Geheimhaltungsverpflichtung. 18.1 Der Lieferant darf auf seinem Werbematerial, bei der Abgabe von Kunden-/Projektreferenzen oder bei sonstigen Veröffentlichungen durch ihn oder in seinem Auftrag die Identität des Auftraggebers (insb. Firmennamen, Logo/s und/oder Marke/n des Auftraggebers) nur dann nennen, abbilden oder in anderer Weise verwenden, wenn der Auftrag- geber dem ausdrücklich zuvor in Textform zugestimmt hat. 18.2 Sofern der Lieferant mit dem Auftraggeber eine separate und schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen hat, gilt diese vorrangig vor den nachfolgenden Ziffern 18.3 bis 18.5. 18.3 Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei den Verhandlungen über die Bestellung oder der Durch- führung des Auftrages bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unter- lagen, Angaben und Daten, die als vertraulich oder in ähnlicher Weise bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als Geschäftsgeheimnis anzu- sehen sind. Der Lieferant verpflichtet sich, nur solchen Mitarbeitern Zu- gang zu vertraulichen Informationen des Auftraggebers zu gewähren, die zum Auftragsabschluss oder mit der Leistungserbringung im Rah- men des Auftrags betraut werden müssen; hierfür unterhält der Liefe- rant ein geeignetes Berechtigungs- und Zugangskonzept. Im Fall der Erbringung von IT-Dienstleistungen sind beide Parteien verpflichtet, auf Wunsch der jeweils anderen Partei ihre Mitarbeiter eine entspre- chende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen und der an- deren Partei vorzulegen. Die Parteien werden für vertrauliche Informa- tionen der jeweils anderen Partei keine Schutzrechtsanmeldungen an- strengen. 18.4 Verlangt eine Behörde, ein Gericht oder sonstige öffentliche Stelle von einer Partei vertrauliche Informationen, die der anderen Par- tei gehören, so hat die erste Partei die andere Partei unverzüglich und noch vor Herausgabe der Informationen an die öffentliche Stelle zu in- formieren. 18.5 Die vorstehenden Rechte und Pflichten werden von einer Be- endigung des entsprechenden Auftrages nicht berührt. Beide Parteien sind verpflichtet, vorhandene vertrauliche Informationen der anderen Partei bei Beendigung des Auftrags nach deren Xxxx zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht nach handels-/steuerrechtlichen Gesetzen zwingend aufzubewahren sind.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen Für It Leistungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen Für It Leistungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen Für It Leistungen
Geheimhaltungsverpflichtung. 18.1 Der Lieferant darf auf seinem Werbematerial, bei der Abgabe von Kunden-/Projektreferenzen oder bei sonstigen Veröffentlichungen durch ihn oder in seinem Auftrag die Identität des Auftraggebers (insb3.1. Firmennamen, Logo/s und/oder Marke/n des Auftraggebers) nur dann nennen, abbilden oder in anderer Weise verwenden, wenn der Auftrag- geber dem ausdrücklich zuvor in Textform zugestimmt hat.
18.2 Sofern der Lieferant mit dem Auftraggeber eine separate und schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen hat, gilt diese vorrangig vor den nachfolgenden Ziffern 18.3 bis 18.5.
18.3 Die Parteien verpflichten sichsich hiermit, alle vertraulichen gegenüber Dritten keine Vertraulichen Informationen offen zu legen, die sie im Rahmen dieser Vereinbarung vom Inhaber erhalten.
3.2. Eine Weitergabe der Vertraulichen Informationen an Dritte ist nur dann zulässig, sofern die vorherige schriftliche Zustimmung des Inhabers vorliegt und der Dritte ebenfalls eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet hat, wodurch sämtliche Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung auf den Dritten übertragen werden.
3.3. Sofern für die Zwecke dieser Vereinbarung erforderlich, können die Parteien die Vertraulichen Informationen gegenüber ihren Verbundenen Unternehmen offenlegen.
3.4. Die Vereinbarung gilt auch für Vertrauliche Informationen, die ihnen bei den Verhandlungen über die Bestellung oder dem Empfänger von einem Verbundenen Unternehmen der Durch- führung des Auftrages bekannt anderen Partei zugänglich gemacht werden, vertraulich zu behandeln und nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwendender Inhaber einem Verbundenen Unternehmen der anderen Partei offenlegt oder die zwischen den Verbundenen Unternehmen der Parteien ausgetauscht werden.
