Gebührenordnung. Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) regelt die Abrechnung privater Leistungen des Zahnarztes, d.h. aller zahnmedizinischen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). In ihr sind die Gebühren für zahnärztliche Leistungen ver- zeichnet.
Gebührenordnung. Wir erstatten zahnärztliche Abrechnungen, bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) oder der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Zahntechnische Leistungen, die der Zahnarzt selbst erbringt oder beauftragt, müssen nach der GOZ abgerechnet werden (Material- und Laborkosten, siehe Ziffer 5.).
Gebührenordnung. Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und die Ge- bührenordnung für Zahnärzte (GOZ) regeln die Ab- rechnung privater Leistungen des Arztes und des Zahnarztes, d.h. aller medizinischen und zahnmedi- zinischen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). In ihnen sind die Ge- bühren für ärztliche und zahnärztliche Leistungen verzeichnet. Ein Plan, in dem die Leistungen und Kosten einer bevorstehenden Behandlung durch den Zahnarzt dargestellt sind. Er klärt, inwieweit Kosten vom Pa- tienten, der Krankenkasse oder anderen Kostenträ- gern zu tragen sind.
Gebührenordnung. Die Aufwendungen für erbrachte zahnärztliche Behandlun- gen sind erstattungsfähig, wenn die Gebühren im Rahmen der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. für Ärzte (GOÄ) liegen. Dies gilt bis zu den dort festge- setzten Höchstsätzen (3,5-facher Gebührensatz).
Gebührenordnung. 23.1 Das Unternehmen hat das Recht, eine Vergütung für die im Rahmen dieser Vereinbarung erbrachten Dienstleistungen zu erhalten sowie eine Vergütung für Aufwendungen, die bei der Erbringung dieser Dienstleistungen anfallen können. Das Unternehmen ist berechtigt, die Höhe der dem Kunden in Rechnung gestellten Provision und der damit verbundenen Kosten zu ändern, und verpflichtet sich, den Kunden frühzeitig zu benachrichtigen.
23.2 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass das Unternehmen das Recht hat, die Vergütungssätze für erbrachte Dienstleistungen ohne vorherige Zustimmung des Kunden zu ändern.
23.3 Der Kunde ist verpflichtet, dem Unternehmen alle Beträge, die er dem Unternehmen schuldet, bei Fälligkeit in frei übertragbaren, freigegebenen und am selben Tag verfügbaren Geldern in der Währung und auf die Konten zu zahlen, die das Unternehmen angibt, und zwar ohne Aufrechnung, Gegenforderung, Abzug oder Einbehalt, es sei denn, der Kunde ist gesetzlich dazu verpflichtet.
23.4 Das Unternehmen kann seine Gebühren von allen Geldern abziehen, die es im Namen des Kunden hält. Zu diesem Zweck ist das Unternehmen berechtigt, alle Konten des Kunden zusammenzulegen oder Überweisungen zwischen ihnen vorzunehmen. Das Unternehmen hat das Recht, alle offenen Positionen des Kunden zu schließen, um alle Pflichten des Kunden gegenüber dem Unternehmen zu begleichen..
23.5 Das Unternehmen berechnet dem Kunden Zinsen auf alle vom Kunden an das Unternehmen geschuldeten Beträge, die bei Fälligkeit nicht gezahlt werden, zu einem Zinssatz, den das Unternehmen nach billigem Ermessen als die Kosten für die Finanzierung eines solchen überfälligen Betrags festlegt. Die Zinsen werden täglich fällig. Darüber hinaus kann das Unternehmen, falls der Kunde die geforderte Einzahlung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist leistet, den Verkauf von Finanzinstrumenten von dem/den Handelskonto/Handelskonten des Kunden ohne weitere Benachrichtigung des Kunden vornehmen, es sei denn, es wurde etwas anderes zwischen dem Unternehmen und dem Kunden vereinbart. Das Unternehmen wird den Kunden dann mündlich, per E- Mail oder durch Versendung einer entsprechenden Mitteilung über die Handelsplattform des Unternehmens über den erfolgten Verkauf informieren.
23.6 Das Unternehmen ist berechtigt, alle Arten von Steuern von einer Zahlung abzuziehen oder einzubehalten, wenn es nach den geltenden Vorschriften dazu verpflichtet ist. Wenn der Kunde gesetzlich verpflichtet ist, einen Abzug oder Einbehalt...
