Common use of Gegenstand der Vereinbarung Clause in Contracts

Gegenstand der Vereinbarung. 1.1 Basierend auf der Etzelwerk-Konzession betreibt die Konzessionärin in Altendorf ein Elektrizi- tätswerk zur Produktion von Bahnstrom. 1.2 Die vorliegende Vereinbarung regelt Art und Umfang der Massnahmen im Interesse des Hoch- wasserschutzes und die Entschädigungspflicht gemäss Ziffer 20 der Etzelwerkkonzession. Die Massnahmen im Interesse des Hochwasserschutzes haben zum Ziel, das Hochwasserrisiko, ins- besondere das Risiko an Personen- und Sachschäden durch Hochwasser entlang der Sihl zu re- duzieren. Alle Massnahmen müssen im Sinne des Hochwasserschutzes verhältnismässig sein. 1.3 In der Etzelwerk-Konzession ist festgelegt: x. Xxxxxx 20.1. Die Parteien gehen davon aus, dass das Etzelwerk und sein Betrieb die Hochwassergefähr- dung insbesondere der Unterlieger gegenüber dem Zustand vor der Erstellung des Etzel- werks nicht verschlechtern. Ändern die Parteien diese Beurteilung der Hochwassergefähr- dung, insbesondere, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern, oder weil neue Er- kenntnisse vorliegen, vereinbaren sie Massnahmen zur Verbesserung der Hochwassersicher- heit, die der Verursacher trägt. x. Xxxxxx 20.2. Jeder Konzedent kann die Konzessionärin auffordern, verhältnismässige Massnahmen im Interesse des Hochwasserschutzes zu treffen, insbesondere den Seespiegel innert einem bestimmten Zeitraum auf eine bestimmte Kote abzusenken. x. Xxxxxx 20.3. Die Parteien, seitens der Konzedenten insbesondere die Bezirke Einsiedeln und Höfe, re- geln das Weitere, insbesondere auch die Entschädigungspflicht für die Absenkung des See- spiegels im ZUSATZVERTRAG über die Steuerung des Sihlsees bei Hochwassergefahr (Anhang –11-).

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Samples: Zusatzvertrag, Zusatzvertrag