3.5. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unter- lagen, Angaben und DatenDie empfangende Partei ist verpflichtet, die als vertraulich Weitergabe Vertraulicher Informationen auf jene Mitarbeiter, freie Mitarbeiter („Freelancer“) oder in ähnlicher Weise bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als Geschäftsgeheimnis anzu- sehen sind. Der Lieferant verpflichtet sich, nur solchen Mitarbeitern Zu- gang Verbundene Unternehmen zu vertraulichen Informationen des Auftraggebers zu gewährenbeschränken, die zum Auftragsabschluss oder mit der Leistungserbringung im Rah- men zur Erfüllung des Auftrags betraut werden müssen; hierfür unterhält der Liefe- rant ein geeignetes Berechtigungs- und Zugangskonzept. Im Fall der Erbringung Vertragszweckes Kenntnis von IT-Dienstleistungen sind beide Parteien verpflichtet, auf Wunsch der jeweils anderen Partei ihre Mitarbeiter eine entspre- chende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen und der an- deren Partei vorzulegenden Vertraulichen Informationen haben müssen (need to know). Die Parteien werden für vertrauliche Informa- tionen stellen sicher, dass sich Mitarbeiter, freie Mitarbeiter („Freelancer“) oder Beteiligungsgesellschaften, gegenüber denen Vertrauliche Informationen offengelegt werden, verpflichten, diese Informationen in jenem Maße vertraulich zu halten, in dem die Parteien selbst durch Geheimhaltungsverpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung gebunden sind. Außerdem stellen die Parteien sicher, dass solche Verpflichtungen seitens der jeweils anderen Partei keine Schutzrechtsanmeldungen an- strengenMitarbeiter strikt eingehalten werden.
18.4 Verlangt 3.6. Wird die Offenlegung Vertraulicher Informationen durch eine Behörde, Behörde oder ein Gericht oder sonstige öffentliche Stelle von einer Partei vertrauliche Informationenangeordnet, so ist der Empfänger zur Offenlegung befugt, soweit die Anordnung dies verlangt, vorausgesetzt, dass der Empfänger den Inhaber über eine solche Verfügung zwecks Wahrnehmung ihrer Rechte – soweit rechtlich zulässig – unverzüglich informiert, die der anderen Par- tei gehören, so hat Offenlegung auf das erforderliche Minimum beschränkt und bei Offenlegung auf die erste Partei die andere Partei unverzüglich und noch vor Herausgabe Vertraulichkeit der Informationen an die öffentliche Stelle zu in- formierenhinweist.
18.5 Die vorstehenden Rechte und Pflichten werden von einer Be- endigung des entsprechenden Auftrages nicht berührt. Beide Parteien sind verpflichtet, vorhandene vertrauliche Informationen der anderen Partei bei Beendigung des Auftrags nach deren Xxxx zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht nach handels-/steuerrechtlichen Gesetzen zwingend aufzubewahren sind.
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Samples: Geheimhaltungsvereinbarung, Geheimhaltungsvereinbarung
Geheimhaltungsverpflichtung. 18.1 2.1. Der Lieferant darf AN wird während der Dauer dieser Vereinbarung sowie für weitere drei (3) Jahre nach Beendigung der Vereinbarung alle vertraulichen Informationen streng vertraulich behandeln und dafür Sorge tragen, dass: - die vertraulichen Informationen gegenüber keinem Dritten preisgegeben werden und alle notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung dessen, dass Dritte Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, getroffen werden; - die vertraulichen Informationen zu keinem anderen als dem oben beschriebenen Zweck verwendet werden; - die vertraulichen Informationen nicht auf seinem Werbematerialeine für den AG schädliche Weise oder zur Verschaffung eines Wettbewerbsvorteils verwendet werden; - die vertraulichen Informationen ausschließlich nach dem Sparsamkeitsprinzip preisgegeben werden, d.h. nur unter der Bedingung, dass die Kenntnis von diesen unbedingt notwendig ist; - vertrauliche Fahrzeugmodelle oder -komponenten jederzeit verdeckt sind und in einem abgeschlossenen, nicht einsehbaren Raum verwahrt werden, zu dem der Zugang beschränkt ist und kontrolliert wird; - alle Vorfälle, die einen Einfluss auf die Geheimhaltungsverpflichtung haben können, insbesondere Kontakte mit Journalisten, Fotografen oder anderen Personen, dem AG unverzüglich gemeldet werden (für die DPO: xxxxxxxxxxxxxx.xxxxxx@xxxx.xx); - beim Umgang des IT-Netzwerks, mit Computern und anderer Hard- oder Software die Nutzungsrichtlinien (IT-Sicherheitshandlungsleitlinien für Partnerfirmen, abrufbar unter „VW Group Supply“, beachtet werden; - bei der Abgabe Verarbeitung und Speicherung von Kunden-/Projektreferenzen Daten in EDV-Systemen (z. B. PCs, Laptops) und deren Übertragung angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, so dass Dritte zu keiner Zeit Zugang zu diesen Daten erhalten; - dass in allen Geschäftsbereichen vom AG weder Audio- und Videoaufnahmen (Fotos, Filme, Videos, magnetische Bildaufnahmen oder bei sonstigen Veröffentlichungen durch ihn oder in seinem Auftrag die Identität des Auftraggebers (insb. Firmennamen, Logo/s und/oder Marke/n des Auftraggebersandere) nur dann nennen, abbilden oder in anderer Weise verwenden, wenn angefertigt werden noch Kameras und Geräte hineingebracht werden; Ausnahmen bedürfen der Auftrag- geber dem ausdrücklich zuvor in Textform zugestimmt hatvorherigen schriftlichen Zustimmung ’vom AG‘s Security Officer.
