Common use of Gegenstand der Forderungsausfalldeckung Clause in Contracts

Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mit- versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung durch ein Wassersportfahrzeug eines Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: - Der wegen dieses Schadenereignisses in An- spruch genommene Dritte kann seiner Scha- densersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflicht- igen Dritten festgestellt worden ist und - Die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Ver- mögensschaden zur Folge hat und für den der Drit- te aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz ver- pflichtet ist (schädigender Dritter). Abweichend von B3-3.2.3 beginnt die Anzeigepflicht für die Forderungsausfalldeckung erst, wenn die Leistungsvoraussetzungen gemäß A3-2.1 und A3-2.2 erfüllt sind. A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflich- tig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Ver- sicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtver- sicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobe- schreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht ins- besondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner berufli- chen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. A3-1.3 Für Personen- und Sachschäden besteht – abwei- chend von A1-7.1 – Versicherungsschutz auch dann, wenn diese Schäden durch ein vorsätzliches Handeln des Schädigers entstanden sind.

Appears in 2 contracts

Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Wassersportfahrzeug Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Wassersportfahrzeug Haftpflichtversicherung

Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. A3-1.1 4.8.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mit- versicherte den Ziffern 2.1.1 bis 2.1.3 bzw. 2.2.1 genannte Person während der Wirksamkeit der Versicherung durch ein Wassersportfahrzeug eines von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: - Der und der wegen dieses Schadenereignisses in An- spruch Anspruch genommene Dritte kann seiner Scha- densersatzverpflichtung Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommennachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflicht- igen schadenersatzpflichti- gen Dritten festgestellt worden ist und - Die Durchsetzung die Durchset- zung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitertihn gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-Perso- nen-, Sach- oder daraus resultierenden Ver- mögensschaden Vermögens- schaden zur Folge hat und für den der Drit- te Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz ver- pflichtet Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender schädigen- der Dritter). Abweichend von B3-3.2.3 beginnt die Anzeigepflicht für die Forderungsausfalldeckung erst, wenn die Leistungsvoraussetzungen gemäß A3-2.1 und A3-2.2 erfüllt sind. A3-1.2 4.8.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflich- tigleistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige schadenersatzpflichtige Dritte Ver- sicherungsschutz Versicherungs- schutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtver- sicherung Privat- Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung Forderungsaus- falldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobe- schreibungen Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht ins- besondere insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner berufli- chen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich her- beigeführt hat. A3-1.3 Für Personen- und Sachschäden besteht – abwei- chend 4.8.1.3 Mitversichert sind in Abänderung von A1-7.1 – Versicherungsschutz auch dann, wenn diese Schäden durch ein vorsätzliches Handeln Ziffer 1.3.1 gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers entstanden sindals privater Halter eines Hundes oder Pferdes. 4.8.1.4 Zusätzlich besteht Versicherungsschutz für Schaden- ersatzansprüche aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges. Leistungen aus einer für den Schädiger bzw. das Fahrzeug bestehenden Kraftfahr- zeughaftpflichtversicherung sind zunächst geltend zu machen. Decken die Leistungen aus einem entspre- chenden Vertrag den gesamten Schadenersatzan- spruch des Versicherungsnehmer bzw. der versicher- ten Personen nicht ab, werden nach Maßgabe dieser Bedingungen eventuelle Restansprüche befriedigt.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. A3-1.1 Die Forderungsausfalldeckung hat die Funktion, dem Versicherungsnehmer eine Hilfestellung zu bieten, wenn er durch einen Dritten geschädigt wird, der nicht priva- thaftpflichtversichert ist. Das bedeutet, der Versiche- rungsnehmer wird durch die Forderungsausfalldeckung so gestellt, als ob der Schädiger bei der NÜRNBERGER Versicherung eine Privathaftpflichtversicherung zu den gleichen Konditionen hätte, wie die bestehende des Versicherungsnehmers. 3.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mit- versicherte nach 1.2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung durch ein Wassersportfahrzeug eines von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: - : a) Der wegen dieses Schadenereignisses in An- spruch Anspruch genommene Dritte kann seiner Scha- densersatzverpflichtung Schadensersatzver- pflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflicht- igen schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und - Die und b) die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitertgescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-Per- sonen-, Sach- oder daraus resultierenden Ver- mögensschaden Vermögens- schaden zur Folge hat und hat, für den der Drit- te Dritte aufgrund gesetzlicher ge- setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz ver- pflichtet Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender schädi- gender Dritter). Abweichend von B3-3.2.3 beginnt die Anzeigepflicht für die Forderungsausfalldeckung erst, wenn die Leistungsvoraussetzungen gemäß A3-2.1 und A3-2.2 erfüllt sind. A3-1.2 3.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflich- tigleistungs- pflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige schadenersatzpflichtige Dritte Ver- sicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A1 Ab- schnitt 1 geregelten Privat-Haftpflichtver- sicherung Privathaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers Schä- digers auch die Risikobe- schreibungen Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht ins- besondere insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner berufli- chen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vor- sätzlich herbeigeführt hat. A3-1.3 Für Personen- und Sachschäden besteht – abwei- chend . Mitversichert sind abweichend von A1-7.1 – Versicherungsschutz auch dann, wenn diese Schäden durch ein vorsätzliches Handeln 1.6.9 gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers entstanden sindals privater Halter und Hüter eines Tie- res.

