Common use of Gefahrübergang Clause in Contracts

Gefahrübergang. 7.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung geht auf den Kunden über, sobald die Ware zum Zwecke der Versendung unser Lager, bei Streckengeschäften das Lieferwerk, verlässt, spätestens, wenn der Kunde in Annah- meverzug gerät. Im Falle der Abholung durch den Kunden geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft, spätestens mit der Abholung auf den Kunden über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder wir weitere Leis- tungen, etwa die Transportkosten (z.B. „Lieferung frei Baustelle“) oder die Montage der Ware beim Kunden übernommen haben. 7.2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so können wir den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Nicht-Annahme der Ware nicht zu vertreten, so- wie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Insbesondere sind wir berechtigt, die Ware während des Annahmeverzugs auf Kosten des Kunden einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Ware werden auf 0,5% des Netto-Rechnungswerts pro angefan- gene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt. Der Kunde ist zu dem Nachweis berechtigt, dass uns keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Kunde sonstige Mitwirkungspflich- ten verletzt, es sei denn, der Kunde hat diese Verletzung nicht zu vertreten. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden mit einer angemessen ver- längerten Frist mit ordnungsgemäßer Ware zu beliefern. 7.3. Angelieferte Xxxx mit unerheblichen Mängeln ist vom Kunden unbeschadet etwaiger Mängelansprüche entgegenzunehmen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen

Gefahrübergang. 7.11. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung zu- fälligen Verschlechterung geht auf den Kunden Besteller über, sobald die Ware Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung unser Lager, bei Streckengeschäften Ver- sendung das Lieferwerk, verlässt, spätestens, wenn der Kunde in Annah- meverzug gerätLager von Schneider verlassen. Im Falle der Abholung durch den Kunden Besteller geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft, spätestens mit der Abholung Abholbereitschaft auf den Kunden Besteller über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung Liefe- rung in Teilen erfolgt oder wir Schneider weitere Leis- tungenLeistun- gen, etwa die Transportkosten (z.B. „Lieferung frei Baustelle“) oder die Montage Aufstellung der Ware Produkte beim Kunden Besteller, übernommen habenhat. 7.22. Kommt der Kunde Besteller in Annahmeverzug, so können wir kann Xxxxxxxxx den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Nicht-Annahme der Ware nicht zu vertreten, so- wie Ersatz einschließlich etwaiger MehraufwendungenMehraufwendungen verlan- gen. Insbesondere sind wir ist Xxxxxxxxx berechtigt, die Ware Pro- dukte während des Annahmeverzugs auf Kosten des Kunden Bestellers einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Ware Produkte werden auf 0,50,5 % des Netto-Rechnungswerts Rechnungs- xxxxx pro angefan- gene angefangene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von uns Xxxxxxxxx bleiben unberührtun- berührt. Der Kunde Besteller ist zu dem zum Nachweis berechtigt, dass uns Xxxxxxxxx keine oder geringere Kosten entstanden entstan- den sind. Dasselbe gilt, wenn der Kunde Besteller sonstige Mitwirkungspflich- ten Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn, denn der Kunde Besteller hat diese die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Wir sind Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. Xxxxxxxxx ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns Schnei- der gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Ware Produkte zu verfügen und den Kunden Besteller mit einer angemessen ver- längerten verlängerten Frist mit ordnungsgemäßer Ware zu beliefern. 7.33. Verzögert sich der Versand infolge von Umstän- den, die Schneider nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. 4. Angelieferte Xxxx mit unerheblichen Mängeln ist Produkte sind vom Kunden unbeschadet etwaiger Besteller unbe- schadet seiner Mängelansprüche entgegenzunehmenauch dann entge- genzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel auf- weisen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Gefahrübergang. 7.1. 7.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung Verschlechterung geht auf den Kunden Besteller über, sobald die Ware Waren an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung unser Lager, bei Streckengeschäften das Lieferwerk, verlässt, spätestens, wenn der Kunde in Annah- meverzug gerätLager von OSR verlassen. Im Falle der Abholung durch den Kunden Besteller geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft, spätestens mit der Abholung Abholbereitschaft auf den Kunden Besteller über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder wir OSR weitere Leis- tungenLeistungen, etwa die Transportkosten (z.B. „Lieferung frei Baustelle“) oder die Montage den Transport der Ware beim Kunden Waren zum Besteller, übernommen habenhat. 7.2. 7.2 Kommt der Kunde Besteller in Annahmeverzug, so können wir kann OSR den Ersatz des entstandenen Schadens sowie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen verlangen, es sei denn, der Kunde Besteller hat die Nicht-Annahme der Ware Waren nicht zu vertreten, so- wie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Insbesondere sind wir ist OSR berechtigt, die Ware Waren während des Annahmeverzugs auf Kosten des Kunden Bestellers einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Ware Waren werden auf 0,50,5 % des Netto-Rechnungswerts pro angefan- gene angefangene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von uns OSR bleiben unberührt. Der Kunde Besteller ist zu dem zum Nachweis berechtigt, dass uns OSR keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Kunde Besteller sonstige Mitwirkungspflich- ten Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn, der Kunde Besteller hat diese die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Wir sind Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Waren geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. OSR ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns OSR gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Ware Waren zu verfügen und den Kunden Besteller mit einer angemessen ver- längerten verlängerten Frist mit ordnungsgemäßer Ware zu beliefern. 7.3. 7.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die OSR nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. 7.4 Angelieferte Xxxx mit unerheblichen Mängeln ist Waren sind vom Kunden Besteller unbeschadet etwaiger seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Gefahrübergang. 7.11. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung Verschlechterung der vertragsgegenständlichen Ware geht mit der Aushändigung der Ware an den ersten Beförderer auf den Kunden über, sobald die Ware zum Zwecke der Versendung unser Lager, bei Streckengeschäften das Lieferwerk, verlässt, spätestens, wenn der Kunde in Annah- meverzug gerät. Im Falle der Abholung durch den Kunden geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft, spätestens mit der Abholung auf den Kunden Auftraggeber über. Satz 1 und Satz 2 gelten Das gilt auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch weitere Leis- tungenKosten, etwa die Transportkosten (z.B. „Lieferung frei Baustelle“) die Versendungskosten, oder weitere Leistungen, z.B. den Transport, die Aufstellung oder die Montage der Ware beim Kunden Ware, selbst übernommen haben. 