Geheimhaltungsverpflichtung. Der Auftraggeber unterliegt einer Geheimhaltungsverpflichtung bezüglich der Informationen über Kandidaten. Sämtliche Informationen (im breitesten Sinne des Wortes) über Kandidaten sind streng vertraulich. Falls vertrauliche Informationen über einen Kandidaten vom Auftraggeber einem Dritten preisgegeben werden, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen sofort fälligen, pauschalierten Schadenersatz in Höhe von € 25.000,- pro Verstoß, es sei denn der Auftraggeber weist einen niedrigeren bzw. der Auftragnehmer einen höheren Schaden nach
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Geheimhaltungsverpflichtung. Der Auftraggeber unterliegt einer Geheimhaltungsverpflichtung bezüglich der Informationen über Kandidatenim Hinblick auf die einen Kandidaten betreffenden Informationen. Sämtliche Informationen (im breitesten Sinne des Wortes) über die einen Kandidaten betreffen sind streng vertraulich. Falls vertrauliche Informationen über einen Kandidaten betreffende Informationen vom Auftraggeber einem Dritten preisgegeben gegenüber offenlegt werden, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen sofort fälligen, pauschalierten Schadenersatz in Höhe von € 25.000,- pro Verstoß, es sei denn der Auftraggeber weist einen niedrigeren bzw. der Auftragnehmer einen höheren Schaden nach.
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Geheimhaltungsverpflichtung. Der Auftraggeber unterliegt einer Geheimhaltungsverpflichtung bezüglich der Informationen über Kandidaten. Sämtliche Informationen (im breitesten Sinne des Wortes) über Kandidaten sind streng vertraulich. Falls vertrauliche Informationen über einen Kandidaten vom Auftraggeber einem Dritten preisgegeben werdenIm Falle der Verletzung dieser Geheimhaltungsbestimmung durch den Auftraggeber, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen sofort fälligen, fälligen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von € 25.000,- 25.000,-- pro Verstoß, es sei denn der Auftraggeber weist einen niedrigeren bzw. der Auftragnehmer einen höheren Schaden nachDarüberhinausgehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
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Geheimhaltungsverpflichtung. Der Auftraggeber unterliegt einer Geheimhaltungsverpflichtung bezüglich der Informationen über Kandidaten. Sämtliche Informationen (im breitesten Sinne des Wortes) über Kandidaten sind streng vertraulich. Falls vertrauliche Informationen über einen Kandidaten vom Auftraggeber einem Dritten preisgegeben werden, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen sofort fälligen, pauschalierten Schadenersatz in Höhe von € 25.000,- pro Verstoß, es sei denn der Auftraggeber weist einen niedrigeren bzw. der Auftragnehmer einen höheren Schaden nach.
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