Gefahrübergang. (1) Bei Verträgen mit Montageverpflichtung des Verkäufers geht die Gefahr, den Kaufpreis trotz Verlustes oder Beschädigung der Ware bezahlen zu müssen, mit der Abnahme der Montageleistung auf den Käufer über. (2) Bei mehrtägigen Montagen, beispielsweise von Xxxxxx, trägt der Käufer die Gefahr für solche Schäden, die die Ware erleidet, während sie sich ohne Anwesenheit der Mitarbeiter des Verkäufers in seiner Obhut befindet, es sei denn, die Schäden beruhen auf höherer Gewalt oder sind vom Verkäufer und seinen Mitarbeitern verursacht. (3) Für Verträge ohne Montageverpflichtung des Verkäufers gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Gefahrübergang, insbesondere § 475 Abs. 2 BGB, wenn der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. (1) Ist Montage und/oder Aufstellung der Ware vereinbart, so steht diese unter dem Vorbehalt der Ausführbarkeit im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten des Käufers (Wände, Fußböden, Zuwege, Treppenhaus) und des Vorhandenseins funktionierender Elektroanschlüsse. Der Käufer hat den Verkäufer auf diesbezüglich bestehende Besonderheiten vor Abgabe seiner Bestellung/Vertragserklärung aufmerksam zu machen. (2) Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der Ablieferung und/oder Montage der Ware aufgrund der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten des Käufers entstehen, hat der Käufer zu tragen. Muss die angelieferte Ware z.B. demontiert werden, um sie an den vereinbarten Ablieferungsort zu bringen, oder sind z.B. bei aufzuhängenden Einrichtungsgegenständen wegen der baulichen Beschaffenheit der vorhandenen Wände besondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erforderlich, so kann der Verkäufer dem Käufer für diese zusätzlichen Leistungen die ortsüblichen und angemessenen Preise gesondert in Rechnung stellen. (3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbringenden Montageleistungen. (4) Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern (den Leistungsumfang zu erweitern oder zu verringern) und sie dürfen deshalb ohne Freigabe durch den Verkäufer keine Arbeiten ausführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Zur Entgegennahme von Übernahme-/Abnahmeerklärungen des Käufers sind die Mitarbeiter des Verkäufers berechtigt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gefahrübergang. (1) Bei Verträgen . Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht mit Montageverpflichtung der Aushändigung des Verkäufers Vertragsgegenstandes an den ersten Beförderer auf den Auftraggeber über. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH noch weitere Kosten, z.B. die Versendungskosten, oder weitere Leistungen, z.B. den Transport, die Aufstellung oder die Montage des Vertragsgegenstandes, selbst übernommen hat.
2. Ist der Vertragsgegenstand oder Teile davon versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Übergabe aus Gründen, die der Auftraggeber verursacht hat, so geht die Gefahr, den Kaufpreis trotz Verlustes oder Beschädigung Gefahr des zufälligen Untergangs und der Ware bezahlen zu müssen, mit zufälligen Verschlechterung vom Tage der Abnahme der Montageleistung Versandbereitschaft auf den Käufer Auftraggeber über.
(23. Veranlasst die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH den Transport des Vertragsgegenstandes und entsteht an ihm nach Aushändigung an den Beförderer ein Transportschaden oder ein transportbedingter Sachmangel, so tritt die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH ihre eventuell hieraus resultierenden Ansprüche gegen die Transportversicherung(en) Bei mehrtägigen Montagenund die Beförderer auf Verlangen des Auftraggebers an diesen – unter Ausschluss der Haftung für den Bestand dieser Ansprüche – ab, beispielsweise von Xxxxxx, trägt der Käufer Zug um Zug gegen Bezahlung des für den Vertragsgegenstand vereinbarten Gesamtpreises und sämtlicher geschuldeter Kosten. Darüber hinausgehende Ansprüche gegen die Gefahr für solche Schäden, die die Ware erleidet, während sie sich ohne Anwesenheit der Mitarbeiter des Verkäufers in seiner Obhut befindet, es sei denn, die Schäden beruhen auf höherer Gewalt ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH wegen eines Transportschadens oder eines trans- portbedingten Sachmangels sind vom Verkäufer und seinen Mitarbeitern verursacht.
(3) Für Verträge ohne Montageverpflichtung des Verkäufers gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Gefahrübergang, insbesondere § 475 Absausgeschlossen. 2 BGBDies gilt auch dann, wenn der Käufer Verbraucher Vertragsgegenstand Montageleistungen oder die Errichtung einer schlüsselfertigen Anlage einschließt.
4. Transportrechtliche und seerechtliche Verjährungsfristen, Ausschlussfristen, Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen zugunsten der mit der Beförderung/Beladung/Entladung/Lagerung des Vertragsgegenstandes betrauten (natürlichen und juristischen) Personen im Sinne des § 13 BGB istVerhältnis dieser zur ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH, finden im Vertragsverhältnis Auftrag- geber/ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH zugunsten der ecomac Gebraucht- maschinen GmbH auf entsprechende Sachverhalte gleichermaßen Anwendung.
(1) Ist Montage und/5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand oder Aufstellung der Ware vereinbart, so steht diese unter dem Vorbehalt der Ausführbarkeit bei Teillieferungen die entsprechenen Teile davon sofort bei Entladung im Hinblick Zielhafen auf Schäden zu untersuchen und bei Vorliegen oder Verdacht eines Schadens den Empfang nur unter Vorbehalt zu quittieren und der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH unverzüglich den Schaden anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung vorgenannter Verpflichtungen entfällt die örtlichen Gegebenheiten des Käufers (WändeLeistungspflicht der Transportversicherung(en). Entfällt die Leistungspflicht der Transport- versicherung(en) aus vorgenanntem Grund, Fußböden, Zuwege, Treppenhausentfällt auch die Haftung der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH für solche vom Haftungsausschluss der Transportversicherung(en) und des Vorhandenseins funktionierender Elektroanschlüsse. Der Käufer hat den Verkäufer auf diesbezüglich bestehende Besonderheiten vor Abgabe seiner Bestellung/Vertragserklärung aufmerksam zu machenerfassten Schäden.
(2) Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der Ablieferung und/oder Montage der Ware aufgrund der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten des Käufers entstehen, hat der Käufer zu tragen. Muss die angelieferte Ware z.B. demontiert werden, um sie an den vereinbarten Ablieferungsort zu bringen, oder sind z.B. bei aufzuhängenden Einrichtungsgegenständen wegen der baulichen Beschaffenheit der vorhandenen Wände besondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erforderlich, so kann der Verkäufer dem Käufer für diese zusätzlichen Leistungen die ortsüblichen und angemessenen Preise gesondert in Rechnung stellen.
(3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbringenden Montageleistungen.
(4) Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern (den Leistungsumfang zu erweitern oder zu verringern) und sie dürfen deshalb ohne Freigabe durch den Verkäufer keine Arbeiten ausführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Zur Entgegennahme von Übernahme-/Abnahmeerklärungen des Käufers sind die Mitarbeiter des Verkäufers berechtigt.
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Samples: Allgemeine Leistungs , Verkaufs Und Lieferbedingungen
Gefahrübergang. 1. Ist der Kunde ein Verbraucher (1Ziffer 1.2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen), gilt:
a) Bei Verträgen mit Montageverpflichtung Die Gefahr des Verkäufers zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht die Gefahr, den Kaufpreis trotz Verlustes oder Beschädigung der Ware bezahlen zu müssen, mit der Abnahme Übergabe der Montageleistung Produkte auf den Käufer Kunden über.
b) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
2. Ist der Kunde ein Unternehmer (2Ziffer 1.2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen), gilt:
a) Bei mehrtägigen MontagenDie Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, beispielsweise sobald die Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung das Lager von Xxxxxx, trägt Dangel verlassen. Im Falle der Käufer Abholung durch den Kunden geht die Gefahr für solche Schädenmit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Kunden über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder Dangel weitere Leistungen, etwa die Transportkosten, übernommen hat.
b) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so kann Xxxxxx den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. Insbesondere ist Dangel berechtigt, die Produkte während des Annahmeverzugs auf Kosten des Kunden einzulagern. Die Kosten für die Ware erleidetEinlagerung der Produkte werden auf 0,5% des Netto-Rechnungswerts pro angefangene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von Dangel bleiben unberührt. Der Kunde ist zum Nachweis berechtigt, während sie sich ohne Anwesenheit dass Dangel keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Mitarbeiter des Verkäufers in seiner Obhut befindetKunde sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denndenn der Kunde hat die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem er in Annahmeverzug gerät. Dangel ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von Dangel gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Produkte zu verfügen und den Kunden mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.
c) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die Schäden beruhen Dangel nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf höherer Gewalt oder den Kunden über.
3. Angelieferte Produkte sind vom Verkäufer und seinen Mitarbeitern verursacht.
(3) Für Verträge ohne Montageverpflichtung des Verkäufers gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Gefahrübergang, insbesondere § 475 Abs. 2 BGBKunden unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB istsie unwesentliche Mängel aufweisen.
(1) Ist Montage und/oder Aufstellung der Ware vereinbart, so steht diese unter dem Vorbehalt der Ausführbarkeit im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten des Käufers (Wände, Fußböden, Zuwege, Treppenhaus) und des Vorhandenseins funktionierender Elektroanschlüsse. Der Käufer hat den Verkäufer auf diesbezüglich bestehende Besonderheiten vor Abgabe seiner Bestellung/Vertragserklärung aufmerksam zu machen.
(2) Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der Ablieferung und/oder Montage der Ware aufgrund der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten des Käufers entstehen, hat der Käufer zu tragen. Muss die angelieferte Ware z.B. demontiert werden, um sie an den vereinbarten Ablieferungsort zu bringen, oder sind z.B. bei aufzuhängenden Einrichtungsgegenständen wegen der baulichen Beschaffenheit der vorhandenen Wände besondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erforderlich, so kann der Verkäufer dem Käufer für diese zusätzlichen Leistungen die ortsüblichen und angemessenen Preise gesondert in Rechnung stellen.