18.2 Sofern der Lieferant 2.2. Vertrauliche Informationen dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung vom AG nicht kopiert oder reproduziert werden, es sei denn solche Kopien sind unbedingt notwendig, und stehen im Einklang mit dem Auftraggeber eine separate und schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen hat, gilt diese vorrangig vor den nachfolgenden Ziffern 18.3 bis 18.5dieser Erklärung.
18.3 2.3. Reproduktionen müssen dieselben eigentumsrechtlichen und vertraulichen Hinweise enthalten wie das Original. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Genehmigung des AG. FO_FR.09| EN | EINSEITIGE GHV OHNE UNTERSCHRIFT | 21/12/2021| B/F-R | XXXXXXXX XXXXXXX |KSU 2.3
2.4. Wenn der AG ein Muster aushändigt, wird der AN dieses Muster weder analysieren noch irgendeinem Dritten übergeben, um die Formeln, verwendeten Produkte oder Prozesse zu bestimmen.
2.5. Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei den Verhandlungen über die Bestellung gegenüber dem AN preisgegeben wurden oder der Durch- führung des Auftrages bekannt werden, vertraulich verbleiben jederzeit exklusives Eigentum von dem AG.
2.6. Nach Abschluss der Zusammenarbeit und/oder Beendigung dieses Vertrages sind geheimhaltungsbedürftige Informationen- insbesondere ausgehändigte oder unter Xxxxxxxxx auf geheimhaltungsbedürftige Informationen erarbeitete Dokumente oder Materialien- vollständig dem AG zurückzugeben bzw. zu behandeln und nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke übergeben oder zu verwendenlöschen bzw. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung zu vernichten. Ausgenommen hiervon sind Informationen, Unter- lagen, Angaben und Datenroutinemäßig angefertigte Sicherungskopien des elektronischen Datenverkehrs, die als vertraulich oder in ähnlicher Weise bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als Geschäftsgeheimnis anzu- sehen sind. Der Lieferant verpflichtet sichnicht gelöscht werden können, nur solchen Mitarbeitern Zu- gang zu vertraulichen Informationen des Auftraggebers zu gewähren, die zum Auftragsabschluss oder mit der Leistungserbringung im Rah- men des Auftrags betraut werden müssen; hierfür unterhält der Liefe- rant ein geeignetes Berechtigungs- und Zugangskonzept. Im Fall der Erbringung von IT-Dienstleistungen sind beide Parteien verpflichtet, auf Wunsch der jeweils anderen Partei ihre Mitarbeiter eine entspre- chende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen und der an- deren Partei vorzulegen. Die Parteien werden für vertrauliche Informa- tionen der jeweils anderen Partei keine Schutzrechtsanmeldungen an- strengen.
18.4 Verlangt eine Behörde, ein Gericht oder sonstige öffentliche Stelle von einer Partei vertrauliche geheimhaltungsbedürftige Informationen, die der aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften von dem AN aufbewahrt werden müssen. Für derartige geheimhaltungsbedürftige Informationen gilt die vertragsgegenstandliche Geheimhaltungsverpflichtung unbefristet und eine weitere Nutzung ist nicht gestattet. Alle mündlich und schriftlich mitgeteilten, oder sonst wie erhaltenen vertraulichen Informationen sind den Bestimmungen dieser Erklärung unterworfen. Auf Anfrage des AG werden die vertraulichen Informationen, bestehend aus durch den AN vorbereiteten Analysen, Zusammenstellungen, Fragmenten, Prognosen, Zusammenfassungen, Studien oder anderen Par- tei gehörenDokumenten und Schriftstücken, so hat die erste Partei die andere Partei unverzüglich und noch vor Herausgabe der durch den AN vernichtet. Auf Anfrage des AG ist jede Vernichtung schriftlich durch einen befugten Vertreter des AN zu bestätigen. Die Rückgabe und/oder Vernichtung solcher vertraulichen Informationen an die öffentliche Stelle zu in- formierenentbindet den AN nicht von anderen in dieser Erklärung beschriebenen Verpflichtungen.
18.5 Die vorstehenden Rechte 2.7. Der AG hat jederzeit das Recht, den Umfang und Pflichten werden von einer Be- endigung des entsprechenden Auftrages nicht berührtdie Umsetzung der durch den AN getroffenen Maßnahmen zu kontrollieren und einzusehen. Beide Parteien sind verpflichtet, vorhandene vertrauliche Informationen der anderen Partei bei Beendigung des Auftrags nach deren Xxxx zurückzugeben oder Der AN verpflichtet sich unverzüglich alle durch den AG aufgetragenen weiteren Vorsorgemaßnahmen zu vernichten, soweit diese nicht nach handels-/steuerrechtlichen Gesetzen zwingend aufzubewahren sindtreffen.