Gegenstand der Vereinbarung. 1.1 Basierend Die mais GmbH stellt dem Teilnehmer die vom Deutschen Wetterdienst (DWD) verfasste "Wochenvorhersage für die Landwirtschaft" als Information per Telefax, als PDF-Datei per E-Mail oder als Datei zum Download sowie als APP (Android) bereit. Der Informationszeitraum umfasst beim Saisonfax die Vegetationszeit vom 15. Xxxx bis 31. Oktober eines Jahres oder – beim Ganzjahresdienst – den Zeitraum Januar bis Dezember. Der Vorhersagezeitraum umfasst jeweils 7 Tage. Der Inhalt ist auf der Etzelwerk-Konzession betreibt die Konzessionärin in Altendorf ein Elektrizi- tätswerk zur Produktion von Bahnstrom. 1.2 Die vorliegende Vereinbarung regelt Art Vegetationsentwicklung und Umfang der Massnahmen im Interesse des Hoch- wasserschutzes und die Entschädigungspflicht gemäss Ziffer 20 der Etzelwerkkonzessionagrarmeteorologische Fragestellungen abgestimmt. Die Massnahmen im Interesse des Hochwasserschutzes haben zum Ziel, das Hochwasserrisiko, ins- besondere das Risiko an Personen- und Sachschäden durch Hochwasser entlang der Sihl zu re- duzieren. Alle Massnahmen müssen im Sinne des Hochwasserschutzes verhältnismässig sein. 1.3 In der Etzelwerk-Konzession täglich neu erstellte Vorhersage ist festgelegt: x. Xxxxxx 20.1spätestens ab 18 Uhr verfügbar. Die Parteien gehen davon aus, dass angegebenen Zeiten sind Mindestangaben. Der tatsächliche Beginn und das Etzelwerk Ende der Bereitstellung des Saisonwetterfaxes werden an den jeweiligen Vegetationsbeginn und sein Betrieb das Vegetationsende angepasst. Hierüber erhält der Teilnehmer rechtzeitig Information. Der tägliche Aktualisierungszeitpunkt kann ebenfalls früher sein. Der Teilnehmer erhält die Hochwassergefähr- dung insbesondere der Unterlieger gegenüber dem Zustand vor der Erstellung des Etzel- werks nicht verschlechtern. Ändern die Parteien diese Beurteilung der Hochwassergefähr- dung, insbesondere, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern, oder weil neue Er- kenntnisse vorliegen, vereinbaren sie Massnahmen zur Verbesserung der Hochwassersicher- heit, die der Verursacher trägt. x. Xxxxxx 20.2. Jeder Konzedent kann die Konzessionärin auffordern, verhältnismässige Massnahmen im Interesse des Hochwasserschutzes zu treffen, insbesondere den Seespiegel innert einem bestimmten Zeitraum auf eine bestimmte Kote abzusenken. x. Xxxxxx 20.3. Die Parteien, seitens der Konzedenten insbesondere die Bezirke Einsiedeln und Höfe, re- geln das Weitere, insbesondere auch die Entschädigungspflicht "Wochenvorhersage für die Absenkung Landwirtschaft" aus Leipzig als (bitte Zutreffendes ankreuzen) als O Ganzjahresfax O Saisonfax gesendet an die Telefaxnummer: und zwar: nachts / tagsüber (Uhrzeit angeben) täglich (Mo-Sa) / mal wöchentlich gesendet an die E-Mail-Adresse: und zwar: nachts / tagsüber (Uhrzeit angeben) täglich (Mo-Sa) / mal wöchentlich O PDF-File zum Download (xxx.xxxx.xx) O Zusätzlich zum Fax-/E-Mail-Versand (ohne Zusatzkosten) O Als Fax on demand (ganzjährige Bereitstellung, Download bei Bedarf) O APP (Android) (nur in Verbindung mit dem Bezug des See- spiegels im ZUSATZVERTRAG Ganzjahres- oder Saisonfaxes, 1 Gerät, Aufpreis von jährlich 10,00 € zzgl. MwSt. auf den Preis des Ganzjahres- bzw. Saisonfaxes) O Zusätzlich zum Fax-/E-Mail-Versand O Anstelle des Fax-/E-Mail-Versands Vereinbarung über die Steuerung des Sihlsees bei Hochwassergefahr (Anhang –11-).Teilnahme am Telefaxdienst "Wochenvorhersage für die Landwirtschaft" Seite 2/4 Der Teilnehmer erhält die "Wochenvorhersage für die Landwirtschaft" für die Region: O Nordwestsachsen O Lommatzscher und Großenhainer Pflege O Sächsisches Burgenland O Östliches Erzgebirge mit Vorland O Westliches Erzgebirge mit Vorland O Vogtland O Ostsächsisches Teich- und Heideland O Sächs. Schweiz und Oberlausitzer Bergland O Altmark O Börde und nördliche Harzregion O Östliches Sachsen-Anhalt O Südliches Sachsen-Anhalt O Altenburger, Chemnitzer und Zwickauer Land O Ostthüringen O Oberland und Schiefergebirge O Thüringer Becken und Ilmkreis O Südthüringen O Westthüringen O Nordthüringen O Prignitz-Oberhavel O Uckermark-Barnim O Havelland-Fläming O Oderland-Spree O Lausitz-Spreewald

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Samples: Telefaxdienstvereinbarung