(3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbringenden Montageleistungen.
(4) Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern (den Leistungsumfang zu erweitern oder zu verringern) und sie dürfen deshalb ohne Freigabe durch den Verkäufer keine Arbeiten ausführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Zur Entgegennahme von Übernahme-/Abnahmeerklärungen des Käufers sind die Mitarbeiter des Verkäufers berechtigt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gefahrübergang. (11.Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Be- steller über:
a) Bei Verträgen bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kos- ten des Bestellers werden Lieferungen von ProLeiT gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
b) bei Lieferung mit Montageverpflichtung des Verkäufers Aufstellung oder Montage am Tage der Über- nahme im vereinbarten Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb. 2.Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzö- gert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die GefahrGefahr auf den Besteller über. 3.Wenn eine Abnahme vorgesehen ist, den Kaufpreis trotz Verlustes muss der Besteller diese inner- halb von 14 Tagen nach Meldung der Abnahmebereitschaft durchführen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die 14 Tage-Frist verstreichen lässt oder Beschädigung die Lieferung in Gebrauch genom- men wird. 4.Die Wirkung einer Abnahme tritt auch dann ein, wenn der Ware bezahlen Lieferge- genstand ohne Zustimmung der ProLeiT in Betrieb gesetzt wird. 5.Der Besteller hat die für die Durchführung einer Abnahme erforderli- chen Voraussetzungen zu müssen, schaffen. Mit Ausnahme der Personalkosten von ProLeiT trägt der Besteller die gesamten mit der Abnahme der Montageleistung auf den Käufer überverbundenen Kosten. 6.Der Besteller kann eine Abnahme wegen unwesentlicher Mängel, un- beschadet seiner Rechte aus Art. X, nicht verweigern.
(2) Bei mehrtägigen Montagen, beispielsweise von Xxxxxx, trägt der Käufer die Gefahr für solche Schäden, die die Ware erleidet, während sie sich ohne Anwesenheit der Mitarbeiter des Verkäufers in seiner Obhut befindet, es sei denn, die Schäden beruhen auf höherer Gewalt oder sind vom Verkäufer und seinen Mitarbeitern verursacht.
(3) Für Verträge ohne Montageverpflichtung des Verkäufers gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Gefahrübergang, insbesondere § 475 Abs. 2 BGB, wenn der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
(1) Ist Montage und/oder Aufstellung der Ware vereinbart, so steht diese unter dem Vorbehalt der Ausführbarkeit im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten des Käufers (Wände, Fußböden, Zuwege, Treppenhaus) und des Vorhandenseins funktionierender Elektroanschlüsse. Der Käufer hat den Verkäufer auf diesbezüglich bestehende Besonderheiten vor Abgabe seiner Bestellung/Vertragserklärung aufmerksam zu machen.
(2) Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der Ablieferung und/oder Montage der Ware aufgrund der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten des Käufers entstehen, hat der Käufer zu tragen. Muss die angelieferte Ware z.B. demontiert werden, um sie an den vereinbarten Ablieferungsort zu bringen, oder sind z.B. bei aufzuhängenden Einrichtungsgegenständen wegen der baulichen Beschaffenheit der vorhandenen Wände besondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erforderlich, so kann der Verkäufer dem Käufer für diese zusätzlichen Leistungen die ortsüblichen und angemessenen Preise gesondert in Rechnung stellen.
(3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbringenden Montageleistungen.
(4) Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern (den Leistungsumfang zu erweitern oder zu verringern) und sie dürfen deshalb ohne Freigabe durch den Verkäufer keine Arbeiten ausführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Zur Entgegennahme von Übernahme-/Abnahmeerklärungen des Käufers sind die Mitarbeiter des Verkäufers berechtigt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gefahrübergang. (1) Bei Verträgen mit Montageverpflichtung 4.1. Die Gefahr des Verkäufers zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht die Gefahr, den Kaufpreis trotz Verlustes oder Beschädigung der Ware bezahlen zu müssen, mit der Abnahme der Montageleistung Aushändigung des Vertragsge- genstandes an den ersten Beförderer auf den Käufer Besteller über.
(2) Bei mehrtägigen Montagen4.2. Ist der Vertragsgegenstand oder Teile davon versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Übergabe aus Gründen, beispielsweise von Xxxxxxdie der Besteller verursacht hat, trägt der Käufer so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
4.3. Veranlasst KIC KRONES den Transport des Vertragsgegenstandes und entsteht an ihm nach Aushändigung an den Beförderer ein Transportscha- den oder ein transportbedingter Sachmangel, so tritt KIC KRONES ihre eventuell hieraus resultierenden Ansprüche gegen die Transportversiche- rung(en) und die Beförderer auf Verlangen des Bestellers an diesen – unter Ausschluss der Haftung für den Bestand dieser Ansprüche – ab, Zug um Zug gegen Bezahlung des für den Vertragsgegenstand vereinbarten Gesamtpreises und sämtlicher geschuldeter Kosten. Darüber hinausge- hende Ansprüche gegen KIC KRONES wegen eines Transportschadens oder eines transportbedingten Sachmangels sind ausgeschlossen.
4.4. Transportrechtliche und seerechtliche Verjährungsfristen, Ausschlussfris- ten, Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen zugunsten der mit der Beförderung/Beladung/Entladung/Lagerung des Vertragsgegen- standes betrauten (natürlichen und juristischen) Personen im Verhältnis dieser zur KIC KRONES, finden im Vertragsverhältnis Besteller/KIC KRO- NES zugunsten der KIC KRONES auf entsprechende Sachverhalte glei- chermaßen Anwendung.
4.5. Der Besteller verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand sofort bei Entla- dung im Zielhafen auf Schäden zu untersuchen und bei Vorliegen oder Verdacht eines Schadens den Empfang nur unter Vorbehalt zu quittieren und der KIC KRONES unverzüglich den Schaden anzuzeigen. Bei Nicht- beachtung vorgenannter Verpflichtungen entfällt die Leistungspflicht der Transportversicherung(en). Entfällt die Leistungspflicht der Transportversi- cherung(en) aus vorgenanntem Grund, entfällt auch die Haftung der KIC KRONES für solche vom Haftungsausschluss der Transportversiche- rung(en) erfasste Schäden, die die Ware erleidet, während sie sich ohne Anwesenheit der Mitarbeiter des Verkäufers in seiner Obhut befindet, es sei denn, die Schäden beruhen auf höherer Gewalt oder sind vom Verkäufer und seinen Mitarbeitern verursacht.
(3) Für Verträge ohne Montageverpflichtung des Verkäufers gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Gefahrübergang, insbesondere § 475 Abs. 2 BGB, wenn der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
(1) Ist Montage und/oder Aufstellung der Ware vereinbart, so steht diese unter dem Vorbehalt der Ausführbarkeit im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten des Käufers (Wände, Fußböden, Zuwege, Treppenhaus) und des Vorhandenseins funktionierender Elektroanschlüsse. Der Käufer hat den Verkäufer auf diesbezüglich bestehende Besonderheiten vor Abgabe seiner Bestellung/Vertragserklärung aufmerksam zu machen.
(2) Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der Ablieferung und/oder Montage der Ware aufgrund der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten des Käufers entstehen, hat der Käufer zu tragen. Muss die angelieferte Ware z.B. demontiert werden, um sie an den vereinbarten Ablieferungsort zu bringen, oder sind z.B. bei aufzuhängenden Einrichtungsgegenständen wegen der baulichen Beschaffenheit der vorhandenen Wände besondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erforderlich, so kann der Verkäufer dem Käufer für diese zusätzlichen Leistungen die ortsüblichen und angemessenen Preise gesondert in Rechnung stellen.
(3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbringenden Montageleistungen.
(4) Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern (den Leistungsumfang zu erweitern oder zu verringern) und sie dürfen deshalb ohne Freigabe durch den Verkäufer keine Arbeiten ausführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Zur Entgegennahme von Übernahme-/Abnahmeerklärungen des Käufers sind die Mitarbeiter des Verkäufers berechtigt.
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Gefahrübergang. (1) Bei Verträgen . Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht mit Montageverpflichtung der Aushändigung des Verkäufers Vertragsgegenstandes an den ersten Beförderer auf den Besteller über. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn die EVOGUARD GMBH noch weitere Kosten, z.B. die Versendungskosten, oder weitere Leistungen, z.B. den Transport, die Aufstellung oder die Montage des Vertragsgegenstandes, selbst übernommen hat.
2. Ist der Vertragsgegenstand oder Teile davon versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Übergabe aus Gründen, die der Besteller verursacht hat, so geht die Gefahr, den Kaufpreis trotz Verlustes oder Beschädigung Gefahr des zufälligen Untergangs und der Ware bezahlen zu müssen, mit zufälligen Verschlechterung vom Tage der Abnahme der Montageleistung Versandbereitschaft auf den Käufer Besteller über.
(23. Veranlasst die EVOGUARD GMBH den Transport des Vertragsgegenstandes und entsteht an ihm nach Aushändigung an den Beförderer ein Transportschaden oder ein transportbedingter Sachmangel, so tritt die EVOGUARD GMBH ihre eventuell hieraus resultierenden Ansprüche gegen die Transport- versicherung(en) Bei mehrtägigen Montagenund die Beförderer auf Verlangen des Bestellers an diesen - unter Ausschluss der Haftung für den Bestand dieser Ansprüche - ab, beispielsweise von Xxxxxx, trägt der Käufer Zug um Zug gegen Bezahlung des für den Vertragsgegenstand vereinbarten Gesamt- preises und sämtlicher geschuldeter Kosten. Darüber hinausgehende Ansprüche gegen die Gefahr für solche Schäden, die die Ware erleidet, während sie sich ohne Anwesenheit der Mitarbeiter des Verkäufers in seiner Obhut befindet, es sei denn, die Schäden beruhen auf höherer Gewalt EVOGUARD GMBH wegen eines Transportschadens oder eines transportbedingten Sachmangels sind vom Verkäufer und seinen Mitarbeitern verursacht.