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Samples: Geheimhaltungserklärung
Geheimhaltungsverpflichtung. 18.1 Der Lieferant darf auf seinem Werbematerial, bei der Abgabe von Kunden-/Projektreferenzen oder bei sonstigen Veröffentlichungen durch ihn oder in seinem Auftrag die Identität des Auftraggebers (insb. Firmennamen, Logo/s und/oder Marke/n des Auftraggebers) nur dann nennen, abbilden oder in anderer Weise verwenden, wenn der Auftrag- geber dem ausdrücklich zuvor in Textform zugestimmt hat.
18.2 Sofern der Lieferant mit dem Auftraggeber eine separate und schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen hat, gilt diese vorrangig vor den nachfolgenden Ziffern 18.3 bis 18.5.
18.3 Die Parteien verpflichten 2.1 Jede Partei verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationenerlangten Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten, Dritten nicht zugänglich zu machen und diese vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Darüber hinaus verpflichtet sich jede Partei, alle erlangten Vertraulichen Informationen ausschließlich für das Projekt zu verwenden und die ihnen bei den Verhandlungen über die Bestellung oder der Durch- führung des Auftrages bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur Vertraulichen Informationen insbesondere nicht für die vertraglich vereinbarten eigene Zwecke zu verwendenverwenden bzw. für eigene Zwecke schutzrechtlich auszuwerten. Vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei dürfen Dritten nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung dieser Partei zugänglich gemacht werden, vorausgesetzt, die betreffenden Dritten haben sich vor Erhalt der Vertraulichen Informationen zur Geheimhaltung der Vertraulichen Informationen entsprechend dieser Vereinbarung verpflichtet. Die empfangende Partei wird der überlassenden Partei auf Anforderung unverzüglich Kopien entsprechender Geheimhaltungsvereinbarungen mit betreffenden Dritten aushändigen.
2.2 Verbundene Unternehmen sind keine „Dritte“ im Sinne dieser Bestimmung sind InformationenVereinbarung, Unter- lagen, Angaben sofern die Überlassung Vertraulicher Informationen der anderen Partei für die Durchführung des Auftrages erforderlich ist und Daten, sofern sich die als vertraulich oder in ähnlicher Weise bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als Geschäftsgeheimnis anzu- sehen sind. Der Lieferant betreffenden Verbundenen Unternehmen vor Erhalt der Vertraulichen Informationen zur Geheimhaltung der Vertraulichen Informationen entsprechend dieser Vereinbarung verpflichtet haben.
2.3 Jede Partei verpflichtet sich, die Vertraulichen Informationen nur solchen Mitarbeitern Zu- gang denjenigen ihrer Mitarbeiter zugänglich zu vertraulichen Informationen des Auftraggebers zu gewährenmachen, die zum Auftragsabschluss diese zur Durchführung des Auftrages benötigen und die zu einer dieser Vereinbarung entsprechenden Geheimhaltung verpflichtet sind, soweit sie nicht auf Grund ihres Arbeitsvertrages einer generellen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
2.4 Die Geheimhaltungsverpflichtungen dieser Vereinbarung erstrecken sich nicht auf Vertrauliche Informationen, die: • der Öffentlichkeit allgemein zugänglich waren, bevor sie der empfangenden Partei mitgeteilt wurden; • der empfangenden Partei bereits vor deren Überlassung ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung rechtmäßig bekannt waren; • der Öffentlichkeit nach der Übermittlung an die empfangende Partei ohne Mitwirkung oder mit Verschulden der Leistungserbringung empfangenden Partei bekannt oder allgemein zugänglich gemacht werden; • der empfangenden Partei von einem Dritten rechtmäßig und ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht offenbart oder zugänglich gemacht wurden; • von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Rückgriff auf Vertrauliche Informationen entwickelt worden sind; • aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingenden rechtlichen Vorschrift zu offenbaren sind, vorausgesetzt, die • Vertrauliche Informationen überlassende Partei wurde unverzüglich im Rah- men des Auftrags betraut Voraus über die Offenbarung schriftlich informiert. Diejenige Partei, die sich auf das Vorliegen einer Ausnahme von der Geheimhaltungsverpflichtung beruft, hat das Vorliegen deren Voraussetzung(en) nachzuweisen.
2.5 Durch die Überlassung der Vertraulichen Informationen werden müssen; hierfür unterhält der Liefe- rant ein geeignetes Berechtigungs- und Zugangskonzept. Im Fall der Erbringung von IT-Dienstleistungen sind beide Parteien verpflichtet, auf Wunsch der jeweils anderen Partei ihre Mitarbeiter eine entspre- chende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen und der an- deren Partei vorzulegen. Die Parteien werden für vertrauliche Informa- tionen der jeweils anderen Partei keine Schutzrechtsanmeldungen an- strengenEigentums-, Urheber-, Lizenz-, Nachbau-, Nutzungs-, Vorbenutzungs- oder sonstige Rechte an den Vertraulichen Informationen gewährt. Die von der empfangenden Partei erlangten Vertraulichen Informationen bleiben im Eigentum der überlassenden Partei.
