Schiedsgerichtsvereinbarungen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Ver- sicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver- gleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermög- licht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In sei- ner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Ein- leitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren ent- sprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordent- lichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
Schiedsgerichtsvereinbarungen. Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich den Ersatz folgender Kosten: • Aufsuchen und Freilegen von Schäden und Mängeln (z. B. Abreißen von Tapeten, Aufschlagen von Wänden, Fliesen, Böden, Grabearbeiten), • Wiederherstellen des Zustandes der freigelegten Stellen (z. B. Verfüllen, Vermauern, Verputzen einschl. Maler-, Tapezier- und Fliesenlegerarbeiten), der bestehen würde, wenn die hier genannten Schäden und Mängel nicht auf- getreten wären. Kein Versicherungsschutz besteht, • wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbes- serungsarbeiten beschädigt werden müssen, ursprüng- lich vom Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder angebracht worden sind;
Schiedsgerichtsvereinbarungen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn sie nach den Verfahrensregeln einer deutschen Schiedsinstitution (z. B. DIS Köln), der Schiedsgerichtsordnung einer deutschen Industrie- und Handelskammer oder des deutschen schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO ausgetragen werden. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und ihm die Mitwirkung im Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers im Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen (vgl. A1-4.2). Schiedsgerichtsverfahren müssen folgende Mindesterfordernisse erfüllen:
(1) Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende (Obmann) muss Jurist mit der Befähigung zum Richteramt sein. Die Bestellung der Schiedsrichter sowie der Einsatz eines Einzelschiedsrichters dürfen nur mit Zustim- mung des Versicherers erfolgen.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
(3) Der Schiedsspruch muss schriftlich niedergelegt und begründet werden. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
Schiedsgerichtsvereinbarungen. (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken) Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung. - Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privathaftpflichtrisiken) - Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadengesetz (besondere Umweltrisi- ken). - Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken. Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Prämienregulierung, zur Prämienangleichung und zu Schiedsgerichtsvereinbarungen.
Schiedsgerichtsvereinbarungen. (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken) 15 Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG • Direktion für Deutschland • Xxxxxxxx Xxx. 00-00 • 00000 Xxxxxxxxx x.X. • T +00 (0)00 0000-0 Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht • Hauptsitz: St. Gallen/Schweiz • Hauptbevollmächtigter: Dipl.-Kfm. Xxxxxx Xxxxx Registergericht Frankfurt a.M. HRB 39268 • USt-IdNr. DE 114106960 • VSt-Nr. 9116/807/00178 • FeuerschSt-Nr. 9116/837/00039 TR-WspHV-1510, Stand 01.10.2015 Seite 1 von 15 Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung. - Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken aus Halten, Besitz und Gebrauch von Wasser- fahrzeugen. - Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadengesetz (besondere Umweltrisi- ken). - Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken. Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Prämienregulierung und zur Prämienangleichung.
Schiedsgerichtsvereinbarungen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
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