Gebührenordnung Musterklauseln

Gebührenordnung. Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) regelt die Abrechnung privater Leistungen des Zahnarztes, d.h. aller zahnmedizinischen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). In ihr sind die Gebühren für zahnärztliche Leistungen ver- zeichnet.
Gebührenordnung. Wir erstatten zahnärztliche Abrechnungen, bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) oder der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Zahntechnische Leistungen, die der Zahnarzt selbst erbringt oder beauftragt, müssen nach der GOZ abgerechnet werden (Material- und Laborkosten, siehe Ziffer 5.).
Gebührenordnung. Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und die Ge- bührenordnung für Zahnärzte (GOZ) regeln die Ab- rechnung privater Leistungen des Arztes und des Zahnarztes, d.h. aller medizinischen und zahnmedi- zinischen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). In ihnen sind die Ge- bühren für ärztliche und zahnärztliche Leistungen verzeichnet. Ein Plan, in dem die Leistungen und Kosten einer bevorstehenden Behandlung durch den Zahnarzt dargestellt sind. Er klärt, inwieweit Kosten vom Pa- tienten, der Krankenkasse oder anderen Kostenträ- gern zu tragen sind.
Gebührenordnung. Die Aufwendungen für erbrachte zahnärztliche Behandlun- gen sind erstattungsfähig, wenn die Gebühren im Rahmen der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. für Ärzte (GOÄ) liegen. Dies gilt bis zu den dort festge- setzten Höchstsätzen (3,5-facher Gebührensatz).
Gebührenordnung. 23.1 Das Unternehmen hat das Recht, eine Vergütung für die im Rahmen dieser Vereinbarung erbrachten Dienstleistungen zu erhalten sowie eine Vergütung für Aufwendungen, die bei der Erbringung dieser Dienstleistungen anfallen können. Das Unternehmen ist berechtigt, die Höhe der dem Kunden in Rechnung gestellten Provision und der damit verbundenen Kosten zu ändern, und verpflichtet sich, den Kunden frühzeitig zu benachrichtigen.
Gebührenordnung. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen über die in der Gebührenordnung für Ärz- te (GOÄ) festgelegten Höchstsätze hinaus, soweit ei- ne gültige Honorarvereinbarung zugrunde liegt.
Gebührenordnung. A 66. bis A 75. ersetzt durch § 54
Gebührenordnung. Die Aufwendungen für erbrachte zahnärztliche Behandlungen sind erstattungsfähig, wenn die Gebühren im Rahmen der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. für Ärzte (GOÄ) liegen. Dies gilt bis zu den dort festgesetzten Höchstsätzen (3,5-facher Gebührensatz). der Versicherungfähigkeit, vor allem wenn die bestehende Versicherung in derGKV/freien Heilfürsorge beendet wird. (gültig nur zusammen mit den Tarifbedingungen der BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG) (Stand 01.03.2020) § 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes 2 § 2 Beginn des Versicherungsschutzes 2 § 3 Wartezeiten 3 § 4 Umfang der Leistungspflicht 3 § 5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 3 § 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen 4 § 7 Ende des Versicherungsschutzes 4 § 8 Beitragszahlung 4 § 8a Beitragsberechnung 5 § 8b Beitragsanpassung 5 § 9 Obliegenheiten 5 § 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen 5 § 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte 6 § 12 Aufrechnung 6 § 13 Vertragsdauer / Kündigung durch den Versicherungsnehmer 6 § 14 Kündigung durch den Versicherer 6 § 15 Sonstige Beendigungsgründe 6 § 16 Willenserklärungen und Anzeigen 6 § 17 Gerichtsstand 6 § 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen 7 Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPG) 7 Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) 7
Gebührenordnung. Die Gebühren für alle Leistungen der Zuchtbuchstelle, sowie etwaige Änderungen, werden vom Vorstand der FCL festgelegt und im offiziellen Organ veröffentlicht. Gebührenpflichtig sind: ∙ Antrag zum Schutz eines Zwingernamens: 150.- Euro ∙ Umänderung oder Überschreibung eines Zwingernamens: 75.- Euro ∙ Eintrag eines importierten Hundes in das Luxemburger Zuchtbuch: 10.- Euro ∙ Bearbeitung des Wurfes: 20.- Euro ∙ Ausstellen der Ahnentafeln: 30.- Euro pro Welpen ∙ Ausstellen einer Zweitschrift bei Verlust der Ahnentafel: 50.- Euro ∙ Verspätete Beantragung der Ahnentafeln: 50.- Euro ∙ Vorstellung und die Begutachtung eines Hundes bei einem von der FCL ernannten Xxxxxxx: - An den Richter: - An die FCL: ∙ Wurfkontrolle(n) vom Zuchtkontrolleur durchgeführt: - 0,35 Euro pro gefahrenem Kilometer. - 10.- Euro pro Wurfkontrolle. ∙ Eintragung eines Hundes in das Livre d’Attente: 50.- Euro. ∙ Eintragung eines Hundes in das Registerbuch: 50.- Euro ∙ Beteiligung an den Unkosten der unter Punkt 5 vorgesehenen Auswertungen: 50.- Euro ∙ Unkosten zu einem Berufungsverfahren unter Punkt 5: 200.- Euro Bei Unregelmäßigkeiten oder Verstößen eines Züchters gegen die vorliegenden Bestimmungen, steht dem Vorstand der zuständigen Centrale das Recht zu, Sanktionen auszusprechen. Diese Sanktionen können vom einfachen Tadel, über das Aussprechen von Zuchtsperren und das Verhängen von Geldstrafen, bis hin zum Verweigern von Eintragungen oder Aberkennung des Zwingernamens reichen. Sollte der Züchter die Entscheidung des Vorstands der Centrale nicht annehmen, wird der Verwaltungsrat der FCL als zweite Instanz tätig. In das Livre d’Attente (LA) können Hunde eingetragen werden, die im Besitz einer, von der F.C.I. nicht anerkannten Ahnentafel sind. Dabei sind folgende Bestimmungen zu beachten: Beide Elternteile, müssen bis zu den Großeltern einschließlich, nachgewiesen werden. Zusätzlich erzielt der Hund auf 2 CACIB- oder CAC Ausstellungen, den Mindestformwert: „Sehr Gut“. Die unvollständige Ahnentafel, jedwede andere Bescheinigung oder von der F.C.L. / F.C.I. nicht anerkannte Ahnentafel wird eingezogen und durch eine FCL Ahnentafel mit einer LOL/LA Nummer ersetzt. Solche Hunde können an internationalen Ausstellungen und Prüfungen teilnehmen sowie bedingt zur Zucht verwendet werden, falls sie die gültigen Zuchtbestimmungen der FCL erfüllen. Erst ab der 4. Generation werden die Nachkommen dieser Zuchttiere mit einer L.O.L Zuchtbuchnummer eingetragen. Paarungen von Hunden, welche beide eine LA ...
Gebührenordnung. Unterrichtsform Dauer Jahresgebühr