Appears in 1 contract

Samples: Widerrufsrecht

Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß Abschnitt A1-2 mit- versicherte mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung durch ein Wassersportfahrzeug eines von ei- nem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: - Der wegen dieses Schadenereignisses Schadensereignisses in An- spruch Anspruch genommene Dritte kann seiner Scha- densersatzverpflichtung Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflicht- igen schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und - Die − die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitertgescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-Personen- (Tod, Verletzung oder Gesund- heitsschädigung von Menschen), Sach- (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder daraus resultierenden Ver- mögensschaden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Drit- te Dritte aufgrund gesetzlicher ge- setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz ver- pflichtet verpflich- tet ist (schädigender Dritter). Abweichend von B3-3.2.3 beginnt die Anzeigepflicht für die Forderungsausfalldeckung erst, wenn die Leistungsvoraussetzungen gemäß A3-2.1 und A3-2.2 erfüllt sind. A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflich- tigleistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtver- sicherung Hunde- halteraftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person Personen des Schädigers auch die Risikobe- schreibungen Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht ins- besondere insbe- sondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner berufli- chen be- ruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. A3-1.3 Für Personen- und Sachschäden . Darüber hinaus besteht – abwei- chend von A1-7.1 – Versicherungsschutz auch dannfür Schadensersatzansprüche, wenn diese Schäden durch bei denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schadensersatz- ansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tierhalter oder Tierhüter entstanden sind.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Hundehalterhaftpflichtversicherung

Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mit- versicherte mitversicherte Person während der Wirksamkeit Wirk- samkeit der Versicherung durch ein Wassersportfahrzeug eines von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden fol- genden Voraussetzungen: - Der wegen dieses Schadenereignisses in An- spruch Anspruch genommene Dritte kann seiner Scha- densersatzverpflichtung Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- Zah- lungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflicht- igen schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt festge- stellt worden ist und - Die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Ver- mögensschaden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Drit- te Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Haftpflichtbe- stimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz ver- pflichtet verpflichtet ist (schädigender Dritter). Abweichend von B3-3.2.3 beginnt die Anzeigepflicht Anzeige- pflicht für die Forderungsausfalldeckung erst, wenn die Leistungsvoraussetzungen gemäß A3-2.1 und A3-2.2 erfüllt sind. A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflich- tigleistungs- pflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtver- sicherung Privat- Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobe- schreibungen Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer gelten. So besteht ins- besondere insbe- sondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner berufli- chen be- ruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht verur- sacht hat. A3-1.3 Mitversichert sind – abweichend von A1-6.9 – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als priva- ter Halter eines Hundes oder Pferdes. A3-1.4 Für Personen- und Sachschäden besteht – abwei- chend abweichend von A1-7.1 – Versicherungsschutz auch dann, wenn diese Schäden durch ein vorsätzliches Handeln des Schädigers entstanden ent- standen sind.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung

Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. A3B4-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1B1-2 mit- versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung durch ein Wassersportfahrzeug eines von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: - Der und der wegen dieses Schadenereignisses in An- spruch Anspruch genommene Dritte kann seiner Scha- densersatzverpflichtung Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommennachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflicht- igen schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und - Die die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitertihn gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Ver- mögensschaden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Drit- te Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz ver- pflichtet Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). Abweichend von B3D3-3.2.3 2.2.2 (1) beginnt die Anzeigepflicht für die diese Forderungsausfalldeckung erst, wenn die Leistungsvoraussetzungen Leistungsvorausset- zungen gemäß A3B4-2.1 und A3B4-2.2 erfüllt sind. A3B4-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflich- tigleistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige schadenersatzpflichtige Dritte Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A1 Abschnitten B1 und B2 geregelten PrivatPrivat- und Umwelt-Haftpflichtver- sicherung Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobe- schreibungen Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht ins- besondere insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner berufli- chen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. A3B4-1.3 Versichert sind – abweichend von B1-6.9 – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes. B4-1.4 Für Personen- und Sachschäden besteht – abwei- chend abweichend von A1B1-7.1 – Versicherungsschutz auch dann, wenn diese Schäden durch ein vorsätzliches Handeln des Schädigers entstanden sind.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung

Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. A3-1.1 (1) Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mit- versicherte mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung durch ein Wassersportfahrzeug eines von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: - Der und der wegen dieses Schadenereignisses in An- spruch Anspruch genommene Dritte kann seiner Scha- densersatzverpflichtung Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommennachkommen kann. Dies setzt voraus, weil dass die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit Leis- tungsunfähigkeit des schadensersatzpflicht- igen schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und - Die die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitertihn gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Ver- mögensschaden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Drit- te Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz ver- pflichtet Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). Abweichend von B3-3.2.3 beginnt die Anzeigepflicht für die Forderungsausfalldeckung erst, wenn die Leistungsvoraussetzungen gemäß A3-2.1 und A3-2.2 erfüllt sind. A3-1.2 (2) Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflich- tigleistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige schadenersatzpflichtige Dritte Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtver- sicherung einer Privathaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers Deckungskonzeptes Basis hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobe- schreibungen Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht ins- besondere insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner berufli- chen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätz- lich herbeigeführt hat. A3-1.3 Für Personen- und Sachschäden besteht . Mitversichert sind abwei- chend abweichend von A1-7.1 – 6.9 –gesetzliche Haftpflichtan- sprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes. Der Versicherungsumfang richtet sich nach einer beim BGV bestehenden Tierhalter-Haftpflichtversiche- rung des Deckungskonzeptes Klassik. (3) Hat der Versicherungsnehmer das 58. Lebensjahr erreicht und die Produktlinie Exklusiv gewählt, so gilt zusätzlich folgende Leistungser- weiterung (VITALplus): Versicherungsschutz besteht auch dannfür den Fall, wenn diese dass der Versiche- rungsnehmer während der Wirksamkeit der Versicherung von seinem ehrenamtlichen Betreuer geschädigt wird und dieser seiner Schadens- ersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann. Es gelten die Leistungsvoraussetzungen und weiteren Regelungen von A1-6.21.2 bis A1-6.21.5. Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen für Schäden durch ein vorsätzliches Handeln des Schädigers entstanden sindeinen ehrenamtlichen Betreuer im Rahmen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versiche- rungssumme 100.000 EUR.

