Common use of Geheimhaltungspflichten Clause in Contracts

Geheimhaltungspflichten. (1) Beide Parteien verpflichten sich, Informationen – gleich welcher Art – über die jeweils andere Partei geheim zu halten, es sei denn, die andere Partei willigt in ein Offenlegen der Information ein. Die Parteien stehen dafür ein, dass Informationen nur den Mitarbeitern ihres Unternehmens oder Erfüllungsgehilfen zugänglich sind, welche diese Informationen unbedingt zur Vertragsdurchführung benötigen, und dass diese MitarbeiteroderErfüllungsgehilfeneinerentsprechendenGeheimhaltungsverpflichtung unterliegen. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer des Vertrages hinaus. Sofern die Parteien eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen haben, geht diese der Regelung dieser Ziffer 9 vor.

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Geheimhaltungspflichten. (1) Beide Parteien verpflichten sich, Informationen – gleich welcher Art – über die jeweils andere Partei geheim zu halten, es sei denn, die andere Partei willigt in ein Offenlegen der Information ein. Die Parteien stehen dafür ein, dass Informationen nur den Mitarbeitern ihres Unternehmens oder Erfüllungsgehilfen zugänglich sind, welche diese Informationen unbedingt zur Vertragsdurchführung benötigen, und dass diese MitarbeiteroderErfüllungsgehilfeneinerentsprechendenGeheimhaltungsverpflichtung Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen einer entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer des Vertrages hinaus. Sofern die Parteien eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen haben, geht diese der Regelung dieser Ziffer 9 9. vor.

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