Gegenstand der Vereinbarung. 1.1 Basierend auf Die Bildungsträger der Etzelwerk-Konzession betreibt die Konzessionärin Stadt Hilden kommen überein in Altendorf ein Elektrizi- tätswerk zur Produktion von Bahnstrom. 1.2 Die vorliegende Vereinbarung regelt Art und Umfang der Massnahmen im Interesse des Hoch- wasserschutzes und die Entschädigungspflicht gemäss Ziffer 20 der Etzelwerkkonzession. Die Massnahmen im Interesse des Hochwasserschutzes haben zum dem Ziel, das Hochwasserrisiko, ins- besondere das Risiko an Personen- die Bildungschancen und Sachschäden durch Hochwasser entlang - möglichkeiten der Sihl Kinder und Jugendlichen dieser Stadt zu re- duzierenoptimieren. Alle Massnahmen müssen Dabei sind – im Sinne des Hochwasserschutzes verhältnismässig sein. 1.3 lokalen Bildungsnetzwerkes – Chancengerechtigkeit und das Bestreben, kein Kind und keinen Ju- gendlichen auf diesem Weg zurückzulassen, die Antriebsfedern dieses Wunsches. Kindertageseinrichtungen und Grundschulen sind zentrale Bildungseinrichtungen, die zu Beginn der individuellen Bildungsbiografien Grundsteine für den Lebensweg der ihnen anvertrauten Kinder le- gen. Sie verfolgen ihre Ziele in enger und partnerschaftlicher Kooperation mit den Eltern. Kindertageseinrichtungen und Grundschulen haben einen jeweils eigenen Bildungs- und Erzie- hungsauftrag. Dieser wird nicht zuletzt durch die Rahmenbedingungen der unterschiedlichen Struktu- ren von Jugendhilfe und Schule beeinflusst. In Anerkennung dieser Unterschiedlichkeiten verbindet die Bildungspartner der Etzelwerk-Konzession gegenseitige Respekt und das gemeinsame Ziel, für ihre Kinder und Fami- lien optimale Erziehungs- und Bildungsvoraussetzungen zu schaffen. Insbesondere der Übergang zwischen den Bildungsinstitutionen stellt eine einschneidende, kritische, wie auch chancenreiche Veränderung im Leben der Kinder und ihrer Familien dar. Ziel dieser Ver- einbarung ist festgelegt: x. Xxxxxx 20.1es, diesen Übergang zu gestalten und zu einem positiven und nachhaltigen Lern- und Lebensabschnitt der Kinder zu entwickeln. Die Parteien gehen davon aus, dass das Etzelwerk und sein Betrieb die Hochwassergefähr- dung insbesondere der Unterlieger gegenüber dem Zustand vor der Erstellung des Etzel- werks nicht verschlechtern. Ändern die Parteien diese Beurteilung der Hochwassergefähr- dung, insbesondere, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern, oder weil neue Er- kenntnisse vorliegen, vereinbaren sie Massnahmen zur Verbesserung der Hochwassersicher- heit, die der Verursacher trägt. x. Xxxxxx 20.2. Jeder Konzedent kann die Konzessionärin auffordern, verhältnismässige Massnahmen im Interesse des Hochwasserschutzes zu treffen, insbesondere den Seespiegel innert einem bestimmten Zeitraum auf eine bestimmte Kote abzusenken. x. Xxxxxx 20.3in vielen Stadtteilen bereits gelebten Kooperationen sollen dabei handlungsleitend sein. Die ParteienKooperationsarbeit soll die handelnden Akteure in ihrer pädagogischen Arbeit unterstützen und entlasten. Ziel ist es ein gemeinsames Bildungsverständnis zu entwickeln. Dieses soll sich perspek- tivisch in zu gemeinsam festgelegten Hildener Standards des Überganges verdeutlichen. Die Ausgestaltung dieser Bildungsarbeit fußt auf der Grundlage der Bildungsvereinbarung für den Elementarbereich aus dem Jahr 2003. Die Kooperation stützt sich auf die §§ 5 und 36 des Schulge- setzes Nordrhein-Westfalen, seitens der Konzedenten insbesondere die Bezirke Einsiedeln § 22 des Sozialgesetzbuches VIII, auf § 14 des Kinderbildungsgesetzes vom 25.10.2007 sowie dem RdErl des Ministeriums für Schule, Jugend und Höfe, re- geln das Weitere, insbesondere auch die Entschädigungspflicht Kinder vom 4.6.2003 „Schulfähigkeitsprofil als Brücke zwischen Kindergarten und Grundschule“ Die Bildungsvereinbarung wird dem kommunalen Jugendhilfeausschuss sowie dem Ausschuss für die Absenkung des See- spiegels im ZUSATZVERTRAG über die Steuerung des Sihlsees bei Hochwassergefahr (Anhang –11-)Schule und Sport als Beschlussvorlage vorgelegt.

