Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. 1. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). 2. Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. 3. Mitversichert sind - abweichend von Ziffer A.1.8 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als Halter eines Tieres.
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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, Condorprivatschutz Insurance Policy, R+v Privatkunden Verbraucherinformation
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. 1. A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden wird (Versicherungsfall) und der unter folgenden Voraussetzungen: - Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kannnachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und - die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert istden Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
2. A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung in Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
3. Mitversichert sind - – abweichend von Ziffer A.1.8 - A1-6.9 – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines TieresHundes oder Pferdes. Darüber hinaus besteht abweichend von A1-7.1 Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. 1. 8.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
2. 8.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung Haftpflichtversicherung von Wassersportfahrzeugen zur privaten Benutzung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder hat. Hiervon ausgenommen sind Haftpflichtansprüche, welche durch die in 3.1 genannten Personen verursacht worden sind. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
3. Mitversichert sind - abweichend von Ziffer A.1.8 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als Halter eines Tieres.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung, Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. 1. 1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en eine mitversicherte Per- son während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung Schadenersatzver- pflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden Vermögens- schaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen privatrecht- lichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
2. 1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hättehät- te. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen Risi- kobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen beruf- lichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich vor- sätzlich herbeigeführt hat.
3. Mitversichert sind - abweichend von Ziffer A.1.8 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines TieresHundes oder Pferdes.
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Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. 1. 6.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en eine gemäß Abschnitt A1 Ziff. 2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden wird (Versicherungsfall) und der unter folgenden Voraussetzungen: - Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kannnachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und - die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert istden Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Haftpflicht- bestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
2. 6.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung in Abschnitt A geregelten Tierhalterhaftpflicht-versicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen Risiko- beschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
3. Mitversichert sind - abweichend von Ziffer A.1.8 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, bei denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schadenersatz- ansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Halter eines TieresTierhalter oder -hüter entstanden sind.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. 1. 1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en eine mitversicherte Per- son während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung Schadenersatzver- pflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden Vermögens- schaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen privatrecht- lichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
2. 1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hättehät- te. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen Risi- kobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen berufli- chen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich vorsätz- lich herbeigeführt hat.
3. Mitversichert sind - abweichend von Ziffer A.1.8 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines TieresHundes oder Pferdes.
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Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. 1. 1.1 Versicherungsschutz besteht – je nach Produktlinie – für den Fall, dass der Versicherungsnehmer Sie oder die mitversicherte/n Person/en eine mitversi- cherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- Zah- lungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Haftpflicht- bestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
2. Der Versicherer ist 1.2 Wir sind in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers Ihrer vereinbarten Privat-Haftpflichtversicherung hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer Sie gelten. So besteht insbesondere insbeson- dere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen berufli- chen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
3, es sei denn, die Tätigkeit wäre nach unseren Bedingungen ausdrücklich eingeschlossen. Mitversichert sind - abweichend von Ziffer A.1.8 - jedoch gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als Halter eines Tieres.Dritte
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. 1. A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en eine gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.4 mit- versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden wird (Versicherungsfall) und der unter folgenden Voraussetzungen: – Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kannnachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und – die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert istden Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
2. A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung in A1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
3. Mitversichert Versichert sind - – abweichend hiervon – jedoch Schadenersatzansprüche aus Personenschäden bis 100.000 EUR, denen eine vorsätzlich begangene Körperverletzung oder Tötung durch Dritte zugrunde liegt. Versichert sind – abweichend von Ziffer A.1.8 - A1-6.9 – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines TieresHundes oder Pferdes.