18.4 Verlangt eine Behörde, ein Gericht 2.6 Eine Gewährleistung oder sonstige öffentliche Stelle von einer Partei vertrauliche Haftung der Parteien hinsichtlich der Vertraulichen Informationen, die der anderen Par- tei gehöreninsbesondere für deren Richtigkeit, so hat die erste Partei die andere Partei unverzüglich und noch vor Herausgabe der Informationen an die öffentliche Stelle zu in- formierenFehlerfreiheit, Freiheit von Schutzrechten Dritter, Vollständigkeit und/oder Verwendbarkeit wird ausgeschlossen.
18.5 2.7 Aus dem Abschluss dieser Vereinbarung können die Parteien keinen Anspruch auf Offenlegung bestimmter Informationen sowie auf den Abschluss weiterer Verträge herleiten.
2.8 Die vorstehenden Rechte und Pflichten werden überlassende Partei kann von einer Be- endigung des entsprechenden Auftrages nicht berührt. Beide Parteien sind verpflichtetder empfangenden Partei nach Vertragsende verlangen, vorhandene vertrauliche dass alle Unterlagen, die Vertrauliche Informationen der anderen überlassenden Partei bei Beendigung enthalten, unverzüglich an diese Partei zurückzugeben sind. Eventuell erstellte Kopien sind zu vernichten bzw. von sämtlichen Datenträgern zu löschen.
2.9 Den Parteien ist bekannt, dass • die Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach §§ 17, 18 UWG strafbar ist und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden kann, und • derjenige, der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verletzt, zum Ersatz des Auftrags nach deren Xxxx zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht nach handels-/steuerrechtlichen Gesetzen zwingend aufzubewahren sinddaraus entstehenden Schadens verpflichtet ist.
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Samples: Confidentiality Agreement
Geheimhaltungsverpflichtung. 18.1 Der Lieferant darf auf seinem WerbematerialAuftraggeber unterliegt einer Geheimhaltungsverpflichtung bezüglich der Informationen über Kandidaten. Sämtliche Informationen (im breitesten Sinne des Wortes) über Kandidaten sind streng vertraulich. Im Falle der Verletzung dieser Geheimhaltungsbestimmung durch den Auftraggeber, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen sofort fälligen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von € 25.000,-- pro Verstoß. Darüberhinausgehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
9.1 Für den Zweck dieses Paragraphen haben die kursiv gesetzten Begriffe diejenige Bedeutung, die Ihnen in den geltenden Datenschutzgesetzen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“), zugewiesen ist.
9.2 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten von Kandidaten in der in der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers beschriebenen Art und Weise (siehe www. xxxxxxxxxxxxxx.xx. Da der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegebenenfalls im Rahmen der Leistungserbringung solche personenbezogenen Daten übermitteilt, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere die DSGVO und den in diesen AGB enthaltenden Bestimmungen.
9.3 Der Auftraggeber anerkennt, dass er bei Erhalt personenbezogener Daten zum (gemeinsamen) Verantwortlichen für diese personenbezogenen Daten wird, da er ab diesem Zeitpunkt (gemeinsam) den Zweck und die Mittel der Abgabe von Kunden-/Projektreferenzen oder bei sonstigen Veröffentlichungen durch ihn oder in seinem Auftrag die Identität des Auftraggebers (insb. Firmennamen, Logo/s und/oder Marke/n des Auftraggebers) nur dann nennen, abbilden oder in anderer Weise verwenden, wenn der Auftrag- geber dem ausdrücklich zuvor in Textform zugestimmt Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten festzulegen hat.
18.2 Sofern 9.4 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass sich die vom ihm zur Verarbeitung der Lieferant mit personenbezogenen Daten befugten Personen vorab zur Vertraulichkeit verpflichtet haben.
9.5 Der Auftraggeber hat sämtliche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, soweit solche Maßnahmen billigerweise vom ihm erwartet werden können, um die personenbezogenen Daten vor Verlust, Integritätsverlust oder vor einer unrechtmäßigen Verarbeitung, gleich in welcher Form, zu schützen; hierbei ist er auch verpflichtet, dafür zu sorgen, dass bei diesen Maßnahmen sämtliche Anforderungen der Datenschutzgesetze, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Artikel 32 DSGVO, erfüllt werden.
9.6 Beauftragt der Auftraggeber zur Erfüllung des Vertrages Unterauftragnehmer, hat der Auftraggeber seinen Unterauftragnehmern die in dieser Bestimmung enthaltenen Datenschutzpflichten aufzuerlegen. Auf Anforderung erhält der Auftragnehmer eine Aufstellung der Unterauftragnehmer des Auftraggebers.
9.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftraggeber eine separate und schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen Auftragnehmer xxxxxxx zumutbare Unterstützung zur Verfügung zu stellen, damit der Auftragnehmer seine Verpflichtungen insoweit erfüllen kann, als er auf Anfragen von betroffenen Personen zu reagieren hat, gilt diese vorrangig vor welche die ihnen nach den nachfolgenden Ziffern 18.3 bis 18.5geltenden Datenschutzgesetzen zustehenden Rechte ausüben.
