Common use of Geheimhaltungspflicht Clause in Contracts

Geheimhaltungspflicht. (1) Die Parteien kommen überein, geeignete Massnahmen zu treffen, um die Ver- traulichkeit aller Daten, Dokumente und sonstiger Materialien sicherzustellen, die während der Dauer des AAL Joint Programme und bis drei Jahre nach dessen Ab- schluss als vertraulich gekennzeichnet werden. Alle im Zusammenhang mit der Bewertung der Projektvorschläge empfangenen Informationen sind streng vertrau- lich. (2) Die Geheimhaltungspflicht umfasst die Verpflichtung, vertrauliche Informatio- nen ausschliesslich für die Zwecke zu nutzen, für die sie offengelegt wurden und einer Drittpartei vertrauliche Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Ge- nehmigung der Partei, die die Informationen offengelegt hat, preiszugeben. Ferner ist sicherzustellen, dass die interne Weitergabe der vertraulichen Informationen durch eine empfangende Partei ausschliesslich an Personen erfolgt, die von diesen Informationen unbedingt Kenntnis haben müssen. Der offen legenden Partei sind zudem auf Verlangen sämtliche vertraulichen Informationen zurückzugeben, die der empfangenden Partei zur Verfügung gestellt oder von dieser erlangt wurden – ein- schliesslich aller davon angefertigten Kopien –, und alle in maschinenlesbarer Form gespeicherten Informationen sind zu löschen. Die empfangende Partei kann jedoch verlangen, eine ausschliesslich zu Archivierungszwecken dienende Kopie der In- formationen zurückzubehalten, wenn diese für die Erfüllung laufender Verpflich- tungen notwendig ist. (3) Werden vertrauliche Informationen mündlich übermittelt, so hat die offen le- gende Partei die Vertraulichkeit dieser Informationen innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Offenlegung schriftlich zu bestätigen. (4) Die empfangende Partei ist dafür verantwortlich, dass sich auch ihre Mitarbei- tenden an die vorgängig genannten Verpflichtungen halten und sie stellt sicher, dass ihre Mitarbeitenden, soweit dies rechtlich möglich ist, während der Dauer und nach Beendigung dieses Abkommens und/oder nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnis- ses an diese Verpflichtungen gebunden bleiben. (5) Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn die vertraulichen Informationen ohne eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht öffentlich zugänglich werden, die offen legende Partei der empfangenden Partei zu einem späteren Zeitpunkt mitteilt, dass die vertraulichen Informationen nicht mehr vertraulich sind, die vertraulichen In- formationen der empfangenden Partei zu einem späteren Zeitpunkt ohne Geheim- haltungspflicht von einem Dritten mitgeteilt werden, der rechtsmässiger Besitzer dieser Informationen ist und keiner Geheimhaltungspflicht unterliegt oder das natio- nale Recht einer der Parteien die Offenlegung oder Mitteilung der vertraulichen Informationen verlangt.

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Samples: Abkommen

Geheimhaltungspflicht. (1) Die Parteien Vertragsparteien kommen überein, geeignete Massnahmen zu treffen, um die Ver- traulichkeit Vertraulichkeit aller Daten, Dokumente und sonstiger Materialien sicherzustellensicherzustel- len, die während der Dauer des AAL Joint Programme AuL-Programms und bis drei zehn Jahre nach dessen Ab- schluss Abschluss als vertraulich gekennzeichnet werden. Alle im Zusammenhang mit der Bewertung der Projektvorschläge empfangenen Informationen sind streng vertrau- lich. (2) Die Geheimhaltungspflicht umfasst die Verpflichtung, vertrauliche Informatio- nen ausschliesslich für die Zwecke zu nutzen, für die sie offengelegt wurden und einer Drittpartei vertrauliche Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Ge- nehmigung der Partei, die die Informationen offengelegt hat, preiszugeben. Ferner ist sicherzustellen, dass die interne Weitergabe der vertraulichen Informationen durch eine empfangende Partei ausschliesslich an Personen erfolgt, die von diesen Informationen unbedingt Kenntnis haben müssen. Der offen