Geheimhaltung, Werbung Musterklauseln

Geheimhaltung, Werbung. 11.1 Der Lieferant behandelt die Bestellung von Telefónica Germany und alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten über die er im Rahmen der Vertragsbeziehung Kenntnis erlangt vertraulich; er darf diese Dritten nur nach schriftli- cher Einwilligung von Telefónica Germany und nur insoweit, als dies zur Ver- tragserfüllung notwendig ist, zugänglich machen. 11.2 Der Lieferant verpflichtet seine Mitarbeiter oder zur Erfüllung seiner Verpflichtungen eingesetzte Dritte, etwa Consultants, zur Wahrung der Geheimhaltung etwa nach dem Datenschutz oder Telekommunikationsrecht. Er wird Arbeitsergebnisse auch nach Vertragsende nicht für Dritte verwenden. 11.3 Der Lieferant darf auf die Geschäftsverbindung nur mit vorheriger Einwilligung und in Abstimmung mit Telefónica Germany hinweisen.
Geheimhaltung, Werbung. 27.1 Vertrauliche Informationen im Sinne dieser AEB sind alle schriftlichen, mündlichen, elektronischen, visuellen, oder alle anderen gegenständlichen oder nicht gegenständlichen Mitteilun- gen, Dokumente, Offenlegungen, Materialien oder sonstige Informatio- nen des Auftraggebers, insbesondere aber nicht aus- schließlich Daten, Know-How, Quellcodes technische und nichttechnische Informationen, Materialien, Prototypen, Muster, Spezifikationen, Preise und sons- tige betriebliche Informationen, einschließlich sämtli- cher Vervielfältigungen hiervon, die dem Lieferanten im Zusammenhang mit den Leistungen übermittelt oder auf andere Weise zugänglich gemacht werden, unabhängig davon, ob diese ausdrücklich als „ver- traulich“ oder „geschützt“ gekennzeichnet sind oder sich der Geheimhaltungswille des Auftraggebers aus der Natur der Information oder in sonstiger Weise er- gibt. 27.2 Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche ihm vom Auftraggeber während der Laufzeit der jeweili- gen Zusammenarbeit übermittelten bzw. zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen und Kennt- nisse, streng vertraulich zu behandeln und ausschließ- lich in Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungen zu verwenden. 27.3 Der Lieferant verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen seinen Mitarbeitern sowie Subunter- nehmern oder externen Beratern nur dann und nur in dem Umfange bekannt zu machen, wie dies für die Durchführung der Leistungen erforderlich ist. 27.4 Der Lieferant verpflichtet sich, denjenigen Mitar- beitern sowie Subunternehmern oder externen Bera- tern, denen die vertraulichen Informationen aufgrund ihrer Tätigkeit bekannt werden, eine den Bestimmun- gen dieser Vereinbarung entsprechende Geheimhal- tungspflicht aufzuerlegen, und zwar, soweit gesetzlich zulässig, auch für die Zeit nach Beendigung ihrer Beschäftigungsverhältnisse. 27.5 Der Lieferant ist zum Schutz der vertraulichen In- formationen verpflichtet, alle dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechenden, technisch und organisatorisch erforderlichen Maßnahmen, wie etwa die Beschränkung von Zutritts-, Zugangs- und Zu- griffsrechten, Einsatz aktueller Verschlüsselungstech- nologie, etc., zu ergreifen, damit unberechtigte Personen keinen Zugang zu den vertraulichen Infor- mationen erhalten. Er hat die vertraulichen Informa- tionen dabei wenigstens mit der gleichen Sorgfalt schützen, mit der er eigene Geschäfts- und Betriebs- 27.6 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Verein- barung bestehen nicht, w...
Geheimhaltung, Werbung. 16.1 Alle technischen Daten und sonstige nicht offenkundige kaufmännische oder technische Informationen, die dem Lieferanten durch die Geschäfts- beziehung mit uns bekannt werden, sind von ihm geheim zu halten. Sie dürfen nur bei Ausführung von Aufträgen von uns verwendet und solchen Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, deren Einschaltung für die Auf- tragsdurchführung erforderlich ist. 16.2 Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere schriftliche Zustimmung über die Zusammenarbeit mit uns zu berichten oder zu werben, insbeson- dere uns in seine Liste der Referenzen aufzunehmen oder ein Logo von uns zu verwenden.