18.3 Die Parteien verpflichten sich9.8 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer gegenüber xxxxxxx zumutbare Unterstützung zur Verfügung zu stellen, alle vertraulichen Informationendamit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 32 bis 36 DSGVO nachkommen kann, wobei die ihnen bei Art der Verarbeitung und die für den Verhandlungen über die Bestellung oder Auftragnehmer verfügbaren Informationen zu berücksichtigen sind.
9.9 Entdeckt der Durch- führung des Auftrages bekannt Auftraggeber einen Sicherheitsverstoß, der sich nachteilig auf den Schutz der personenbezogenen Daten auswirken kann, welche er vom Auftragnehmer erhalten hat und welche vom Auftraggeber verarbeitet werden, vertraulich dann hat der Auftraggeber den Auftragnehmer so schnell als billigerweise möglich zu behandeln und nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationenbenachrichtigen, Unter- lagen, Angaben und Daten, die als vertraulich oder in ähnlicher Weise bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als Geschäftsgeheimnis anzu- sehen sind. Der Lieferant verpflichtet sich, nur solchen Mitarbeitern Zu- gang zu vertraulichen Informationen des Auftraggebers zu gewähren, die zum Auftragsabschluss oder mit der Leistungserbringung im Rah- men des Auftrags betraut werden müssen; hierfür unterhält der Liefe- rant ein geeignetes Berechtigungs- und Zugangskonzept. Im Fall der Erbringung von IT-Dienstleistungen sind beide Parteien verpflichtet, auf Wunsch der jeweils anderen Partei ihre Mitarbeiter eine entspre- chende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen und der an- deren Partei vorzulegensoweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Parteien werden für vertrauliche Informa- tionen bei der jeweils anderen Partei keine Schutzrechtsanmeldungen an- strengenUntersuchung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zusammenarbeiten. Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten innerhalb seiner eigenen Organisation ist der Auftraggeber – soweit erforderlich – dafür verantwortlich, die zuständigen Behörden und die betroffenen Personen zu benachrichtigen.
18.4 Verlangt eine Behörde9.10 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer, ein Gericht oder sonstige öffentliche Stelle von einer Partei vertrauliche Informationensoweit dies möglich und zumutbar ist, alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der anderen Par- tei gehören, so hat die erste Partei die andere Partei unverzüglich und noch vor Herausgabe der Informationen an die öffentliche Stelle zu in- formieren.
18.5 Die vorstehenden Rechte und Pflichten werden von einer Be- endigung des entsprechenden Auftrages nicht berührtin diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmungen nachzuweisen. Beide Parteien sind Der Auftraggeber ist verpflichtet, vorhandene vertrauliche Informationen der anderen Partei soweit dies möglich und zumutbar ist, bei Beendigung des Auftrags nach deren Xxxx zurückzugeben Datenschutz-Audits, die gegebenenfalls vom Auftragnehmer oder von einem vom Auftragnehmer beauftragten Auditor durchgeführt werden, unentgeltlich zu vernichten, soweit diese nicht nach handels-/steuerrechtlichen Gesetzen zwingend aufzubewahren sindkooperieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geheimhaltungsverpflichtung. 18.1 Der Lieferant darf auf seinem Werbematerial, bei der Abgabe von Kunden-/Projektreferenzen oder bei sonstigen Veröffentlichungen durch ihn oder in seinem Auftrag die Identität des Auftraggebers (insb. Firmennamen, Logo/s und/oder Marke/n des Auftraggebers) nur dann nennen, abbilden oder in anderer Weise verwenden, wenn der Auftrag- geber dem ausdrücklich zuvor in Textform zugestimmt hat.
18.2 Sofern der Lieferant mit dem Auftraggeber eine separate und schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen hat, gilt diese vorrangig vor den nachfolgenden Ziffern 18.3 bis 18.5.