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Samples: Private Liability Insurance Agreement, Private Liability Insurance Agreement
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. 1. A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden wird (Versicherungsfall) und der unter folgenden Voraussetzungen: Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kannnachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert istden Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
2. A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung in Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat hat. Mitversichert sind – abweichend von A1-6.9 – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
3. Mitversichert sind - abweichend von Ziffer A.1.8 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als Halter eines Tieres.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung Premium Plus, Privathaftpflichtversicherung Premium
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. 1. 1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en eine mitversicherte Per- son während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung Schadenersatzver- pflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden Vermögens- schaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen privatrecht- lichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
2. 1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
3. Mitversichert sind - abweichend von Ziffer A.1.8 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als Halter eines Tieres.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. 1. A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en eine gemäß Abschnitt A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem ei- nem Dritten geschädigt wird/werden wird (Versicherungsfall) und der unter folgenden Voraussetzungen: Der wegen dieses Schadenereignisses Schadensereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung Scha- densersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kannnachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn den Dritten gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-Personen- (Tod, Verletzung oder Gesund- heitsschädigung von Menschen), Sach- (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher ge- setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet Schadensersatz verpflich- tet ist (schädigender Dritter).
2. A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung in Abschnitt A geregelten Privat- haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung For- derungsausfalldeckung für die Person Personen des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
3. Mitversichert sind - abweichend von Ziffer A.1.8 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadensersatzansprüche, bei denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schadensersatz- ansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Halter eines TieresTierhalter oder Tierhüter entstanden sind.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. 1. 1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses Schadenereig- nisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung Schadenersatz- verpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen schadenersatz- pflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz Schadener- satz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
2. 1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere insbeson- dere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Tä- tigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall Versiche- rungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
3. Mitversichert sind - abweichend von Ziffer A.1.8 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als Halter eines Tieres.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. 1. 1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en eine mitversicherte Per- son während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Zahlungsoder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen schadener- satzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-Perso- nen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden Vermögens- schaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen privatrechtli- chen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender schä- digender Dritter).
2. 1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz dritte Versiche- rungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung Privat-Haft- pflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung Forderungsausfallde- ckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen Risi- kobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen berufli- chen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
3. Mitversichert sind - abweichend von Ziffer A.1.8 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines TieresHundes oder Pferdes.
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Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. 1. 6.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en eine gemäß Abschnitt A1 Ziff. 2 mitversicherte Personen während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden wird (Versicherungsfall) und der unter folgenden Voraussetzungen: - Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung Scha- densersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kannnachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert istden Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Haftpflicht- bestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
2. 6.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung in Abschnitt A geregelten Tierhalter- haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
3. Mitversichert sind - abweichend von Ziffer A.1.8 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, bei denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schadenersatz- ansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Halter eines TieresTierhalter oder -hüter entstanden sind.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. 1. 3.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en eine gemäß Abschnitt A1 Ziff. 2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden wird (Versicherungsfall) und der unter folgenden Voraussetzungen: - Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kannnachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und - die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert istden Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Haftpflichtbe- stimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
2. 3.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung in Abschnitt A geregelten privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen Risiko- beschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
3. Mitversichert sind - abweichend von Ziffer A.1.8 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, bei denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schadenersatzan- sprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Halter eines TieresTierhalter oder -hüter entstan- den sind.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. 1. A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en eine gemäß A1- 2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden geschä- digt wird (Versicherungsfall) und der unter folgenden Voraussetzungen: − Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kannnachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und − die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert istden Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Haftpflichtbe- stimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
2. A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung in Abschnitt A1 geregelten Privat- Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung Forde- rungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Aus- schlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich vorsätz- lich herbeigeführt hat.
3. Mitversichert sind - – abweichend von Ziffer A.1.8 - A1-6.9 – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines TieresHundes oder Pferdes.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung (Avb Phv)
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. 1. A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden wird (Versicherungsfall) und der unter folgenden Voraussetzungen: - Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kannnachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und - die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert istden Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
2. A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung in Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
3. Mitversichert sind - – abweichend von Ziffer A.1.8 - A1-6.9 – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines TieresHundes oder Pferdes.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. 1. 18.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen nach- kommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen scha- denersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
2. 18.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung Tierhalterhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere insbe- sondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
3. 18.1.3 Mitversichert sind - abweichend von Ziffer A.1.8 - Ziff. 7.1 AHB gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als Halter vorsätzlichen Herbeiführung eines TieresSchadens.