Geheimhaltung, Werbung. 19.1 Der Lieferant ermächtigt Autotest, Daten in Bezug auf sein Unternehmen zu speichern und zu verwenden. Diese werden nach den Grundsätzen rechtmäßiger Korrektheit und auf jeden Fall streng vertraulich verarbeitet. Die Daten werden in elektronischer und/oder Papierform in Archiven registriert, organisiert und aufbewahrt. Die Verwendung der Daten erfolgt zu administrativen und statistischen Zwecken, zur Erfüllung vertraglicher und gesetzlicher Pflichten sowie zur Aktualisierung der Stammdaten aller natürlichen oder juristischen Personen, mit denen Autotest Vertragsbeziehungen unterhält. 19.2 Der Lieferant verpflichtet sich, alle geschäftlichen oder technischen Unterlagen, Informationen oder Daten, die ihm im Laufe oder gelegentlich bei der vertraglichen Zusammenarbeit mit Autotest zugänglich gemacht worden sind, streng vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise zu verwerten und nur für die Zwecke der Erfüllung des Vertrages zu verwenden und nur solchen Personen und Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen, die zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages davon Kenntnis erlangen müssen. Dies gilt nicht, soweit es sich nachweislich um offenkundig bekannte Tatsachen handelt. 19.3 Der Lieferant darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Autotest mit der Geschäftsverbindung der Parteien werben. Der Lieferant verpflichtet sich, die Firma oder die Marke von Autotest nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Autotest zu verwenden. Bei Zuwiderhandeln muss der Lieferant der Autotest eine Vertragsstrafe nach Art. 1382 ZGB von €50.000 zahlen, wobei Autotest auch den Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens verlangen kann. Diese Geheimhaltung wird ausschließlich durch das italienische Recht geregelt. Gerichtsstand für alle Streitfälle, die diese Geheimhaltung (Punkt 19) betreffen ist Xxxxx (Xxxxxxx).
Geheimhaltung, Werbung. (1) Der Lieferant verpflichtet sich, alle kaufmännischen und tech- nischen Einzelheiten, die ihm im Rahmen der Geschäftsbezie- hung von dem Besteller bekannt gemacht werden, geheim zu halten und diese Informationen nur zu verwenden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Bezie- hungen erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für als „vertrau- lich“ gekennzeichnete Informationen und die vom Besteller übermittelten Unterlagen, Muster, Proben und ähnlichen Mate- rialen. (2) Die Pflichten nach Ziffer VIII Absatz (1) bestehen nicht, soweit Informationen a) dem Lieferanten bereits bei Abschluss des Vertrages bekannt waren oder später bekannt werden, ohne dass dies auf einer Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht durch den Lieferanten beruht oder b) bereits bei Abschluss des Vertrages öffentlich bekannt waren oder später öffentlich be- kannt werden oder c) von dem Lieferanten aufgrund einer be- hördlichen oder gerichtlichen Anordnung offen gelegt werden müssen und der Lieferant den Besteller hierüber informiert. (3) Der Lieferant ist ohne ausdrückliche schriftliche Gestattung des Bestellers nicht befugt, seine Rechtsbeziehungen zum Be- steller für Werbezwecke und sonstige Veröffentlichungen zu benutzen. (4) Alle Rechte an Unterlagen, Muster, Proben und ähnlichen Ma- terialen – insbesondere Urheberrechte – verbleiben beim Be- steller. Von dem Besteller dem Lieferanten oder dessen Part- nern und Unterlieferanten überlassene Materialien wie Muster, technische Zeichnungen oder sonstige Unterlagen sind nach Vertragsende oder bei Nichtzustandekommen eines Vertrages unverzüglich an den Besteller zurück zu senden. (5) Für jeden Fall einer schuldhaften Verletzung der Vertraulich- keitsverpflichtung nach Ziffer VIII Absatz (1), soweit keine der in Absatz (2) geregelten Ausnahmen vorliegt, zahlt der Liefe- rant dem Besteller eine von dem Besteller angemessen fest- zusetzende, im Streitfall durch das zuständige Gericht zu über- prüfende Vertragsstrafe. Diese Vertragsstrafe hindert nicht den Nachweis eines tatsächlich höher entstandenen Schadens, wird aber auf einen weitergehenden Schadensersatz ange- rechnet.
