Gefahrübergang und Entgegennahme Musterklauseln

Gefahrübergang und Entgegennahme. 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. Ver- sendungskosten, Anfuhr, Aufstellung oder Inbetriebnahme übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Sofern eine Abnahme beim Lieferer vereinbart ist, geht die Gefahr bereits mit Abnahme, hilfsweise mit Anzeige der Abnahmebereitschaft, auf den Besteller über. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
Gefahrübergang und Entgegennahme. 1. Die Gefahr geht spätestens mit der Basendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
Gefahrübergang und Entgegennahme. Die Gefahr geht mit Übergabe der Waren an den Transporteur auf den Besteller über, gleichviel, ob der Lieferant oder der Besteller den Transporteur beauftragt haben, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen übernommen hat, unbeschadet etwaiger anderweitiger Vereinbarungen. Verzögert sich der Versand, der nach Xxxx des Lieferers durch Bahn oder Spedition erfolgen kann, infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Entstehende Kosten der Einlagerung sind von dem Besteller zu tragen. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Ziffer 9 entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
Gefahrübergang und Entgegennahme. 6.1 Die Ware wird auf Gefahr des Bestellers geliefert und geht spätestens mit dem Absenden der Lieferteile auf ihn über, auch wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen wie Versandkosten übernommen hat.
Gefahrübergang und Entgegennahme. 1. Die Gefahr für Untergang, Verlust und Beschädigung geht, unabhängig davon wer die Frachtkosten trägt, mit Auslieferung bzw. Übergabe der Ware an unseren Versandbeauftragten bzw. Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks auf den Käufer über. Der Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
Gefahrübergang und Entgegennahme. 1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes geht spätestens mit der Absendung der Lieferung auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Käufers wird auf dessen Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
Gefahrübergang und Entgegennahme. 1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Bestel- ler über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder WSP noch andere Leistungen, zum Beispiel die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
Gefahrübergang und Entgegennahme. V. Receipt and transference of risk
Gefahrübergang und Entgegennahme. 6.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
Gefahrübergang und Entgegennahme. 4.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Lieferung auf den Kunden über. Die Lieferung erfolgt mit der Übergabe zum Transport. Versand und Beförderung der Ware erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Transportrisiken versichert TRIOPTICS auf Rechnung des Kunden. Abweichungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.