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Samples: Tierhalterhaftpflichtversicherung
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. 1. A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden wird (Versicherungsfall) und der unter folgenden Voraussetzungen: Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kannnachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn den Dritten gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts als Halter eines Hundes zum Schadenersatz Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
2. A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung in Abschnitt A1 geregelten Hundehalter-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
3. Mitversichert sind - abweichend von Ziffer A.1.8 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als Halter eines Tieres.
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Samples: Hundehalterhaftpflichtversicherung
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. 1. 1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses Schadenereig- nisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung Schadenersatz- verpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen schadenersatz- pflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz Schadener- satz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
2. 1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht ver- ursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
3. Mitversichert sind - abweichend von Ziffer A.1.8 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines TieresHundes oder Pferdes.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. (1. ) Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en eine Nr. 2.1 und 2.2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner sei- ner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen schadenersatzpflichti- gen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
(2. ) Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung Pri- vat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall Ver- sicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
3. Mitversichert sind - abweichend von Ziffer A.1.8 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als Halter eines Tieres.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. 1. A3-1.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden wird (Versicherungsfall) und der unter folgenden Voraus- setzungen: – Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kannnachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und – die Durchsetzung der Forderung gegen ihn den Dritten gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
2. A3-1.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung in Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Aus- schlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
3. Mitversichert sind - – abweichend von Ziffer A.1.8 - A1-6.9 – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines TieresHundes oder Pferdes.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. (1. ) Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en eine im Familientarif gemäß 3.3.2.1. mitversicherte Person während der Wirksamkeit Wirksam- keit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert geschei- tert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz Schadener- satz verpflichtet ist (schädigender Dritter). Abweichend zu Ziff. 25.1 beginnt die Anzeigepflicht für diese Forderungsausfall- deckung erst, wenn die Leistungsvoraussetzungen gemäß Ziff. 3.2 E) 9.2 (1) – (2) erfüllt sind.
(2. ) Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige schadenersatz- pflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung Privat-Haft- pflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen Risiko- beschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht ver- ursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt herbei- geführt hat.
3. Mitversichert sind - abweichend von Ziffer A.1.8 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als Halter eines Tieres.
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Samples: Adac Privathaftpflicht Versicherung
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. 1. 1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen scha- denersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung Forde- rung gegen ihn gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden resul- tierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher gesetzli- cher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
2. 1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige schadenersatz- pflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung Tierhalter-Haft- pflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen Risikobeschrei- bungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
3. Mitversichert sind - abweichend von Ziffer A.1.8 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als Halter eines Tieres.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. 1. A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden wird (Versicherungsfall) und der unter fol- genden Voraussetzungen: – Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene genom- mene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kannnachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und – die Durchsetzung der Forderung gegen ihn den Dritten gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
2A3-1.2 Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes. Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung in Abschnitt A1 geregelten Tierhal- ter-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen berufli- chen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder hat, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hathat oder der Schaden durch einen unter A1-6.11.2 genann- ten Hunde / Hunderassen verursacht wurde. Versichert sind jedoch auch Personen- und Sachschäden – nicht aber Vermögensschäden – die durch vorsätzliches Handeln des schädigenden Dritten entstanden sind.
3. Mitversichert sind - abweichend von Ziffer A.1.8 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als Halter eines Tieres.
