Gebäudezubehör Musterklauseln

Gebäudezubehör. Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude an- gebracht sind. Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes die- nen. Als Gebäudezubehör gelten auch Müllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen auf dem Versiche- rungsgrundstück.
Gebäudezubehör. Versichert ist das Gebäudezubehör. Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die der Instandhaltung oder dem Unterhalt des versicherten Gebäudes dienen, soweit sie sich in dem Gebäude befinden oder außen an dem Gebäude angebracht sind. Dies sind insbesondere Brennstoffvorräte für Sammelheizungen; Sachen, die künftig in das Gebäude eingefügt werden sollen (Vorräte an Fliesen, Bodenbelägen, Tapeten); Gemeinschaftswaschanlagen; Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- und Wärmezähler.
Gebäudezubehör. Terrassen und weitere Grundbestandsteile A 7.5 Nicht versicherte Sachen
Gebäudezubehör. Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind. Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des ver- sicherten Gebäudes dienen. Dies sind insbesondere Brennstoffvorräte für Sammelheizungen; Sachen, die künftig in das Gebäude eingefügt werden sollen (z. B. Vorräte an Fliesen, Bodenbelägen, Tapeten); Gemeinschaftswasch- und -trockneranlagen; Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- und Wärmezähler; Werkzeuge; Leuchtmittel; Garten- und Schneeräumgeräte; Rasen- mäher. Versicherungsschutz für Gebäudezubehör besteht nur, sofern dies ausdrücklich ver- einbart ist.
Gebäudezubehör. In Erweiterung von Abschnitt A § 5 Nr. 2 c) gelten als Gebäudezubehör Gemeinschaftswaschmaschinen und -trockner, Satelliten- und Antennenanlagen, Brenn- stoffvorräte für Sammelheizungen sowie Sachen, die künftig in das Gebäude eingeführt werden sollen (z.B. Vorräte an Fliesen, Bodenbelägen, Tapeten).
Gebäudezubehör. In Erweiterung von Abschnitt A § 5 Nr. 2 c) gelten als Gebäudezubehör Gemeinschaftswaschmaschinen und >trockner, Satelliten> und Antennenanlagen, Brenn> stoffvorräte für Sammelheizungen sowie Sachen, die künftig in das Gebäude eingeführt werden sollen (z.B. Vorräte an Fliesen, Bodenbelägen, Tapeten) und vom Mieter entferntes Gebäudezubehör, das auf dem Versi> cherungsgrundstück gelagert wird. f7. Grundstücksbestandteile In Ergänzung zu Abschnitt A § 5 Nr.2 d) gelten mitversi> chert, soweit sie sich auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück befinden und in der Ermitt> lung der Versicherungssumme berücksichtigt wurden: a) Nebengebäude (z.B. Carports, Gewächs> und Gar> tenhäuser, Geräteschuppen, Hundezwinger), b) Grundstückseinfriedungen, Hof> und Gehwegbe> festigungen, Fahrradunterstand, Fahrradständer, Masten und Freileitungen, fest montierte Spiel> platzeinrichtungen, Wege> und Gartenbeleuch> tungen und fest mit dem Grundstück verbundene Abfallbehälter f8. Photovoltaikanlagen Abweichend von § 5 Nr. 3 a) gelten fertig montierte ei> gene Photovoltaikanlagen auf dem Dach des versicher> ten Gebäudes gegen die Gefahren nach Abschnitt A § 1 a)–c) mitversichert, sofern die Anlage im Versiche> rungsschein benannt und in der Ermittlung der Versi> cherungssumme berücksichtigt wurden.
Gebäudezubehör. Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind. Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen.
Gebäudezubehör. Versichert ist Gebäudezubehör, soweit es sich in dem Gebäude befindet oder außen an dem Gebäude angebracht ist und es dem wirtschaftlichen Zweck des Gebäudes dient.
Gebäudezubehör. 4.1 Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind. Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. 4.2 Als Gebäudezubehör gelten auch a) Gemeinschaftswaschmaschinen und -trockner; b) Brennstoffvorräte für Sammelheizungen; c) Sachen, die künftig in das Gebäude eingefügt werden sollen (z.B. Vorräte an Fliesen, Bodenbelägen, Tapeten); d) Müllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück. 4.3 Versicherungsschutz besteht auch für von Mietern ent- ferntes Gebäudezubehör, das auf dem Versicherungs- grundstück gelagert wird.

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  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Kaufpreis a. Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Im Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer sowie die Kosten der Versendung bzw. Anlieferung enthalten. Es werden bei der Lieferung von Mineralölen eine GGVS- sowie eine Mautpauschale und bei Pellets ein Einblas- sowie Mautpauschale erhoben. Skontoabzüge sind ausgeschlossen. x. Xxxxxx kein Preis vereinbart ist, erfolgt Preis- und Mengenberechnung bei der Lieferung von Mineralölprodukten zu unserem am Liefertag allgemein gültigen Preis, der sich nach handelsüblichen und/oder gesetzlichen Bemessungsfaktoren (insbes. Mineralölsteuergesetz/Eichordnung etc.) berechnet. c. Sollte unsere Ware, ihre Vor- und Zwischenerzeugnisse oder Rohstoffe mit Zöllen und sonstigen Abgaben belegt oder die für diese bereits bestehenden öffentlichen oder privatrechtlichen Lasten, insbesondere Frachten, Umschlagtarife oder Steuern, erhöht werden, so können wir die dich dadurch für die verkaufte Ware ergebenden Mehrbelastung in Rechnung stellen oder den Kaufpreis nachträglich entsprechend erhöhen oder wegen des nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurücktreten; das gilt auch, wenn ein Festpreis oder steuer-, zoll- oder frachtfreie Lieferung vereinbart war. d. Soll zoll- und/oder steuerbegünstigt geliefert werden, ist uns der von dem Verwendungszweck entsprechende Erlaubnisschein rechtzeitig vorzulegen. Wird der Erlaubnisschein nicht erteilt oder wieder entzogen, werden wir die Ware unter Berücksichtigung der am Tage der Lieferung gültigen Zoll- und Steuersätze berechnen. e. Bei Verträgen, bei denen die Lieferung der Ware erst vier Monate nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden soll, sind wir berechtigt, die Erhöhung des Entgelts, die zwischen Abschluss und Ausführung des Vertrages entstehen, dem Kunden in Rechnung zu stellen und nach dem Zeitpunkt der Vertragsausführung gültigen Preis zu berechnen.