(3) Für Verträge ohne Montageverpflichtung des Verkäufers gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Gefahrübergang, insbesondere § 475 Absausgeschlossen. 2 BGBDies gilt auch dann, wenn der Käufer Verbraucher Vertragsgegenstand Montageleistungen oder die Errichtung einer schlüsselfertigen Anlage einschließt.
4. Transportrechtliche und seerechtliche Verjährungsfristen, Ausschlussfristen, Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen zugunsten der mit der Beförderung/Beladung/Entladung/Lagerung des Vertragsgegenstandes betrau- ten (natürlichen und juristischen) Personen im Sinne des § 13 BGB istVerhältnis dieser zur EVOGUARD GMBH, finden im Vertragsverhältnis Besteller/EVOGUARD GMBH zugunsten der EVOGUARD GMBH auf entsprechende Sachverhalte gleichermaßen Anwendung.
(1) Ist Montage und/oder Aufstellung der Ware vereinbart5. Der Besteller verpflichtet sich, so steht diese unter dem Vorbehalt der Ausführbarkeit den Vertragsgegenstand sofort bei Entladung im Hinblick Zielhafen auf Schäden zu untersuchen und bei Vorliegen oder Verdacht eines Schadens den Empfang nur unter Vorbehalt zu quittieren und der EVOGUARD GMBH unverzüglich den Schaden anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung vorgenannter Verpflichtungen entfällt die örtlichen Gegebenheiten des Käufers (WändeLeistungspflicht der Transportversicherung(en). Entfällt die Leistungspflicht der Transportversicherung(en) aus vorgenanntem Grund, Fußböden, Zuwege, Treppenhausentfällt auch die Haftung der EVOGUARD GMBH für solche vom Haftungsausschluss der Transportversicherung(en) und des Vorhandenseins funktionierender Elektroanschlüsse. Der Käufer hat den Verkäufer auf diesbezüglich bestehende Besonderheiten vor Abgabe seiner Bestellung/Vertragserklärung aufmerksam zu machenerfassten Schäden.
(2) Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der Ablieferung und/oder Montage der Ware aufgrund der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten des Käufers entstehen, hat der Käufer zu tragen. Muss die angelieferte Ware z.B. demontiert werden, um sie an den vereinbarten Ablieferungsort zu bringen, oder sind z.B. bei aufzuhängenden Einrichtungsgegenständen wegen der baulichen Beschaffenheit der vorhandenen Wände besondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erforderlich, so kann der Verkäufer dem Käufer für diese zusätzlichen Leistungen die ortsüblichen und angemessenen Preise gesondert in Rechnung stellen.
(3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbringenden Montageleistungen.
(4) Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern (den Leistungsumfang zu erweitern oder zu verringern) und sie dürfen deshalb ohne Freigabe durch den Verkäufer keine Arbeiten ausführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Zur Entgegennahme von Übernahme-/Abnahmeerklärungen des Käufers sind die Mitarbeiter des Verkäufers berechtigt.
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Samples: Allgemeine Leistungs , Verkaufs Und Lieferbedingungen
Gefahrübergang. (1) Bei Verträgen Die Gefahr des Verlustes oder der Verschlechterung der Ware geht mit Montageverpflichtung Übergabe der Ware zum Versand auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Verkäufers Bestellers liegen, so geht die GefahrGefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Nichtannahme der bestellten Ware Bei Nichtannahme der bestellten Ware besteht weiterhin der geschlossene Kaufvertrag zwischen dem Besteller und der ItsLine Deutscher Fenstershop GmbH. Dies bedeutet, dass die ItsLine Deutscher Fenstershop GmbH nach § 433 BGB weiterhin verpflichtet ist, die bestellte Ware an den Kaufpreis trotz Verlustes oder Beschädigung Kunden (Besteller) zu übergeben bzw. zu übereigenen, also an diesen zu liefern, und der Besteller diese entgegennehmen muss. Hat die ItsLine Deutscher Fenstershop GmbH den Versand für den Besteller kostenlos angeboten, also in der Erwartung selbst bezahlt, dass sich dies durch die Zahlung des Kaufpreises durch den Verbraucher am Ende für ihn auszahlen wird, steht ihr unter den Voraussetzungen des § 284 BGB jedenfalls ein Schadensersatzanspruch zu, der die angefallenen (Versand-)Kostenabdeckt. Auch wenn der Besteller den Erstversand bezahlt hat, dann aber die Annahme der bestellten Ware nicht ausführt, entsteht ein Schadensersatzanspruch, der die zusätzlich angefallenen (Versand und Lager) Kosten abdeckt. Zudem kommt der Besteller durch die Nichtannahme der Ware bezahlen zu müssenbeim Erstversand in der Regel gemäß §§ 293 ff. BGB in Annahmeverzug, mit so dass er der Abnahme ItsLine Deutscher Fenstershop GmbH nach § 304 BGB den Ersatz der Montageleistung auf den Käufer über.
(2) Bei mehrtägigen Montagen, beispielsweise von Xxxxxx, trägt der Käufer die Gefahr für solche SchädenMehraufwendungen schuldet, die dieser für das erfolglose Angebot sowie für die Ware erleidet, während sie sich ohne Anwesenheit Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste. Dazu zählen unter anderem die Hin- und Rücksendekosten für den Erstversand und ggf. die Lagerkosten für die Aufbewahrung der Mitarbeiter des Verkäufers in seiner Obhut befindet, es sei dennzurückerhaltenen Ware, die Schäden beruhen entstehen, bis es zum Zweitversand. Die ItsLine Deutscher Fenstershop GmbH kann die nochmalige Zusendung von der Zahlung der zusätzlich entstehenden Versandkosten abhängig machen. Der ItsLine Deutscher Fenstershop GmbH steht gegen den Besteller ein Anspruch auf höherer Gewalt oder sind vom Verkäufer Ersatz der beim Erstversand entstandenen Hin- und seinen Mitarbeitern verursacht.
(3) Für Verträge ohne Montageverpflichtung des Verkäufers gelten Rücksendekosten und ggf. auf die gesetzlichen Bestimmungen zum Gefahrübergang, insbesondere angefallenen Lagerkosten zu. Aus diesem Grund hat die ItsLine Deutscher Fenstershop GmbH aus § 475 273 Abs. 2 BGB, wenn der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 1 BGB ist.
(1) Ist Montage und/oder Aufstellung der Ware vereinbartein Zurückbehaltungsrecht, so steht diese unter dem Vorbehalt dass er den Zweitversand nur Zug um Zug mit gleichzeitiger Erfüllung der Ausführbarkeit im Hinblick genannten Ansprüche durch den Besteller vornehmen muss. Allerdings bezieht sich der Anspruch aus § 304 BGB alleine auf die örtlichen Gegebenheiten des Käufers (Wände, Fußböden, Zuwege, Treppenhaus) und des Vorhandenseins funktionierender Elektroanschlüsse. Der Käufer hat den Verkäufer auf diesbezüglich bestehende Besonderheiten vor Abgabe seiner Bestellung/Vertragserklärung aufmerksam zu machen.
(2) Mehrkostendiejenigen Versandkosten, die im Zusammenhang mit für die erfolglose erste Hin-und Rücksendung angefallen sind. Doch dürfte in der Ablieferung und/oder Montage Regel daneben ein Aufwendungs- bzw. Schadensersatzanspruch für die weiteren, nun zusätzlich entstehenden Kosten für den Zweitversand bestehen, für die das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB ebenfalls gilt. Folgende Kosten entstehen bei der Ware aufgrund Nichtannahme der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten des Käufers entstehen, hat der Käufer zu tragen. Muss die angelieferte Ware z.B. demontiert werden, um sie an den vereinbarten Ablieferungsort zu bringen, oder sind z.B. bei aufzuhängenden Einrichtungsgegenständen wegen der baulichen Beschaffenheit der vorhandenen Wände besondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erforderlich, so kann der Verkäufer dem Käufer für diese zusätzlichen Leistungen die ortsüblichen und angemessenen Preise gesondert in Rechnung stellen.
(3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbringenden Montageleistungen.
(4) Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern (den Leistungsumfang zu erweitern oder zu verringern) und sie dürfen deshalb ohne Freigabe durch den Verkäufer keine Arbeiten ausführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Zur Entgegennahme von Übernahme-/Abnahmeerklärungen des Käufers sind die Mitarbeiter des Verkäufers berechtigt.bestellten Ware: Rücksendekosten nach Volumengewicht Hinsende-Kosten nach Volumengewicht Lagerkosten pro Woche nach Volumen
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Gefahrübergang. (1) . Bei Verträgen Verkauf von MTV aus dem für den Besteller gemäß Ziffer V. Abs. 2 geführten Bestandskonto gehen sämtliche Rechte an den gekauften MTV mit Montageverpflichtung Gutschrift des Verkäufers geht die Gefahr, den Kaufpreis trotz Verlustes oder Beschädigung der Ware bezahlen zu müssen, mit der Abnahme der Montageleistung vereinbarten Kaufpreises auf dem Konto von LHM-Pooling auf den Käufer Besteller über, sofern der Besteller die gekauften MTV im Besitz hat. LHM-Pooling schuldet insoweit MTV mittlerer Art und Güte.
2. Bei dem Verkauf neuer MTV gehen sämtliche Rechte an den gekauften MTV mit Eingang des Kaufpreises und – sofern nicht schon erfolgt – Übergabe des Besitzes an den Besteller auf diesen über.
(2) Bei mehrtägigen Montagen3. Xxxxxx die verkauften MTV auf Verlangen des Bestellers versandt, beispielsweise von Xxxxxx, trägt der Käufer so geht die Gefahr für solche Schädendes zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an den Spediteur bzw. die zur Versendung bestimmte Person auf den Besteller über. Wird Xxxx zurückgeholt, geht die die Gefahr erst mit Eintreffen der Ware erleidet, während sie sich ohne Anwesenheit der Mitarbeiter des Verkäufers in seiner Obhut befindet, es sei denn, die Schäden beruhen am Bestimmungsort auf höherer Gewalt oder sind vom Verkäufer und seinen Mitarbeitern verursachtLHM-Pooling über.