legenden Partei sind zudem auf Verlangen sämtliche vertraulichen Informationen zurückzugeben, die der empfangenden Partei zur Verfügung gestellt oder von dieser erlangt wurden – ein- schliesslich aller davon angefertigten Kopien –, und alle in maschinenlesbarer Form gespeicherten Informationen sind zu löschen. Die empfangende Partei kann jedoch verlangen, eine ausschliesslich zu Archivierungszwecken dienende Kopie der In- formationen zurückzubehalten, wenn diese für die Erfüllung laufender Verpflich- tungen Verpflichtun- gen notwendig ist. (3) Werden vertrauliche Informationen mündlich übermittelt, so hat die offen le- gende Partei die Vertraulichkeit dieser Informationen innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Offenlegung schriftlich zu bestätigen. (4) Die empfangende Partei ist dafür verantwortlich, dass sich auch ihre Mitarbei- tenden an die vorgängig genannten Verpflichtungen halten und sie stellt sicher, dass ihre Mitarbeitenden, soweit dies rechtlich möglich ist, während der Dauer und nach Beendigung dieses Abkommens und/oder nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnis- ses an diese Verpflichtungen gebunden bleiben. (5) Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn die vertraulichen Informationen ohne eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht öffentlich zugänglich werden, ; die offen legende Partei der empfangenden Partei zu einem späteren Zeitpunkt mitteilt, dass die vertraulichen Informationen nicht mehr vertraulich sind, ; die vertraulichen In- formationen der empfangenden Partei zu einem späteren Zeitpunkt ohne Geheim- haltungspflicht Geheimhal- tungspflicht von einem Dritten mitgeteilt werden, der rechtsmässiger rechtmässiger Besitzer dieser Informationen ist und keiner Geheimhaltungspflicht unterliegt oder das natio- nale nationale Recht einer der Parteien Vertragsparteien die Offenlegung oder Mitteilung der vertraulichen Informationen verlangt. (6) Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um Situationen zu vermeiden, die die unparteiische und objektive Durchführung des AuL- Programms aus wirtschaftlichem Interesse, politischer Affinität oder nationalen Bindungen, familiären oder freundschaftlichen Beziehungen sowie sonstigen Inte- ressenverknüpfungen beeinträchtigen («Interessenkonflikt»). Die jeweils andere Partei ist unverzüglich schriftlich über jede Situation zu informie- ren, die während der Umsetzung des AuL-Programms einen Interessenkonflikt darstellt oder zu einem solchen führen könnte. Beide Vertragsparteien treffen unverzüglich alle notwendigen Massnahmen, um eine solche Situation zu korrigieren.

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Samples: Abkommen

Geheimhaltungspflicht. (1) Die Parteien kommen überein. Der Auftraggeber ist verpflichtet, geeignete Massnahmen über sämtliche von PLANTON erbrachten Dienstleistungen und deren Ergebnisse sowie über die Zusammensetzung der von PLANTON gelieferten Produkte Stillschweigen gegenüber Dritten zu treffen, um bewahren. Ausgenommen davon sind die Ver- traulichkeit aller Daten, Dokumente und sonstiger Materialien sicherzustellenErgebnisse der Laboranalysen, die während der Dauer des AAL Joint Programme dem Auftraggeber in Form eines Prüfberichtes zugegangen sind. 2. Entsprechend verpflichtet sich PLANTON zur Geheimhaltung gegenüber Dritten über die vom Auftraggeber erteilten Aufträge, übersandten Proben und bis drei Jahre nach dessen Ab- schluss als vertraulich gekennzeichnet werden. Alle Unterlagen, erzielten Prüfergebnisse und sämtliche damit im Zusammenhang mit stehenden Laborinformationen. PLANTON wird alle Informationen, die ihm im Rahmen der Bewertung Laboruntersuchungen des Auftraggebers unmittelbar oder mittelbar zugänglich werden, vertraulich behandeln und Dritten ohne ausdrückliches vorheriges schriftliches Einverständnis des Auftraggebers nicht zugänglich machen. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für technische Kenntnisse und Informationen, - die PLANTON zuvor schon bekannt waren, ohne dass sie direkt oder indirekt vom Auftraggeber stammten, - die offenkundig sind oder in Zukunft ohne Verstoß gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung offenkundig werden, - die PLANTON auf rechtmäßige Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung von Dritten zugänglich gemacht wurden, - deren Weitergabe oder Bekanntmachung der Projektvorschläge empfangenen Informationen sind streng vertrau- lichAuftraggeber schriftlich ausdrücklich zugestimmt hat. (2) Die Geheimhaltungspflicht umfasst die Verpflichtung3. Soweit Mitarbeiter von PLANTON, vertrauliche Informatio- nen ausschliesslich für die Zwecke zu nutzenexternes Personal, für die sie offengelegt wurden und einer Drittpartei Gesellschafter oder Beiratsmitglieder der PLANTON vertrauliche Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Ge- nehmigung der Parteinach Abschnitt XIII Ziff. 2 erhalten, die die Informationen offengelegt hat, preiszugeben. Ferner ist sicherzustellenwird PLANTON dafür Sorge tragen, dass die interne Weitergabe der vertraulichen Informationen durch eine empfangende Partei ausschliesslich an diese Personen erfolgtden gleichen Verpflichtungen unterworfen sind, die von diesen Informationen unbedingt Kenntnis haben müssenwie sie PLANTON gemäß Abschnitt XIII Ziff. Der offen legenden Partei sind zudem auf Verlangen sämtliche vertraulichen Informationen zurückzugeben, die der empfangenden Partei zur Verfügung gestellt oder von dieser erlangt wurden – ein- schliesslich aller davon angefertigten Kopien –, und alle in maschinenlesbarer Form gespeicherten Informationen sind zu löschen. Die empfangende Partei kann jedoch verlangen, eine ausschliesslich zu Archivierungszwecken dienende Kopie der In- formationen zurückzubehalten, wenn diese für die Erfüllung laufender Verpflich- tungen notwendig 2 eingegangen ist. 4. Ausgenommen von der Geheimhaltungsverpflichtung nach Abschnitt XIII Ziff. 2 und 3 ist PLANTON im Falle von behördlichen Anordnungen oder durch gesetzliche Bestimmungen (3) z.B. behördliche Meldepflicht). Im Falle der Überlassung von Informationen gemäß der zuvor beschriebenen Gründe, wird der Auftraggeber - wenn möglich im Vorfeld - ansonsten unverzüglich informiert, sofern dies nicht gesetzlich verboten ist. 5. Werden vertrauliche PLANTON Informationen mündlich übermitteltüber den Auftraggeber aus anderen Quellen als von dem Auftraggeber bekannt gemacht (z.B. Aufsichtsbehörden), so hat werden diese Informationen zwischen dem Auftraggeber und PLANTON vertraulich behandelt. PLANTON wird auch die offen le- gende Partei Informationsquelle vertraulich behandeln und diese nicht ohne deren Zustimmung dem Auftraggeber mitteilen. 6. Gutachten, Prüfungsberichte und sonstige Berichte dürfen nur mit Zustimmung der PLANTON sinngemäß, ganz oder teilweise veröffentlicht oder vervielfältigt werden. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich, wenn von der der Zustimmung zugrunde liegenden Vereinbarung seitens des Auftraggebers abgewichen wird. Haben sich die Vertraulichkeit dieser Informationen den Prüfungen zugrundegelegten Normen oder sonstige technischen Richtlinien innerhalb von 15 Tagen 12 Monaten nach ihrer Offenlegung schriftlich zu bestätigenAbgabe des Gutachtens geändert, so ist in jedem Falle die vorherige Zustimmung von PLANTON erforderlich. (4) Die empfangende Partei ist dafür verantwortlich, dass sich auch ihre Mitarbei- tenden an 7. Zuwiderhandlungen gegen die vorgängig genannten Verpflichtungen halten und sie stellt sicher, dass ihre Mitarbeitenden, soweit dies rechtlich möglich ist, während Pflichten der Dauer und nach Beendigung dieses Abkommens und/oder nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnis- ses an diese Verpflichtungen gebunden bleibenAuftraggeber gem. Abschnitt XIII Ziff. 1 werden in jedem Fall der Zuwiderhandlung mit einer Vertragsstrafe in Höhe von € 50.000 geahndet. Der Auftraggeber verzichtet auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhanges. (5) Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn die vertraulichen Informationen ohne eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht öffentlich zugänglich werden, die offen legende Partei der empfangenden Partei zu einem späteren Zeitpunkt mitteilt, dass die vertraulichen Informationen nicht mehr vertraulich sind, die vertraulichen In- formationen der empfangenden Partei zu einem späteren Zeitpunkt ohne Geheim- haltungspflicht von einem Dritten mitgeteilt werden, der rechtsmässiger Besitzer dieser Informationen ist und keiner Geheimhaltungspflicht unterliegt oder das natio- nale Recht einer der Parteien die Offenlegung oder Mitteilung der vertraulichen Informationen verlangt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Geheimhaltungspflicht. (1) Die Parteien kommen überein, geeignete Massnahmen zu treffen, um 2.1 Gegenstand dieser Geheimhaltungserklärung ist die Ver- traulichkeit aller Daten, Dokumente Geheimhaltung GEHEIMHALTUNGSBEDÜRFTIGER INFORMATIONEN unabhängig von der Art und sonstiger Materialien sicherzustellenWeise ihrer Kenntniserlangung. 2.2 Der GEHEMNISTRÄGER verpflichtet sich, die während der Dauer des AAL Joint Programme und bis drei Jahre nach dessen Ab- schluss als vertraulich gekennzeichnet werden. Alle GEHEIMHALTUNGSBEDÜRFTIGEN INFORMATIONEN • im Zusammenhang mit Sinne eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses streng geheim zu halten, • ausschließlich im Rahmen der Bewertung der Projektvorschläge empfangenen Informationen sind streng vertrau- lich. (2) Die Geheimhaltungspflicht umfasst die VerpflichtungZUSAMMENARBEIT zu verwenden, vertrauliche Informatio- nen ausschliesslich • unternehmensintern nur beschränkt auf das für die Zwecke ZUSAMMENARBEIT erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis ("need-to-know") offenzulegen, • so zu nutzenverwahren und zu sichern, für die sie offengelegt wurden dass ein Missbrauch und einer Drittpartei vertrauliche Informationen nicht eine unbefugte Kenntnisnahme ausgeschlossen sind, • ohne vorherige schriftliche Ge- nehmigung Zustimmung der ParteiAH weder zu vervielfältigen, die die Informationen offengelegt hatdisassemblieren, preiszugeben. Ferner ist sicherzustellenverändern noch zu rekonstruieren oder zu dekompilieren, dass die interne Weitergabe sofern dies nicht aufgrund der vertraulichen Informationen durch eine empfangende Partei ausschliesslich an Personen erfolgt, die von diesen Informationen unbedingt Kenntnis haben müssen. Der offen legenden Partei sind zudem auf Verlangen sämtliche vertraulichen Informationen zurückzugeben, die Art der empfangenden Partei zur Verfügung gestellt oder von dieser erlangt wurden – ein- schliesslich aller davon angefertigten Kopien –, und alle in maschinenlesbarer Form gespeicherten Informationen sind zu löschen. Die empfangende Partei kann jedoch verlangen, eine ausschliesslich zu Archivierungszwecken dienende Kopie der In- formationen zurückzubehalten, wenn diese für die Erfüllung laufender Verpflich- tungen Zusammenarbeit notwendig ist. 2.3 Die Einhaltung der Geheimhaltungspflicht erfordert insbesondere, dass • sich die GEHEMNISTRÄGER beim Umgang mit Prototypen über die verbindlichen Vorgaben der AH bei ihren Ansprechpartnern informiert, • sämtliche diese Geheimhaltungspflicht betreffenden Vorkommnisse, insbesondere Kontakte mit Journalisten, Fotografen oder anderen Personen, unverzüglich der AH Unternehmenssicherheit mitgeteilt werden. • beim Umgang mit Daten oder Systemen der AH die IT-Sicherheitshandlungsleitlinien für Partnerfirmen zu beachten und einzuhalten sind (3abrufbar unter xxx.xxxx.xx/XX-Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx) Werden vertrauliche Informationen mündlich übermittelt• das auf dem gesamten Werksgelände sowie in den Geschäftsräumen und Betriebsstätten der AH bestehende Ton- und Bildaufzeichnungsverbot beachtet wird (Foto-, so hat Film-, Video- oder magnetische Bildspeichergeräte). Zur Bildaufzeichnung geeignete Geräte dürfen in den entsprechend gekennzeichneten Sicherheitsbereichen auf dem