7.22. Kommt Ist die Ware oder Teile davon versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Übergabe aus Gründen, die der Kunde in AnnahmeverzugAuftraggeber verursacht hat, so können geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung vom Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. 3. Veranlassen wir den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Nicht-Annahme Transport der Ware nicht und entsteht an ihr nach Aushändigung an den Beförderer ein Transportschaden oder ein transportbedingter Sachmangel, so treten wir unsere eventuell hieraus resultierenden Ansprüche gegen die Transportversicherung(en) und die Beförderer auf Verlangen des Auftraggebers an diesen –unter Ausschluss der Haftung für den Bestand dieser Ansprüche – ab, Zug um Zug gegen Bezahlung des für den Vertragsgegenstand vereinbarten Gesamtpreises und sämtlicher geschuldeter Kosten. Darüber hinausgehende Ansprüche gegen uns wegen eines Transportschadens oder eines transportbedingten Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn wir Montageleistungen oder die Errichtung einer schlüsselfertigen Anlage schulden. 4. Transport- und seerechtliche Verjährungsfristen, Ausschlussfristen, Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen zugunsten der mit der Beförderung/Beladung/Entladung/Lagerung des Vertragsgegenstandes betrauten (natürlichen und juristischen) Personen im Verhältnis dieser zu vertreten, so- wie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Insbesondere sind wir berechtigt, die Ware während des Annahmeverzugs uns finden im Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und uns zu unseren Gunsten auf Kosten des Kunden einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Ware werden auf 0,5% des Netto-Rechnungswerts pro angefan- gene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührtentsprechende Sachverhalte gleichermaßen Anwendung. 5. Der Kunde ist Auftraggeber verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand sofort bei Entladung am Bestimmungsort auf Schäden zu dem Nachweis berechtigtuntersuchen und bei Vorliegen oder Verdacht eines Schadens den Empfang nur unter Vorbehalt zu quittieren und uns unverzüglich den Schaden anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung vorgenannter Verpflichtungen entfällt die Leistungspflicht der Transportversicherung(en). Entfällt die Leistungspflicht der Transportversicherung(en) aus vorgenanntem Grund, dass uns keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn entfällt auch unsere Haftung für solche vom Haftungsausschluss der Kunde sonstige Mitwirkungspflich- ten verletzt, es sei denn, der Kunde hat diese Verletzung nicht zu vertreten. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden mit einer angemessen ver- längerten Frist mit ordnungsgemäßer Ware zu beliefernTransportversicherung(en) erfassten Schäden. 7.3. Angelieferte Xxxx mit unerheblichen Mängeln ist vom Kunden unbeschadet etwaiger Mängelansprüche entgegenzunehmen.

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Samples: General Terms and Conditions

Gefahrübergang. 7.14.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „frei Frachtführer“ bzw. Die FCA gemäß Incoterms® 2010 , d.h. die Gefahr des zufälligen Untergangs und oder der zufälligen Ver- schlechterung Verschlechterung der Liefergegenstände geht vorbehaltlich Ziffer A.4.2 auf den Kunden Besteller über, sobald die Ware Liefergegenstände an die den Transport ausführende Person übergeben worden sind oder zum Zwecke der Versendung unser Lager, bei Streckengeschäften das Lieferwerk, verlässt, spätestens, wenn der Kunde in Annah- meverzug gerätLager von WECKENMANN verlassen haben. Im Falle der Abholung durch den Kunden geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft, spätestens mit der Abholung auf den Kunden über. Satz 1 und Satz 2 gelten Dies gilt auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt Teillieferungen erfolgen oder wir WECKENMANN weitere Leis- tungenLeistungen, etwa die Transportkosten (z.B. „Lieferung frei Baustelle“) oder die Montage Aufstellung der Ware beim Kunden Liefergegenstände bei dem Besteller, übernommen habenhat. 7.24.2 Sofern Montageleistungen Vertragsbestandteil sind, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit der nach Ziffer A.5. durchzuführenden Abnahme auf den Besteller über. 4.3 XXXXXXXXXX wird die Liefergegenstände auf Wunsch des Bestellers auf seine Kosten durch eine Transportversicherung gegen die von dem Besteller zu bezeichnenden Risiken versichern. 4.4 Sofern Montageleistungen Vertragsbestandteil sind und der Besteller den Transport der Liefergegenstände selbst besorgt, so trägt der Besteller für die Zeit, in welcher sich die Liefergegenstände während des Transports nicht in der Obhut von WECKENMANN befinden, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände. Die Gefahr geht nach dem Transport erst wieder auf XXXXXXXXXX über, sobald WECKENMANN die Liefergegenstände am Montageort in Empfang genommen und den ordnungsgemäßen Transport schriftlich bestätigt hat. 4.5 Kommt der Kunde Besteller in Annahmeverzug, so können wir kann XXXXXXXXXX den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Nicht-Annahme der Ware nicht zu vertreten, so- wie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Insbesondere sind wir berechtigt, die Ware während des Annahmeverzugs auf Kosten des Kunden einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Ware werden auf 0,5Schadenspauschale beträgt pro Verzugstag 0,5 % des Netto-Rechnungswerts pro angefan- gene Kalenderwoche pauschaliertNettopreises der Liefergegenstände, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der Liefergegenstände. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt. Der Kunde ist zu dem Nachweis berechtigt, dass uns keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe giltDies gilt entsprechend, wenn der Kunde Besteller die ihm nach Ziffer B.4 obliegenden oder sonstige Mitwirkungspflich- ten Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn, der Kunde hat diese Verletzung nicht zu vertreten. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und Der Nachweis höherer oder niedrigerer Mehraufwendungskosten bleibt den Kunden mit einer angemessen ver- längerten Frist mit ordnungsgemäßer Ware zu beliefernVertragsparteien unbenommen. 7.3. Angelieferte Xxxx mit unerheblichen Mängeln ist vom Kunden unbeschadet etwaiger Mängelansprüche entgegenzunehmen4.6 Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Gefahrübergang. 7.1. 7.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung Verschlechterung geht auf den Kunden Besteller über, sobald die Ware Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung unser Lager, bei Streckengeschäften das Lieferwerk, verlässt, spätestens, wenn der Kunde in Annah- meverzug gerätLager von ZEG verlassen. Im Falle der Abholung durch den Kunden Besteller geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft, spätestens mit der Abholung Abholbereitschaft auf den Kunden Besteller über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder wir ZEG weitere Leis- tungenLeistungen, etwa die Transportkosten (z.B. „Lieferung frei Baustelle“) Transport- kosten oder die Montage der Ware Produkte beim Kunden Besteller, übernommen habenhat. 