Appears in 1 contract

Samples: Privat Haftpflichtversicherung

Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. A3B4-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1B1-2 mit- versicherte mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung durch ein Wassersportfahrzeug eines von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: - : (1) Der wegen dieses Schadenereignisses Schadensereignisses in An- spruch Anspruch genommene Dritte kann seiner Scha- densersatzverpflichtung Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflicht- igen schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und - Die und (2) die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitertgescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Ver- mögensschaden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Drit- te Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz ver- pflichtet Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). Abweichend von B3D3-3.2.3 2.2.2 (1) beginnt die Anzeigepflicht für die diese Forderungsausfalldeckung erst, wenn die Leistungsvoraussetzungen Leistungsvorausset- zungen gemäß A3B4-2.1 2 (1) und A3-2.2 (2) erfüllt sind. A3B4-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflich- tigleistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige schadenersatzpflichtige Dritte Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A1 Abschnitten B1 und B2 geregelten PrivatPrivat- und Umwelt-Haftpflichtver- sicherung Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobe- schreibungen Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht ins- besondere insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner berufli- chen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. A3B4-1.3 Für Personen- und Sachschäden besteht Mitversichert sind (1) abweichend von B1-6.10 abwei- chend gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes, (2) abweichend von A1B1-7.1 – Versicherungsschutz auch dannSchäden, wenn diese Schäden die durch ein vorsätzliches Handeln des Schädigers entstanden sind, (3) abweichend von B1- 7.11 – Schäden, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges entstanden sind.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung Für It Dienstleister

Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mit- versicherte mitversicher- te Person während der Wirksamkeit der Versicherung durch ein Wassersportfahrzeug eines von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden fol- genden Voraussetzungen: - Der wegen dieses Schadenereignisses in An- spruch genommene Anspruch ge- nommene Dritte kann seiner Scha- densersatzverpflichtung Schadensersatzverpflich- tung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflicht- igen schadenser- satzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und - Die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Ver- mögensschaden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Drit- te Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz ver- pflichtet Scha- densersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). Abweichend von B3-3.2.3 beginnt die Anzeigepflicht für die Forderungsausfalldeckung erst, wenn die Leistungsvoraussetzungen Leistungsvoraus- setzungen gemäß A3-2.1 und A3-2.2 erfüllt sind. A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflich- tig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Ver- sicherungsschutz Versiche- rungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtver- sicherung Privat- Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung Forde- rungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobe- schreibungen Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht ins- besondere insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner berufli- chen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. A3-1.3 Mitversichert sind – abweichend von A1-6.9 – ge- setzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigen- schaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes. A3-1.4 Für Personen- und Sachschäden besteht – abwei- chend von A1-7.1 – Versicherungsschutz auch dann, wenn diese Schäden durch ein vorsätzliches Handeln des Schädigers Schädi- gers entstanden sind.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung

Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mit- versicherte Person mitversicherte Per- son während der Wirksamkeit der Versicherung durch ein Wassersportfahrzeug eines von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden folgen- den Voraussetzungen: - Der wegen dieses Schadenereignisses in An- spruch genommene Anspruch ge- nommene Dritte kann seiner Scha- densersatzverpflichtung Schadensersatzverpflich- tung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflicht- igen schadenser- satzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und - Die – die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitertge- scheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Ver- mögensschaden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Drit- te Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz ver- pflichtet verpflichtet ist (schädigender Dritter). Abweichend von B3-3.2.3 beginnt die Anzeigepflicht für die Forderungsausfalldeckung erst, wenn die Leistungsvoraussetzungen gemäß A3-2.1 und A3-2.2 erfüllt sind. A3-1.2 Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes. Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflich- tigleistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Ver- sicherungsschutz Versicherungs- schutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A1 geregelten PrivatTierhalter-Haftpflichtver- sicherung Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung For- derungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobe- schreibungen Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht ins- besondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner berufli- chen beruflichen oder gewerblichen gewerb- lichen Tätigkeit verursacht hat. A3, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder der Schaden durch einen unter A1-1.3 Für 6.11.2 genannten Hunde / Hunderassen verursacht wurde. Versichert sind jedoch auch Personen- und Sachschäden besteht abwei- chend von A1-7.1 nicht aber Vermögensschäden Versicherungsschutz auch dann, wenn diese Schäden die durch ein vorsätzliches Handeln des Schädigers schädigenden Dritten entstanden sind.