(3) Für Verträge ohne Montageverpflichtung des Verkäufers gelten 4. Falls sich die gesetzlichen Bestimmungen Versendung von versandbereiten MTV aus von LHM-Pooling nicht zu vertretenden Gründen verzögert, geht die Gefahr mit der Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft in Textform oder als Telefax zum Gefahrübergang, insbesondere § 475 Abs. 2 BGB, wenn der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB istBesteller auf diesen über.
(1) Ist Montage und/5. Nimmt der Besteller die Lieferung nicht unverzüglich nach Versandanzeige ab oder Aufstellung wird der Ware vereinbartVersand auf Wunsch des Bestel- lers zurückgestellt, so steht diese unter dem Vorbehalt der Ausführbarkeit im Hinblick ist LHM-Pooling zur Einlagerung auf die örtlichen Gegebenheiten Kosten des Käufers (Wände, Fußböden, Zuwege, Treppenhaus) und des Vorhandenseins funktionierender Elektroanschlüsse. Der Käufer hat den Verkäufer auf diesbezüglich bestehende Besonderheiten vor Abgabe seiner Bestellung/Vertragserklärung aufmerksam zu machenBestellers berechtigt.
(2) Mehrkosten6. Bei Annahmeverzug des Bestellers behält sich LHM-Pooling neben den Rechten aus § 326 BGB den, auch teilweisen, Rücktritt bzw. die im Zusammenhang mit der Ablieferung und/oder Montage der Ware aufgrund der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten des Käufers entstehen, hat der Käufer zu tragen. Muss die angelieferte Ware z.B. demontiert werden, um sie an den vereinbarten Ablieferungsort zu bringen, oder sind z.B. bei aufzuhängenden Einrichtungsgegenständen wegen der baulichen Beschaffenheit der vorhandenen Wände besondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erforderlich, so kann der Verkäufer dem Käufer für diese zusätzlichen Leistungen die ortsüblichen und angemessenen Preise gesondert in Rechnung stellenGeltendmachung von Schadenersatz vor.
(3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist 7. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Verlegung gekaufte Ware auf seine Kosten gegen von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer ihm zu erbringenden Montageleistungenbezeichnende Risiken versichert.
(4) Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern (den Leistungsumfang zu erweitern oder zu verringern) und sie dürfen deshalb ohne Freigabe durch den Verkäufer keine Arbeiten ausführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Zur Entgegennahme von Übernahme-/Abnahmeerklärungen des Käufers sind die Mitarbeiter des Verkäufers berechtigt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gefahrübergang. (1) Bei Verträgen . Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht mit Montageverpflichtung der Aushändigung des Verkäufers Vertragsgegenstandes an den ersten Beförderer auf den Besteller über. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn die lunchlist GmbH noch weitere Kosten, z.B. die Versendungskosten, oder weitere Leistungen, z.B. den Transport, die Aufstellung oder die Installation des Vertragsgegenstandes, selbst übernommen hat.
2. Ist der Vertragsgegenstand oder Teile davon versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Übergabe aus Gründen, die der Besteller verursacht hat, so geht die Gefahr, den Kaufpreis trotz Verlustes oder Beschädigung Gefahr des zufälligen Untergangs und der Ware bezahlen zu müssen, mit zufälligen Verschlechterung vom Tage der Abnahme der Montageleistung Versandbereitschaft auf den Käufer Besteller über.
(2) Bei mehrtägigen Montagen, beispielsweise von Xxxxxx, trägt der Käufer 3. Die Gefahr des Liefergegenstandes geht bei Versand an den Besteller über. Darüber hinausgehende Ansprüche gegen die Gefahr für solche Schäden, die die Ware erleidet, während sie sich ohne Anwesenheit der Mitarbeiter des Verkäufers in seiner Obhut befindet, es sei denn, die Schäden beruhen auf höherer Gewalt lunchlist GmbH wegen eines Transportschadens oder eines transportbedingten Sachmangels sind vom Verkäufer und seinen Mitarbeitern verursacht.
(3) Für Verträge ohne Montageverpflichtung des Verkäufers gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Gefahrübergang, insbesondere § 475 Absausgeschlossen. 2 BGBDies gilt auch dann, wenn der Käufer Verbraucher Vertragsgegenstand Dienstleistungen oder die Errichtung einer schlüsselfertigen Lösung einschließt.
4. Transportrechtliche und seerechtliche Verjährungsfristen, Ausschlussfristen, Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen zugunsten der mit der Beförderung/Beladung/Entladung/Lagerung des Vertragsgegenstandes betrauten (natürlichen und juristischen) Personen im Sinne des § 13 BGB ist.
(1) Ist Montage und/oder Aufstellung der Ware vereinbartVerhältnis dieser zur lunchlist GmbH, so steht diese unter dem Vorbehalt der Ausführbarkeit finden im Hinblick Vertragsverhältnis Besteller/ lunchlist GmbH zugunsten der lunchlist GmbH auf die örtlichen Gegebenheiten des Käufers (Wände, Fußböden, Zuwege, Treppenhaus) und des Vorhandenseins funktionierender Elektroanschlüsse. Der Käufer hat den Verkäufer auf diesbezüglich bestehende Besonderheiten vor Abgabe seiner Bestellung/Vertragserklärung aufmerksam zu machenentsprechende Sachverhalte gleichermaßen Anwendung.
(2) Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der Ablieferung und/oder Montage der Ware aufgrund der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten des Käufers entstehen, hat der Käufer zu tragen. Muss die angelieferte Ware z.B. demontiert werden, um sie an den vereinbarten Ablieferungsort zu bringen, oder sind z.B. bei aufzuhängenden Einrichtungsgegenständen wegen der baulichen Beschaffenheit der vorhandenen Wände besondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erforderlich, so kann der Verkäufer dem Käufer für diese zusätzlichen Leistungen die ortsüblichen und angemessenen Preise gesondert in Rechnung stellen.
(3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbringenden Montageleistungen.
(4) Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern (den Leistungsumfang zu erweitern oder zu verringern) und sie dürfen deshalb ohne Freigabe durch den Verkäufer keine Arbeiten ausführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Zur Entgegennahme von Übernahme-/Abnahmeerklärungen des Käufers sind die Mitarbeiter des Verkäufers berechtigt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gefahrübergang. (1) Bei Verträgen . Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der vertragsgegenständlichen Ware geht mit Montageverpflichtung des Verkäufers der Aushändigung der Ware an den ersten Beförderer auf den Besteller über. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch weitere Kosten, z.B. die Versendungskosten, oder weitere Leistungen, z.B. den Transport, die Aufstellung oder die Montage der Ware, selbst übernommen haben.
2. Ist die Ware oder Teile davon versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Übergabe aus Gründen, die der Besteller verursacht hat, so geht die Gefahr, den Kaufpreis trotz Verlustes oder Beschädigung Gefahr des zufälligen Untergangs und der Ware bezahlen zu müssen, mit zufälligen Verschlechterung vom Tage der Abnahme der Montageleistung Versandbereitschaft auf den Käufer Besteller über.
3. Veranlassen wir den Transport der Ware und entsteht an ihr nach Aushändigung an den Beförderer ein Transportschaden oder ein transportbedingter Sachmangel, so treten wir unsere eventuell hieraus resultierenden Ansprüche gegen die Transportversicherung(en) und die Beförderer auf Verlangen des Bestellers an diesen – unter Ausschluss der Haftung für den Bestand dieser Ansprüche – ab, Zug um Zug gegen Bezahlung des für den Vertragsgegenstand vereinbarten Gesamtpreises und sämtlicher geschuldeter Kosten. Darüber hinausgehende Ansprüche gegen uns wegen eines Transportschadens oder eines transportbedingten Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn wir Montageleistungen oder die Errichtung einer schlüsselfertigen Anlage schulden.
4. Transport- und seerechtliche Verjährungsfristen, Ausschlussfristen, Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen zugunsten der mit der Beförderung/Beladung/Entladung/Lagerung des Vertragsgegenstandes betrauten (2natürlichen und juristischen) Personen im Verhältnis dieser zu uns finden im Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und uns zu unseren Gunsten auf entsprechende Sachverhalte gleichermaßen Anwendung.
5. Der Besteller verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand sofort bei Entladung am Bestimmungsort auf Schäden zu untersuchen und bei Vorliegen oder Verdacht eines Schadens den Empfang nur unter Vorbehalt zu quittieren und uns unverzüglich den Schaden anzuzeigen. Bei mehrtägigen MontagenNichtbeachtung vorgenannter Verpflichtungen entfällt die Leistungspflicht der Transportversicherung(en). Entfällt die Leistungspflicht der Transportversicherung(en) aus vorgenanntem Grund, beispielsweise von Xxxxxx, trägt der Käufer die Gefahr entfällt auch unsere Haftung für solche vom Haftungsausschluss der Transportversicherung(en) erfassten Schäden, die die Ware erleidet, während sie sich ohne Anwesenheit der Mitarbeiter des Verkäufers in seiner Obhut befindet, es sei denn, die Schäden beruhen auf höherer Gewalt oder sind vom Verkäufer und seinen Mitarbeitern verursacht.
(3) Für Verträge ohne Montageverpflichtung des Verkäufers gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Gefahrübergang, insbesondere § 475 Abs. 2 BGB, wenn der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
(1) Ist Montage und/oder Aufstellung der Ware vereinbart, so steht diese unter dem Vorbehalt der Ausführbarkeit im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten des Käufers (Wände, Fußböden, Zuwege, Treppenhaus) und des Vorhandenseins funktionierender Elektroanschlüsse. Der Käufer hat den Verkäufer auf diesbezüglich bestehende Besonderheiten vor Abgabe seiner Bestellung/Vertragserklärung aufmerksam zu machen.
(2) Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der Ablieferung und/oder Montage der Ware aufgrund der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten des Käufers entstehen, hat der Käufer zu tragen. Muss die angelieferte Ware z.B. demontiert werden, um sie an den vereinbarten Ablieferungsort zu bringen, oder sind z.B. bei aufzuhängenden Einrichtungsgegenständen wegen der baulichen Beschaffenheit der vorhandenen Wände besondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erforderlich, so kann der Verkäufer dem Käufer für diese zusätzlichen Leistungen die ortsüblichen und angemessenen Preise gesondert in Rechnung stellen.