7.2. 7.2 Kommt der Kunde Besteller in Annahmeverzug, so können wir kann ZEG den Ersatz des entstandenen Schadens ein- schließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Nicht-Annahme der Ware nicht zu vertreten, so- wie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Insbesondere sind wir ist ZEG berechtigt, die Ware Produkte während des Annahmeverzugs auf Kosten des Kunden Bestellers einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung Einla- gerung der Ware Produkte werden auf 0,50,5 % des Netto-Rechnungswerts pro angefan- gene Kalenderwoche angefangene Kalender- woche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von uns ZEG bleiben unberührt. Der Kunde Besteller ist zu dem zum Nachweis berechtigt, dass uns ZEG keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe Das selbe gilt, wenn der Kunde Besteller sonstige Mitwirkungspflich- ten Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn, denn der Kunde Besteller hat diese die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Wir sind Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. ZEG ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns ZEG gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Ware Produkte zu verfügen und den Kunden Besteller mit einer angemessen ver- längerten verlängerten Frist mit ordnungsgemäßer Ware zu beliefern. 7.3. 7.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die ZEG nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. 7.4 Angelieferte Xxxx mit unerheblichen Mängeln ist Produkte sind vom Kunden Besteller unbeschadet etwaiger seiner Mängelansprüche entgegenzunehmenauch dann entge- genzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Gefahrübergang. 7.11. Bei allen ausgeführten Lieferungen geht die Gefahr des Verlustes, des zufälligen Unterganges sowie der Verschlechterung der Qualität unserer Ware zu dem Zeitpunkt auf unseren Vertragspartner über, an dem unsere Ware unser Werk verlässt und die Lieferung an den Spediteur bzw. Frachtführer übergeben worden ist, soweit es sich um Verluste oder Schäden handelt, die auf den Transport zurückzuführen sind. Ist unser Vertragspartner Verbraucher, so geht die Gefahr des Verlustes, des zufälligen Unterganges sowie der Verschlechterung der Qualität unserer Ware zu dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware an ihn über, soweit es sich um einen Versendungskauf handelt und die Preisgefahr nicht schon im Rahmen des Gesetzes zu einem früheren Zeitpunkt übergegangen ist. 1. Unsere Rechnungen sind sofort nach Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Zahlungsverzug tritt entsprechend der gesetzlichen Regelung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ein. Hiervon abweichende schriftliche Vereinbarungen werden unwirksam, bei eingetretenem Zahlungsverzug. An die Stelle der schriftlichen Vereinbarung tritt dann die Regelung gemäß AGB IV (1) für alle, auch nach Maßgabe der schriftlichen Vereinbarung noch nicht fälliger Rechnungen. 2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung geht auf den Kunden über, sobald die Ware zum Zwecke der Versendung unser Lager, bei Streckengeschäften das Lieferwerk, verlässt, spätestensrechtzeitige Zahlung ist nur dann gegeben, wenn der Kunde in Annah- meverzug gerätRechnungsbetrag innerhalb dieser Frist auf einem unserer Geschäftskonten zu unserer endgültigen freien Verfügung eingegangen ist. Im Falle der Abholung durch den Kunden geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft, spätestens mit der Abholung auf den Kunden über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder wir weitere Leis- tungen, etwa die Transportkosten (z.B. „Lieferung frei Baustelle“) oder die Montage der Ware beim Kunden übernommen haben. 7.2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so können wir den Ersatz des entstandenen Schadens verlangenNach Ablauf dieser Frist sind Abzüge nicht mehr gerechtfertigt, es sei denn, der Kunde hat die Nicht-Annahme der Ware nicht zu vertretenes ist etwas anderes schriftlich vereinbart. 3. Ab dem 30. Tag nach Rechnungszugang berechnen wir den gesetzlichen Zins (5%-Punkte über dem Basiszinssatz bei Geschäften, so- wie Ersatz etwaiger Mehraufwendungenbei denen ein Verbraucher beteiligt ist, bzw. Insbesondere 9%- Punkte in allen übrigen Fällen). Xxxxxx wir einen höheren Verzugsschaden nach, sind wir berechtigt, die Ware während des Annahmeverzugs auf Kosten des Kunden einzulagernden höheren Schaden geltend zu machen. Die Kosten für die Einlagerung der Ware werden auf 0,5% des Netto-Rechnungswerts pro angefan- gene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche In gleicher Weise ist unser Vertragspartner berechtigt, den Nachweis zu führen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist, als von uns bleiben unberührtgeltend gemacht wird. 4. Der Kunde ist zu dem Nachweis berechtigt, dass uns keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Kunde sonstige Mitwirkungspflich- ten verletzt, es sei denn, der Kunde hat diese Verletzung nicht zu vertreten. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer Wechsel werden von uns gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden mit einer angemessen ver- längerten Frist mit ordnungsgemäßer Ware zu beliefernnicht angenommen. 7.35. Angelieferte Xxxx Unser Vertragspartner darf nur mit unerheblichen Mängeln ist vom Kunden unbeschadet etwaiger Mängelansprüche entgegenzunehmenvon uns nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen die Aufrechnung erklären.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Gefahrübergang. 7.11. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung geht auf den Kunden über, sobald die Ware zum Zwecke der Versendung unser Lager, bei Streckengeschäften das Lieferwerk, verlässt, spätestens, wenn der Kunde in Annah- meverzug gerät. Im Falle der Abholung durch den Kunden geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft, spätestens mit der Abholung Absendung der Lieferteile auf den Kunden über. Satz 1 Besteller über und Satz 2 gelten auchzwar auch dann, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt Teillieferungen erfolgen oder wir weitere Leis- tungennoch andere Leistungen, etwa die Transportkosten (z.z. B. „Lieferung frei Baustelle“) Versandkosten oder die Montage der Ware beim Kunden Anfuhr übernommen haben. 7.22. Kommt Verzögert sich der Kunde in AnnahmeverzugVersand infolge Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so können tritt der Gefahrenübergang am Tage der Anzeige der Versandbereitschaft ein. Die Ware lagert dann auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig. 3. Angelieferte Gegenstände sind auch dann vom Besteller entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen. 4. Übernehmen wir den Ersatz Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Fremdfahrzeugen, gilt die Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn und auf dem Wagen zur Verfügung steht. Das Abladen ist stets alleinige Angelegenheit des entstandenen Schadens verlangen, es sei dennBestellers, der Kunde hat für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die Nicht-Annahme erforder- lichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden entsprechend der Ware nicht zu vertretenRegelungen für den Güterverkehr gemäß KVO und dem Güternahverkehr gemäß GNT berechnet. 