Appears in 1 contract

Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung

Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. A3-1.1 Versicherungsschutz besteht – je nach Produktlinie – für den Fall, dass der Versicherungsnehmer Sie oder eine gemäß A1-2 mit- versicherte mitversi- cherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung durch ein Wassersportfahrzeug eines von einem Dritten geschädigt wird werden (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: - Der und der wegen dieses Schadenereignisses in An- spruch Anspruch genommene Dritte kann seiner Scha- densersatzverpflichtung Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommennachkommen kann, weil die Zahlungs- Zah- lungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflicht- igen schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und - Die die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitertihn gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Ver- mögensschaden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Drit- te Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Haftpflicht- bestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz ver- pflichtet Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). Abweichend von B3-3.2.3 beginnt die Anzeigepflicht für die Forderungsausfalldeckung erst, wenn die Leistungsvoraussetzungen gemäß A3-2.1 und A3-2.2 erfüllt sind. A3-1.2 Der Versicherer ist Wir sind in dem Umfang leistungspflich- tigleistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige schadenersatzpflichtige Dritte Ver- sicherungsschutz Versiche- rungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A1 geregelten Ihrer vereinbarten Privat-Haftpflichtver- sicherung des Versicherungsnehmers Haftpflichtversicherung hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobe- schreibungen Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer Sie gelten. So besteht ins- besondere insbeson- dere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner berufli- chen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat., es sei denn, die Tätigkeit wäre nach unseren Bedingungen ausdrücklich eingeschlossen. Mitversichert sind jedoch gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte A3-1.3 Für Personen- und Sachschäden besteht – abwei- chend von A1-7.1 – Versicherungsschutz auch dann, wenn diese Schäden durch (1) denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt (insoweit abweichend von Ziffer 7.1 AHB), – gilt jedoch nicht für die Produktlinie Basis –, (2) aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Tierhalter- oder hüter (insoweit teilweise abweichend von A I. b) 4) bzw. III. 11.1 und 11.2 BBR), (3) aus der Eigenschaft des Schädigers als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges entstanden sind.sind (insoweit teilweise abweichend von A I. b) 5. BBR)

Appears in 1 contract

Samples: Haftpflichtversicherung

Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mit- versicherte mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung durch ein Wassersportfahrzeug eines von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: - Der wegen dieses Schadenereignisses in An- spruch Anspruch genommene Dritte kann seiner Scha- densersatzverpflichtung Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflicht- igen Schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und - Die • die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Ver- mögensschaden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Drit- te Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz ver- pflichtet Schadenersatz verpflich- tet ist (schädigender Dritter). Abweichend von B3-3.2.3 3.2.3. beginnt die Anzeigepflicht für die diese Forderungsausfalldeckung erst, wenn die Leistungsvoraussetzungen Leistungsvorausset- zungen gemäß A3-2.1 und A3-2.2 erfüllt sind. A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflich- tigleistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Schadenersatzpflichtige Dritte Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz im Rahmen Rah- men und Umfang der in Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtver- sicherung Tierhalterhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobe- schreibungen Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Ausschlüs- se Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht ins- besondere insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger Schä- diger den Schaden im Rahmen seiner berufli- chen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. A3-1.3 Für Personen- und Sachschäden besteht – abwei- chend von A1-7.1 – Versicherungsschutz auch dann, wenn diese Schäden durch ein vorsätzliches Handeln des Schädigers entstanden sind.

Appears in 1 contract

Samples: Hundehalterhaftpflichtversicherung

Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mit- versicherte mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung durch ein Wassersportfahrzeug eines von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: - : a) Der wegen dieses Schadenereignisses Schadensereignisses in An- spruch Anspruch genommene Dritte kann seiner Scha- densersatzverpflichtung Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflicht- igen schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und - Die und b) die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis Schadensereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Ver- mögensschaden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Drit- te Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz Schadenersatz ver- pflichtet ist (schädigender Dritter). Abweichend von B3-3.2.3 beginnt die Anzeigepflicht für die diese Forderungsausfalldeckung erst, wenn die Leistungsvoraussetzungen Leistungsvorausset- zungen gemäß A3-2.1 und A3-2.2 erfüllt sind. A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflich- tigleistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtver- sicherung Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobe- schreibungen Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Aus- schlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht ins- besondere insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner berufli- chen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. A3-1.3 Für Personen- und Sachschäden besteht Mitversichert sind a) abweichend von A1-6.9 abwei- chend gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes, b) abweichend von A1-7.1 – Versicherungsschutz auch dannSchäden, wenn diese Schäden die durch ein vorsätzliches Handeln des Schädigers entstanden sind, c) abweichend von A1-7.14 – Schäden, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges entstanden sind.

