Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversi- cherte Person während der Wirksamkeit der Versiche- rung von einem Dritten geschädigt wird (Versiche- rungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: (1) der wegen dieses Schadenereignisses in An- spruch genommene Dritte kann seiner Scha- densersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungs- unfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und (2) die Durchsetzung der Forderung gegen den Drit- ten gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Perso- nen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögens- schaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädi- gender Dritter). A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versiche- rungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A1 geregelten Privathaftpflichtversicherung des Versi- cherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädi- gers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vor- sätzlich herbeigeführt hat. Mitversichert sind – abweichend von A1-6.10 – gesetz- liche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigen- schaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes.
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Samples: Tierhalterhaftpflichtversicherung Für Hunde / Reittiere, Privathaftpflichtversicherung
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversi- cherte mitver- sicherte Person während der Wirksamkeit der Versiche- rung Versi- cherung von einem Dritten geschädigt wird (Versiche- rungsfallVersi cherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
(1) : ▪ der wegen dieses Schadenereignisses in An- spruch genommene Dritte kann seiner Scha- densersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungs- unfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
(2) und ▪ die Durchsetzung der Forderung gegen den Drit- ten gescheitert istist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Perso- nen-Per- sonen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögens- schaden Vermö- gensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ver- pflichtet ist (schädi- gender schädigender Dritter).
A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versiche- rungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A1 geregelten Privathaftpflichtversicherung Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person Per- son des Schädi- gers Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen gewerb- lichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vor- sätzlich herbeigeführt hat. Mitversichert sind – abweichend von A1-6.10 – gesetz- liche gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte Dritte
(1) aus der Eigen- schaft Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes.
(2) bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versiche- rungsfalls durch den Schädiger.
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Samples: Bauherrenhaftpflichtversicherung
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung. A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversi- cherte mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versiche- rung Versicherung von einem Dritten Drit- ten geschädigt wird (Versiche- rungsfallVersicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
(1) der Vor- aussetzungen: – Der wegen dieses Schadenereignisses in An- spruch genommene Anspruch ge- nommene Dritte kann seiner Scha- densersatzverpflichtung Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungs- unfähigkeit Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
(2) und – die Durchsetzung der Forderung gegen den Drit- ten gescheitert Dritten ge- scheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Perso- nen-Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögens- schaden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz Scha- densersatz verpflichtet ist (schädi- gender schädigender Dritter).
A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A1 geregelten Privathaftpflichtversicherung Privat- Haftpflichtversicherung des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers hätte. Daher Da- her finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädi- gers Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Aus- schlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer geltengel- ten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vor- sätzlich vorsätzlich herbeigeführt hat. Mitversichert sind – abweichend von A1-6.10 6.13 – gesetz- liche gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigen- schaft Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes.
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