Schiedsgerichtsvereinbarungen Musterklauseln

Schiedsgerichtsvereinbarungen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Ver- sicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver- gleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermög- licht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In sei- ner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Ein- leitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent- sprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordent- lichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
Schiedsgerichtsvereinbarungen. 1 Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:
Schiedsgerichtsvereinbarungen. Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich den Ersatz folgender Kosten: • Aufsuchen und Freilegen von Schäden und Mängeln (z. B. Abreißen von Tapeten, Aufschlagen von Wänden, Fliesen, Böden, Grabearbeiten), • Wiederherstellen des Zustandes der freigelegten Stellen (z. B. Verfüllen, Vermauern, Verputzen einschl. Maler-, Tapezier- und Fliesenlegerarbeiten), der bestehen würde, wenn die hier genannten Schäden und Mängel nicht auf- getreten wären. Kein Versicherungsschutz besteht, • wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbes- serungsarbeiten beschädigt werden müssen, ursprüng- lich vom Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder angebracht worden sind;
Schiedsgerichtsvereinbarungen. (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken) Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung. - Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privathaftpflichtrisiken) - Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadengesetz (besondere Umweltrisi- ken). - Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken. Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Prämienregulierung, zur Prämienangleichung und zu Schiedsgerichtsvereinbarungen.
Schiedsgerichtsvereinbarungen. (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken) 15 Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG • Direktion für Deutschland • Xxxxxxxx Xxx. 00-00 • 00000 Xxxxxxxxx x.X. • T +00 (0)00 0000-0 Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht • Hauptsitz: St. Gallen/Schweiz • Hauptbevollmächtigter: Dipl.-Kfm. Xxxxxx Xxxxx Registergericht Frankfurt a.M. HRB 39268 • USt-IdNr. DE 114106960 • VSt-Nr. 9116/807/00178 • FeuerschSt-Nr. 9116/837/00039 TR-WspHV-1510, Stand 01.10.2015 Seite 1 von 15 Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung. - Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken aus Halten, Besitz und Gebrauch von Wasser- fahrzeugen. - Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadengesetz (besondere Umweltrisi- ken). - Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken. Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Prämienregulierung und zur Prämienangleichung.
Schiedsgerichtsvereinbarungen. 23. Unterfangungen, Unterfahrungen
Schiedsgerichtsvereinbarungen. (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken) Besondere Bedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung – Family-Schutz Inhaltsverzeichnis
Schiedsgerichtsvereinbarungen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen ent- spricht: – Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Rich- teramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiede- nen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. – Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle ei- nes Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfah- ren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. – Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechts- normen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Ein- leitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent- sprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des or- dentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. Mitversichert sind, abweichend von den Ziffern 1 AHB und 2.1 AHB, gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschä- den durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten (z.B. Ein- satzkosten von Feuerwehr-, Wach- und Sicherheitsdiensten), auch soweit es sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt. Nicht versichert sind sonstige Vermögensschäden, insbesondere Betriebsunterbrechungs- und Produktionsausfallkosten. Mitversichert ist – teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch fremde Kraftfahr- zeuge oder Kraftfahrzeuganhänger entstanden sind, weil sie vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person fehlerhaft eingewiesen wurden. Keine fremden Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind Kraftfahrzeuge, – deren Halter oder Eigentümer der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ist; – die der Versicherungsnehmer gemietet oder geliehen hat; – die zum Schadenzeitpunkt vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person gelenkt bzw. bedient wurden. Sind die Schäden an den fremden Kraftfahrzeugen durch Be- und Entladen entstanden, richtet ...
Schiedsgerichtsvereinbarungen. Sofern ausdrücklich vereinbart, gilt:
Schiedsgerichtsvereinbarungen. 14 7.4 Folgen einer Obliegenheitsverletzung 14 8 Verschiedenes 15 8.1 Brokervergütung 15 8.2 Brokerklausel 15