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Samples: Bildungsvereinbarung

Gegenstand der Vereinbarung. 1.1 Basierend auf Der Verantwortliche steht mit dem Auftragsverarbeiter in einer kontinuierlichen Geschäftsbeziehung. In diesem Zuge verarbeitet der Etzelwerk-Konzession betreibt Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten des Verantwortlichen i. S. v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO zur Erfüllung aktuell bestehender und künftig beschlossener Verträge über die Konzessionärin in Altendorf ein Elektrizi- tätswerk zur Produktion von Bahnstrom. 1.2 Die vorliegende Vereinbarung regelt Art und Umfang Nutzung der Massnahmen im Interesse Software des Hoch- wasserschutzes und die Entschädigungspflicht gemäss Ziffer 20 der EtzelwerkkonzessionAuftragsverarbeiters als auch Dienstleistungen. Die Massnahmen im Interesse des Hochwasserschutzes haben zum Ziel, In diesem Sinne wird das Hochwasserrisiko, ins- besondere das Risiko an Personen- und Sachschäden durch Hochwasser entlang der Sihl zu re- duzieren. Alle Massnahmen müssen o. g. Unternehmen Auftragsverarbeiter im Sinne des Hochwasserschutzes verhältnismässig seinArt. 28 DSGVO und § 62 BDSG in der ab 25.05.2018 gültigen Fassung. 1.1 Die Verarbeitung und Nutzung der Daten findet ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Verantwortlichen und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der §§ 4b, 4c BDSG bzw. Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind. 1.2 Aus dem Vertrag ergeben sich Gegenstand und Dauer des Auftrags, Umfang und Art der Verarbeitung i. S. v. Art. 4 Abs. 2 DSGVO sowie die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DSGVO. Der Auftragsverarbeiter setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragsverarbeiter und jede dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. Zweck der Datenverarbeitung ist die Ermöglichung der Leistungserbringung gemäß des Vertrags. 1.3 In Art der Etzelwerkvon der Auftragsverarbeitung betroffenen personenbezogenen Daten i. S. v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO: • Personenstammdaten • Kennnummern • Kommunikationsdaten (z.B. Telefon, E-Konzession ist festgelegt:Mail) • Bankdaten • Online-Daten (z.B. IP-Adressen) • Vertragsstammdaten (Vertragsbeziehung, Produkt- bzw. Vertragsinteresse) • Kundenhistorie • Vertragsabrechnungs- und Zahlungsdaten • Mandats- und Verfahrensdaten • Gläubigerinformationen und –bankdaten • Statistikdaten zu Insolvenzverfahren x. Xxxxxx 20.11.4 Kategorien betroffener Personen i. S. v. Art. Die Parteien gehen davon aus, dass das Etzelwerk 4 Nr. 1 DSGVO: • Kunden • Mandanten • Interessenten • Beschäftigte • Lieferanten • Beteiligte an einem Insolvenzverfahren • Verwalter von Insolvenzverfahren 1.5 Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und sein Betrieb die Hochwassergefähr- dung insbesondere der Unterlieger gegenüber dem Zustand vor der Erstellung des Etzel- werks nicht verschlechtern. Ändern die Parteien diese Beurteilung der Hochwassergefähr- dung, insbesondere, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern, oder weil neue Er- kenntnisse vorliegen, vereinbaren sie Massnahmen zur Verbesserung der Hochwassersicher- heit, die der Verursacher trägtVerfahrensänderungen sind gemeinsam abzustimmen und schriftlich festzulegen. x. Xxxxxx 20.2. Jeder Konzedent kann die Konzessionärin auffordern, verhältnismässige Massnahmen im Interesse des Hochwasserschutzes zu treffen, insbesondere den Seespiegel innert einem bestimmten Zeitraum auf eine bestimmte Kote abzusenken. x. Xxxxxx 20.3. Die Parteien, seitens der Konzedenten insbesondere die Bezirke Einsiedeln und Höfe, re- geln das Weitere, insbesondere auch die Entschädigungspflicht für die Absenkung des See- spiegels im ZUSATZVERTRAG über die Steuerung des Sihlsees bei Hochwassergefahr (Anhang –11-).