Appears in 1 contract

Samples: Privat Haftpflichtversicherung

Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mit- versicherte mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung durch ein Wassersportfahrzeug eines von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: - Der wegen dieses Schadenereignisses in An- spruch genommene Anspruch genom- mene Dritte kann seiner Scha- densersatzverpflichtung Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflicht- igen schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und - Die – die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitertge- scheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Ver- mögensschaden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Drit- te Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz ver- pflichtet verpflichtet ist (schädigender Dritter). Abweichend von B3-3.2.3 beginnt die Anzeigepflicht für die Forderungsausfalldeckung erst, wenn die Leistungsvoraussetzungen gemäß A3-2.1 und A3-2.2 erfüllt sind. A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflich- tigleistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtver- sicherung Privat- Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobe- schreibungen Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht ins- besondere insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner berufli- chen beruf- lichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.. Mitversichert sind A3a) abweichend von A1-1.3 Für Personen- und Sachschäden besteht 6.13 abwei- chend gesetzliche Haftpflichtan- sprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes, b) abweichend von A1-7.1 – Versicherungsschutz auch dann, wenn diese Schäden Personen- und Sachschäden – nicht aber Vermögensschäden – die durch ein vorsätzliches Handeln des schädigenden Dritten entstanden sind, c) abweichend von A1-7.14 – Schäden, die aus der Eigen- schaft des Schädigers als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges entstanden sind.

Appears in 1 contract

Samples: Privathaftpflichtversicherung

Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mit- versicherte mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung durch ein Wassersportfahrzeug eines von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden fol- genden Voraussetzungen: - Der wegen dieses Schadenereignisses in An- spruch genommene Anspruch genom- mene Dritte kann seiner Scha- densersatzverpflichtung Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflicht- igen schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und - Die – die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitertge- scheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Ver- mögensschaden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Drit- te Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz ver- pflichtet verpflichtet ist (schädigender Dritter). Abweichend von B3-3.2.3 beginnt die Anzeigepflicht für die Forderungsausfalldeckung erst, wenn die Leistungsvoraussetzungen gemäß A3-2.1 und A3-2.2 erfüllt sind. A3-1.2 Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes. Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflich- tigleistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A1 geregelten PrivatTierhal- ter-Haftpflichtver- sicherung Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobe- schreibungen Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht ins- besondere insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner berufli- chen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. A3, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder der Schaden durch einen unter A1-1.3 Für 6.11.2 genann- ten Hunde / Hunderassen verursacht wurde. Versichert sind jedoch auch Personen- und Sachschäden besteht abwei- chend von A1-7.1 nicht aber Vermögensschäden Versicherungsschutz auch dann, wenn diese Schäden die durch ein vorsätzliches Handeln des Schädigers schädigenden Dritten entstanden sind.

Appears in 1 contract

Samples: Private Tierhalterhaftpflicht

Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mit- versicherte mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung durch ein Wassersportfahrzeug eines von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: - Der wegen dieses Schadenereignisses in An- spruch Anspruch genommene Dritte kann seiner Scha- densersatzverpflichtung Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflicht- igen Schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und - Die • die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Ver- mögensschaden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Drit- te Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz ver- pflichtet Schadenersatz verpflich- tet ist (schädigender Dritter). Abweichend von B3-3.2.3 beginnt die Anzeigepflicht für die diese Forderungsausfalldeckung erst, wenn die Leistungsvoraussetzungen Leistungsvorausset- zungen gemäß A3-2.1 und A3-2.2 erfüllt sind. A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflich- tigleistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Schadenersatzpflichtige Dritte Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz im Rahmen Rah- men und Umfang der in Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtver- sicherung Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobe- schreibungen Risikobeschreibungen und Ausschlüsse AnwendungAn- wendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht ins- besondere insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner berufli- chen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versiche- rungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. A3-1.3 Für Personen- und Sachschäden besteht Versichert sind abwei- chend abweichend von A1-7.1 6.9 Versicherungsschutz auch dann, wenn diese Schäden durch ein vorsätzliches Handeln gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers entstanden sind.als privater Tierhalter,

Appears in 1 contract

Samples: Privathaftpflichtversicherung