Geheimhaltungspflichten. (1) Die dem klinischen Krebsregister oder den dort Beschäftigten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 6 bekannt gewordenen Daten und Datensätze im Sinne des Artikels 3 sowie die ihnen bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der meldepflichtigen Personen und der Meldestellen sind geheim zu halten, soweit sie nicht offenkundig sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder den Tod der betroffenen Person hinaus.Sonstige gesetzliche oder berufsrechtliche Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt. (2) Die Daten und die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur für die Erfüllung der Aufgaben des klinischen Krebsregisters nach Artikel 6 verwendet und nach Maßgabe dieses Staatsvertrages verarbeitet werden, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Befugnis zu ihrer anderweitigen Verwendung und Verarbeitung oder die betroffene Person, ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter oder eine von ihr für die Gesundheitssorge bevollmächtigte Person hat hierzu eine Einwilligung schriftlich erteilt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch im Verhältnis der Bereiche des klinischen Krebsregisters nach Artikel 2 und der ihnen nach dem Geschäftsverteilungsplan der GmbH zugewiesenen Beschäftigten. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber Beschäftigten des klinischen Krebsregisters, denen Aufgaben der bereichsübergreifenden IT-Administration, des behördlichen Datenschutzes oder der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten übertragen wurden, sofern und soweit die Preisgabe der Information für die Erfüllung der den Beschäftigten übertragenen Aufgaben jeweils notwendig ist. (4) Die von der GmbH zur Wartung ihrer Datenverarbeitungssysteme herangezogenen Auftragnehmer unterliegen hierbei den sich aus den Absätzen 1 bis 3 ergebenden Geheimhaltungspflichten. Beschäftigte nicht-öffentlicher Stellen sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit für die GmbH vom Auftragnehmer auf die Einhaltung dieser Pflichten und die Konsequenzen aus Artikel 34 und Artikel 35 hinzuweisen. Die GmbH ist nicht befugt, Auftragnehmer mit der Verarbeitung von Daten und Datensätzen im Sinne des Artikels 3 zu beauftragen.
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Samples: Staatsvertrag Über Die Einrichtung Und Den Betrieb Eines Klinischen Krebsregisters
Geheimhaltungspflichten. (1) Die dem klinischen Krebsregister oder den dort Beschäftigten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben Aufga- ben nach Artikel 6 bekannt gewordenen Daten und Datensätze im Sinne des Artikels 3 sowie die ihnen bekannt gewordenen ge- wordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der meldepflichtigen Personen und der Meldestellen sind geheim zu halten, soweit sie nicht offenkundig sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses Beschäftigungsver- hältnisses oder den Tod der betroffenen Person hinaus.. Sonstige gesetzliche oder berufsrechtliche Geheimhaltungspflichten Geheimhaltungs- pflichten bleiben unberührt.
(2) Die Daten und die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur für die Erfüllung der Aufgaben des klinischen Krebsregisters nach Artikel 6 verwendet und nach Maßgabe dieses Staatsvertrages verarbeitet werden, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Befugnis zu ihrer anderweitigen Verwendung und Verarbeitung Verar- beitung oder die betroffene Person, ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter oder eine von ihr für die Gesundheitssorge bevollmächtigte Person hat hierzu eine Einwilligung schriftlich erteilt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch im Verhältnis der Bereiche des klinischen Krebsregisters nach Artikel 2 und der ihnen nach dem Geschäftsverteilungsplan der GmbH zugewiesenen Beschäftigten. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber Beschäftigten des klinischen Krebsregisters, denen Aufgaben der bereichsübergreifenden IT-IT- Administration, des behördlichen Datenschutzes oder der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten übertragen über- tragen wurden, sofern und soweit die Preisgabe der Information für die Erfüllung der den Beschäftigten übertragenen Aufgaben jeweils notwendig ist.
(4) Die von der GmbH zur Wartung ihrer Datenverarbeitungssysteme herangezogenen Auftragnehmer unterliegen hierbei den sich aus den Absätzen 1 bis 3 ergebenden Geheimhaltungspflichten. Beschäftigte nicht-öffentlicher Stellen Stel- len sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit für die GmbH vom Auftragnehmer auf die Einhaltung dieser Pflichten und die Konsequenzen aus Artikel 34 und Artikel 35 hinzuweisen. Die GmbH ist nicht befugt, Auftragnehmer mit der Verarbeitung von Daten und Datensätzen im Sinne des Artikels 3 zu beauftragen.
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Geheimhaltungspflichten. (1) Die dem klinischen Krebsregister oder den dort Beschäftigten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 6 bekannt gewordenen Daten und Datensätze Da- tensätze im Sinne des Artikels 3 sowie die ihnen bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der meldepflichtigen Personen und der Meldestellen sind geheim ge- heim zu halten, soweit sie nicht offenkundig sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder den Tod der betroffenen Person Per- son hinaus.. Sonstige gesetzliche oder berufsrechtliche Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt.
(2) Die Daten und die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur für die Erfüllung der Aufgaben des klinischen Krebsregisters nach Artikel 6 verwendet und nach Maßgabe dieses Staatsvertrages verarbeitet werden, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Befugnis zu ihrer anderweitigen Verwendung und Verarbeitung oder die betroffene Person, ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher gesetz- licher Vertreter oder eine von ihr für die Gesundheitssorge bevollmächtigte Person hat hierzu eine Einwilligung schriftlich erteilt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch im Verhältnis der Bereiche des klinischen Krebsregisters Krebs- registers nach Artikel 2 und der ihnen nach dem Geschäftsverteilungsplan der GmbH zugewiesenen Beschäftigten. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber Beschäftigten Be- schäftigten des klinischen Krebsregisters, denen Aufgaben der bereichsübergreifenden bereichsübergreifen- den IT-Administration, des behördlichen Datenschutzes oder der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten übertragen wurden, sofern und soweit die Preisgabe Preis- gabe der Information für die Erfüllung der den Beschäftigten übertragenen Aufgaben jeweils notwendig ist.