Geheimhaltung, Werbung. 14.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich jeweils, alle kaufmännischen und technischen Informationen der anderen Partei, die ihnen im Laufe ihrer Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich und als Geschäftsgeheimnis zu behandeln, es sei denn, dass diese Informationen ohne Verschulden der Partei, die diese Informationen erhält, allgemein bekannt sind oder werden. Auf Wunsch von FLEXDESIGN schliesst der Lieferant eine umfassende Geheimhaltungsvereinbarung mit FLEXDESIGN ab.
Geheimhaltung, Werbung. 16.1 Alle dem Kunden durch uns oder einem mit uns verbundenen Unternehmen zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheimzuhalten und dürfen vom Kunden Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zur Verfügung gestellt werden, wobei die Dritten ebenfalls zur Geheimhaltung zu verpflichten sind. Der Kunde darf diese Informationen nur im Zusammenhang mit dem Auftrag bzw. der späteren Nutzung des Gegenstands gemäss Auftrag selbst verwenden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. 16.2 Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Daten, Pläne, Pro- gramme, Kenntnisse, Erfahrungen, Know-How, und zwar unabhängig von der Art der Aufzeichnung, Speicherung oder Übermittlung und auch unab- hängig davon, ob diese Informationen ausdrücklich oder stillschweigend als geheim oder vertraulich bezeichnet sind. 16.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne unsere schriftliche Zustimmung über die Zusammenarbeit mit uns zu berichten oder zu werben, insbesondere uns in seine Liste der Referenzen aufzunehmen oder ein Logo von uns zu verwenden.
Geheimhaltung, Werbung. 19.1 Sämtliche dem Lieferanten zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen und sonstigen technischen Unterlagen bleiben Eigen- tum des Auftraggebers. Sie sind nach Ausführung des Auftrags ohne besondere Aufforderung unver- züglich an den Auftraggeber zurückzugeben. 19.2 Die Unterlagen dürfen nur in dem vom Auftraggeber genehmigten Umfang benutzt und ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des jeweiligen Vertrags. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlasse- nen Zeichnungen und sonstigen technischen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist oder dem Lieferanten bereits bei Vertragsschluss bekannt war, ohne dass eine Vertragsverletzung des Lieferanten hierfür ursächlich war. 19.3 Erzeugnisse, die nach vom Auftraggeber entworfenen Unterlagen wie Zeichnungen, Modellen etc. oder nach vertraulichen Angaben oder nach gebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. 19.4 Auf die Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber darf in der Werbung des Lieferanten nur mit schriftlichem Einverständnis des Auftrag- gebers hingewiesen werden.
Geheimhaltung, Werbung. Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht allgemein bekannten kaufmännischen und techni- schen Einzelheiten (bspw. aus Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Aus- führungsanweisungen, Produktbeschreibungen), die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit dem Besteller bekannt werden, sowie die Geschäftsbeziehung als solche als Ge- schäftsgeheimnis zu behandeln und hierüber Stillschweigen zu bewahren. Diese Geheim- haltungsverpflichtung bleibt auch nach Vertragsbeendigung bestehen. Die Geheimhal- tungsverpflichtung gilt nicht für solche Einzelheiten, die (i) ohne Rechtsbruch allgemein bekannt sind oder bekannt werden, (ii) dem Lieferanten bei Vertragsschluss bereits be- kannt sind oder (iii) ihm von Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht bekannt gegeben werden.
Geheimhaltung, Werbung. (1) Der Auftragnehmer und Encory verpflichten sich, alle Informationen, die sie im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung direkt oder indirekt von der jeweils anderen Partei oder einem mit dieser Partei efficiency, or a loss of Data, support Encory with the recovery of the Data and