5. Soweit der Besteller in Abweichung der vertraglichen Vereinbarungen Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtung), so- wie Ersatz etwaiger MehraufwendungenWeitertransportieren oder Einsetzten verlangt, so wird dieser Aufwand stets zusätzlich berechnet. Insbesondere Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrenübertragung. 6. Mehrwegverpackungen/Glastransportgestelle werden dem Besteller nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe dieser Verpackungseinheiten ist uns vom Besteller innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt dies, sind wir berechtigtberechtig, die Ware während des Annahmeverzugs auf Kosten des Kunden einzulagern. Die Kosten ab der dritten Woche für die Einlagerung der Ware werden auf 0,5jede Woche 20% des Netto-Rechnungswerts pro angefan- gene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt. Der Kunde ist Anschaffungspreises (Jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis) als Leigebühr zu dem Nachweis berechtigt, dass uns keine verlangen oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn den Wert der Kunde sonstige Mitwirkungspflich- ten verletzt, es sei denn, der Kunde hat diese Verletzung nicht Verpackung in Rechnung zu vertreten. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden mit einer angemessen ver- längerten Frist mit ordnungsgemäßer Ware zu beliefernstellen. 7.3. Angelieferte Xxxx mit unerheblichen Mängeln ist vom Kunden unbeschadet etwaiger Mängelansprüche entgegenzunehmen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Gefahrübergang. 7.1. Die Xxxx der Kunde die Ware selbst ab, gleichgültig ob durch eigene Fahrzeuge oder durch einen Vertragsspediteur, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung geht auf den Kunden überüber mit Übergabe der Ware in unserem Geschäftslokal an den Kunden bzw. an die von ihm zum Empfang der Ware ermächtigte Person. Haben wir die Versendung der Ware übernommen, sobald so geht die Ware zum Zwecke Gefahr auf den Kunden über mit der Versendung unser LagerAnkunft des in unserem Auftrag fahrenden Fahrzeuges vor der Lieferanschrift des Kunden zu ebener Erde bzw. an der Stelle, bei Streckengeschäften das Lieferwerk, verlässt, spätestens, wenn die mit unserem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist. Bei Selbstabholung ist der Kunde Kaufpreis sofort in Annah- meverzug gerätbar zur Zahlung fällig. Im Falle übrigen sind unsere Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort fällig und zahlbar. Rechnungsstellung der Abholung durch den Kunden geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft, spätestens mit der Abholung auf den Kunden über. Satz 1 und Satz 2 gelten Ware erfolgt auch, wenn nach Meldung Ihrer Versandbereit- schaft nicht unverzüglich abgerufen wird. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung für die Lieferung in Teilen erfolgt oder wir weitere Leis- tungenSkontogewährung, etwa die Transportkosten (z.B. „Lieferung frei Baustelle“) oder die Montage der Ware beim Kunden übernommen haben. 7.2dass bis Zahlungseingang alle früheren Rechnungen beglichen sind. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so können wir den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Nicht-Annahme der Ware nicht zu vertreten, so- wie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Insbesondere Zur Hereinnahme von Wechseln und Xxxxxxx sind wir berechtigtnicht verpflichtet. Wechsel nehmen wir nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit herein. Schecks Und Wechsel werden erst nach Einlösung, die Ware während des Annahmeverzugs auf Kosten des Kunden einzulagernForderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Kosten für die Einlagerung der Ware werden auf 0,5% des Netto-Rechnungswerts pro angefan- gene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von uns Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Der Kunde Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr, Diskont-, Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden. Bestehen mehrere Forderungen gegen den Kunden, bestimmen wir die Anrechnung eingehender Zahlungen. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist zu dem Nachweis berechtigtausgeschlossen, dass uns keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Kunde sonstige Mitwirkungspflich- ten verletzt, es sei denn, der Kunde hat diese Verletzung soweit nicht zu vertreten. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf mit einer von uns gesetzten angemessenen Frist anderweitig über anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet wird. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei Geschäften mit Kaufleuten sind Zurückbehaltungsrechte auch ausgeschlossen, wenn sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und die Ware zu verfügen und den Kunden mit einer angemessen ver- längerten Frist mit ordnungsgemäßer Ware zu beliefernGegenforderung von uns nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. 7.3. Angelieferte Xxxx mit unerheblichen Mängeln ist vom Kunden unbeschadet etwaiger Mängelansprüche entgegenzunehmen.

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Gefahrübergang. 7.11. Die Lieferung erfolgt ab Werk. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden Besteller über: a) Veranlasst der Lieferant die Versendung an den Besteller, sobald so erfolgt die Ware zum Zwecke der Versendung unser Lager, bei Streckengeschäften das Lieferwerk, verlässt, spätestensLieferung in dessen Namen und auf dessen Kosten und Gefahr. Dies gilt auch, wenn der Kunde in Annah- meverzug gerätLieferant aufgrund von Einzelabsprachen die Kosten des Transportes trägt und/oder den Transport versichert (Vgl. Im Falle der Abholung Ziffer VII. 2.). b) Bei schriftlich vereinbarter Lieferung mit Aufstellung oder Montage durch den Kunden Lieferant erfolgt der Gefahrübergang am Tage der Übernahme in den eigenen Betrieb oder, soweit ausdrücklich schriftlich vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb. 2. Der Lieferant schließt auf Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten und Gefahr eine Transportversicherung ab. Bei der Auswahl des Transportversicherers haftet er nur für die eigenübliche Sorgfalt. 3. Versandfertig gemeldete Liefergegenstände müssen bei Erreichen des Liefertermins sofort abgerufen werden. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so gerät er mit dem Tage der Meldung der Versandbereitschaft in Verzug. § 294 BGB wird abbedungen. Die Gefahr geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft, spätestens mit der Abholung damit auf den Kunden Besteller über. Satz 1 Der Lieferant lagert in diesem Falle die Ware auf Gefahr und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung Kosten des Bestellers ein. Die Regelung in Teilen erfolgt oder wir weitere Leis- tungen, etwa die Transportkosten (z.B. „Lieferung frei Baustelle“) oder die Montage der Ware beim Kunden übernommen habenZiffer VI.5. bleibt hiervon unberührt. 7.24. Kommt Offensichtliche Verluste oder Beschädigungen beim Transport sind vom Besteller auf der Kunde Frachtquittung mit einem entsprechenden Vorbehalt zu vermerken. Darüber hinaus sind sie unverzüglich schriftlich gegenüber dem Transporteur anzuzeigen. Alle für die Wahrung der Rechte des Auftraggebers notwendigen Schritte sind sofort vom Besteller einzuleiten. Verluste oder Beschädigungen durch den Transport sind dem Lieferant unverzüglich anzuzeigen. Für die Anzeige gegenüber dem Lieferant gilt eine Ausschlussfrist von sieben Tagen. 