18.3 Die Parteien verpflichten VERTRAGSPARTNER verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationenvon FIRMA 1 oder von Dritten erhaltenen Daten, Unterlagen, Informationen u.ä. (INFORMATIONEN) geheim zu halten. Die Verpflichtung gilt unabhängig vom Inhalt der INFORMATIONEN, auch wenn der VERTRAGSPARTNER von diesen vor Unterzeichnung dieser Geheimhaltungsvereinbarung Kenntnis bekam. Zu den geheim zu haltenden INFORMATIONEN gehören insbesondere solche INFORMATIONEN, die ihnen die Herstellung und Konstruktion – inklusive Software - von Maschinen oder Komponenten davon betrifft, die FIRMA 1 herstellt oder vertreibt sowie – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – andere INFORMATIONEN über FIRMA 1, deren Kunden und Zulieferer sowie über deren Vertrieb. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung von INFORMATIONEN gilt unabhängig davon, auf welche Weise (z.B. mündlich, schriftlich, in elektronischer Form, gesehen bei Besuchen, durch Pläne, Muster, Skizzen) diese erteilt bzw. erlangt werden bzw. wurden. Ausgeschlossen von der Geheimhaltungspflicht sind INFORMATIONEN, a) die zur Zeit der Bekanntgabe nachweislich bereits in der Öffentlichkeit bekannt sind bzw. zum Stand der Technik gehören; b) die nach ihrer Bekanntgabe an den Verhandlungen über die Bestellung VERTRAGSPARTNER durch Publikationen oder ähnliches rechtmässig in der Durch- führung des Auftrages Öffentlichkeit bekannt werden; c) die dem VERTRAGSPARTNER schon vor dem Empfang nachweislich und rechtmässig bekannt waren; d) die der VERTRAGSPARTNER rechtmässig von Dritten erhalten hat, vertraulich vorausgesetzt, dass solche INFORMATIONEN weder direkt noch indirekt von FIRMA 1 stammen; e) die aufgrund richterlicher oder behördlicher Anordnung gemäss zwingendem Gesetz offen gelegt werden müssen. In diesem Fall hat der VERTRAGSPARTNER FIRMA 1 sofort zu behandeln und unterrichten. Der VERTRAGSPARTNER darf INFORMATIONEN, zu deren Geheimhaltung er sich nach Artikel 1.1 – 1.3 verpflichtet hat, nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unter- lagen, Angaben Rahmen des in der Präambel genannten Zwecks bzw. im Rahmen der Zusammenarbeit mit FIRMA 1 nutzen. Insbesondere darf er sie nicht zu eigenen gewerblichen Zwecken nutzen und Daten, die als vertraulich oder in ähnlicher Weise bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als Geschäftsgeheimnis anzu- sehen sindsie nicht zu Gegenstand von Anmeldungen von gewerblichen Schutzrechten machen. Der Lieferant verpflichtet sichVERTRAGSPARTNER darf die von ihm geheim zu haltenden INFORMATIONEN nur an Mitarbeiter oder andere Dritte weitergeben, nur solchen Mitarbeitern Zu- gang zu vertraulichen Informationen des Auftraggebers zu gewähren, die zum Auftragsabschluss oder mit der Leistungserbringung im Rah- men des Auftrags betraut werden müssen; hierfür unterhält der Liefe- rant ein geeignetes Berechtigungs- und Zugangskonzept. Im Fall der Erbringung von IT-Dienstleistungen sind beide Parteien verpflichtet, auf Wunsch der jeweils anderen Partei ihre Mitarbeiter eine entspre- chende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen und der an- deren Partei vorzulegen. Die Parteien werden für vertrauliche Informa- tionen der jeweils anderen Partei keine Schutzrechtsanmeldungen an- strengenwenn dies nach dem nachfolgenden Artikel 2 zulässig ist.
18.4 Verlangt eine Behörde, ein Gericht oder sonstige öffentliche Stelle von einer Partei vertrauliche Informationen, die der anderen Par- tei gehören, so hat die erste Partei die andere Partei unverzüglich und noch vor Herausgabe der Informationen an die öffentliche Stelle zu in- formieren.
18.5 Die vorstehenden Rechte und Pflichten werden von einer Be- endigung des entsprechenden Auftrages nicht berührt. Beide Parteien sind verpflichtet, vorhandene vertrauliche Informationen der anderen Partei bei Beendigung des Auftrags nach deren Xxxx zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht nach handels-/steuerrechtlichen Gesetzen zwingend aufzubewahren sind.
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Samples: Confidentiality Agreement
Geheimhaltungsverpflichtung. 18.1 1. Der Lieferant darf auf seinem WerbematerialPartner A versichert und garantiert im Wege einer selbstständigen Garantieerklärung, bei das gesamte technische Wissen, sämtliche Kenntnisse und Unterlagen über Konstruktion, Materialherstellung und -beschaffenheit, Ferti- gung, Fertigungsverfahren, Anwendungstechnik und alle weiteren Informationen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht betreffend die Vertragserfindung einschließlich des technischen Know-hows (im Folgenden „geheime Informationen“ genannt), die dem Partner A beim und im Zusammenhang mit der Abgabe von Kunden-/Projektreferenzen oder bei sonstigen Veröffentlichungen durch ihn Präsentation schriftlich, mündlich oder in seinem Auftrag anderer Form offengelegt werden, streng geheim zu halten und keinem Dritten gegenüber zu offenbaren.
2. Die Parteien vereinbaren, dass jegliche Informationen, die Identität in Mustern, Zeichnungen, Dokumenten, Unterlagen, elek- tronischen Aufzeichnungen, Datenträgern oder sonstigen Speichermedien (den „Aufzeichnungen“) verkörpert sind, die dem Partner A vom Partner B im Zusammenhang mit der Präsentation übergeben werden, ebenfalls Geheime Informationen darstellen und im Eigentum des Auftraggebers (insbPartners B verbleiben. FirmennamenHieraus ergibt sich jedoch keinerlei Pflicht des Partners B, Logo/s und/oder Marke/n des Auftraggebers) nur dann nennen, abbilden dem Partner A Aufzeichnungen zu übergeben oder in anderer Weise verwenden, wenn Zugang zu Aufzeichnungen zu verschaffen. Der Partner B übernimmt auch keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auftrag- geber dem ausdrücklich zuvor in Textform zugestimmt hatoffengelegten Informationen oder deren technische oder wirtschaftliche Verwertbarkeit.
