Gebäude. Versicherungswert von Gebäuden (siehe § 1 Ziff. 1) ist a) soweit Versicherung zum gleitenden Neuwert vereinbart ist, der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes. Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an. Deshalb besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles. Dies ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Dazu gehören Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Bestandteil des gleitenden Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederher- stellung der Sachen in der gleichen Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen. Nicht Bestandteil des gleitenden Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass Sachen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in der gleichen Art und Güte wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Absatz 4 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten. Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung sind ebenfalls nicht Bestandteil des gleitenden Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten; b) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der Sachen in der gleichen Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirt- schaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen. Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass Sachen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in der gleichen Art und Güte wiederher- gestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Absatz 2 zu berücksichti- gen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
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Samples: Landwirtschaftliche Gebäude , Inhalts Und Tierversicherung
Gebäude. Versicherungswert von Gebäuden (siehe § 1 ZiffNr. 1) ist
a) soweit Versicherung zum gleitenden Neuwert vereinbart ist, der ortsübliche Neubauwert des GebäudesGebäudes in Preisen des Jahres 1914. Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an. Deshalb besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des Versiche- rungsfallesVersicherungsfalles. Dies ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Dazu gehören Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Bestandteil des gleitenden Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederher- stellung Wiederherstellung der Sachen in der gleichen derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich mög- lich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen. Nicht Bestandteil des gleitenden Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass Sachen auf Grund aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in der gleichen derselben Art und Güte wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Absatz 4 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten Mehrko- sten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten. Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung sind ebenfalls nicht Bestandteil des gleitenden Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten;.
b) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und PlanungskostenPlanungsko- sten. Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der Sachen in der gleichen derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirt- schaftlichem unwirtschaftlichem Aufwand möglich mög- lich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen. Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass Sachen auf Grund aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in der gleichen derselben Art und Güte wiederher- gestellt wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Absatz 2 zu berücksichti- gen berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten Mehrko- sten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten. Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
c) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Falle von a) oder b) weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt). Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbesondere durch den Abnut- zungsgrad bestimmten Zustand.
d) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist oder falls das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist; gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial.
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Samples: Insurance Agreement
Gebäude. Versicherungswert von Gebäuden (siehe § 1 ZiffNr. 1) ist
a) soweit Versicherung zum gleitenden Neuwert vereinbart ist, der ortsübliche Neubauwert des GebäudesGebäudes in Preisen des Jahres 1914. Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an. Deshalb besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des Versiche- rungsfallesVersicherungsfalles. Dies ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Dazu gehören Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- Konstrukti- ons- und Planungskosten. Bestandteil des gleitenden Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederher- stellung Wiederherstellung der Sachen in der gleichen derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem unwirt- schaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen vor- handenen Sachen möglichst nahe kommen. Nicht Bestandteil des gleitenden Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche WiederherstellungsbeschränkungenWieder- herstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass Sachen auf Grund aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in der gleichen derselben Art und Güte wiederhergestellt wiederher- gestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt Technologie- fortschritt gemäß Absatz 4 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten. Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles Versiche- rungsfalles und der Wiederherstellung sind ebenfalls nicht Bestandteil des gleitenden Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten;.
b) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher glei- cher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der Sachen in der gleichen derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirt- schaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen vor- handenen Sachen möglichst nahe kommen. Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche WiederherstellungsbeschränkungenWieder- herstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass Sachen auf Grund aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in der gleichen derselben Art und Güte wiederher- gestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt Technologie- fortschritt gemäß Absatz 2 zu berücksichti- gen berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten. Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versiche- rungsfalles und der Wiederherstellung sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
c) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Falle von a) oder b) weniger als _ Prozent des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt). Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
d) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist oder falls das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist; gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Verbundene Sach Gewerbeversicherung
Gebäude. Versicherungswert von Gebäuden (siehe § 1 ZiffNr. 1) ist
a) soweit Versicherung zum gleitenden Neuwert vereinbart ist, der ortsübliche Neubauwert des GebäudesGebäudes in Preisen des Jah- res 1914. Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an. Deshalb besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles. Dies ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellenherzustel- len. Dazu gehören Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Bestandteil des gleitenden Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederher- stellung Wiederherstellung der Sachen Sa- chen in der gleichen derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen. Nicht Bestandteil des gleitenden Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehenent- stehen, dass Sachen auf Grund aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in der gleichen derselben Art und Güte wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Absatz 4 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten. Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung sind ebenfalls eben- falls nicht Bestandteil des gleitenden Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten;.
b) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellenher- zustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der Sachen Sa- chen in der gleichen derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirt- schaftlichem unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen. Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehenent- stehen, dass Sachen auf Grund aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in der gleichen derselben Art und Güte wiederher- gestellt wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Absatz 2 zu berücksichti- gen berücksichtigen sind. Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten. Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung sind eben- falls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
c) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Falle von a) oder b) weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt). Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
d) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist oder falls das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist; gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial.
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Samples: Sach Und Gewerbeversicherung
Gebäude. Versicherungswert von Gebäuden (siehe § 1 ZiffNr. 1) ist
a) soweit Versicherung zum gleitenden Neuwert vereinbart ist, der ortsübliche Neubauwert des GebäudesGebäudes in Preisen des Jahres 1914. Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an. Deshalb besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des Versiche- rungsfallesVersicherungsfalles. Dies ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Dazu gehören Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Bestandteil des gleitenden Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederher- stellung Wiederherstellung der Sachen in der gleichen derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen. Nicht Bestandteil des gleitenden Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass Sachen auf Grund öffentlich-aufgrund öffentlich- rechtlicher Vorschriften nicht in der gleichen derselben Art und Güte wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt Technologie-fortschritt gemäß Absatz 4 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten. Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung sind ebenfalls nicht Bestandteil des gleitenden Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten;.
b) der Neuwert. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der Sachen in der gleichen derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirt- schaftlichem unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen. Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass Sachen auf Grund öffentlich-aufgrund öffentlich- rechtlicher Vorschriften nicht in der gleichen derselben Art und Güte wiederher- gestellt wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt Technologie-fortschritt gemäß Absatz 2 zu berücksichti- gen berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten. Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
c) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Falle von a) oder b) weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt). Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
d) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist oder falls das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist; gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial.
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Samples: Verbundene Sach Gewerbeversicherung