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Samples: Private Tierhalterhaftpflicht
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. 1. 1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
2. 1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung Betriebs-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
3. Mitversichert sind - abweichend von Ziffer A.1.8 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines TieresHundes oder Pferdes.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. 1. 1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en eine gemäß Abschnitt A1 Ziff. 2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden wird (Versicherungsfall) und der unter folgenden Voraussetzungen: - Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kannnachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und - die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert istden Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Haftpflichtbe- stimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
2. 1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung in Abschnitt A geregelten Privat- haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein VersicherungsschutzVer-sicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
3. Mitversichert sind - abweichend von Ziffer A.1.8 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, bei denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schadenersatzan- sprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Halter eines TieresTierhalter oder -hüter entstan- den sind.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. 1. 6.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit Leistungsfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
2. 6.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
3. Mitversichert sind - abweichend von Ziffer A.1.8 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines TieresHundes oder Pferdes.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. 1. 3.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en eine gemäß Abschnitt A1 Ziff. 2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden wird (Versicherungsfall) und unter folgenden Voraussetzungen: - der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kannnachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und - die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert istden Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Haftpflichtbe- stimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
2. 3.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung in Abschnitt A privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
3. Mitversichert sind - abweichend von Ziffer A.1.8 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, bei denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schadenersatzan- sprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Halter eines TieresTierhalter oder -hüter entstanden sind.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. 1. 1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en eine gemäß Abschnitt A1 Ziff. 2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden wird (Versicherungsfall) und der unter folgenden Voraussetzungen: - Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kannnachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und - die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert istden Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Haftpflichtbe- stimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
2. 1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung in Abschnitt A geregelten Privathaftpflicht- versicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung Forderungs- ausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Aus- schlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
3. Mitversichert sind - abweichend von Ziffer A.1.8 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, bei denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schadenersatzan- sprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Halter eines TieresTierhalter oder -hüter entstan- den sind.
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Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. 1. 1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden wird (Versicherungsfall) und Versicherungsfall)und der wegen dieses Schadenereignisses Schadenereig- nisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung Schadenersatz- verpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen schadenersatz- pflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Vermögensschadenzur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz Schadener- satz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
2. 1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Versicherungsschutzim Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere insbe- sondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich Versi- cherungsfallvorsätzlich herbeigeführt hat.
3. Mitversichert sind - abweichend von Ziffer A.1.8 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als Halter eines Tieres.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. 1. A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden wird (Versicherungsfall) und der unter folgenden Voraussetzungen: - Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kannnachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und - die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert istden Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
2. A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung in Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
3. A3-1.3 Mitversichert sind - abweichend von Ziffer A.1.8 - A1-6.12 auch gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines TieresHundes oder Pferdes.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. 1. a) Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
2. b) Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
3. Mitversichert sind - abweichend von Ziffer A.1.8 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines TieresHundes oder Pferdes.
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Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. 1. 1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en eine mitversi- cherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- Zah- lungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Haftpflichtbe- stimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender DritterDrit- ter).
2. 1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Drit- te Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person Per- son des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
3. Mitversichert sind - abweichend von Ziffer A.1.8 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als Halter eines Tieres.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. 1. 1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden wird (Versicherungsfall) und Versicherungsfall)und der wegen dieses Schadenereignisses Schadenereig- nisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung Schadenersatz- verpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen schadenersatz- pflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Vermögensschadenzur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz Schadener- satz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
2. 1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Versicherungsschutzim Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
3. Mitversichert sind - abweichend von Ziffer A.1.8 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines TieresHundes oder Pferdes.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. 1. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
2. Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
3. Mitversichert sind - abweichend von Ziffer A.1.8 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines TieresHundes oder Pferdes.
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Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. 1. A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten Drit- ten geschädigt wird/werden wird (Versicherungsfall) und der unter folgenden Voraussetzungen: – Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene genom- mene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kannnachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und – die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert den Dritten ge- scheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
2. A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung in Abschnitt A1 geregelten Privat- Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen berufli- chen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt herbeige- führt hat.
3. Mitversichert sind - – abweichend von Ziffer A.1.8 - A1-6.13 – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines TieresHundes oder Pferdes.
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Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. 1. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n Person/en während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
2. Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
3. Mitversichert sind - abweichend von Ziffer A.1.8 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als Halter eines Tieres.
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