewertungsausschuss in seiner
Für. 5.1. die Leistungen des Kapitels 31 (Abschnitte 31.2, 31.5) des EBM wird ein Zuschlag in Höhe von 0,7135 Cent, 5.2. die Begleitleistungen für ambulante Operationen der Abschnitte 31.1, 31.3,
Für. Unternehmen, die die Option zur Beschäftigungssicherung lt. Anhang II Pkt. 2 des Kollektivvertrages vom November 1999 in Anspruch genommen haben, bleibt hinsichtlich der abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen lt. Anhang II Pkt. 2 in der Fassung von November 1999 weiterhin gültig. Für Unternehmen, die die Option zur Beschäftigungssicherung lt. Anhang II Pkt. 3 des Kollektivvertrages vom November 2000 in Anspruch genommen haben, bleibt hinsichtlich der abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen lt. Anhang II Pkt. 3 in der Fassung von November 2000 weiterhin gültig. Für Unternehmen, die die Option zur Beschäftigungssicherung lt. Anhang II Pkt. 3 des Kollektivvertrages vom November 2001 in Anspruch genommen haben, bleibt hinsichtlich der abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen lt. Anhang II Pkt. 3 in der Fassung von November 2001 weiterhin gültig.
Für. Lkw, - Sattelzugmaschinen - Krankenwagen und - Leichenwagen, erfolgt die Ersteinstufung in die SF-Klasse 2 in der Haftpflichtversicherung und in die SF-Klasse 3 in der Vollkasko.
Für. Kraftomnibusse, - Abschleppwagen und - Stapler erfolgt die Ersteinstufung in die SF-Klasse 2 in der Haftpflichtversicherung.
Für bis d) ...