Geheimhaltung, Werbung. 11.1 Der Lieferant behandelt die Bestellung von Telefónica Germany und alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten über die er im Rahmen der Vertragsbeziehung Kenntnis erlangt vertraulich; er darf diese Dritten nur nach schriftli- cher Einwilligung von Telefónica Germany und nur insoweit, als dies zur Ver- tragserfüllung notwendig ist, zugänglich machen.
11.2 Der Lieferant verpflichtet seine Mitarbeiter oder zur Erfüllung seiner Verpflichtungen eingesetzte Dritte, etwa Consultants, zur Wahrung der Geheimhaltung etwa nach dem Datenschutz oder Telekommunikationsrecht. Er wird Arbeitsergebnisse auch nach Vertragsende nicht für Dritte verwenden.
11.3 Der Lieferant darf auf die Geschäftsverbindung nur mit vorheriger Einwilligung und in Abstimmung mit Telefónica Germany hinweisen.
Geheimhaltung, Werbung. 27.1 Vertrauliche Informationen im Sinne dieser AEB sind alle schriftlichen, mündlichen, elektronischen, visuellen, oder alle anderen gegenständlichen oder nicht gegenständlichen Mitteilun- gen, Dokumente, Offenlegungen, Materialien oder sonstige Informatio- nen des Auftraggebers, insbesondere aber nicht aus- schließlich Daten, Know-How, Quellcodes technische und nichttechnische Informationen, Materialien, Prototypen, Muster, Spezifikationen, Preise und sons- tige betriebliche Informationen, einschließlich sämtli- cher Vervielfältigungen hiervon, die dem Lieferanten im Zusammenhang mit den Leistungen übermittelt oder auf andere Weise zugänglich gemacht werden, unabhängig davon, ob diese ausdrücklich als „ver- traulich“ oder „geschützt“ gekennzeichnet sind oder sich der Geheimhaltungswille des Auftraggebers aus der Natur der Information oder in sonstiger Weise er- gibt.
27.2 Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche ihm vom Auftraggeber während der Laufzeit der jeweili- gen Zusammenarbeit übermittelten bzw. zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen und Kennt- nisse, streng vertraulich zu behandeln und ausschließ- lich in Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungen zu verwenden.
27.3 Der Lieferant verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen seinen Mitarbeitern sowie Subunter- nehmern oder externen Beratern nur dann und nur in dem Umfange bekannt zu machen, wie dies für die Durchführung der Leistungen erforderlich ist.
27.4 Der Lieferant verpflichtet sich, denjenigen Mitar- beitern sowie Subunternehmern oder externen Bera- tern, denen die vertraulichen Informationen aufgrund ihrer Tätigkeit bekannt werden, eine den Bestimmun- gen dieser Vereinbarung entsprechende Geheimhal- tungspflicht aufzuerlegen, und zwar, soweit gesetzlich zulässig, auch für die Zeit nach Beendigung ihrer Beschäftigungsverhältnisse.
27.5 Der Lieferant ist zum Schutz der vertraulichen In- formationen verpflichtet, alle dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechenden, technisch und organisatorisch erforderlichen Maßnahmen, wie etwa die Beschränkung von Zutritts-, Zugangs- und Zu- griffsrechten, Einsatz aktueller Verschlüsselungstech- nologie, etc., zu ergreifen, damit unberechtigte Personen keinen Zugang zu den vertraulichen Infor- mationen erhalten. Er hat die vertraulichen Informa- tionen dabei wenigstens mit der gleichen Sorgfalt schützen, mit der er eigene Geschäfts- und Betriebs-
27.6 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Verein- barung bestehen nicht, w...
Geheimhaltung, Werbung. 16.1 Alle technischen Daten und sonstige nicht offenkundige kaufmännische oder technische Informationen, die dem Lieferanten durch die Geschäfts- beziehung mit uns bekannt werden, sind von ihm geheim zu halten. Sie dürfen nur bei Ausführung von Aufträgen von uns verwendet und solchen Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, deren Einschaltung für die Auf- tragsdurchführung erforderlich ist.
16.2 Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere schriftliche Zustimmung über die Zusammenarbeit mit uns zu berichten oder zu werben, insbeson- dere uns in seine Liste der Referenzen aufzunehmen oder ein Logo von uns zu verwenden.