Werksgelände der AH (insbesondere in allen Gebäuden der Technischen Entwicklung) und in allen entsprechend gekennzeichneten Geschäftsräumen bzw. Betriebsstätten der AH nicht mitgeführt werden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der AH, die offen le- gende Partei nach den jeweils gültigen Regelungen über die Vertraulichkeit jeweilige Fachabteilung der AH erwirkt werden kann. Für Fotohandys/Smartphones besteht die Möglichkeit eine Versiegelung nach Vorgaben der AH zu erwirken, wodurch das Einbringen in Sicherheitsbereiche zulässig wird. 2.4 Soweit nicht in dieser Informationen innerhalb von 15 Tagen Erklärung etwas Abweichendes geregelt ist, dürfen GEHEIMHALTUNGSBEDÜRFTIGE INFORMATIONEN weder direkt noch indirekt, weder entgeltlich noch unentgeltlich an andere weitergegeben werden, noch darf anderen Einsichtnahme gewährt werden; andere in diesem Sinne sind sämtliche natürliche und/oder juristische Personen, die nicht die Parteien sind, also auch VERBUNDENE UNTERNEHMEN der GEHEIMSTRAGER. 2.5 Nach Abschluss der ZUSAMMENARBEIT und/oder Beendigung dieser Geheimhaltungsverpflichtung sind GEHEIMHALTUNGSBEDÜRFTIGE INFORMATIONEN - insbesondere ausgehändigte oder unter Rückgriff auf GEHEIMHALTUNGSBEDÜRFTIGE INFORMATIONEN erarbeitete Dokumente oder Materialien - vollständig an die AH zurückzugeben bzw. zu übergeben oder nach ihrer Offenlegung Abstimmung mit dieser zu vernichten. Sollten GEHEIMHALTUNGSBEDÜRFTIGE INFORMATIONEN nicht zurückgegeben werden, ist die GEHEMNISTRÄGER verpflichtet, diese unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten und die vollständige Löschung bzw. Vernichtung der GEHEIMHALTUNGSBEDÜRFTIGEN INFORMATIONEN auf Anforderung der AH schriftlich zu bestätigen. Ausgenommen hiervon sind routinemäßig angefertigte Sicherungskopien des elektronischen Datenverkehrs, die nicht gelöscht werden können, und GEHEIMHALTUNGSBEDÜRFTIGE INFORMATIONEN, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften von dem GEHEMNISTRÄGER aufbewahrt werden müssen. Für derartige GEHEIMHALTUNGSBEDÜRFTIGE INFORMATIONEN gilt die Geheimhaltungsverpflichtung unbefristet. Damit einher geht die unbefristete Versagung jeglicher Nutzung solcher GEHEIMHALTUNGSBEDÜRFTIGER INFORMATIONEN unabhängig von deren Zweck, soweit die PARTEIEN keine abweichende vertragliche Regelung getroffen haben. (4) 2.6 Die empfangende Partei ist dafür verantwortlichGEHEMNISTRÄGER wird darauf hingewiesen, dass sich auch ihre Mitarbei- tenden an die vorgängig genannten Verpflichtungen halten AH oder ein von der AH freigegebenes Partnerunternehmen im Falle einer tatsächlichen Durchführung einer geschäftlichen Zusammenarbeit, also ab Beauftragung der GEHEMNISTRÄGER, von Umfang und sie stellt sicherZustand der von der GEHEMNISTRÄGER getroffenen Sicherheitsmaßnahmen überzeugen kann. Dies soll sicherstellen, dass ihre Mitarbeitendendas Sicherheitsniveau der GEHEMNISTRÄGER grundsätzlich den Anforderungen der IT-Sicherheitshandlungsleitlinien für Partnerfirmen und Anforderungen aus VDA ISA Katalog bzw. ISO/IEC 27001 entspricht, soweit dies rechtlich möglich ist, während der Dauer und nach Beendigung dieses Abkommens und/oder nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnis- ses an diese Verpflichtungen gebunden bleibensofern nicht schon ein entsprechendes Zertifikat vorliegt. (5) Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn die vertraulichen Informationen ohne eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht öffentlich zugänglich werden, die offen legende Partei der empfangenden Partei zu einem späteren Zeitpunkt mitteilt, dass die vertraulichen Informationen nicht mehr vertraulich sind, die vertraulichen In- formationen der empfangenden Partei zu einem späteren Zeitpunkt ohne Geheim- haltungspflicht von einem Dritten mitgeteilt werden, der rechtsmässiger Besitzer dieser Informationen ist und keiner Geheimhaltungspflicht unterliegt oder das natio- nale Recht einer der Parteien die Offenlegung oder Mitteilung der vertraulichen Informationen verlangt.