18.2 Sofern 3. Der Partner A verpflichtet sich, die oben festgelegten Geheimhaltungs- pflichten auf sämtliche Angestellten, Mitar- beiter und alle weiteren Personen, die an der Lieferant Präsentation mitwirken oder sonst wie Kenntnis hiervon erhalten, zu überbinden und dies dem Partner B auf sein Verlangen schriftlich nachzuweisen. Dies gilt auch für alle Angestellten, Mitarbeiter, Organmitglieder sowie für alle Agenten und selbstständigen Vertriebsmittler, Dienstnehmer und Werkun- ternehmer, mit denen der Partner A zusammenarbeitet, bzw. gegenüber welchen die Ergebnisse der Präsentation offengelegt werden, ebenso wie für die mit dem Auftraggeber eine separate und schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen hat, gilt diese vorrangig vor den nachfolgenden Ziffern 18.3 bis 18.5.
18.3 Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei den Verhandlungen über die Bestellung oder der Durch- führung des Auftrages bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden. Vertrauliche Informationen Partner A im Sinne dieser Bestimmung sind Informationender §§ 15 ff AktG verbundenen Unternehmen. Unabhängig davon wird der Partner A außerhalb seines Betriebes stehende Dritte erst nach Erhalt einer schriftli- chen Zustimmung des Partners B hinzuziehen.
4. Der Partner A ist verpflichtet, Unter- lagenalle Muster, Angaben Dokumente, elektronischen Aufzeichnungen, Datenträger und Datensonstigen Speichermedien, die als vertraulich ihm der Partner B im Rahmen der oder in ähnlicher Weise bezeichnet im Zusammenhang mit der Präsentation übergibt oder auf andere Art zur Verfügung stellt, nach erster Aufforderung unverzüglich und unaufgefordert an den Partner B zurückzugeben. Hinsichtlich dieser Rückgabeverpflichtung verzichtet der Partner A auf jegliches Zurückbehaltungs- recht, gleich auf welcher Rechtsgrundlage beruhend. Der Partner A verpflichtet sich weiters, von den übergebenen Dokumenten keine Abschriften, Kopien, elektronischen Speicherungen oder sonstige Aufzeichnungen zu machen, beziehungsweise solche, sollten diese notwendigerweise gemacht worden sein, unverzüglich vollständig zu ver- nichten beziehungsweise zu löschen und dies dem Partner B auf sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
5. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf solche Erfahrungen, technischen Kenntnisse und Know-how, bezüglich derer der Partner A gegenüber dem Partner B schriftlich nachgewiesen hat, dass diese
a) unabhängig von der Präsentation oder danach ohne Mitwirkung oder Verschulden des Partners A bereits offenkundig, dh der Öffentlichkeit bekannt oder allgemein zugänglich gewesen sind oder ihrer Natur nach als Geschäftsgeheimnis anzu- sehen sind. Der Lieferant verpflichtet sich, nur solchen Mitarbeitern Zu- gang zu vertraulichen Informationen des Auftraggebers zu gewähren, die zum Auftragsabschluss werden; oder
b) unabhängig von der Präsentation dem Partner A bereits bekannt waren; oder
c) unabhängig von der Präsentation von dritter Seite auf gesetzliche Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder mit der Leistungserbringung im Rah- men des Auftrags betraut werden müssen; hierfür unterhält der Liefe- rant ein geeignetes Berechtigungs- und Zugangskonzept. Im Fall der Erbringung von IT-Dienstleistungen sind beide Parteien verpflichtet, auf Wunsch der jeweils anderen Partei ihre Mitarbeiter eine entspre- chende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen und der an- deren Partei vorzulegenVerwendung bekannt gemacht wurden.
6. Die Parteien werden vorgenannten Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht gelten nicht für vertrauliche Informa- tionen eine Kombination von Einzelinforma- tionen, -kenntnissen und/oder -erfahrungen, auch wenn für jede Einzelinformation, -kenntnis und/oder -erfahrung für sich alleine eine der jeweils anderen Partei keine Schutzrechtsanmeldungen an- strengenvorgenannten Ausnahmen gelten würde, es sei denn die Kombination von Einzelinformationen, -kenntnissen und/ oder -erfahrungen selbst fällt unter die oben genannten Ausnahmen.
18.4 Verlangt eine Behörde, ein Gericht oder sonstige öffentliche Stelle von einer Partei vertrauliche Informationen, die der anderen Par- tei gehören, so hat die erste Partei die andere Partei unverzüglich und noch vor Herausgabe der Informationen an die öffentliche Stelle zu in- formieren.
18.5 Die vorstehenden Rechte und Pflichten werden von einer Be- endigung des entsprechenden Auftrages nicht berührt. Beide Parteien sind verpflichtet, vorhandene vertrauliche Informationen der anderen Partei bei Beendigung des Auftrags nach deren Xxxx zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht nach handels-/steuerrechtlichen Gesetzen zwingend aufzubewahren sind.
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