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Samples: Data Processing Agreement

Gegenstand der Vereinbarung. 1.1 Basierend auf (1) Gegenstand der EtzelwerkVereinbarung sind in Ergänzung zu den rechtlichen und budgetären Aufgaben des Bundes die organisatorische und die finanzielle Beteiligung des Landes Oberösterreich an der Errichtung und am Betrieb einer Medizinischen Fakultät sowie an der Durchführung des Studiums der Humanmedizin in Form eines Bachelor/Master-Konzession betreibt die Konzessionärin in Altendorf ein Elektrizi- tätswerk zur Produktion von BahnstromStudiums (einschließlich eines darauf aufbauenden PhD- Studiums) gemäß Abs. 3 an der Universität Linz. 1.2 Die vorliegende Vereinbarung regelt Art (2) Voraussetzung für die Errichtung und Umfang den Betrieb einer Medizinischen Fakultät sowie für die Einrichtung und Durchführung des Studiums der Massnahmen Humanmedizin an der Universität Linz ist der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen dieser Universität und der Medizinischen Universität Graz oder – nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung – einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung über die gemeinsame Durchführung des Studiums (§ 54 Abs. 9 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2013). (3) Das Studium der Humanmedizin an der Universität Linz soll im Interesse des Hoch- wasserschutzes Studienjahr 2014/15 beginnen und schrittweise aufgebaut werden. Die Zahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger soll zunächst jeweils 60 pro Studienjahr betragen, mit jedem zweiten der darauf folgenden Studienjahre um weitere jeweils 60 ansteigen und daher mit dem Studienjahr 2022/23 den Endausbau von 300 erreichen. Davon werden jeweils zunächst 60 und ab dem dritten Studienjahr bis zu 120 dieser Studienanfängerinnen und Studienanfänger pro Studienjahr die ersten beiden (vorklinischen) Studienjahre auf Grund der Kooperation gemäß Abs. 2 an der Medizinischen Universität Graz oder einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung absolvieren. Im Rahmen dieser Kooperation werden auch die praktischen Sezierübungen in Anatomie für alle Studierenden an der Medizinischen Universität Graz oder einer anderen universitären medizinischen Einrichtung erfolgen. (4) Sofern der Bund, das Land und die Entschädigungspflicht gemäss Ziffer 20 der Etzelwerkkonzession. Die Massnahmen im Interesse des Hochwasserschutzes haben zum Ziel, das Hochwasserrisiko, ins- besondere das Risiko an Personen- und Sachschäden durch Hochwasser entlang der Sihl zu re- duzieren. Alle Massnahmen müssen im Sinne des Hochwasserschutzes verhältnismässig sein. 1.3 In der Etzelwerk-Konzession ist festgelegt: x. Xxxxxx 20.1. Die Parteien gehen davon ausUniversität Linz einvernehmlich zur Auffassung gelangen, dass das Etzelwerk und sein Betrieb die Hochwassergefähr- dung insbesondere aufgrund dieser Vereinbarung vorgesehenen Mittel eine vollständige Umsetzung der Unterlieger gegenüber dem Zustand vor Durchführung des Studiums der Erstellung Humanmedizin (einschließlich des Etzel- werks darauf aufbauenden PhD-Studiums) bzw. des Betriebes der Medizinischen Fakultät nicht verschlechtern. Ändern die Parteien diese Beurteilung der Hochwassergefähr- dung, insbesondere, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse ändernzulassen, oder weil neue Er- kenntnisse vorliegenes bei der Umsetzung zu Bauverzögerungen kommt, vereinbaren sie Massnahmen zur Verbesserung der Hochwassersicher- heitist die Universität Linz berechtigt, die Zahl der Verursacher trägtStudienanfängerinnen und Studienanfänger pro Studienjahr entsprechend zu reduzieren. x. Xxxxxx 20.2. Jeder Konzedent kann die Konzessionärin auffordern, verhältnismässige Massnahmen im Interesse des Hochwasserschutzes zu treffen, insbesondere den Seespiegel innert einem bestimmten Zeitraum auf eine bestimmte Kote abzusenken. x. Xxxxxx 20.3. Die Parteien, seitens der Konzedenten insbesondere die Bezirke Einsiedeln und Höfe, re- geln das Weitere, insbesondere auch die Entschädigungspflicht für die Absenkung des See- spiegels im ZUSATZVERTRAG über die Steuerung des Sihlsees bei Hochwassergefahr (Anhang –11-).

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Samples: Vereinbarung Gemäß Art. 15a B Vg