5. Beschädigungen oder Verluste durch den Transport entbinden den Besteller nicht von der vollen Zahlung des Kaufpreises an den Lieferant. 6. Der Besteller tritt in Annahmeverzugdem Umfang, so können wir den Ersatz des entstandenen Schadens verlangenin dem der Lieferant gegenüber dem Besteller fällige Zahlungsforderungen wegen der transportierten Ware besitzt, es sei denn, der Kunde hat die Nicht-Annahme der Ware nicht zu vertreten, so- wie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Insbesondere sind wir berechtigtim Voraus alle Ansprüche gegenüber Dritten, die Ware während aufgrund einer Beschädigung oder des Annahmeverzugs auf Kosten des Kunden einzulagernVerlustes beim Transport entstehen, an den Lieferant ab. Dies gilt auch für Ansprüche aus einer etwaigen Transportversicherung. Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Diese Abtretung und etwaige Leistungen der Transportversicherung gemäß Ziffer VII.2. erfolgen ausschließlich erfüllungshalber. Die Kosten Abtretungen nach dieser Ziffer VII.6. sind auflösend bedingt durch vollständige Kaufpreiszahlung durch den Besteller für die Einlagerung der Ware werden auf 0,5% des Netto-Rechnungswerts pro angefan- gene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt. Der Kunde ist zu dem Nachweis berechtigt, dass uns keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Kunde sonstige Mitwirkungspflich- ten verletzt, es sei denn, der Kunde hat diese Verletzung nicht zu vertreten. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden mit einer angemessen ver- längerten Frist mit ordnungsgemäßer Ware zu belieferngelieferte Ware. 7.3. Angelieferte Xxxx mit unerheblichen Mängeln ist vom Kunden unbeschadet etwaiger Mängelansprüche entgegenzunehmen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gefahrübergang. 7.17.1 Sofern wir keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, ist auch für den Gefahrübergang „ex works“ (Incoterms 2010) in unserem Angebot oder unserer Annahme benannter Ort, sofern in unserem Ange- bot/Annahme kein Bestimmungsort angegeben ist, „ex works“ Geschäftssitz des bestätigenden ConverterTec – Unternehmens, vereinbart. Die Demnach geht bei Lieferungen die Gefahr des zufälligen Unter- gangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefer- gegenstandes auf den Auftraggeber über, sobald dem Auftraggeber die Mitteilung über die Versandbereit- schaft des Liefergegenstandes zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist zuge- gangen ist. 7.2 Erfolgt die Versendung des Liefergegenstandes auf Wunsch des Auftraggebers zu einem späteren als dem vereinbarten Liefertermin, so geht die Gefahr des zufäl- ligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung ab dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin auf den Auftraggeber über. 7.3 Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, geht die Gefahr des Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung von sonstigen Leistungen insgesamt und auch für selbständige Teilabschnitte ab Anzeige der Beendigung auf den Auftraggeber über. Im Fall einer Vereinbarung über einen Probebetrieb, geht die Gefahr mit Beendigung des erfolgreichen Probebetriebs auf den Auftraggeber über, jedoch spätestens 14 Tage ab Zugang der Mitteilung über die Bereitschaft eines Pro- bebetriebs. 7.4 Werden die sonstigen Leistungen oder der Probebe- trieb aus Gründen unterbrochen, verzögert oder einge- stellt, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Ge- fahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung geht auf den Kunden über, sobald die Ware zum Zwecke der Versendung unser Lager, bei Streckengeschäften das Lieferwerk, verlässt, spätestens, wenn der Kunde in Annah- meverzug gerät. Im Falle der Abholung durch den Kunden geht die Gefahr bereits erbrachten sonstigen Leis- tungen mit Zugang der Anzeige der Abholbereitschaft, spätestens mit der Abholung Behinderung auf den Kunden Auftraggeber über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder wir weitere Leis- tungen, etwa die Transportkosten (z.B. „Lieferung frei Baustelle“) oder die Montage der Ware beim Kunden übernommen haben. 7.2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so können wir den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Nicht-Annahme der Ware nicht zu vertreten, so- wie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Insbesondere sind wir berechtigt, die Ware während des Annahmeverzugs auf Kosten des Kunden einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Ware werden auf 0,5% des Netto-Rechnungswerts pro angefan- gene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt. Der Kunde ist zu dem Nachweis berechtigt, dass uns keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Kunde sonstige Mitwirkungspflich- ten verletzt, es sei denn, der Kunde hat diese Verletzung nicht zu vertreten. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden mit einer angemessen ver- längerten Frist mit ordnungsgemäßer Ware zu beliefern. 7.3. Angelieferte Xxxx mit unerheblichen Mängeln ist vom Kunden unbeschadet etwaiger Mängelansprüche entgegenzunehmen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gefahrübergang. 7.11. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung Verschlechterung geht auf den Kunden Besteller über, sobald die Ware Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung unser Lager, bei Streckengeschäften das Lieferwerk, verlässt, spätestens, wenn der Kunde in Annah- meverzug gerätLager von Stengel verlassen. Im Falle der Abholung durch den Kunden Besteller geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft, spätestens mit der Abholung Abholbereitschaft auf den Kunden Besteller über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder wir Stengel weitere Leis- tungenLeistungen, etwa die Transportkosten (z.B. „Lieferung frei Baustelle“) oder die Montage der Ware Produkte beim Kunden Besteller, übernommen habenhat. 7.22. Kommt der Kunde Besteller in Annahmeverzug, so können wir kann Xxxxxxx den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Nicht-Annahme der Ware nicht zu vertreten, so- wie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Insbesondere sind wir ist Stengel berechtigt, die Ware Produkte während des Annahmeverzugs auf Kosten des Kunden Bestellers einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Ware Produkte werden auf 0,5% des Netto-Rechnungswerts pro angefan- gene angefangene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von uns Stengel bleiben unberührt. Der Kunde Besteller ist zu dem zum Nachweis berechtigt, dass uns Stengel keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Kunde Besteller sonstige Mitwirkungspflich- ten Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn, denn der Kunde Besteller hat diese die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Wir sind Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. Stengel ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns Stengel gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Ware Produkte zu verfügen und den Kunden Besteller mit einer angemessen ver- längerten verlängerten Frist mit ordnungsgemäßer Ware zu beliefern. 7.33. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die Stengel nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. 4. Angelieferte Xxxx mit unerheblichen Mängeln ist Produkte sind vom Kunden Besteller unbeschadet etwaiger seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.