Geheimhaltung, Werbung. (1) Der Lieferant verpflichtet sich vorbehaltlich gesetzlicher, gericht- licher oder behördlicher Offenlegungspflichten, alle techni- schen, wissenschaftlichen, kommerziellen und sonstigen Informationen, die der Lieferant im Rahmen des Vertrages di- rekt oder indirekt erlangt, insbesondere Unterlagen des Bestel- lers gem. Ziffer IX Abs. (6), (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“) geheim zu halten, nicht kommerziell zu ver- werten, nicht zum Gegenstand gewerblicher Schutzrechte zu machen, nicht an Dritte weiterzugeben oder Dritten in sonstiger Weise zugänglich zu machen. Der Lieferant ist berechtigt, Ver- trauliche Informationen an Subunternehmer weiterzugeben, so- weit diese Informationen von dem Subunternehmer zur Vertragserfüllung zwingend benötigt werden und der Subunter- nehmer entsprechend Ziffer IX (3) ebenfalls vertraglich zur Ge- heimhaltung verpflichtet ist. Vertrauliche Informationen dürfen zu keinem anderen Zweck als dem der Durchführung des Ver- trages verwendet werden. Die vorgenannte Geheimhaltungs- verpflichtung gilt für die Dauer von zehn (10) Jahren nach Beendigung des Vertrages.
(2) Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind Informa- tionen, welche sich zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung durch den Besteller bereits rechtmäßig im Besitz des Lieferan- ten befinden, rechtmäßiger Weise offenkundig sind oder recht- mäßig von Dritten erlangt wurden. Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind ferner Informationen, die gegenüber Personen offenbart werden, die einer gesetzlichen Verschwie- genheitspflicht unterliegen, wobei sich der Lieferant in solchen Fällen dazu verpflichtet, diese Personen nicht von dieser Ver- schwiegenheitspflicht zu entbinden. Der Lieferant trägt die Be- weislast für das Vorliegen dieser Ausnahme.
(3) Der Lieferant stellt durch geeignete vertragliche Vereinbarun- gen sicher, dass auch seine jeweils zur Vertragserfüllung einge- setzten Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen entsprechend vorgenannter Regelungen zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Der Lieferant wird dem Besteller die Einhal- tung dieser Verpflichtungen auf Wunsch schriftlich bestätigen.
(4) Der Lieferant verpflichtet sich, alle erforderlichen und geeigne- ten Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, damit die erlang- ten Vertraulichen Informationen jederzeit wirksam gegen Verlust sowie gegen unberechtigten Zugriff geschützt sind. Hierzu gehören insbesondere die Schaffung und Aufrechterhal- tung von geeigneten und erforderlichen Zutr...
Geheimhaltung, Werbung. 19.1 Der Lieferant ermächtigt Autotest, Daten in Bezug auf sein Unternehmen zu speichern und zu verwenden. Diese werden nach den Grundsätzen rechtmäßiger Korrektheit und auf jeden Fall streng vertraulich verarbeitet. Die Daten werden in elektronischer und/oder Papierform in Archiven registriert, organisiert und aufbewahrt. Die Verwendung der Daten erfolgt zu administrativen und statistischen Zwecken, zur Erfüllung vertraglicher und gesetzlicher Pflichten sowie zur Aktualisierung der Stammdaten aller natürlichen oder juristischen Personen, mit denen Autotest Vertragsbeziehungen unterhält.
19.2 Der Lieferant verpflichtet sich, alle geschäftlichen oder technischen Unterlagen, Informationen oder Daten, die ihm im Laufe oder gelegentlich bei der vertraglichen Zusammenarbeit mit Autotest zugänglich gemacht worden sind, streng vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise zu verwerten und nur für die Zwecke der Erfüllung des Vertrages zu verwenden und nur solchen Personen und Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen, die zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages davon Kenntnis erlangen müssen. Dies gilt nicht, soweit es sich nachweislich um offenkundig bekannte Tatsachen handelt.
19.3 Der Lieferant darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Autotest mit der Geschäftsverbindung der Parteien werben. Der Lieferant verpflichtet sich, die Firma oder die Marke von Autotest nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Autotest zu verwenden. Bei Zuwiderhandeln muss der Lieferant der Autotest eine Vertragsstrafe nach Art. 1382 ZGB von €50.000 zahlen, wobei Autotest auch den Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens verlangen kann. Diese Geheimhaltung wird ausschließlich durch das italienische Recht geregelt. Gerichtsstand für alle Streitfälle, die diese Geheimhaltung (Punkt 19) betreffen ist Xxxxx (Xxxxxxx).
Geheimhaltung, Werbung. 16.1 Alle dem Kunden durch uns oder einem mit uns verbundenen Unternehmen zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheimzuhalten und dürfen vom Kunden Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zur Verfügung gestellt werden, wobei die Dritten ebenfalls zur Geheimhaltung zu verpflichten sind. Der Kunde darf diese Informationen nur im Zusammenhang mit dem Auftrag bzw. der späteren Nutzung des Gegenstands gemäss Auftrag selbst verwenden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.