(3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbringenden Montageleistungen.
(4) Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern (den Leistungsumfang zu erweitern oder zu verringern) und sie dürfen deshalb ohne Freigabe durch den Verkäufer keine Arbeiten ausführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Zur Entgegennahme von Übernahme-/Abnahmeerklärungen des Käufers sind die Mitarbeiter des Verkäufers berechtigt.
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Samples: General Terms and Conditions
Gefahrübergang. (1) . Bei Verträgen Verkauf von MTV aus dem für den Besteller gemäß Ziffer V. Abs. 2 geführten Bestandskonto gehen sämtliche Rechte an den gekauften MTV mit Montageverpflichtung Gutschrift des Verkäufers geht die Gefahr, den Kaufpreis trotz Verlustes oder Beschädigung der Ware bezahlen zu müssen, mit der Abnahme der Montageleistung vereinbarten Kaufpreises auf dem Konto von WBG-Pooling auf den Käufer Besteller über, sofern der Besteller die gekauften MTV im Besitz hat. WBG-Pooling schuldet insoweit MTV mittlerer Art und Güte.
2. Bei dem Verkauf neuer MTV gehen sämtliche Rechte an den gekauften MTV mit Eingang des Kaufpreises und – sofern nicht schon erfolgt – Übergabe des Besitzes an den Besteller auf diesen über.
(2) Bei mehrtägigen Montagen3. Xxxxxx die verkauften MTV auf Verlangen des Bestellers versandt, beispielsweise von Xxxxxx, trägt der Käufer so geht die Gefahr für solche Schädendes zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an den Spediteur bzw. die zur Versendung bestimmte Person auf den Besteller über. Wird Xxxx zurückgeholt, geht die die Gefahr erst mit Eintreffen der Ware erleidet, während sie sich ohne Anwesenheit der Mitarbeiter des Verkäufers in seiner Obhut befindet, es sei denn, die Schäden beruhen am Bestimmungsort auf höherer Gewalt oder sind vom Verkäufer und seinen Mitarbeitern verursachtWBG-Pooling über.
(3) Für Verträge ohne Montageverpflichtung des Verkäufers gelten 4. Falls sich die gesetzlichen Bestimmungen Versendung von versandbereiten MTV aus von WBG-Pooling nicht zu vertretenden Gründen verzögert, geht die Gefahr mit der Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft in Textform oder als Telefax zum Gefahrübergang, insbesondere § 475 Abs. 2 BGB, wenn der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB istBesteller auf diesen über.
(1) Ist Montage und/5. Nimmt der Besteller die Lieferung nicht unverzüglich nach Versandanzeige ab oder Aufstellung wird der Ware vereinbartVersand auf Wunsch des Bestel- lers zurückgestellt, so steht diese unter dem Vorbehalt der Ausführbarkeit im Hinblick ist WBG-Pooling zur Einlagerung auf die örtlichen Gegebenheiten Kosten des Käufers (Wände, Fußböden, Zuwege, Treppenhaus) und des Vorhandenseins funktionierender Elektroanschlüsse. Der Käufer hat den Verkäufer auf diesbezüglich bestehende Besonderheiten vor Abgabe seiner Bestellung/Vertragserklärung aufmerksam zu machenBestellers berechtigt.
(2) Mehrkosten6. Bei Annahmeverzug des Bestellers behält sich WBG-Pooling neben den Rechten aus § 326 BGB den, auch teilweisen, Rücktritt bzw. die im Zusammenhang mit der Ablieferung und/oder Montage der Ware aufgrund der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten des Käufers entstehen, hat der Käufer zu tragen. Muss die angelieferte Ware z.B. demontiert werden, um sie an den vereinbarten Ablieferungsort zu bringen, oder sind z.B. bei aufzuhängenden Einrichtungsgegenständen wegen der baulichen Beschaffenheit der vorhandenen Wände besondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erforderlich, so kann der Verkäufer dem Käufer für diese zusätzlichen Leistungen die ortsüblichen und angemessenen Preise gesondert in Rechnung stellenGeltendmachung von Schadenersatz vor.
(3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist 7. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Verlegung gekaufte Ware auf seine Kosten gegen von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer ihm zu erbringenden Montageleistungenbezeichnende Risiken versichert.
(4) Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern (den Leistungsumfang zu erweitern oder zu verringern) und sie dürfen deshalb ohne Freigabe durch den Verkäufer keine Arbeiten ausführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Zur Entgegennahme von Übernahme-/Abnahmeerklärungen des Käufers sind die Mitarbeiter des Verkäufers berechtigt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gefahrübergang. (1) Bei Verträgen mit Montageverpflichtung 6.1. Die Gefahr des Verkäufers zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über, sobald die Produkte an die den Transport ausführende Person über- geben werden oder zum Zwecke der Versendung das La- ger von WIKA verlassen. Im Falle der Abholung durch den Besteller geht die Gefahr, den Kaufpreis trotz Verlustes oder Beschädigung der Ware bezahlen zu müssen, Gefahr mit der Abnahme Anzeige der Montageleistung Abhol- bereitschaft auf den Käufer Besteller über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder WIKA weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder die Montage der Produkte beim Besteller, übernommen hat.
6.2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so kann WIKA den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. Insbesondere ist WIKA berechtigt, die Produkte während des Annah- meverzugs auf Kosten des Bestellers einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Produkte werden auf 0,5% des Netto-Rechnungswerts pro angefangene Ka- lenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von WIKA bleiben unberührt. Der Besteller ist zum Nach- weis berechtigt, dass WIKA keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Besteller sons- tige Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn der Bestel- ler hat die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Die Gefahr eines zufälligen Unter- gangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Pro- dukte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. WIKA ist be- rechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von WIKA gesetz- ten angemessenen Frist anderweitig über die Produkte zu verfügen und den Besteller mit einer angemessen ver- längerten Frist zu beliefern.
6.3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die WIKA nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Mel- dung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
(2) Bei mehrtägigen Montagen, beispielsweise von Xxxxxx, trägt der Käufer die Gefahr für solche Schäden, die die Ware erleidet, während sie sich ohne Anwesenheit der Mitarbeiter des Verkäufers in seiner Obhut befindet, es sei denn, die Schäden beruhen auf höherer Gewalt oder 6.4. Angelieferte Produkte sind vom Verkäufer und seinen Mitarbeitern verursacht.
(3) Für Verträge ohne Montageverpflichtung des Verkäufers gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Gefahrübergang, insbesondere § 475 Abs. 2 BGBBesteller unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzuneh- men, wenn der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
(1) Ist Montage und/oder Aufstellung der Ware vereinbart, so steht diese unter dem Vorbehalt der Ausführbarkeit im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten des Käufers (Wände, Fußböden, Zuwege, Treppenhaus) und des Vorhandenseins funktionierender Elektroanschlüssesie unwesentliche Mängel aufweisen. Der Käufer hat den Verkäufer auf diesbezüglich bestehende Besonderheiten vor Abgabe seiner Bestellung/Vertragserklärung aufmerksam zu machen.
(2) Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der Ablieferung und/oder Montage der Ware aufgrund der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten des Käufers entstehen, hat der Käufer zu tragenWIKA Xxxxxxxxx Xxxxxxx SE & Co. KG Xxxxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxxx 00 Tel. Muss die angelieferte Ware z.B. demontiert werden, um sie an den vereinbarten Ablieferungsort zu bringen, oder sind z.B. bei aufzuhängenden Einrichtungsgegenständen wegen der baulichen Beschaffenheit der vorhandenen Wände besondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erforderlich, so kann der Verkäufer dem Käufer für diese zusätzlichen Leistungen die ortsüblichen und angemessenen Preise gesondert in Rechnung stellen.
(3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbringenden Montageleistungen.
(4) Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern (den Leistungsumfang zu erweitern oder zu verringern) und sie dürfen deshalb ohne Freigabe durch den Verkäufer keine Arbeiten ausführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Zur Entgegennahme von Übernahme-/Abnahmeerklärungen des Käufers sind die Mitarbeiter des Verkäufers berechtigt.+00 0000 000-0 Fax +00 0000 000-000 Kommanditgesellschaft: Sitz Xxxxxxxxxxx – Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxx XXX 0000 Komplementärin: WIKA International SE - Sitz Klingenberg -
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Gefahrübergang. (1) Bei Verträgen mit Montageverpflichtung des Verkäufers Die Gefahr geht die Gefahr, den Kaufpreis trotz Verlustes oder Beschädigung der Ware bezahlen zu müssen, mit der Abnahme der Montageleistung auf den Käufer über sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Fa. X. Xxxxxxxxx Bauelemente GmbH verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Fa. X. Xxxxxxxxx Bauelemente GmbH unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer bzw. Besteller über.
(21) Bei mehrtägigen MontagenDie Fa. X. Xxxxxxxxx Bauelemente GmbH gewährleistet, beispielsweise dass die Produkte frei von Xxxxxx, trägt der Käufer die Gefahr für solche SchädenFabrikations- und Materialmängeln sind, die die Ware erleidetGewährleistungsfrist beträgt für mechanische Teile der Produkte 2 Jahre, während sie sich ohne Anwesenheit der Mitarbeiter des Verkäufers in seiner Obhut befindet, es sei denn, die Schäden beruhen auf höherer Gewalt oder sind vom Verkäufer und seinen Mitarbeitern verursacht.
(3) Für Verträge ohne Montageverpflichtung des Verkäufers gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Gefahrübergang, insbesondere § 475 Abs. 2 BGB, wenn der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
(1) Ist Montage und/oder Aufstellung der Ware vereinbart, so steht diese unter dem Vorbehalt der Ausführbarkeit im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten des Käufers (Wände, Fußböden, Zuwege, Treppenhaus) und des Vorhandenseins funktionierender Elektroanschlüssefür elektronische Teile 6 Monate. Der Käufer hat trägt die Beweislast, falls der Mangel erst nach einer Frist von 6 Monaten gemeldet wird.
2) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Zugang beim Kunden. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt die Gewährleistung.
3) Der Käufer muss der Fa. X. Xxxxxxxxx Bauelemente GmbH Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Fa. X. Xxxxxxxxx Bauelemente GmbH unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
4) Im Falle einer Mitteilung des Käufers bzw. Bestellers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt die Fa. X. Xxxxxxxxx Bauelemente GmbH nach der Xxxx, dass:
a) das schadhafte Teil bzw. Produkt mit vorausbezahlter Fracht zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Verkäufer auf diesbezüglich bestehende Besonderheiten vor Abgabe seiner Bestellung/Vertragserklärung aufmerksam zu machengeschickt wird.
(2b) Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der Ablieferung und/oder Montage der Ware aufgrund der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten des Käufers entstehen, hat der Käufer zu tragenbzw. Muss die angelieferte Ware z.B. demontiert Besteller das schadhafte Teil bzw. Produkt bereithält und den Zugang zum Produkt für einen von der Fa. X. Xxxxxxxxx Bauelemente GmbH zur Reparatur beauftragten Servicetechniker sicher stellt. Falls der Käufer bzw. Besteller verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, um sie an den vereinbarten Ablieferungsort zu bringen, oder sind z.B. bei aufzuhängenden Einrichtungsgegenständen wegen der baulichen Beschaffenheit der vorhandenen Wände besondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erforderlich, so kann der Verkäufer dem Käufer für diese zusätzlichen Leistungen diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die ortsüblichen Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und angemessenen Preise gesondert in Rechnung stellenReisekosten zu den Standardsätzen der Fa. X. XxxxxxxxxXxxxxxxxxxx GmbH zu bezahlen sind.
(35) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf Die Gewährleistung gilt nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbringenden Montageleistungenfür Verschleißteile.
(46) Die mit Für Instandsetzung und Umbau aller Anlagen wird keine Gewähr übernommen. Für nicht von der Lieferung, Montage und/Firma X. Xxxxxxxxx Bauelemente GmbH hergestellte oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, den mit bearbeitete Teile erfolgt Gewährleistung nur dann in dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern (den Leistungsumfang zu erweitern oder zu verringern) und sie dürfen deshalb ohne Freigabe durch den Verkäufer keine Arbeiten ausführenUmfang, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Zur Entgegennahme von Übernahme-/Abnahmeerklärungen des Käufers sind die Mitarbeiter des Verkäufers berechtigtden betreffenden Herstellern aufgrund ihrer Garantiebestimmungen anerkannt wird.
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Samples: General Terms and Conditions
Gefahrübergang. (1) Bei Verträgen reinen Lieferungen geht mit Montageverpflichtung des Verkäufers geht die Gefahr, den Kaufpreis trotz Verlustes oder Beschädigung der Übergabe der Ware bezahlen zu müssenan den Spediteur oder Frachtfüh- rer, spätestens jedoch mit der Abnahme der Montageleistung dem Verlassen des Werks des Lieferers die Gefahr auf den Käufer Bestel- ler über. Das gleiche gilt, wenn die Ware dem Besteller durch Mitteilung der Versandbereit- schaft zur Verfügung gestellt wird. Bei Werkverträgen oder Werklieferungsverträgen trägt die Steinbach GmbH die Gefahr bis zur Abnahme des Gewerks.
(2) Bei mehrtägigen Montagen, beispielsweise von Xxxxxx, Der Besteller trägt der Käufer die Gefahr für solche Schädenjedoch auch vor Abnahme des Liefergegenstandes, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus Gründen, die die Ware erleidetder Auftraggeber zu vertre- ten hat, während sie sich ohne Anwesenheit unterbrochen wird und wenn der Mitarbeiter des Verkäufers in seiner Obhut befindet, es sei dennAuftragnehmer, die Schäden beruhen bis dahin erstellte Anlage einver- nehmlich ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt. Besonders abzunehmen sind auf höherer Gewalt oder sind vom Verkäufer und seinen Mitarbeitern verursachtVerlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung.
(3) Für Verträge ohne Montageverpflichtung des Verkäufers gelten Ist es für Leistungen oder Teilleistungen noch nicht zu einer formellen Abnahme gekom- men, haftet der Besteller für alle Schäden, die gesetzlichen Bestimmungen zum Gefahrübergang, insbesondere § 475 Abs. 2 BGBvon Dritten verursacht werden, wenn die Leis- tung oder Teile der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
(1) Ist Montage und/Leistung sofort nach Fertigstellung in Benutzung genommen werden. Dem Besteller bleibt es vorbehalten, die Leistung oder Aufstellung Teile der Ware vereinbartLeistung vor der Abnahme in Be- nutzung zu nehmen. In allen Fällen obliegt es dem Besteller, bei durch Dritten hervorgerufenen Schäden den Verursacher haftbar zu machen. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so steht diese unter dem Vorbehalt gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Tagen nach Anzeige der Ausführbarkeit im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten des Käufers (Wände, Fußböden, Zuwege, Treppenhaus) und des Vorhandenseins funktionierender Elektroanschlüsse. Der Käufer hat den Verkäufer auf diesbezüglich bestehende Besonderheiten vor Abgabe seiner Bestellung/Vertragserklärung aufmerksam zu machenFertigstellung als erfolgt.
(2) Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der Ablieferung und/oder Montage der Ware aufgrund der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten des Käufers entstehen, hat der Käufer zu tragen. Muss die angelieferte Ware z.B. demontiert werden, um sie an den vereinbarten Ablieferungsort zu bringen, oder sind z.B. bei aufzuhängenden Einrichtungsgegenständen wegen der baulichen Beschaffenheit der vorhandenen Wände besondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erforderlich, so kann der Verkäufer dem Käufer für diese zusätzlichen Leistungen die ortsüblichen und angemessenen Preise gesondert in Rechnung stellen.
(3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbringenden Montageleistungen.
(4) Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern (den Leistungsumfang zu erweitern oder zu verringern) und sie dürfen deshalb ohne Freigabe durch den Verkäufer keine Arbeiten ausführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Zur Entgegennahme von Übernahme-/Abnahmeerklärungen des Käufers sind die Mitarbeiter des Verkäufers berechtigt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gefahrübergang. (1) Bei Verträgen mit Montageverpflichtung des Verkäufers Die Gefahr geht die Gefahr, den Kaufpreis trotz Verlustes oder Beschädigung der Ware bezahlen zu müssen, mit der Abnahme der Montageleistung auf den Käufer über.
(2) , sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Erkennbare Sachmängel wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen; maßgeblich ist der Eingang der Mängelanzeige bei uns. Andere Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Kartonaufkleber, Inhaltsetiketten und der Sendung beiliegende Kontrollzettel sind mit der Rüge einzusenden. Bei mehrtägigen Montagennicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Eine Gewährleistung für ver- wendungsbedingten Verschleiß als auch verwendungswidrigen Verschleiß, beispielsweise von Xxxxxxbesteht ausdrücklich nicht. Werden der Linden GmbH Mängel mitgeteilt und Gewährleistungen begehrt, trägt so räumt der Käu- fer der Linden GmbH ein Nachbesserungsrecht ein. Das schadhafte Teil bzw. Gerät ist zur In- standsetzung bzw. Nachbesserung an die Verkäuferin zurückzusenden. In Abstimmung mit der Linden GmbH besteht die Möglichkeit, dass der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät bereit- hält und ein Servicetechniker der Linden GmbH zum Käufer geschickt wird, um den Mangel zu beseitigen bzw. die Gefahr für solche SchädenInstandsetzungen vorzunehmen. Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vor- genommen werden, kann die Linden GmbH diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Ware erleidetGewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während sie sich ohne Anwesenheit der Mitarbeiter Arbeitszeit, Reisekosten zu den Standardsätzen des Verkäufers in zu bezahlen sind. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Obhut befindetXxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die Gewährleistung erlischt jedoch, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, die Schäden beruhen auf höherer Gewalt oder sind vom Verkäufer und seinen Mitarbeitern verursacht.
(3) Für Verträge ohne Montageverpflichtung des Verkäufers gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Gefahrübergang, insbesondere § 475 Abs. 2 BGB, wenn dass der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
(1) Ist Montage und/oder Aufstellung der Ware vereinbart, so steht diese unter dem Vorbehalt der Ausführbarkeit im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten des Käufers (Wände, Fußböden, Zuwege, Treppenhaus) und des Vorhandenseins funktionierender Elektroanschlüsse. Der Käufer hat den Verkäufer auf diesbezüglich bestehende Besonderheiten vor Abgabe seiner Bestellung/Vertragserklärung aufmerksam zu machen.
(2) Mehrkosten, die im Mangel nicht in ur- sächlichem Zusammenhang mit der Ablieferung und/Veränderung steht. Sie erlischt weiter, wenn Einbau- und Behandlungsvorschriften nicht befolgt werden. Die Gewährleistung erstreckt sich ebenfalls nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehlern oder Montage der Ware aufgrund Xxxx ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten des Käufers entstehen, hat der Kunde trotz unseres vorherigen Hinweises die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat. Im übrigen verlängern oder erneuern sich Gewährleistungsfristen nicht durch die Instandset- zung oder Ersatzlieferung. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu tragenund Die Linden GmbH wird den Käufer und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzung von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf des Liefergegen- standes stammt vom Käufer. Muss die angelieferte Ware z.B. demontiert werden, um sie an den vereinbarten Ablieferungsort zu bringen, oder sind z.B. bei aufzuhängenden Einrichtungsgegenständen wegen der baulichen Beschaffenheit der vorhandenen Wände besondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erforderlich, so kann der Verkäufer dem Käufer für diese zusätzlichen Leistungen die ortsüblichen und angemessenen Preise gesondert in Rechnung stellen.
(3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbringenden Montageleistungen.
