Garantiebeschränkungen Musterklauseln

Garantiebeschränkungen. Pro Schadensfall beschränken wir unsere Beteiligung, ohne Anwendung der ■ für den Inhalt ■ auf 50 % des versicherten Betrags ■ pro Gegenstand ■ auf 6.915 EUR ■ für sämtliche Juwelen ■ auf 6.915 EUR ■ für sämtliche Werte ■ auf 830 EUR ■ für den Inhalt der Keller oder Dachböden, wenn der Versicherte in einem Appartementhaus wohnt und wenn diese Räumlichkeiten mit einem Sicherheitsschloss geschlossen sind ■ auf 1.660 EUR pro Räumlichkeit ■ für den Inhalt der Garagen und freistehenden Nebengebäude oder Nebengebäude ohne direkte Verbindung mit dem Hauptgebäude und wenn diese Räumlichkeiten mit einem Sicherheitsschloss geschlossen sind ■ auf 1.660 EUR pro Räumlichkeit ■ für den Diebstahl des Inhalts, der begangen wird durch eine Person, die sich im Gebäude aufhalten darf ■ auf 1.660 EUR ■ für den Diebstahl des Inhalts, der mit Gewalttätigkeiten oder Bedrohung der Person eines Versicherten begangen wird, irgendwo in der Welt, einschliesslich des Diebstahls durch Eindringen in ein Fahrzeug im Verkehr, das von einem Versicherten gelenkt wird ■ auf 3.458 EUR 2 – Plusformel Wir übernehmen ■ den Diebstahl oder Diebstahlversuch des Inhalts, der sich im Gebäude befindet, ungeachtet der Umstände, unter denen er eintritt, mit Ausnahme des blossen Verschwindens Schäden verursacht durch Vandalismus am Inhalt unter diesen Umständen. Unsere Garantie erstreckt sich auf Diebstahl, der mit Gewalttätigkeiten oder Bedrohung der Person eines Versicherten begangen wird, irgendwo in der Welt, auch durch Eindringen in ein Fahrzeug im Verkehr, das von einem Versicherten gelenkt wird.
Garantiebeschränkungen. Diese Garantie gilt nicht für: • Zubehör oder Ersatzteile wie Zahnbürstenaufsätze sowie andere Verbrauchs- gegenstände; • Fehlfunktionen, Schäden oder Verschleifierscheinungen, die nicht auf Material- oder Verarbeitungsfehlern beruhen; • Fehlfunktionen, Schäden oder Verschleifierscheinungen, die durch Missbrauch, Vernachlässigung, Nichtbeachtung der Anweisungen des Herstellers, Wasserschäden, Änderungen, unötigte Reparaturen, Fahrlässigkeit, Unfälle, Naturkatastrophen, unsachgemäfie Wartung oder Modifikationen, durch Verwendung nicht vom Hersteller autorisierten Zubehörs verursacht wurden; • Gebrauchsspuren wie Kratzer, Risse, Verfärbungen, Vergilben, Verblassen; • Diebstahl oder anderweitigem Verlust; • Schäden durch Umwelteinwirkungen oder mechanische Defekte; • Produkte, deren Markierungen oder Fabrikationsnummer entfernt, geändert oder unkenntlich gemacht worden sind; • Produkte, die gestohlen, von Unbefugten weiterverkauft oder für die keine Original- rechnung mit Ort und Kaufdatum vorgelegt werden kann. Das Produkt ist für den normalen Hausgebrauch und nicht für den den Gebrauch in einer Klinik oder einem Kosmetiksalon bestimmt. Es handelt sich um ein persönliches Hygieneprodukt, das nicht von mehr als einer Person verwendet werden sollte, um mögliche gegenseitige Verunrei- nigungen zu vermeiden. Für Reparaturen, die von einer autorisierten MEGASONEX-Reparatur- werkstatt durchgeführt werden und für Ersatzprodukte, die im Rahmen der Garantie beansprucht werden, wird eine der Herstellergarantie entsprechende Garantie von 90 Tagen ab Erhalt des reparierten Produkts oder des Ersatzprodukts bzw. bis zum Ende der ursprünglichen (M8: Ersatz- produkts 2-) (M8S: bzw.3-)jährigen Garantie – ja nachdem, welcher Zeitraum im Einzelfall länger ist – gewährt. Die ursprüngliche (M8:2-) (M8S: 3-)jährige Herstellergarantie beginnt bei deren Inanspruchnahme der Garantie und dem damit verbundenen Erhalt eines reparierten Produkts oder eines Ersatzprodukts nicht erneut zu laufen. Unsere Produkte sind nicht dafür konzipiert, vom Kunden selbst auseinandergebaut, repariert oder für einen anderen als dem bestimmungsgemäfien Gebrauch verwendet zu werden. Daher führt jeder Versuch seines des Kunden oder einer nicht von uns autorisierten Person, das Produkt selber auseinanderzubauen, selbst zu reparieren oder für einen anderen den bestimmungs- gemäfien Gebrauch zu verwenden, zum Erlöschen dieser Garantie. XXXXXXXXX übernimmt über diese Garantie hinaus keine weiteren Garantien. G...