Gebührenordnung. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen über die in der Gebührenordnung für Ärz- te (GOÄ) festgelegten Höchstsätze hinaus, soweit ei- ne gültige Honorarvereinbarung zugrunde liegt.
Gebührenordnung. Die Gebührenordnung ist ein integrierender Bestandteil des Benützungsreglements. Über Gebührenanpassungen entscheidet der Vereinsvorstand der Schützen Heckemos.
Gebührenordnung. Als Finnland-Spezialist mit über 25 Jahren Erfahrung und ausgebildetem Tourismusfachwirt (IHK) ist der Finnland-Reiseshop – Suomi Travel und dessen Inhaber Xxxxxxxx Xxxxxxxxxxx (früherer Name Xxxx Xxxxxxxx) Ihr kompetenter Partner für die professionelle Organisation von Reisen nach Finnland. Eine Bearbeitung für Ihre erste Buchungsanfrage über Internetseite Finnland-Reiseshop ist kostenlos. Wenn Sie gleichzeitig mehrere unverbindliche Reiseanfragen fordern, erheben wir je nach dem Angebot eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von 30 EUR pro Angebot. Für ein individuell zusammengestelltes Reisearrangement, die nicht auf der Internetseite xxx.xxxxxxxx-Xxxxxxxxx.xx oder xxx.xxxxxxxxxxx.xx zu finden ist, wird eine Beratungs-/ Bearbeitungsgebühr des maßgeschneiderten und individuellen Angebotes für die 2-3 Angebote 30,00 EUR und für weitere Angebote 50,00 EUR pro Angebot erhoben. Sobald eine Buchung zustande kommt, wird eine Gutschrift mit den Reisekosten verrechnet. Dafür brauchen wir Ihre schriftliche Einwilligung zur Bearbeitung Ihrer maßgeschneiderten Reiseanfrage für die Beratungskosten. Eine Umbuchung der Reise beträgt 50,00 EUR zzgl. eventueller Gebühren des Leistungsträgers. Stornogebühr des Reisepakets: Stornogebühr je Vorgang 75,00 EUR zusätzlich zur Stornogebühr des Leistungsträgers. Stornogebühr bei Flügen und Fähren: Stornobearbeitung bei Flügen 50,00 EUR pro Buchung zusätzlich zur Stornogebühr der Fluggesellschaft. Stornierung von Fährtickets 50,00 EUR pro Buchung zusätzlich zur Stornogebühr der Reederei.
Gebührenordnung. (Stand 02/2016) Allgemeine Angaben über die Steuerregelungen für die Barmenia SoloBU
Gebührenordnung. Die Gebühren für alle Leistungen der Zuchtbuchstelle, sowie etwaige Änderungen, werden vom Vorstand der FCL festgelegt und im offiziellen Organ veröffentlicht. Gebührenpflichtig sind: ∙ Antrag zum Schutz eines Zwingernamens: 150.- Euro ∙ Umänderung oder Überschreibung eines Zwingernamens: 75.- Euro ∙ Eintrag eines importierten Hundes in das Luxemburger Zuchtbuch: 10.- Euro ∙ Bearbeitung des Wurfes: 20.- Euro ∙ Ausstellen der Ahnentafeln: 30.- Euro pro Welpen ∙ Ausstellen einer Zweitschrift bei Verlust der Ahnentafel: 50.- Euro ∙ Verspätete Beantragung der Ahnentafeln: 50.- Euro ∙ Vorstellung und die Begutachtung eines Hundes bei einem von der FCL ernannten Xxxxxxx: - An den Richter: - An die FCL: ∙ Wurfkontrolle(n) vom Zuchtkontrolleur durchgeführt: - 0,35 Euro pro gefahrenem Kilometer. - 10.- Euro pro Wurfkontrolle. ∙ Eintragung eines Hundes in das Livre d’Attente: 50.- Euro. ∙ Eintragung eines Hundes in das Registerbuch: 50.- Euro ∙ Beteiligung an den Unkosten der unter Punkt 5 vorgesehenen Auswertungen: 50.- Euro ∙ Unkosten zu einem Berufungsverfahren unter Punkt 5: 200.- Euro