(4) Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter Freistellungspflichten des Verkäufers sind nicht befugtbetragsmäßig durch die Höhe des Kaufpreises der betroffenen Ware begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, den dass dem Verkäufer die Führung von Rechtstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände des Verkäufers ohne Verbindung und Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist. Der Verkäufer hat das Recht, sich von der zuvor bezeich- neten Verpflichtung durch Beschaffung der erforderlichen Lizenz bezüglich der angeblich verletzten Patente zu beschaffen. Im übrigen hat die Linden GmbH das Recht, dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern (den Leistungsumfang einen geänderten Liefergegenstand ersatzweise bzw. entsprechende Teile davon zur Verfügung zu erweitern oder zu verringern) und sie dürfen deshalb ohne Freigabe durch den Verkäufer keine Arbeiten ausführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Zur Entgegennahme von Übernahme-/Abnahmeerklärungen des Käufers sind die Mitarbeiter des Verkäufers berechtigtstellen.
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Gefahrübergang. (1) Bei Verträgen mit Montageverpflichtung des Verkäufers geht 7.1. Hat DIVIS nicht die GefahrAufstellung, den Kaufpreis trotz Verlustes oder Beschädigung der Ware bezahlen zu müssen, mit der Abnahme der Montageleistung auf den Käufer über.
(2) Bei mehrtägigen Montagen, beispielsweise von Xxxxxx, trägt der Käufer die Gefahr für solche Schäden, die die Ware erleidet, während sie sich ohne Anwesenheit der Mitarbeiter des Verkäufers in seiner Obhut befindet, es sei denn, die Schäden beruhen auf höherer Gewalt oder sind vom Verkäufer und seinen Mitarbeitern verursacht.
(3) Für Verträge ohne Montageverpflichtung des Verkäufers gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Gefahrübergang, insbesondere § 475 Abs. 2 BGB, wenn der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
(1) Ist Montage und/oder Aufstellung der Ware vereinbart, so steht diese unter dem Vorbehalt der Ausführbarkeit im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten des Käufers (Wände, Fußböden, Zuwege, Treppenhaus) und des Vorhandenseins funktionierender Elektroanschlüsse. Der Käufer hat den Verkäufer auf diesbezüglich bestehende Besonderheiten vor Abgabe seiner Bestellung/Vertragserklärung aufmerksam zu machen.
(2) Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der Ablieferung Installation und/oder Montage übernommen, versteht sich die Leistung der DIVIS ab Werk bzw. Niederlassung oder Ausliefe- rungslager. Verladung und Versand erfolgen grundsätzlich unversichert auf Gefahr des Vertragspartners. Der Abschluss einer Versicherung erfolgt nur auf ausdrückli- chen Wunsch und auf Kosten des Vertragspartners Dieses gilt auch, wenn fracht- freie Lieferung oder Transport mit Transportmitteln der DIVIS vereinbart ist. Mangels einer besonderen Vereinbarung über die Art und Weise des Versandes steht die Xxxx des Transportmittels im Ermessen der DIVIS. DIVIS haftet insoweit nur für mindestens grobes Auswahlverschulden. Falls der Versand ohne Verschulden der DIVIS unmöglich wird, insbesondere durch nach Vertragsschluss verlangte Ände- rungen durch den Vertragspartner, oder durch Verschulden des Vertragspartners verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.
7.2. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Ge- schieht dies nicht, ist die DIVIS berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Vertrags- partners entgeltlich zu lagern und sofort zu berechnen. Die gelieferte Ware muss unverzüglich ausgepackt und auf Transportschäden untersucht werden. Sendungen, die Transportschäden aufweisen, dürfen nicht verweigert oder zurückgeschickt werden. Ein Schaden ist bei der Deutschen Post AG binnen 24 Stunden, beim Spediteur binnen 4 Tagen und im Übrigen binnen 7 Tagen nach Ablieferung zu melden und vom Transportunternehmen zubestätigen.
7.3. Bei Sendungen an DIVIS trägt der Versender neben den Transportkosten jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware aufgrund der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten des Käufers entstehen, hat der Käufer zu tragen. Muss die angelieferte Ware z.B. demontiert werden, um sie an den vereinbarten Ablieferungsort zu bringen, oder sind z.B. bei aufzuhängenden Einrichtungsgegenständen wegen der baulichen Beschaffenheit der vorhandenen Wände besondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erforderlich, so kann der Verkäufer dem Käufer für diese zusätzlichen Leistungen die ortsüblichen und angemessenen Preise gesondert in Rechnung stellenDIVIS.
(3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbringenden Montageleistungen.
(4) Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern (den Leistungsumfang zu erweitern oder zu verringern) und sie dürfen deshalb ohne Freigabe durch den Verkäufer keine Arbeiten ausführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Zur Entgegennahme von Übernahme-/Abnahmeerklärungen des Käufers sind die Mitarbeiter des Verkäufers berechtigt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gefahrübergang. (1) Bei Verträgen mit Montageverpflichtung 9.1 Die Gefahr des Verkäufers zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Auftraggeber über, sobald die veredelten Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung das Werk von Reichle verlassen. Im Falle der Abholung durch den Auftraggeber geht die Gefahr, den Kaufpreis trotz Verlustes oder Beschädigung der Ware bezahlen zu müssen, Gefahr mit der Abnahme Anzeige der Montageleistung Abholbereitschaft auf den Käufer Auftraggeber über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder Reichle weitere Leistungen, etwa die Transportkosten, übernommen hat.
(2) Bei mehrtägigen Montagen9.2 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, beispielsweise von Xxxxxx, trägt der Käufer die Gefahr für solche Schäden, die die Ware erleidet, während sie sich ohne Anwesenheit der Mitarbeiter so kann Xxxxxxx den Ersatz des Verkäufers in seiner Obhut befindetentstandenen Schadens verlangen, es sei denndenn der Auftraggeber hat die Nicht-Annahme der veredelten Produkte nicht zu vertreten. Insbesondere ist Reichle berechtigt, die Schäden beruhen veredelten Produkte während des Annahmeverzugs auf höherer Gewalt Kosten des Auftraggebers einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der veredelten Produkte werden auf 0,5% des Netto-Rechnungswerts pro angefangene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von Reichle bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist zum Nachweis berechtigt, dass Xxxxxxx keine oder sind vom Verkäufer und seinen Mitarbeitern verursacht.
(3) Für Verträge ohne Montageverpflichtung des Verkäufers gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Gefahrübergang, insbesondere § 475 Abswesentlich niedrigere Kosten entstanden sind. 2 BGBDasselbe gilt, wenn der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
(1) Ist Montage und/Auftraggeber sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn der Auftraggeber hat die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder Aufstellung einer zufälligen Verschlechterung der Ware vereinbartveredelten Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem er in Annahmeverzug gerät. Xxxxxxx ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von Reichle gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die veredelten Produkte zu verfügen und den Auftraggeber mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern. 9.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die Reichle nicht zu vertreten hat, so steht diese unter dem Vorbehalt der Ausführbarkeit im Hinblick auf geht die örtlichen Gegebenheiten des Käufers (Wände, Fußböden, Zuwege, Treppenhaus) und des Vorhandenseins funktionierender Elektroanschlüsse. Der Käufer hat den Verkäufer auf diesbezüglich bestehende Besonderheiten vor Abgabe seiner Bestellung/Vertragserklärung aufmerksam zu machen.
(2) Mehrkosten, die im Zusammenhang Gefahr mit der Ablieferung und/oder Montage Meldung der Ware aufgrund der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten des Käufers entstehenVersandbereitschaft auf den Auftraggeber über. 9.4 Die veredelten Produkte sind vom Auftraggeber unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, hat der Käufer zu tragen. Muss die angelieferte Ware z.B. demontiert werden, um wenn sie an den vereinbarten Ablieferungsort zu bringen, oder sind z.B. bei aufzuhängenden Einrichtungsgegenständen wegen der baulichen Beschaffenheit der vorhandenen Wände besondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erforderlich, so kann der Verkäufer dem Käufer für diese zusätzlichen Leistungen die ortsüblichen und angemessenen Preise gesondert in Rechnung stellenunwesentliche Mängel aufweisen.
(3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbringenden Montageleistungen.
(4) Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern (den Leistungsumfang zu erweitern oder zu verringern) und sie dürfen deshalb ohne Freigabe durch den Verkäufer keine Arbeiten ausführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Zur Entgegennahme von Übernahme-/Abnahmeerklärungen des Käufers sind die Mitarbeiter des Verkäufers berechtigt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gefahrübergang. (1) Bei Verträgen mit Montageverpflichtung . Die Gefahr des Verkäufers zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über, sobald die Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung das Lager von Braukmann verlassen. Im Falle der Abholung durch den Besteller geht die Gefahr, den Kaufpreis trotz Verlustes oder Beschädigung der Ware bezahlen zu müssen, Gefahr mit der Abnahme Anzeige der Montageleistung Abholbereitschaft auf den Käufer Besteller über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder Braukmann weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder die Montage der Produkte beim Besteller, übernommen hat.
2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so kann Xxxxxxxxx den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen, es sei denn der Besteller hat die Nicht-Annahme der Produkte nicht zu vertreten, sowie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Insbesondere ist Xxxxxxxxx berechtigt, die Produkte während des Annahmeverzugs auf Kosten des Bestellers einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Produkte werden auf 0,5% des Netto-Rechnungswerts pro angefangene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von Xxxxxxxxx bleiben unberührt. Der Besteller ist zum Nachweis berechtigt, dass Braukmann keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Besteller sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn der Besteller hat die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. Xxxxxxxxx ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von Braukmann gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Produkte zu verfügen und den Besteller mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die Xxxxxxxxx nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
(2) Bei mehrtägigen Montagen, beispielsweise von Xxxxxx, trägt der Käufer die Gefahr für solche Schäden, die die Ware erleidet, während sie sich ohne Anwesenheit der Mitarbeiter des Verkäufers in seiner Obhut befindet, es sei denn, die Schäden beruhen auf höherer Gewalt oder 4. Angelieferte Produkte sind vom Verkäufer und seinen Mitarbeitern verursacht.
(3) Für Verträge ohne Montageverpflichtung des Verkäufers gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Gefahrübergang, insbesondere § 475 Abs. 2 BGBBesteller unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB istsie unerhebliche Mängel aufweisen.