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Samples: Confidentiality Agreement

Geheimhaltungspflicht. 11.1 Die Nutzung oder Vervielfältigung Vertraulicher Informationen in beliebiger Form ist untersagt, es sei denn, diese erfolgt in Erfüllung des Vertragszwecks. Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen der jeweils anderen Partei bleiben Eigentum der Offenlegenden Partei und müssen alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter enthalten, die auch im Original enthalten sind. In Bezug auf die Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei (1a) Die Parteien kommen überein, geeignete Massnahmen zu treffenunternimmt jede Partei alle Zumutbaren Schritte (gemäß Definition unten), um die Ver- traulichkeit aller Daten, Dokumente Vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sonstiger Materialien sicherzustellen(b) gibt jede Partei Vertrauliche Informationen der anderen Partei nicht gegenüber anderen als denjenigen Personen preis, die während Zugriff benötigen, damit die jeweilige Partei ihre Rechte im Rahmen dieser Vereinbarung ausüben und/oder ihre vertragsgemäßen Pflichten erfüllen kann, und die Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen, die im Wesentlichen den in diesem Dokument festgelegten entsprechen. Im Sinne dieser Vereinbarung sind „Zumutbare Schritte“ solche Schritte solche, die der Dauer Empfänger zum Schutz seiner eigenen vergleichbaren Vertraulichen Informationen üblicherweise unternimmt und die mindestens der angemessenen Sorgfalt entsprechen. Für Vertrauliche Informationen einer Partei, die vor der Unterzeichnung dieser Vereinbarung offengelegt wurden, gelten diese Reglungen entsprechend. 11.2 Die obigen Beschränkungen bezüglich der Nutzung und Offenlegung der Vertraulichen Informationen gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die (a) vom Empfänger ohne Bezugnahme auf die Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei unabhängig entwickelt oder rechtmäßig und ohne Einschränkungen von einem Dritten erworben wurden, der berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, (b) ohne Verletzung dieser Vereinbarung durch den Empfänger allgemein öffentlich zugänglich geworden sind, (c) dem Empfänger zum Zeitpunkt der Offenlegung ohne Einschränkungen bereits bekannt waren oder (d) nach schriftlicher Zustimmung der Offenlegenden Partei frei von solchen Einschränkungen sind. 11.3 Der Auftraggeber darf die Bedingungen und Konditionen aus dieser Vereinbarung sowie darin genannte Preise Dritten gegenüber nicht offenlegen. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Genehmigung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten, ausgenommen, der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass SAP den Namen des AAL Joint Programme Auftraggebers in Kundenlisten oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten als Teil der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich und bis drei Jahre nach dessen Ab- schluss ohne Einschränkung Referenzkundentelefonate und Erfolgsgeschichten von Referenzkunden, in der Presse wiedergegebene Kundenmeinungen, Kundenbesuche, Teilnahme an der SAPPHIRE) verwendet. SAP unternimmt alle angemessenen Schritte, um zu verhindern, dass die Referenzaktivitäten die Geschäftstätigkeit des Auftraggebers in unzumutbarer Weise beeinträchtigen. 11.4 Der Auftraggeber kann, auch auf Verlangen von SAP, Hinweise zum Service übermitteln; dazu zählen ohne Einschränkung jegliche Kommentare oder Vorschläge zur möglichen Erstellung, Modifikation, Berichtigung, Verbesserung oder Erweiterung des Service oder anderer Websites, Services oder Produkte von SAP, sowie Angaben dazu, ob der Auftraggeber der Auffassung ist, dass die Entwicklungsrichtung von SAP den Anforderungen des Auftraggebers im Bereich Geschäftstätigkeit und IT sowie dem Technologiemarkt im Allgemeinen entspricht, und ähnliche Angaben (zusammenfassend als vertraulich gekennzeichnet „Feedback“ bezeichnet). Der Auftraggeber erkennt an, dass Informationen, die von SAP im Rahmen von Besprechungen