Garantiebeschränkungen. Die maximale Haftung von Libratone darf den ursprünglich von dir für das Produkt gezahlten Kaufpreis nicht überschreiten. Libratone haftet nicht mehr als für die unmittelbaren Schäden aus Personen- und / oder Sachschäden, die auf der groben Fahrlässigkeit von Libratone beruhen. Darüber hinaus haftet Libratone nicht für besondere, zufällige, Folgeschäden oder indirekte Schäden. Die Garantie erlischt, wenn das Etikett mit der Seriennummer entfernt oder unkenntlich gemacht wurde.
Garantiebeschränkungen. Unabhängig vom Geltungsbereich der Garantie werden die Hilfsleistungen zur Regulierung von Schäden für maximal einen Schadensfall pro Versicherungsjahr und im Rahmen der Obergrenzen im Sinne von Abschnitt 4.1.4.4.9 erbracht. Vorbehaltlich der außerhalb der allgemeinen Bestimmungen ausdrücklich benannten und be- schriebenen Bestimmungen und abhängig von den für die Regulierung des versicherten Scha- dens erbrachten Leistungen übernimmt der Leistungserbringer die Kosten im Zusammenhang mit dem betreffenden Schadensfall, nämlich : ◼ die Kosten für die Anlegung und Bearbeitung der Akte durch den Leistungserbringer, ◼ die Gutachterkosten, einschließlich MwSt., sofern diese dem Versicherten aufgrund seiner Steuerpflicht nicht erstattet wird, ◼ die Gerichtskosten der Gegenpartei, wenn der Versicherte gerichtlich verpflichtet ist, diese zu erstatten, ◼ die Kosten für ein gerichtliches und außergerichtliches Verfahrens zu Lasten des Versicher- ten, einschließlich der Gerichtskosten für Strafverfahren, ◼ die Gerichtsvollzieherkosten und -honorare, einschließlich MwSt., sofern diese dem Versicher- ten aufgrund seiner Steuerpflicht nicht erstattet wird, ◼ die Kosten und Honorare für einen einzigen Anwalt, einschließlich MwSt., sofern diese dem Versicherten aufgrund seiner Steuerpflicht nicht erstattet wird, wobei die Garantie nicht gilt, wenn der Rechtsanwalt gewechselt wird, außer wenn die versicherte Person aus Gründen, die von seinem Willen unabhängig sind, gezwungen ist, einen anderen Rechtsanwalt zu nehmen, mit Ausnahme der Kosten und Honorare, die der Partei entstanden wären, wenn die Sache von einem einzigen Anwalt bearbeitet worden wäre. Wenn die Kosten- und Honorarrechnung des Rechtsanwalts außergewöhnlich hoch ist, verpflich- tet sich die versicherte Person, die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht zu bitten, auf unsere Kosten über diese Rechnung zu befinden. Anderenfalls behalten wir uns das Recht vor, unser Eintreten proportional zum erlittenen Nach- teil zu beschränken; ◼ die Reise- und Aufenthaltskosten, die vom Versicherten im vernünftigen Rahmen aufgewendet werden, wenn sein persönliches Erscheinen vor einem ausländischen Gericht gesetzlich erfor- derlich ist oder durch gerichtliche Entscheidung angeordnet wird, ◼ die vom Leistungserbringer aufgewendeten Kosten für die Kopien polizeilicher Protokolle. Vorbehaltlich der Bestimmungen, die ausdrücklich außerhalb der allgemeinen Bestimmungen genannt und beschrieben wurden, übernimmt der Leistungs...
Garantiebeschränkungen. 17.5.1 Der Vertragspartner muss zur Inanspruchnahme der Garantie einen Kaufbeleg vorweisen; 17.5.2 Schäden durch die zweckwidrige, unsorgfältige beziehungs- weise unsachgemäße Verwendung/Wartung oder die Nichteinhaltung der Gebrauchsanweisung/der Wartungsvorschriften durch den Vertragspartner gelten nicht als Fabrikationsfehler; 17.5.3 Die Garantie erstreckt sich auf die Reparatur oder den Austausch der gekauften Leistung nach dem Prinzip Produkt gegen Produkt.

