Vertraulichkeitsvereinbarung. Die Vertragspartner vereinbaren die vertrauliche Behandlung des zwischen ihnen bestehenden Vertrages, seiner Anlagen und sämtlicher im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen und der Vertragserfüllung bekannt werdenden Informationen. Eine Offenbarung von Informationen soll nur nach gegenseitiger Abstimmung oder in den Fällen erfolgen, in denen ein Vertragspartner gesetzlich oder behördlich hierzu verpflichtet ist. Ausgenommen von den Regelungen dieser Bestimmung ist die Weitergabe von Kundeninformationen an beauftragte Dritte der Vertragspartner; diese müssen ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet werden.
Vertraulichkeitsvereinbarung. Während der Dauer dieser Vereinbarung besteht die Möglichkeit, dass YL vertrauliche Information, wie z.B. Übersicht der Downline-Struktur, organisatorische Berichte, Mitgliedslisten, Mitgliedsinformation, Herstellerlisten oder Herstellerinformation, Geschäftsberichte, YL Geschäftsmöglichkeiten, Produktinformation, Knowhow, Design, Betriebsgeheimnisse, Software, Vergütungen oder Verkaufsberichte, Marketing Strategien und Pläne, und andere finanzielle und geschäftliche Information, welche als vertraulich eingestuft sind („vertrauliche Information“) zur Verfügung stellt. Jegliche vertrauliche Information (schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form), wird Vertriebspartnern unter strengster Vertraulichkeit („muss wissen“) zur Verwendung von YL Geschäftsabwicklungen übermittelt. Solche Information wird Vertriebspartnern, egal ob schriftlich, mündlich oder elektronisch, nur mitgeteilt wenn es sein muss und nur, um im Young Living Business dieses Vertriebspartners genutzt zu werden, muss geheim gehalten werden, und nicht an Dritte, direkt oder indirekt, weitergegeben werden. In einigen Fällen (zum Beispiel für Promotion-Aktionen, deren Informationen an hochrangige Vertriebspartner im Vorfeld gegeben werden), dürfen diese Informationen nicht einmal an Mitglieder der eigenen Organisation weitergegeben werden bis die Details der Aktion allen Young Living Vertriebspartnern zur Verfügung stehen. Diese Informationen müssen geheimgehalten werden und Sie müssen vernünftige Sicherheitsvorkehrungen treffen, um die Informationen sicher zu halten und Sie dürfen diese Art von informationen weder direkt noch indirekt mit dritten Parteien teilen. Sie und Ihre Vertriebsorganisation stimmen zu, Young Living für jeden Schaden, der durch Informationen, die durch Dich und die Organisation unerlaubt verbreitet wurden, zu entschädigen. Sie dürfen diese Art von Informationen nicht nutzen, um mit Young Living in Wettbewerb zu treten oder für jeden anderen Zweck außer dem Bewerben von Young Livings Programm und seiner Produkte und Services. Sie dürfen diese Art von Informationen nur teilen und nutzen unter strikter Einhaltung der Bedingungen und Beschränkungen, die Young Living von Zeit zu Zeit nach alleinigem Ermessen anlegt (zum Beispiel dürfen hochrangige Vertriebspartner die Informationen bezüglich Promotion-Aktionen, die sie frühzeitig erhalten haben mit niemandem teilen, auch nicht mit Mitgliedern ihrer Downline, bis Young Living diese Informationen und Materialien für alle V...
Vertraulichkeitsvereinbarung. Meldung von Richtlinienverletzungen
Vertraulichkeitsvereinbarung. Soweit zwischen DRÄXLMAIER und dem Auftragnehmer eine Vertraulichkeitsvereinbarung abgeschlossen wurde, geht diese den Regelungen dieser Ziffer 10 vor.
Vertraulichkeitsvereinbarung. Auf Verlangen unterzeichnen alle Mitglieder des Auditteams, einschließlich etwaiger Beobachter, eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung, die der (angehende) WEEELABEX-Betreiber vorlegt, um die Vertraulichkeit weiter zu gewährleisten, und halten sich daran. Kopien aller dieser Vereinbarungen werden vom leitenden WEEELABEX-Auditor für einen Zeitraum von zwei Jahren aufbewahrt, oder länger, wenn beide Parteien dies vereinbaren.
Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen Xxxxxxxx Xxxxxx 00 00000 Xxxxxxxxx - im folgenden MAG genannt - und *** [Firma] *** *** [Adresse]*** - im folgenden Partner genannt - nachfolgend einzeln auch „Partei“ und gemeinsam „Parteien“ genannt,
Vertraulichkeitsvereinbarung. Die TUI AG und die TUI Travel haben am 16. Juni 2014 eine gegenseitige Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen, wonach die TUI AG und die TUI Travel sich jeweils verpflichtet haben, bestimmte Informationen bezüglich des Zusammenschlusses und der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte (mit Ausnahme bestimmter zulässiger Empfänger) weiterzugeben, es sei denn, eine solche Weitergabe ist nach gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften erforderlich. Diese Vertraulichkeitspflichten bestehen auch nach Vollzug fort.
Vertraulichkeitsvereinbarung. 13.1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen und Kenntnisse der jeweils anderen Vertragspartei und deren Kunden, z.B. technischer, betriebswirtschaftlicher oder organisatorischer Art, vertraulich zu behandeln.
13.2 Weder während der Dauer, noch nach Beendigung der Zusammenarbeit dürfen bekannt gewordene Kenntnisse ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der betroffenen Partei verwertet, genutzt oder Dritten zugänglich gemacht werden, soweit es sich hierbei nicht um allgemein bekannte und für jeden zugängliche Informationen handelt.
13.3 Die Nutzung bekannt gewordener Informationen ist auf den für die Durchführung des Vertrags unbedingt notwendigen Gebrauch beschränkt.
13.4 Die Vertragspartner werden ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen eine entsprechende Verpflichtung zur Vertraulichkeit auferlegen.
Vertraulichkeitsvereinbarung. 1. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen der jeweils anderen Vertragspartei und deren Kunden,
Vertraulichkeitsvereinbarung. 1.1. Die Auftragnehmer haben alle im Rahmen der Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Projekt Projektname zur Kenntnis gelangenden betrieblichen, geschäftlichen und privaten Informationen und Vorgänge gegenüber Dritten geheim zu halten. Die genannten Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiter zur Geheimhaltung sämtlicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers und seiner Geschäftspartner sowie aller zwischen den Parteien ausgetauschten Informationen und erworbenen Kenntnisse über jegliche Projekte des Auftraggebers. Darunter fallen auch mittelbar erlangte Informationen über Know-how, Arbeitsweise und technische Ausrüstung des Auftraggebers und dessen Kunden.
1.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Geheimhaltungspflicht auch allen mit Vertragsprojekten beschäftigten Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen, Betriebsangehörigen und sonstigen Personen aufzuerlegen, die aufgrund ihrer Tätigkeit verwertbare Kenntnisse darüber erlangen könnten.
1.3. Der Auftragnehmer hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass Unbefugte – seien es andere Auftraggeber, Familienangehörige, Mitarbeiter und sonstigste Dritte - keine Kenntnis von den geheim zu haltenden Informationen erhalten.
1.4. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Geschäftsführers des Auftraggebers dürfen keinerlei Schriftstücke (Akten, Pläne, Urkunden und dergleichen) sowie Modelle durch den Auftragnehmer an sich genommen und Abschriften, Auszüge, Fotokopien, Zeichnungen, Fotografien und Ähnliches angefertigt werden. Bei Beendigung der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien müssen sämtliche Unterlagen ohne Zurückhaltung von Fotokopien unverzüglich an den Auftraggeber zurückgegeben werden.
1.5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiterhin, in dem genannten Projekt keinen direkten oder indirekten Kontakt mit dem Endkunden aufzunehmen, es sei denn, dies geschieht im Auftrage von und mit ausdrücklicher Zustimmung durch den Auftraggeber.
1.6. Unabhängig von einem eventuellen Schadensersatzanspruch verpflichten sich beide Parteien für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Vereinbarung eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,- zu zahlen.