(4) Die von der GmbH zur Wartung ihrer Datenverarbeitungssysteme herangezogenen herangezoge- nen Auftragnehmer unterliegen hierbei den sich aus den Absätzen 1 bis 3 ergebenden ergeben- den Geheimhaltungspflichten. Beschäftigte nicht-öffentlicher Stellen sind vor der Aufnahme Auf- nahme ihrer Tätigkeit für die GmbH vom Auftragnehmer auf die Einhaltung dieser Pflichten und die Konsequenzen aus Artikel 34 und Artikel 35 hinzuweisen. Die GmbH ist nicht befugt, Auftragnehmer mit der Verarbeitung von Daten und Datensätzen Datensät- zen im Sinne des Artikels 3 zu beauftragen.
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Geheimhaltungspflichten. (1) Die dem klinischen Krebsregister oder den dort Beschäftigten im Zusammenhang mit Jede Partei ist verpflichtet, Vertrauliche Informationen der Erfüllung der Aufgaben offenlegenden Partei strikt vertraulich zu behandeln und diese nur nach Artikel 6 bekannt gewordenen Daten Maßgabe dieser Geheimhaltungsvereinbarung zugänglich zu machen, offenzulegen und Datensätze im Sinne des Artikels 3 sowie die ihnen bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der meldepflichtigen Personen und der Meldestellen sind geheim zu halten, soweit sie nicht offenkundig sindnutzen. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über das Ende Empfängerin Vertraulicher Informationen ist insbesondere
2.1 verpflichtet, hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses Schutzes der Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei mindestens den Standard anzuwenden, den sie für den Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen anwendet, keinesfalls jedoch einen Standard der unter demjenigen eines ordentlichen Geschäftsmannes der Pharmabranche liegt, einschließlich der Nutzung angemessener und jeweils aktueller EDV-Hard- und Softwaresicherheitsmaßnahmen, -zugangsbeschränkungen und -zugangs- kontrollen zum Schutz der Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei; V2.1
2.2 zur Offenlegung oder Zugänglichmachung Vertraulicher Informationen der offenlegenden Partei gegenüber ihren Organen und Mitarbeitern nur insoweit berechtigt, als dies zur Durchführung des Kooperationsvertrags und/oder gesetzlicher Pflichten gemäß der Fälschungsschutzrichtlinie, der Delegierten Verordnung oder entsprechender nationaler Gesetze erforderlich ist, wobei den Tod Organen und Mitarbeitern der betroffenen Person hinaus.Sonstige gesetzliche Empfängerin vor Offenlegung oder berufsrechtliche Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt.Zugänglichmachung Vertraulicher Informationen der anderen Partei, z.B. in einem Dienst- oder Arbeitsvertrag, schriftlich Geheimhaltungs- und Nichtbenutzungspflichten aufzuerlegen sind, die den Schutz der Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei angemessen gewährleisten;
(2) Die Daten und die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Absatzes 2.3 zur Offenlegung oder Zugänglichmachung Vertraulicher Informationen der offenlegenden Partei gegenüber
2.3.1 externen Beratern der Empfängerin nur insoweit berechtigt, als diese gesetzlich und/oder standesrechtlich zur Geheimhaltung verpflichtet sind;
2.3.2 sonstigen Dritten, einschließlich verbundener Unternehmen i.S.d. §§ 15 Aktiengesetz, nur entsprechend Ziffer 2.2 dieser Anlage 1 dürfen nur für die Erfüllung berechtigt; und
2.4 verpflichtet, Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen der Aufgaben des klinischen Krebsregisters nach Artikel 6 verwendet und nach Maßgabe dieses Staatsvertrages verarbeitet werden, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Befugnis zu ihrer anderweitigen Verwendung und Verarbeitung oder die betroffene Person, ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter oder eine von ihr für die Gesundheitssorge bevollmächtigte Person hat hierzu eine Einwilligung schriftlich erteilt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch im Verhältnis der Bereiche des klinischen Krebsregisters nach Artikel 2 und der ihnen nach dem Geschäftsverteilungsplan der GmbH zugewiesenen Beschäftigten. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber Beschäftigten des klinischen Krebsregisters, denen Aufgaben der bereichsübergreifenden IT-Administration, des behördlichen Datenschutzes oder der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten übertragen wurden, sofern und soweit die Preisgabe der Information für die Erfüllung der den Beschäftigten übertragenen Aufgaben jeweils notwendig ist.
(4) Die von der GmbH zur Wartung ihrer Datenverarbeitungssysteme herangezogenen Auftragnehmer unterliegen hierbei den sich aus den Absätzen 1 bis 3 ergebenden Geheimhaltungspflichten. Beschäftigte nicht-öffentlicher Stellen sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit für die GmbH vom Auftragnehmer offenlegenden Partei auf die Einhaltung dieser Pflichten und die Konsequenzen aus Artikel 34 und Artikel 35 hinzuweisen. Die GmbH ist nicht befugt, Auftragnehmer mit der Verarbeitung von Daten und Datensätzen im Sinne zur Durchführung des Artikels 3 Kooperationsvertrags erforderliche Zahl zu beauftragenbegrenzen.
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Samples: Kooperationsvertrag