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  • Beschränkungen Sofern in diesem Vertrag oder in der Produktdokumentation nicht ausdrücklich erlaubt, ist der Kunde nicht berechtigt (und ist nicht dafür lizenziert) (1) ein Produkt rückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder zu versuchen, dies zu tun, (2) nicht von Microsoft stammende Software oder Technologie auf eine Weise zu installieren oder zu nutzen, die das geistige Eigentum oder die Technologie von Microsoft anderen Lizenzbestimmungen unterwerfen würde, (3) etwaige technische Begrenzungen in einem Produkt oder Beschränkungen in der Produktdokumentation zu umgehen, (4) Teile eines Produkts abzuspalten und auf mehr als einem Gerät auszuführen,

  • Anlagebeschränkungen 15 Risikoverteilung A. Equity World ex CH Optimized ESG B. Equity World ex CH Optimized ESG 2 C. Equity World Optimized ESG D. Equity Europe ex CH Optimized ESG 1. In die Risikoverteilungsvorschriften sind einzubeziehen: a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der In- dex hinreichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, re- präsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchs- tens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumen- ten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktin- strumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilver- mögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens des entsprechenden Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5. 4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Gut- haben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen. 5. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC- Geschäfte bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ih- ren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 20% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liqui- den Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese Forde- rungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. 6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 dessel- ben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teil- vermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 8. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Antei- len desselben Zielfonds anlegen. 9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Ein- fluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. 10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geld- marktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an ande- ren kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Brutto- betrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt. 11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Ef- fekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Euro- päischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. 12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 10% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten o- der Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vor- liegenden Limite von 35% nicht kumuliert werden. Die vorstehend zugelassen Emittenten bzw. Garanten sind: die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwick- lung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial).

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Nutzungsbeschränkungen Für die Telefon-Flatrate ins deutsche Festnetz für Standardtelefonieverbindungen gilt: Der Kunde darf die pauschale Abrechnung nicht missbräuchlich nutzen. Der Kunde verpflichtet sich daher insbesondere dazu: - Bei Privatkunden-Produkten / -tarifen sicherzustellen, dass jede Nutzung für gewerbliche oder selbstständig / freiberufliche Tätigkeit unterbleibt. Gelegentliche und untergeordnete Nutzungen bleiben außer Betracht. - Keine Internetverbindungen (Online-Verbindungen) über geografische Einwahlrufnummern oder sonstigen Datenverbindungen aufzubauen. - Keine dauerhafte Anrufweiterschaltung ins Festnetz oder Rückruffunktion einzurichten. - Eine Anrufweiterleitung nur zum Zweck der Erreichbarkeit des Kunden oder der mit ihm unter der SWJ genannten Kundenadresse in einem Haushalt lebenden Personen und nicht dauerhaft einzurichten. - Keine Verbindungsleistungen entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte außerhalb seines Haushaltes weiterzugeben. - Keine Massenkommunikation an eine Vielzahl von Dritten durchzuführen (hierunter fallen insbesondere Fax- Broadcasting, Call-Center, Telemarketing-Aktionen, Werbehotlines, Call- through). - Keine Verbindungen zu einem Telefon-Chat (Verbindung zu beliebigen Teilnehmern mittels einer Einwahlnummer oder Konferenzdienste) aufzubauen, auch wenn dies durch Einwahl in eine geografische Rufnummer erfolgt. Bemerkt der Kunde erst nach Verbindungsaufbau, dass es sich um einen Telefon-Chat handelt, hat der Kunde unverzüglich die Verbindung zu beenden. - Keine Verbindungen zu Rufnummern aufzubauen, die nicht der direkten Sprach- oder Fax- verbindung zu anderen Teilnehmern dienen (z. B. Radio hören). - Keine Verbindungen herzustellen, die Auszahlungen oder andere Gegenleistungen Dritter an den Kunden zur Folge haben. - Die Herstellung vergleichbarer Verbindungen gemäß dieser Aufstellung zu unterlassen. Im Falle des Missbrauchs ist die SWJ berechtigt, den Anschluss sofort zu sperren und / oder bei schuldhaftem Verstoß fristlos zu kündigen. Ferner ist der Kunde verpflichtet, für die an- gefallenen unzulässigen und / oder nicht der Telefon-Flatrate ins deutsche Festnetz unterfal- lenden Verbindungen Entgelte gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zu zahlen. Die SWJ ist berechtigt, die Verbindungen nachzuberechnen. Im Falle des Missbrauchs durch einen gewerblichen Kunden ist die SWJ berechtigt, den ihr entgangenen Umsatz vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Produktes bis zum Bekannt- werden der rechtswidrigen Benutzung in Höhe des Preises eines gleichwertigen Geschäfts- kundenproduktes nachzufordern, es sei denn, dass der Kunde nicht schuldhaft gehandelt hat. Gleichwertige Geschäftskunden-Produkte sind Produkte der SWJ, die bei einem Internet- und Telefonie-Tarif die entsprechende Internet-Bandbreite erzielen.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Beschwerderecht Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Zusatzleistungen Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.