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Kostenerstattung Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.

  • Gebühren Die ETC-Wertpapiere unterliegen einer Produktgebühr (die im Falle von währungsgesicherten ETC-Wertpapieren auch eine Währungsabsicherungsgebühr enthält), die täglich aufläuft. Die aufgelaufene Produktgebühr wird durch eine tägliche Minderung des Metallanspruchs je ETC-Wertpapier gezahlt, wodurch diese Minderung als Belastung für die Inhaber der ETC-Wertpapiere fungiert. Die Emittentin zahlt die Produktgebühr, indem sie dem Programmkontrahenten eine bestimmte Menge an Metall liefert (anstelle einer Barzahlung). Zahlungen in dieser Form erfolgen in regelmäßigen (üblicherweise monatlichen) Abständen. Die ETC-Wertpapiere einer Serie werden unter Umständen vor ihrem planmäßigen Fälligkeitstermin bei Eintreten eines der folgenden Ereignisse fällig und zahlbar: • In Bezug auf die Emittentin treten bestimmte rechtliche oder aufsichtsrechtliche Änderungen ein, und die Emittentin veröffentlicht eine Tilgungsmitteilung. • Die Ausgleichsvereinbarung wird in Verbindung mit einem Ausgleichsvereinbarungs-Ausfallereignis oder einem Ausgleichsvereinbarungs-Beendigungsereignis beendet. Eine Beschreibung der Umstände, unter denen die Ausgleichsvereinbarung beendet werden kann, finden Sie unter Ziffer Error! Reference source not found.Error! Reference source not found.Error! Reference source not found.. • Die Bestimmungsstelle, die Emissions- und Zahlstelle, die Depotbank des Sicherungskontos, die Depotbank des Zeichnungskontos, die Registerstelle (bei ETC-Wertpapieren in registrierter Form), der Autorisierte Hauptteilnehmer und/oder alle Autorisierten Teilnehmer treten zurück oder ihre Bestellung wird aus beliebigen Gründen beendet, und die Emittentin teilt mit, dass innerhalb einer Frist von 60 Kalendertagen ab dem Datum der entsprechenden Mitteilung über den Rücktritt oder der Kündigungsmitteilung oder ab dem Datum einer etwaig automatischen Beendigung kein entsprechender Nachfolger oder Ersatz bestimmt wurde. • Der Metallanspruch je ETC-Wertpapier oder der Wert je ETC-Wertpapier wird an 14 aufeinanderfolgenden Ununterbrochenen Planmäßigen Bewertungstagen nicht veröffentlicht, und der Treuhänder übermittelt auf Anweisung der erforderlichen Anzahl von Wertpapierinhabern die entsprechende Mitteilung. • Der Wert je ETC-Wertpapier beträgt an zwei aufeinanderfolgenden Ununterbrochenen Planmäßigen Bewertungstagen höchstens 20 % des Ausgabepreises am Serienausgabetag, und die Bestimmungsstelle veröffentlicht die entsprechende Mitteilung. • Die Emittentin ist im Zusammenhang mit einer Lieferung von Metall durch oder an einen Autorisierten Teilnehmer zur Zahlung oder Erhebung einer Umsatzsteuer verpflichtet (bzw. wird höchstwahrscheinlich dazu verpflichtet sein) (unabhängig davon, ob die Umsatzsteuerzahlung erstattungsfähig ist oder nicht). • Ein Wertpapierinhaber erhält nach Anfrage für einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Ununterbrochenen Planmäßigen Bewertungstagen keinen verbindlichen Geldkurs für seine ETC-Wertpapiere von einem Autorisierten Teilnehmer und erhält auch nach Übermittlung der erforderlichen Mitteilungen keinen verbindlichen Geldkurs für die entsprechenden ETC-Wertpapiere während weiteren 20 aufeinanderfolgenden Ununterbrochenen Planmäßigen Bewertungstagen, und die Emittentin veröffentlicht die entsprechende Mitteilung. • Es tritt in Bezug auf den Programmkontrahenten ein Ausgleichsvereinbarungs-Ausfallereignis ein und besteht fort, und der Treuhänder wird von der erforderlichen Anzahl der Wertpapierinhaber angewiesen, die entsprechende Mitteilung zu übermitteln. Die Emittentin ist berechtigt, eine Mitteilung über ein Umsatzsteuerbedingtes Tilgungsereignis (VAT redemption event notice) zu übermitteln oder im Rahmen der Ausgleichsvereinbarung in Folge eines Steuerereignisses gemäß der Ausgleichsvereinbarung (balancing agreement tax event) oder einer Rechtswidrigkeit gemäß der Ausgleichsvereinbarung (balancing agreement illegality) eine Kündigungsmitteilung zu übermitteln, und der Treuhänder übermittelt auf Anweisung der erforderlichen Anzahl von Wertpapierinhabern die entsprechende Mitteilung oder • Es tritt ein Ausfallereignis im Rahmen der ETC-Wertpapiere ein und der Treuhänder übermittelt die entsprechende Mitteilung.

  • Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.

  • Wartezeit Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.