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Samples: General Terms and Conditions of Sale

Gefahrübergang. 7.11. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung geht auf den Kunden Besteller über, sobald die Ware Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden o- der zum Zwecke der Versendung unser Lager, bei Streckengeschäften das Lieferwerk, verlässt, spätestens, wenn der Kunde in Annah- meverzug gerätLager verlassen. Im Falle der Abholung durch den Kunden Besteller geht die Gefahr mit der Anzeige An- zeige der Abholbereitschaft, spätestens mit der Abholung Abholbereitschaft auf den Kunden Besteller über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder wir weitere Leis- tungenLeistungen, etwa die Transportkosten (z.B. „Lieferung frei Baustelle“) oder die Montage den Transport der Ware beim Kunden Produkte zum Be- steller, übernommen haben. 7.22. Kommt der Kunde Besteller in Annahmeverzug, so können wir den Ersatz Er- satz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehr- aufwendungen verlangen, es sei denn, der Kunde Besteller hat die Nicht-Annahme der Ware Produkte nicht zu vertreten, so- wie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Insbesondere sind wir berechtigt, die Ware Produkte während des Annahmeverzugs auf Kosten des Kunden Bestellers einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung Einla- gerung der Ware Produkte werden auf 0,50,5 % des Netto-Rechnungswerts Rechnungs- xxxxx pro angefan- gene angefangene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Weiterge- hende Ansprüche von uns bleiben unberührt. Der Kunde Besteller ist zu dem zum Nachweis berechtigt, dass uns keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Kunde Besteller sonstige Mitwirkungspflich- ten Mit- wirkungspflichten verletzt, es sei denn, der Kunde Besteller hat diese Verletzung die Ver- letzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Die Ge- fahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Ver- schlechterung der Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Ware Produkte zu verfügen und den Kunden Besteller mit einer angemessen ver- längerten verlängerten Frist mit ordnungsgemäßer Ware zu beliefernbe- liefern. 7.33. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Meldung der Ver- sandbereitschaft auf den Besteller über. 4. Angelieferte Xxxx mit unerheblichen Mängeln ist Produkte sind vom Kunden Besteller unbeschadet etwaiger seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie un- wesentliche Mängel aufweisen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Gefahrübergang. 7.11. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung Verschlechterung geht auf den Kunden Besteller über, sobald die Ware Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung unser Lager, bei Streckengeschäften das Lieferwerk, verlässt, spätestens, wenn der Kunde in Annah- meverzug gerätLager von SensyMIC verlassen. Im Falle der Abholung durch den Kunden Besteller geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft, spätestens mit der Abholung Abholbereitschaft auf den Kunden Besteller über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder wir SensyMIC weitere Leis- tungenLeistungen, etwa die Transportkosten (z.B. „Lieferung frei Baustelle“) oder die Montage der Ware Produkte beim Kunden Besteller, übernommen habenhat. 7.22. Kommt der Kunde Besteller in Annahmeverzug, so können wir kann SensyMIC den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen, es sei denn, der Kunde Besteller hat die Nicht-Annahme der Ware Produkte nicht zu vertreten, so- wie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Insbesondere sind wir ist SensyMIC berechtigt, die Ware Produkte während des Annahmeverzugs auf Kosten des Kunden Bestellers einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Ware Produkte werden auf 0,5% des Netto-Netto- Rechnungswerts pro angefan- gene angefangene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von uns SensyMIC bleiben unberührt. Der Kunde Besteller ist zu dem zum Nachweis berechtigt, dass uns SensyMIC keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Kunde Besteller sonstige Mitwirkungspflich- ten Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn, der Kunde Besteller hat diese die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Wir sind Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. SensyMIC ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns SensyMIC gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Ware Produkte zu verfügen und den Kunden Besteller mit einer angemessen ver- längerten verlängerten Frist mit ordnungsgemäßer Ware zu beliefern. 7.33. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die SensyMIC nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. 4. Angelieferte Xxxx mit unerheblichen Mängeln ist Produkte sind vom Kunden Besteller unbeschadet etwaiger seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Gefahrübergang. 7.1. Die (1) Bei reinen Lieferungen geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks des Lieferers die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung geht auf den Kunden über, sobald die Ware zum Zwecke der Versendung unser Lager, bei Streckengeschäften das Lieferwerk, verlässt, spätestens, wenn der Kunde in Annah- meverzug gerät. Im Falle der Abholung durch den Kunden geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft, spätestens mit der Abholung auf den Kunden Besteller über. Satz 1 und Satz 2 gelten auchDas gleiche gilt, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt Ware dem Besteller durch Mitteilung der Versandbereitschaft zur Verfügung gestellt wird. Bei Werkverträgen oder Werklieferungsverträgen tragen wir weitere Leis- tungendie Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. (2) Der Besteller trägt die Gefahr jedoch auch vor Abnahme des Liefergegenstandes, etwa wenn er die Transportkosten (z.B. „Lieferung frei Baustelle“) Abnahme verzögert, oder wenn die Montage aus Gründen, die der Ware beim Kunden übernommen haben. 7.2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so können wir den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Nicht-Annahme der Ware nicht Auftraggeber zu vertreten, so- wie Ersatz etwaiger Mehraufwendungenhat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Anlage einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt. Insbesondere Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. (3) Ist es für Leistungen oder Teilleistungen noch nicht zu einer formellen Abnahme gekommen, so haftet der Besteller für alle Schäden, die von Dritten verursacht werden, wenn die Leistung oder Teile der Leistung sofort nach Fertigstellung in Benutzung genommen werden. Dem Besteller bleibt es vorbehalten, die Leistung oder Teile der Leistung vor der Abnahme in Benutzung zu nehmen. In allen Fällen obliegt es dem Besteller, bei durch Dritten hervorgerufenen Schäden den Verursacher haftbar zumachen. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Tagen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. (1) Der Beginn der von uns angegebenen oder bestätigten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus, die im Zusammenhang mit dem Gewerk stehen. Daher setzt die Einhaltung der Lieferfristen die rechtzeitige, ordnungsgemäße und vollständige Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. (2) Die angegebene Lieferzeit verlängert sich um die Zeit in der wir von Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung betroffen sind, wozu auch gehört, dass ein Zulieferer, dessen Teile zur Fertigung der Ware erforderlich sind, aufgrund der vorgeschilderten Umstände verspätet liefert. Analog gilt dies bei ähnlichen Ereignissen, die außerhalb der von uns zu vertretenden Umstände liegen und auf die wir keinen Einfluss nehmen können, so z. B. bei Betriebsstörungen erheblicher Art bei uns oder einem Zulieferer. (3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er ihm obliegende Mitwirkungspflichten sind wir berechtigt, die Ware während des Annahmeverzugs auf Kosten des Kunden einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Ware werden auf 0,5% des Netto-Rechnungswerts pro angefan- gene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von berechtigt den uns bleiben unberührt. Der Kunde ist entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu dem Nachweis berechtigt, dass uns keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Kunde sonstige Mitwirkungspflich- ten verletzt, es sei denn, der Kunde hat diese Verletzung nicht zu vertreten. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden mit einer angemessen ver- längerten Frist mit ordnungsgemäßer Ware zu beliefernverlangen. 7.3. Angelieferte Xxxx mit unerheblichen Mängeln ist vom Kunden unbeschadet etwaiger Mängelansprüche entgegenzunehmen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gefahrübergang. 7.11. Die Gefahr Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgen Lieferungen ab Werk (EXW – Incoterms 2020). Auf Verlangen und Kosten des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung geht auf den Kunden über, sobald Bestellers wird die Ware zum Zwecke der Versendung unser Lager, bei Streckengeschäften das Lieferwerk, verlässt, spätestens, wenn der Kunde in Annah- meverzug gerätan einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). 2. Im Falle der Abholung durch den Kunden Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft, spätestens mit der Abholung auch bei fracht- freier Lieferung auf den Kunden Besteller über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, spätestens wenn die Lieferung die Fertigungsstätte bzw. das Lager verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillie- ferungen erfolgen. 3. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder wir weitere Leis- tungenMontage geht die Gefahr – für die jeweilige Teillieferung – mit Ablieferung am Aufstellungs- bzw. Montageort auf den Bestel- ler über. 4. Wenn der Versand, etwa die Transportkosten (z.B. „Lieferung frei Baustelle“) Zustellung sowie der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Bestellers verschoben oder aus vom Lieferer nicht zu vertretenden Gründen verzögert werden, so geht die Gefahr für die Zeit der Ware beim Kunden übernommen habenVerzögerung auf den Besteller über. 7.25. Kommt Werkleistungen hat der Kunde in AnnahmeverzugBesteller unverzüglich abzunehmen. 6. Ist ausdrücklich schriftlich vereinbart, so können wir dass eine förmliche Abnahme stattzufin- den Ersatz des entstandenen Schadens verlangenhat, es sei denn, ist der Kunde hat die Nicht-Annahme der Ware nicht zu vertreten, so- wie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Insbesondere sind wir berechtigtBesteller verpflichtet, die Ware während des Annahmeverzugs auf Kosten des Kunden einzulagernLeistung abzunehmen und dem Lieferer eine schriftliche Abnahmebescheinigung zu erteilen. 7. Die Kosten Der Lieferer kann Zwischenabnahmen von Zwischen- und Teilleistungen verlan- gen, sofern diese Grundlage für die Einlagerung der Ware werden auf 0,5% des Netto-Rechnungswerts pro angefan- gene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt. Der Kunde ist zu dem Nachweis berechtigt, dass uns keine oder geringere Kosten entstanden weitere Leistungserbringung sind. Dasselbe gilt, wenn der Kunde sonstige Mitwirkungspflich- ten verletzt, es sei denn, der Kunde hat diese Verletzung nicht zu vertreten. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden mit einer angemessen ver- längerten Frist mit ordnungsgemäßer Ware zu beliefern. 7.3. Angelieferte Xxxx mit unerheblichen Mängeln ist vom Kunden unbeschadet etwaiger Mängelansprüche entgegenzunehmen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gefahrübergang. 7.11. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung Verschlechterung geht auf den Kunden Besteller über, sobald die Ware Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung unser Lager, bei Streckengeschäften das Lieferwerk, verlässt, spätestens, wenn der Kunde in Annah- meverzug gerätLager von VHW verlassen. Im Falle der Abholung durch den Kunden Besteller geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft, spätestens mit der Abholung Abholbereitschaft auf den Kunden Besteller über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder wir VHW weitere Leis- tungenLeistungen, etwa die Transportkosten (z.B. „Lieferung frei Baustelle“) oder die Montage der Ware Produkte beim Kunden Besteller, übernommen habenhat. 7.22. Kommt der Kunde Besteller in Annahmeverzug, so können wir kann VHW den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Nicht-Annahme der Ware nicht zu vertreten, so- wie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Insbesondere sind wir ist VHW berechtigt, die Ware Produkte während des Annahmeverzugs auf Kosten des Kunden Bestellers einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Ware Produkte werden auf 0,5% des Netto-Rechnungswerts 250 € pro angefan- gene Kalenderwoche angefangenem Kalendermonat pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von uns VHW bleiben unberührt. Der Kunde Besteller ist zu dem zum Nachweis berechtigt, dass uns VHW keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Kunde Besteller sonstige Mitwirkungspflich- ten Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn, denn der Kunde Besteller hat diese die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Wir sind Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Dokumenten- Nummer Q:\VHW\IMS_TS_16949\06_Spezifikationen_S\070301008S_VHW Verkaufsbedingungen 151222_1.docx2016.docx freigegeben / geprüft / Signum 12.01.2016 X. Xxxx Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. VHW ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns VHW gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Ware Produkte zu verfügen und den Kunden Besteller mit einer angemessen ver- längerten verlängerten Frist mit ordnungsgemäßer Ware zu beliefern. 7.33. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die VHW nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. 4. Angelieferte Xxxx mit unerheblichen Mängeln ist Produkte sind vom Kunden Besteller unbeschadet etwaiger seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Gefahrübergang. 7.11. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung Verschlechterung geht auf den Kunden Besteller über, sobald die Ware Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung unser Lager, bei Streckengeschäften das Lieferwerk, verlässt, spätestens, wenn der Kunde in Annah- meverzug gerätLager von Fried verlassen. Im Falle der Abholung durch den Kunden Besteller geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft, spätestens mit der Abholung Abholbereitschaft auf den Kunden Besteller über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder wir Fried weitere Leis- tungenLeistungen, etwa die Transportkosten (z.B. „Lieferung frei Baustelle“) oder die Montage der Ware beim Kunden Transportkosten, übernommen habenhat. 7.22. Kommt der Kunde Besteller in Annahmeverzug, so können wir kann Fried den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen, es sei denn, denn der Kunde Besteller hat die Nicht-Annahme der Ware Produkte nicht zu vertreten, so- wie sowie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Insbesondere sind wir ist Fried berechtigt, die Ware Produkte während des Annahmeverzugs auf Kosten des Kunden Bestellers einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Ware Produkte werden auf 0,5% des Netto-Netto- Rechnungswerts pro angefan- gene angefangene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von uns Fried bleiben unberührt. Der Kunde Besteller ist zu dem zum Nachweis berechtigt, dass uns Fried keine oder geringere wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Kunde Besteller sonstige Mitwirkungspflich- ten Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn, denn der Kunde Besteller hat diese die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Wir sind Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. Fried ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns Fried gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Ware Produkte zu verfügen und den Kunden Besteller mit einer angemessen ver- längerten verlängerten Frist mit ordnungsgemäßer Ware zu beliefern. 