in Bezug auf das Feedback offengelegt werden, als Vertrauliche Informationen von SAP gelten und in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Vereinbarung vor Offenlegung geschützt werden. Alle Um SAP die Nutzung dieses Feedbacks zu ermöglichen, erteilt der Auftraggeber SAP eine einfache, unbefristete, unwiderrufliche, weltweite, gebührenfreie Lizenz mit dem Recht der Erteilung von Unterlizenzen an SAP-Lizenznehmer und -Kunden im Rahmen der jeweiligen Rechte des Auftraggebers am geistigen Eigentum zur Nutzung, Veröffentlichung und Weitergabe des Feedbacks im Ermessen von SAP sowie zur Präsentation, zur Ausführung, zum Kopieren, zur Herstellung, zum Herstellenlassen, zur Verwendung, zum Verkauf und zur anderweitigen Überlassung von Produkten oder Dienstleistungen von SAP und seinen Unterlizenznehmern, die ein derartiges Feedback enthalten, auf beliebige Weise und über ein beliebiges von SAP gewähltes Medium, ohne Bezugnahme auf die Quelle. SAP ist berechtigt, das Feedback ohne jegliche Einschränkung oder Entschädigung gegenüber dem Auftraggeber und/oder dessen Vertretern zu einem beliebigen Zweck zu nutzen. Der Auftraggeber erkennt an, dass die Informationen im Zusammenhang mit der Bewertung der Projektvorschläge empfangenen Informationen sind streng vertrau- lich. (2) Die Geheimhaltungspflicht umfasst die Verpflichtung, vertrauliche Informatio- nen ausschliesslich für die Zwecke zu nutzen, für die sie offengelegt wurden und einer Drittpartei vertrauliche Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Ge- nehmigung der Parteidem Service, die die Informationen im Rahmen dieser Vereinbarung von SAP offengelegt hatwerden, preiszugeben. Ferner ist sicherzustellennur als mögliche Strategien, dass die interne Weitergabe der vertraulichen Informationen durch eine empfangende Partei ausschliesslich an Personen erfolgt, die von diesen Informationen unbedingt Kenntnis haben müssen. Der offen legenden Partei Entwicklungen und Funktionen des Service vorgesehen sind zudem auf Verlangen sämtliche vertraulichen Informationen zurückzugeben, die der empfangenden Partei zur Verfügung gestellt und SAP daraus keine Verpflichtung zu einer bestimmten Geschäfts- oder von dieser erlangt wurden – ein- schliesslich aller davon angefertigten Kopien –, und alle in maschinenlesbarer Form gespeicherten Informationen sind zu löschen. Die empfangende Partei kann jedoch verlangen, eine ausschliesslich zu Archivierungszwecken dienende Kopie der In- formationen zurückzubehalten, wenn diese für die Erfüllung laufender Verpflich- tungen notwendig ist. (3) Werden vertrauliche Informationen mündlich übermittelt, so hat die offen le- gende Partei die Vertraulichkeit dieser Informationen innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Offenlegung schriftlich zu bestätigen. (4) Die empfangende Partei ist dafür verantwortlich, dass sich auch ihre Mitarbei- tenden an die vorgängig genannten Verpflichtungen halten und sie stellt sicher, dass ihre Mitarbeitenden, soweit dies rechtlich möglich ist, während der Dauer und nach Beendigung dieses Abkommens Produktstrategie und/oder nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnis- ses an diese Verpflichtungen gebunden bleibenbestimmten Entwicklungen entsteht. (5) Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn die vertraulichen Informationen ohne eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht öffentlich zugänglich werden, die offen legende Partei der empfangenden Partei zu einem späteren Zeitpunkt mitteilt, dass die vertraulichen Informationen nicht mehr vertraulich sind, die vertraulichen In- formationen der empfangenden Partei zu einem späteren Zeitpunkt ohne Geheim- haltungspflicht von einem Dritten mitgeteilt werden, der rechtsmässiger Besitzer dieser Informationen ist und keiner Geheimhaltungspflicht unterliegt oder das natio- nale Recht einer der Parteien die Offenlegung oder Mitteilung der vertraulichen Informationen verlangt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Sap Cloud Services (Für Indirekten Vertrieb)