(1) Ist Montage und/oder Aufstellung der Ware vereinbart, so steht diese unter dem Vorbehalt der Ausführbarkeit im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten des Käufers (Wände, Fußböden, Zuwege, Treppenhaus) und des Vorhandenseins funktionierender Elektroanschlüsse. Der Käufer hat den Verkäufer auf diesbezüglich bestehende Besonderheiten vor Abgabe seiner Bestellung/Vertragserklärung aufmerksam zu machen.
(2) Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der Ablieferung und/oder Montage der Ware aufgrund der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten des Käufers entstehen, hat der Käufer zu tragen. Muss die angelieferte Ware z.B. demontiert werden, um sie an den vereinbarten Ablieferungsort zu bringen, oder sind z.B. bei aufzuhängenden Einrichtungsgegenständen wegen der baulichen Beschaffenheit der vorhandenen Wände besondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erforderlich, so kann der Verkäufer dem Käufer für diese zusätzlichen Leistungen die ortsüblichen und angemessenen Preise gesondert in Rechnung stellen.
(3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbringenden Montageleistungen.
(4) Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern (den Leistungsumfang zu erweitern oder zu verringern) und sie dürfen deshalb ohne Freigabe durch den Verkäufer keine Arbeiten ausführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Zur Entgegennahme von Übernahme-/Abnahmeerklärungen des Käufers sind die Mitarbeiter des Verkäufers berechtigt.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Gefahrübergang. (1) Bei Verträgen . Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht mit Montageverpflichtung der Aushändigung des Verkäufers Vertragsgegenstandes an den ersten Beförderer auf den Auftraggeber über. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn die EVOGUARD GMBH noch weitere Kosten, z.B. die Versendungskosten, oder weitere Leistungen, z.B. den Transport, die Aufstellung oder die Montage des Vertragsgegenstandes, selbst übernommen hat.
2. Ist der Vertragsgegenstand oder Teile davon versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Übergabe aus Gründen, die derAuftraggeber verursacht hat, so geht die Gefahr, den Kaufpreis trotz Verlustes oder Beschädigung Gefahr des zufälligen Untergangs und der Ware bezahlen zu müssen, mit zufälligen Verschlechterung vom Tage der Abnahme der Montageleistung Versandbereitschaft auf den Käufer Auftraggeber über.
(23. Veranlasst die EVOGUARD GMBHden Transport des Vertragsgegenstandes und entsteht an ihm nach Aushändigung an den Beförderer ein Transportschaden oder ein transportbedingter Sachmangel, so tritt die EVOGUARD GMBHihre eventuell hieraus resultierenden Ansprüche gegen die Transportversicherung(en) Bei mehrtägigen Montagenund die Beförderer auf Verlangen desAuftraggebers an diesen unter Ausschluss der Haftung für den Bestand dieser Ansprüche ab, beispielsweise von Xxxxxx, trägt der Käufer Zug um Zug gegen Bezahlung des für den Vertragsgegenstand vereinbarten Gesamtpreises und sämtlicher geschuldeter Kosten. Darüber hinausgehende Ansprüche gegen die Gefahr für solche Schäden, die die Ware erleidet, während sie sich ohne Anwesenheit der Mitarbeiter des Verkäufers in seiner Obhut befindet, es sei denn, die Schäden beruhen auf höherer Gewalt EVOGUARD GMBHwegen eines Transportschadens oder eines transportbedingten Sachmangels sind vom Verkäufer und seinen Mitarbeitern verursacht.
(3) Für Verträge ohne Montageverpflichtung des Verkäufers gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Gefahrübergang, insbesondere § 475 Absausgeschlossen. 2 BGBDies gilt auch dann, wenn der Käufer Verbraucher Vertragsgegenstand Montageleistungen oder die Errichtung einer schlüsselfertigen Anlage einschließt.
4. Transportrechtliche und seerechtliche Verjährungsfristen, Ausschlussfristen, Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen zugunsten der mit der Beförderung/Beladung/Entladung/Lagerung des Vertragsgegenstandes betrauten (natürlichen und juristischen) Personen im Sinne des § 13 BGB istVerhältnis dieser zur EVOGUARD GMBH, finden im Vertragsverhältnis Auftraggeber/ EVOGUARD GMBH zugunsten der EVOGUARD GMBH auf entsprechende Sachverhalte gleichermaßen Anwendung.
(1) Ist Montage und/oder Aufstellung der Ware vereinbart, so steht diese unter dem Vorbehalt der Ausführbarkeit im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten des Käufers (Wände, Fußböden, Zuwege, Treppenhaus) und des Vorhandenseins funktionierender Elektroanschlüsse5. Der Käufer hat den Verkäufer auf diesbezüglich bestehende Besonderheiten vor Abgabe seiner Bestellung/Vertragserklärung aufmerksam zu machen.
(2) Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der Ablieferung und/oder Montage der Ware aufgrund der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten des Käufers entstehen, hat der Käufer zu tragen. Muss die angelieferte Ware z.B. demontiert werden, um sie an den vereinbarten Ablieferungsort zu bringen, oder sind z.B. bei aufzuhängenden Einrichtungsgegenständen wegen der baulichen Beschaffenheit der vorhandenen Wände besondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erforderlich, so kann der Verkäufer dem Käufer für diese zusätzlichen Leistungen die ortsüblichen und angemessenen Preise gesondert in Rechnung stellen.
(3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbringenden Montageleistungen.
(4) Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugtAuftraggeber verpflichtet sich, den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern (Vertragsgegenstand sofort bei Entladung am vereinbarten Bestimmungsort auf Schäden zu untersuchen und bei Vorliegen oder Verdacht eines Schadens den Leistungsumfang Empfang nur unter Vorbehalt zu erweitern oder zu verringernquittieren und der EVOGUARD GMBHunverzüglich den Schaden anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung vorgenannter Verpflichtungen entfällt die Leistungspflicht der Transportversicherung(en). Entfällt die Leistungspflicht der Transportversicherung(en) und sie dürfen deshalb ohne Freigabe durch den Verkäufer keine Arbeiten ausführenaus vorgenanntem Grund, entfällt auch die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Zur Entgegennahme von Übernahme-/Abnahmeerklärungen des Käufers sind die Mitarbeiter des Verkäufers berechtigtHaftung der EVOGUARD GMBH für solche vom Haftungsausschluss der Transportversicherung(en) erfassten Schäden.
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Samples: Allgemeine Leistungs , Verkaufs Und Lieferbedingungen
Gefahrübergang. (1) Bei Verträgen mit Montageverpflichtung 7.1. Die Gefahr des Verkäufers zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald die Ware zum Zwecke der Versendung unser Lager, bei Streckengeschäften das Lieferwerk, verlässt, spätestens, wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät. Im Falle der Abholung durch den Kunden geht die GefahrGefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft, spätestens mit der Abholung auf den Kaufpreis trotz Verlustes Kunden über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder Beschädigung wir weitere Leistungen, etwa die Transportkosten (z.B. „Lieferung frei Baustelle“) oder die Montage der Ware bezahlen zu müssen, mit der Abnahme der Montageleistung auf den Käufer überbeim Kunden übernommen haben.
(2) Bei mehrtägigen Montagen7.2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, beispielsweise von Xxxxxx, trägt der Käufer die Gefahr für solche Schäden, die die Ware erleidet, während sie sich ohne Anwesenheit der Mitarbeiter so können wir den Ersatz des Verkäufers in seiner Obhut befindetentstandenen Schadens verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Schäden beruhen Nicht-Annahme der Ware nicht zu vertreten, sowie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Insbe- sondere sind wir berechtigt, die Ware während des Annah- meverzugs auf höherer Gewalt Kosten des Kunden einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Ware werden auf 0,5% des Netto- Rechnungswerts pro angefangene Kalenderwoche pau- schaliert. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt. Der Kunde ist zu dem Nachweis berechtigt, dass uns keine oder sind vom Verkäufer und seinen Mitarbeitern verursacht.
(3) Für Verträge ohne Montageverpflichtung des Verkäufers gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Gefahrübergang, insbesondere § 475 Abswesentlich niedrigere Kosten entstanden sind. 2 BGBDasselbe gilt, wenn der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB istKunde sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn, der Kunde hat diese Verletzung nicht zu vertreten. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen oder den Kunden mit einer angemessen verlängerten Frist mit ordnungsgemäßer Ware zu beliefern.
(1) Ist Montage und/oder Aufstellung der Ware vereinbart, so steht diese unter dem Vorbehalt der Ausführbarkeit im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten des Käufers (Wände, Fußböden, Zuwege, Treppenhaus) und des Vorhandenseins funktionierender Elektroanschlüsse7.3. Der Käufer hat den Verkäufer auf diesbezüglich bestehende Besonderheiten vor Abgabe seiner Bestellung/Vertragserklärung aufmerksam zu machenAngelieferte Xxxx mit unerheblichen Mängeln ist vom Kunden unbeschadet etwaiger Mängelansprüche entgegen- zunehmen.
(2) Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der Ablieferung und/oder Montage der Ware aufgrund der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten des Käufers entstehen, hat der Käufer zu tragen. Muss die angelieferte Ware z.B. demontiert werden, um sie an den vereinbarten Ablieferungsort zu bringen, oder sind z.B. bei aufzuhängenden Einrichtungsgegenständen wegen der baulichen Beschaffenheit der vorhandenen Wände besondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erforderlich, so kann der Verkäufer dem Käufer für diese zusätzlichen Leistungen die ortsüblichen und angemessenen Preise gesondert in Rechnung stellen.
(3) Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbringenden Montageleistungen.
(4) Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, den mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag abzuändern (den Leistungsumfang zu erweitern oder zu verringern) und sie dürfen deshalb ohne Freigabe durch den Verkäufer keine Arbeiten ausführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Zur Entgegennahme von Übernahme-/Abnahmeerklärungen des Käufers sind die Mitarbeiter des Verkäufers berechtigt.
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Samples: General Terms and Conditions of Sale