Geheimhaltungsverpflichtung. 6.1 Vertrauliche Informationen im Sinne dieses Abschnitts sind alle Informa- tionen, die schriftlich als vertraulich gekennzeichnet sind oder die zum Zeitpunkt der Offenlegung mündlich als vertraulich bezeichnet werden und in einer schrift- lichen Benachrichtigung, die bei dem betroffenen Vertragspartner innerhalb von 30 Tagen nach Offenlegung eingegangen sein muss, als vertraulich bezeichnet sind. Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die (a) allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass dies von dem betrof- fenen Vertragspartner zu vertreten ist; oder (b) dem betroffenen Vertragspartner vor der Offenlegung bereits bekannt waren und weder direkt noch indirekt vom offen legenden Vertragspartner bereit gestellt wurden; oder (c) dem betroffenen Vertragspartner von einer dritten Partei ohne Geheimhaltungsverpflichtung recht- mäßig bereit gestellt werden; oder (d) per Gesetz oder richterlicher Anordnung offen gelegt werden müssen, vorausgesetzt der offen legende Vertragspartner benachrichtigt den betroffenen Vertragspartner über eine solche Notwendigkeit, so dass dieser die entsprechenden Maßnahmen zur Abwehr ergreifen kann.
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Geheimhaltungsverpflichtung. 6.1 9.1 Vertrauliche Informationen im Sinne dieses Abschnitts sind alle Informa- tionen, die schriftlich als vertraulich gekennzeichnet sind oder die zum Zeitpunkt der Offenlegung mündlich als vertraulich bezeichnet werden und in einer schrift- lichen Benachrichtigung, die bei dem betroffenen Vertragspartner innerhalb von 30 Tagen nach Offenlegung eingegangen sein muss, als vertraulich bezeichnet sind. Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die (a) allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass dies von dem betrof- fenen Vertragspartner zu vertreten ist; oder (b) dem betroffenen Vertragspartner vor der Offenlegung bereits bekannt waren und weder direkt noch indirekt vom offen legenden Vertragspartner bereit gestellt wurden; oder (c) dem betroffenen Vertragspartner von einer dritten Partei ohne Geheimhaltungsverpflichtung recht- mäßig bereit gestellt werden; oder (d) per Gesetz oder richterlicher Anordnung offen gelegt werden müssen, vorausgesetzt der offen legende Vertragspartner benachrichtigt den betroffenen Vertragspartner über eine solche Notwendigkeit, so dass dieser die entsprechenden Maßnahmen zur Abwehr ergreifen kann.
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Geheimhaltungsverpflichtung. 6.1 9.1 Vertrauliche Informationen im Sinne dieses Abschnitts sind alle Informa- tionen, die schriftlich als vertraulich gekennzeichnet sind oder die zum Zeitpunkt der Offenlegung mündlich als vertraulich bezeichnet werden und in einer schrift- lichen schriftli- chen Benachrichtigung, die bei dem betroffenen Vertragspartner innerhalb von 30 Tagen nach Offenlegung eingegangen sein muss, als vertraulich bezeichnet sind. Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die (a) allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass dies von dem betrof- fenen Vertragspartner betroffenen Ver- tragspartner zu vertreten ist; oder (b) dem betroffenen Vertragspartner vor der Offenlegung bereits bekannt waren und weder direkt noch indirekt vom offen legenden Vertragspartner bereit gestellt wurden; oder (c) dem betroffenen Vertragspartner von einer dritten Partei ohne Geheimhaltungsverpflichtung recht- mäßig rechtmäßig bereit gestellt werden; oder (d) per Gesetz oder richterlicher Anordnung offen gelegt werden müssen, vorausgesetzt der offen legende Vertragspartner benachrichtigt den betroffenen Vertragspartner über eine solche Notwendigkeit, so dass dieser die entsprechenden Maßnahmen zur Abwehr ergreifen kann.
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