16.2 Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Daten, Pläne, Pro- gramme, Kenntnisse, Erfahrungen, Know-How, und zwar unabhängig von der Art der Aufzeichnung, Speicherung oder Übermittlung und auch unab- hängig davon, ob diese Informationen ausdrücklich oder stillschweigend als geheim oder vertraulich bezeichnet sind.
16.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne unsere schriftliche Zustimmung über die Zusammenarbeit mit uns zu berichten oder zu werben, insbesondere uns in seine Liste der Referenzen aufzunehmen oder ein Logo von uns zu verwenden.
Geheimhaltung, Werbung. Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht allgemein bekannten kaufmännischen und techni- schen Einzelheiten (bspw. aus Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Aus- führungsanweisungen, Produktbeschreibungen), die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit MIXACO bekannt werden, sowie die Geschäftsbeziehung als solche als Geschäftsge- heimnis zu behandeln und hierüber Stillschweigen zu bewahren. Diese Geheimhaltungs- verpflichtung bleibt auch nach Vertragsbeendigung bestehen. Die Geheimhaltungsver- pflichtung gilt nicht für solche Einzelheiten, die (i) ohne Rechtsbruch allgemein bekannt sind oder bekannt werden, (ii) dem Lieferanten bei Vertragsschluss bereits bekannt sind oder (iii) ihm von Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht bekannt gegeben werden.
Geheimhaltung, Werbung. 19.1 Sämtliche dem Lieferanten zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen und sonstigen technischen Unterlagen bleiben Eigen- tum des Auftraggebers. Sie sind nach Ausführung des Auftrags ohne besondere Aufforderung unver- züglich an den Auftraggeber zurückzugeben.
19.2 Die Unterlagen dürfen nur in dem vom Auftraggeber genehmigten Umfang benutzt und ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht ver- vielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des jeweiligen Vertrags. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Zeich- nungen und sonstigen technischen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist oder dem Lieferanten bereits bei Vertragsschluss bekannt war, ohne dass eine Vertragsverletzung des Lieferanten hierfür ursächlich war.
19.3 Erzeugnisse, die nach vom Auftraggeber entworfenen Unterlagen wie Zeichnungen, Modellen etc. oder nach vertraulichen Angaben oder nach gebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
19.4 Auf die Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber darf in der Werbung des Lieferanten nur mit schriftlichem Einverständnis des Auftraggebers hingewiesen werden.
Geheimhaltung, Werbung. 14.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich jeweils, alle kaufmännischen und technischen Informationen der anderen Partei, die ihnen im Laufe ihrer Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich und als Geschäftsgeheimnis zu behandeln, es sei denn, dass diese Informationen ohne Verschulden der Partei, die diese Informationen erhält, allgemein bekannt sind oder werden. Auf Wunsch von FLEXDESIGN schliesst der Lieferant eine umfassende Geheimhaltungsvereinbarung mit FLEXDESIGN ab.
Geheimhaltung, Werbung. 11.1 Der Käufer verpflichtet sich, alle von Siegwerk erhaltenen oder in sonstiger Weise aus dem Bereich Siegwerks oder eines anderen Unternehmens der Siegwerk Gruppe bekannt gewordenen, nicht offenkundigen Informationen, Kenntnisse und Unterlagen, z.B. technische und sonstige Daten, Messwerte, Technik, Betriebserfahrung, Know-how, Zusammensetzungen und sonstige Dokumentationen ("Informationen") geheim zu halten, Dritten nicht zugänglich zu machen und nur zum Zwecke der Abwicklung des jeweiligen Warenkaufes zu verwenden. Der Käufer verpflichtet sich, alle hiernach körperlich übermittelten Informationen, wie Unterlagen, Muster, Proben oder ähnliches nach entsprechender Aufforderung durch Siegwerk unverzüglich an Siegwerk zurück zu geben, ohne dass Kopien oder Aufzeichnungen zurückbehalten werden. Siegwerk stehen die alleinigen Eigentums- und jegliche gewerbliche Schutzrechte an den in dieser Ziffer genanten Informationen zu.
11.2 Der Käufer ist ohne vorherige, ausdrückliche und schriftliche Einwilligung Siegwerks nicht befugt, auf die mit Siegwerk bestehende Geschäftsverbindung in Informations- und/oder Werbematerial Bezug zu nehmen.