7.33. Angelieferte Xxxx Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die Fried nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit unerheblichen Mängeln ist der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. 4. Die Produkte sind vom Kunden Besteller unbeschadet etwaiger seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Gefahrübergang. 7.15.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und von Gewichtsverlust, Volumenverlust, Unfall, Be- schlagnahme, Brand, zufälliger Untergang, Verlust u.s.w. der zufälligen Ver- schlechterung Ware geht auf den Kunden Besteller mit Anzeige der Abholbereitschaft der Ware über. Der Anzeige der Abholbereitschaft steht die Übergabe der Sendung an den Transporteur oder das Verlassen der Ware aus unse- rem Werk oder Lager zwecks Versendung gleich. Dies gilt unabhän- gig davon, sobald ob die Ware zum Zwecke der Versendung unser Lager, bei Streckengeschäften das Lieferwerk, verlässt, spätestens, wenn der Kunde in Annah- meverzug gerätvom Besteller abgeholt wird oder wir dem Besteller die Ware auf dessen Wunsch frachtfrei oder gegen Entgelt liefern. 5.2. Im Falle der Der Besteller hat die zur Abholung durch den Kunden geht die Gefahr mit der bereitgestellte Ware inner- halb von 10 Werktagen nach Anzeige der Abholbereitschaft, spätestens Abholbereitschaft entge- genzunehmen. Kommt der Besteller mit der Abholung auf den Kunden über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder wir weitere Leis- tungen, etwa die Transportkosten (z.B. „Lieferung frei Baustelle“) oder die Montage der Ware beim Kunden übernommen habenin Verzug, können wir die Ware nach billigem Ermessen des Bestellers einlagern oder zur Erhaltung der Ware geeignete Maßnahmen treffen. Die Kosten dafür trägt der Besteller. Vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens betragen die Lagerkosten während des Ver- zuges 1/30 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Tag. 7.25.3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so können wir den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Nicht-Annahme Nach Ablauf einer fruchtlos verstrichenen angemessenen Frist zur Abholung der Ware nicht zu vertreten, so- wie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Insbesondere sind wir berechtigt, die Ware während des Annahmeverzugs auf Kosten des Kunden einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Ware werden auf 0,5% des Netto-Rechnungswerts pro angefan- gene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt. Der Kunde ist zu dem Nachweis berechtigt, dass uns keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Kunde sonstige Mitwirkungspflich- ten verletzt, es sei denn, der Kunde hat diese Verletzung nicht zu vertreten. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Ware den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden Besteller mit einer angemessen ver- längerten Frist mit ordnungsgemäßer Ware angemessener verlängerter First zu beliefern oder den Besteller auf dessen Kosten und Gefahr zu beliefern. 7.3. Angelieferte Xxxx mit unerheblichen Mängeln ist vom Kunden unbeschadet etwaiger Mängelansprüche entgegenzunehmen.

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Gefahrübergang. 7.1. (1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und geht mit der zufälligen Ver- schlechterung geht Übergabe der Waren an den Spediteur, mit der Absendung oder mit Abholung ab Werk auf den Kunden Käufer über. Verpackung und Versand erfolgt nach bestem Ermessen. Wir treten schon jetzt unsere etwaigen Ansprüche gegen den Spediteur an unseren Vertragspartner ab. Weitere Ansprüche aus dem Versand gegen uns sind ausgeschlossen. (2) Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und auf Kosten unseres Vertragspartners. Ist eine solche Versicherung abgeschlossen, sobald die Ware zum Zwecke der Versendung so ist unser LagerVertragspartner verpflichtet, bei Streckengeschäften das Lieferwerkeventuell eintretenden Transportschäden unverzüglich, verlässtin jedem Falle noch vor dem Auspacken des Transportgutes, spätestenseinen Havarie-Kommissar für die Aufnahme des Transportschadens heranzuziehen. Geschieht dies nicht, so entfällt der Anspruch des Vertragspartners auf Versicherungsschutz gemäß den allgemeinen Bedingungen der Transportversicherung. (1) Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von 10 Tagen, nach Anlieferung des Liefergegenstandes uns gegenüber schriftlich anzuzeigen; auf Verlangen sind die mangelhafte Ware oder die bemängelten Teile frachtfrei an uns zurückzusenden. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach der Feststellung mitzuteilen. (2) Der Umfang der Haftung beschränkt sich auf die unentgeltliche Ausbesserung oder Neulieferung derjenigen Teile, die innerhalb von 12 Monaten seit dem Tage der Auslieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder in einem die Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigenden Maße schadhaft werden und uns als solche unverzüglich schriftlich angezeigt wurden. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, Witterungs- und anderer Natureinflüsse wird keine Haftung übernommen. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzmaschinen oder Ersatzteilen hat der Vertragspartner uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren. (3) Macht der Vertragspartner Mängel des Liefergegenstandes geltend und veranlaßt dadurch bei uns Aufwendungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Mängelbeseitigung, so ist er verpflichtet, uns solche Aufwendungen zu ersetzen, wenn der Kunde in Annah- meverzug gerät. Im Falle der Abholung durch den Kunden geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaftsich herausstellt, spätestens mit der Abholung auf den Kunden über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt daß kein Mangel vorliegt oder wir weitere Leis- tungen, etwa die Transportkosten (z.B. „Lieferung frei Baustelle“) oder die Montage der Ware beim Kunden übernommen habennicht zur Gewährleistung verpflichtet sind. 7.2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug(4) Weitere Ansprüche des Vertragspartners, so können wir den Ersatz des entstandenen Schadens verlangeninsbesondere auf Wandlung, Minderung , Schadenersatz wegen Nichterfüllung und aus Verzug bestehen nicht, es sei denn, der Kunde hat unsere Nachbesserungsbemühungen wären über einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten ab Mängelanzeige erfolglos geblieben. Mängel im Bereich von Sonderfunktionen oder -ausstattungen berechtigen unter den genannten Voraussetzungen zum Rücktritt oder zur Minderung nur in bezug auf die Nicht-Annahme der Ware nicht zu vertreten, so- wie Ersatz etwaiger Mehraufwendungenmangelhafte Sonderfunktion oder -ausstattung. Insbesondere Jegliche Schadenersatzansprüche (außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) sind wir berechtigt, die Ware während des Annahmeverzugs auf Kosten des Kunden einzulagerninsoweit ausgeschlossen. Die Kosten für die Einlagerung der Ware werden Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen. Bei Wiederveräußerung gehen Gewährleistungsansprüche nicht auf 0,5% des Netto-Rechnungswerts pro angefan- gene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt. Der Kunde ist zu dem Nachweis berechtigt, dass uns keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe giltden Erwerber über. (5) Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn der Kunde sonstige Mitwirkungspflich- ten verletztVertragspartner selbst oder durch fremde Dritte Veränderungen, es sei denninsbesondere Nachbesserungs- oder Instandhaltungsarbeiten vornimmt bzw. vornehmen läßt. Sollte der Käufer seine Vertragspflichten, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, nicht erfüllen, sind wir von der Kunde hat diese Verletzung nicht zu vertreten. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden mit einer angemessen ver- längerten Frist mit ordnungsgemäßer Ware zu beliefernGewährleistungspflicht befreit. 7.3. Angelieferte Xxxx mit unerheblichen Mängeln ist vom Kunden unbeschadet etwaiger Mängelansprüche entgegenzunehmen.

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