Geheimhaltungsvertrag Musterklauseln

Geheimhaltungsvertrag. GEHEIMHALTUNGSVERTRAG1) abgeschlossen zwischen (Name/Firma, Firmenbuchnummer)2) (Adresse) [ ] (Name/Firma, Firmenbuchnummer) [ ] 1. Präambel3) Die Parteien beabsichtigen eine mögliche Zusammenarbeit im Bereich [Beschrei- bung des Forschungs- und Entwicklungsprojekts, Lizenzvertrages etc] näher zu verhandeln und evaluieren derzeit die Chancen eines derartigen Projektes. AAA verfügt über ausreichende Forschungs- und Entwicklungskapazitäten, um das Produkt „X“ bis zur Marktreife zu entwickeln. BBB möchte das Produkt „X“ zur Abrundung seiner bestehenden Produktpalette produzieren und vertreiben. Ge- genstand der Verhandlungen ist die Evaluierung einer möglichen Zusammenar- beit von AAA und BBB auf Basis der Konzentration der Forschungs- und Ent- wicklungskapazitäten bei AAA und Nutzung der Produktionskapazitäten bei BBB. Zum Zwecke derartiger Verhandlungen und Evaluierungen ist die Offenle- gung von vertraulichen Informationen durch jede der Parteien [sowie anderer zum Konzern der jeweiligen Partei gehörenden Gesellschaften]4) erforderlich. Diese Vereinbarung dient der Wahrung der Vertraulichkeit der von jeder Partei offengelegten Information. 2. Vertrauliche Informationen5) Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung umfassen diese Ver- einbarung sowie sämtliche Anlagen und Anhänge hierzu sowie die Tatsache, dass die Parteien Verhandlungen hinsichtlich des in der Präambel näher umschriebe- nen Projekts führen oder beabsichtigen zu führen, einschließlich des Inhalts die- ser Verhandlungen.6)
Geheimhaltungsvertrag. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung umfassen zudem jegli- che Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere [Beschreibung des Know- hows, Herstellungsgeheimnisse, technische Daten, Formeln, Algorithmen, Pro- gramme, Methoden, Techniken, Software, Zeichnungen und Pläne, Ergebnisse von Forschungen und Entwicklungen, Erfindungen, die nicht Gegenstand von Patenten oder veröffentlichten Patentanmeldungen sind, Patentanmeldungen, Verfahren, Zusammensetzungen, Muster, Pläne, Zeichnungen, Spezifikationen, Prototypen, wissenschaftliche und technische Informationen, Finanzdaten, Ge- schäftspläne, Geschäftspolitiken, betriebliche Daten, Plandaten, Marketingda- ten, Kundenlisten, Produktinformationen, Personen, die Xxxxxx von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sind, Geschäftskontakte] die die jeweils andere Partei in mündlicher, schriftlicher oder elektronischer Form oder auf Datenträgern er- hält, einschließlich aller Schlussfolgerungen, Analysen oder Ergebnisse, die sich aus diesen vertraulichen Informationen ergeben. Als vertraulich gelten nicht Informationen, (i) die zum Zeitpunkt der Unterferti- gung dieser Vereinbarung allgemein bekannt waren, (ii) oder die zu einem späte- ren Zeitpunkt allgemein bekannt wurden, jedoch nicht durch eine Verletzung die- ser Geheimhaltungsvereinbarung, (iii) oder von der der Empfänger der Informati- on vor Abschluss dieser Vereinbarung nachweislich bereits Kenntnis hatte, (iv) oder die der Empfänger von einem Dritten, der zur Weitergabe der Information berechtigt ist, erhalten hat, (v) oder hinsichtlich welcher sich die Parteien schrift- lich einigen, sie nicht als vertraulich zu behandeln.
Geheimhaltungsvertrag. Überbindung der Verpflichtung zur Vertraulichkeit9) Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen ausschließlich solchen Mitarbeitern, ausgewählten externen Personen, wie Rechtsanwälten, Steuerbera- tern und Wirtschaftsprüfern sowie sonstigen Beratern und Mitgliedern von Gre- mien zu offenbaren, die für die in der Präambel genannten Zwecke unbedingt Zu- gang erhalten müssen. Die Parteien verpflichten sich dafür Sorge zu tragen, diese Geheimhaltungsverpflichtung sämtlichen Personen, welchen berechtigterweise vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung weitergegeben werden, schriftlich zu überbinden. Die verletzende Partei hält die jeweilige andere Partei für sämtliche Schäden aufgrund einer Verletzung dieser Verpflichtung unverzüg- lich schad- und klaglos. Über Aufforderung einer Partei ist der Nachweis der Überbindung der Verpflichtung zur Vertraulichkeit umgehend zu erbringen. Bei Mitarbeitern ist die Geheimhaltungsverpflichtung derart zu gestalten, dass die Verpflichtung den Mitarbeiter auch nach Beendigung des Anstellungsverhältnis- ses zur Vertraulichkeit im gesetzlich zulässigen Ausmaß bindet.10) [Sollte es nicht zu dem in der Präambel in Aussicht genommenen Vertragsab- schluss kommen, ist es BBB untersagt, das Produkt „X“ mit der von AAA zur Ver- fügung gestellten geheimen Information zu produzieren.]11)
Geheimhaltungsvertrag. ⚫ [die für die Führung der Gespräche und Verhandlungen vereinbarte Exklusiv- frist abgelaufen ist];13) ⚫ eine Partei dazu schriftlich von der anderen Partei aufgefordert wird. Über Aufforderung hat die aufgeforderte Partei der auffordernden Partei schrift- lich zu bestätigen, dass sie dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Jede Partei nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass sie an derartigen Unterlagen keinerlei Zu- rückbehaltungsrecht besitzt und alle Dokumentationen ohne Kostenersatz zu re- tournieren sind.
Geheimhaltungsvertrag. 10. Vertragsstrafe17) Für jeden einzelnen Verstoß gegen eine vertragliche Verpflichtung ist die verlet- zende Partei verpflichtet, an die andere Partei eine Vertragsstrafe in der Höhe von EUR [ ] unverzüglich zu bezahlen. Die Parteien sind berechtigt, einen über die Konventionalstrafe hinausgehenden Schaden geltend zu machen.18)

