Common use of Gegenstand der Forderungsausfalldeckung Clause in Contracts

Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mit- versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung durch ein Wassersportfahrzeug eines Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: - Der wegen dieses Schadenereignisses in An- spruch genommene Dritte kann seiner Scha- densersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflicht- igen Dritten festgestellt worden ist und - Die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Ver- mögensschaden zur Folge hat und für den der Drit- te aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz ver- pflichtet ist (schädigender Dritter). Abweichend von B3-3.2.3 beginnt die Anzeigepflicht für die Forderungsausfalldeckung erst, wenn die Leistungsvoraussetzungen gemäß A3-2.1 und A3-2.2 erfüllt sind.

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Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mit- versicherte mitversicher- te Person während der Wirksamkeit der Versicherung durch ein Wassersportfahrzeug eines von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden fol- genden Voraussetzungen: - Der wegen dieses Schadenereignisses in An- spruch genommene Anspruch ge- nommene Dritte kann seiner Scha- densersatzverpflichtung Schadensersatzverpflich- tung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflicht- igen schadenser- satzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und - Die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Ver- mögensschaden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Drit- te Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz ver- pflichtet Scha- densersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). Abweichend von B3-3.2.3 beginnt die Anzeigepflicht für die Forderungsausfalldeckung erst, wenn die Leistungsvoraussetzungen Leistungsvoraus- setzungen gemäß A3-2.1 und A3-2.2 erfüllt sind.

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Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mit- versicherte mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung durch ein Wassersportfahrzeug eines von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: - Der wegen dieses Schadenereignisses in An- spruch Anspruch genommene Dritte kann seiner Scha- densersatzverpflichtung Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflicht- igen Schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und - Die • die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Ver- mögensschaden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Drit- te Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz ver- pflichtet Schadenersatz verpflich- tet ist (schädigender Dritter). Abweichend von B3-3.2.3 3.2.3. beginnt die Anzeigepflicht für die diese Forderungsausfalldeckung erst, wenn die Leistungsvoraussetzungen Leistungsvorausset- zungen gemäß A3-2.1 und A3-2.2 erfüllt sind.

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Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mit- versicherte mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung durch ein Wassersportfahrzeug eines von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: - Der wegen dieses Schadenereignisses in An- spruch Anspruch genommene Dritte kann seiner Scha- densersatzverpflichtung Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflicht- igen Schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und - Die • die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Ver- mögensschaden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Drit- te Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz ver- pflichtet Schadenersatz verpflich- tet ist (schädigender Dritter). Abweichend von B3-3.2.3 beginnt die Anzeigepflicht für die diese Forderungsausfalldeckung erst, wenn die Leistungsvoraussetzungen Leistungsvorausset- zungen gemäß A3-2.1 und A3-2.2 erfüllt sind.

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Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. A3A2-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mit- versicherte mitversicherte Person während der Wirksamkeit Wirk- samkeit der Versicherung durch ein Wassersportfahrzeug eines von einem Dritten in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Anlage geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden fol- genden Voraussetzungen: - Der wegen dieses Schadenereignisses in An- spruch Anspruch genommene Dritte kann seiner Scha- densersatzverpflichtung Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- Zah- lungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflicht- igen schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt festge- stellt worden ist und - Die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Ver- mögensschaden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Drit- te Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Haftpflichtbe- stimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz ver- pflichtet verpflichtet ist (schädigender Dritter). Abweichend von B3-3.2.3 beginnt die Anzeigepflicht Anzeige- pflicht für die Forderungsausfalldeckung erst, wenn die Leistungsvoraussetzungen gemäß A3A2-2.1 und A3A2-2.2 erfüllt sind.. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtli- che Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen die- ser Titel bestanden hätte

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Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mit- versicherte mitversicherte Person während der Wirksamkeit Wirk- samkeit der Versicherung durch ein Wassersportfahrzeug eines von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden fol- genden Voraussetzungen: - Der wegen dieses Schadenereignisses in An- spruch Anspruch genommene Dritte kann seiner Scha- densersatzverpflichtung Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- Zah- lungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflicht- igen schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt festge- stellt worden ist und - Die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Ver- mögensschaden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Drit- te Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Haftpflichtbe- stimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz ver- pflichtet verpflichtet ist (schädigender Dritter). Abweichend von B3-3.2.3 beginnt die Anzeigepflicht Anzeige- pflicht für die Forderungsausfalldeckung erst, wenn die Leistungsvoraussetzungen gemäß A3-2.1 und A3-2.2 erfüllt sind.

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