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  • Vertragsverlängerung Der Versicherungsvertrag ist für die im Versicherungsschein bestimmte Dauer abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode gekündigt wird.

  • Geheimhaltung 10.1 Die Parteien verpflichten sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

  • Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn 1. die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; 2. der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahrenen mangels Masse abgelehnt wurde, und 3. an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

  • Unterauftragsverhältnisse (1) Die Beauftragung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers in Textform zulässig. Der Auftragnehmer wird alle bereits zum Vertragsschluss bestehenden Unterauftragsverhältnisse in der Anlage 2 zu diesem Vertrag angeben. (2) Der Auftragnehmer hat den Unterauftragnehmer sorgfältig auszuwählen und vor der Beauftragung zu prüfen, dass dieser die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. Der Auftragnehmer hat insbesondere vorab und regelmäßig während der Vertragsdauer zu kontrollieren, dass der Unterauftragnehmer die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. Das Ergebnis der Kontrolle ist vom Auftragnehmer zu dokumentieren und auf Anfrage dem Auftraggeber zu übermitteln. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vom Unterauftragnehmer bestätigen zu lassen, dass dieser einen Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 DSGVO benannt hat. Für den Fall, dass kein Datenschutzbeauftragter beim Unterauftragnehmer benannt worden ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinzuweisen und Informationen dazu beizubringen, aus denen sich ergibt, dass der Unterauftragnehmer gesetzlich nicht verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. (4) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen und ggf. ergänzende Weisungen des Auftraggebers auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten. (5) Der Auftragnehmer hat mit dem Unterauftragnehmer einen Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen, der den Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO entspricht. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer dem Unterauftragnehmer dieselben Pflichten zum Schutz personenbezogener Daten aufzuerlegen, die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegt sind. Dem Auftraggeber ist der Auftragsdatenverarbeitungsvertrag auf Anfrage in Kopie zu übermitteln. (6) Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, durch vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass die Kontrollbefugnisse (Ziff. 8 dieses Vertrages) des Auftraggebers und von Aufsichtsbehörden auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten und entsprechende Kontrollrechte von Auftraggeber und Aufsichtsbehörden vereinbart werden. Es ist zudem vertraglich zu regeln, dass der Unterauftragnehmer diese Kontrollmaßnahmen und etwaige Vor-Ort-Kontrollen zu dulden hat. (7) Nicht als Unterauftragsverhältnisse i.S.d. Absätze 1 bis 6 sind Dienstleistungen anzusehen, die der Auftragnehmer bei Dritten als reine Nebenleistung in Anspruch nimmt, um die geschäftliche Tätigkeit auszuüben. Dazu gehören beispielsweise Reinigungsleistungen, reine Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, Post- und Kurierdienste, Transportleistungen, Bewachungsdienste. Der Auftragnehmer ist gleichwohl verpflichtet, auch bei Nebenleistungen, die von Dritten erbracht werden, Sorge dafür zu tragen, dass angemessene Vorkehrungen und technische und organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die Wartung und Pflege von IT-System oder Applikationen stellt ein zustimmungspflichtiges Unterauftragsverhältnis und Auftragsverarbeitung i.S.d. Art. 28 DSGVO dar, wenn die Wartung und Prüfung solche IT-Systeme betrifft, die auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber genutzt werden und bei der Wartung auf personenbezogenen Daten zugegriffen werden kann, die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden.

  • Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Unterversicherungsverzicht a) Wird die nach Ziffer 11.1 ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Entschädigung (ein- schließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen Unter-versiche- rung vor (Unterversicherungsverzicht). b) Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß Ziffer 11.1 c) von den tatsächli- chen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, so kann der Ver- sicherer nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen; ferner kann er bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versiche- rungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein. c) Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls laufenden Versicherungsperiode durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen erhöht wurde.

  • Schlichtungsverfahren Die Parteien können vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, die sie nicht untereinander bereinigen können, eine Schlichtungsstelle anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechsel- seitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Sachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.

  • Leistungsvoraussetzung Für Inlays, Zahnersatz sowie Zahn- und Kieferregulierung wird nur ge- leistet, wenn und soweit der Versicherer vor Beginn der Behandlung aufgrund eines Heil- und Kostenplanes des Behandlers dies schriftlich zugesagt hat. Eine Zusage wird erteilt, wenn die vorgesehenen Be- handlungen der Art und dem Umfang nach medizinisch notwendig sind. Die Kosten des Heil- und Kostenplans gehören zu den erstattungsfähi- gen Behandlungskosten.