Common use of Geistige Eigentumsrechte Clause in Contracts

Geistige Eigentumsrechte. 16.1 Der Verkäufer räumt Syngenta ein nicht exklusives, ewig dauerndes, unwiderrufliches, weltweites und übertragbares Nutzungsrecht bezüglich der möglichen geistigen Eigentumsrechte für die vom Verkäufer gelieferten Sachen und/oder Dienstleistungen ein. Dieses Nutzungsrecht umfasst auch das Recht, ein solches Nutzungsrecht (möglichen) Abnehmern oder anderen Dritten, mit denen Syngenta im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Gewerbes Geschäftsbeziehungen unterhält, einzuräumen. 16.2 Der Verkäufer garantiert, dass die Nutzung (inklusive des Weiterverkaufs) der von ihm gelieferten Sachen oder erbrachten Dienstleistungen nicht gegen geistige Eigentumsrechte oder andere (Eigentums-)Rechte Dritter verstoßen wird. 16.3 Der Verkäufer bietet Syngenta gegen Ansprüche Dritter, die sich aus irgendeinem Verstoß gegen die in Artikel 16.2 dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen genannten Rechte ergeben, Gewähr. Der Verkäufer wird Syngenta jeden Schaden, der dessen Folge ist, erstatten. 16.4 Sofern von Syngenta dem Verkäufer Hilfsmittel erteilt werden, hinsichtlich derer Syngenta ein geistiges Eigentumsrecht hat, erkennt der Verkäufer an, dass Syngenta jederzeit dessen Eigentümer ist und bleiben wird und der Verkäufer diesbezüglich kein einziges geistiges Eigentumsrecht oder Titel erwerben wird. Der Verkäufer wird alle in diesem Artikelabsatz genannten Hilfsmittel zu seinen Lasten und auf sein Risiko und in gutem Zustand halten. Er wird diese nicht für Dritte nutzen oder von diesen nutzen lassen, wenn er nicht dazu von Syngenta schriftlich bevollmächtigt wurde. Artikel 9 ist auf alle in diesem Artikel 16.4 genannten Hilfsmittel entsprechend anwendbar. 16.5 Wenn der Verkäufer im Rahmen des Vertrages für Syngenta Sachen entwickelt, dann stehen eventuell darauf zu beanspruchende geistige Eigentumsrechte exklusiv Syngenta zu. Eine eventuelle Vergütung hierfür wird dafür angesehen im vereinbarten Preis der Sachen enthalten zu sein. Notfalls wird der Verkäufer an dem Zustandekommen oder der Übertragung dieser Rechte an Syngenta mitwirken.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, General Terms and Conditions of Purchase

Geistige Eigentumsrechte. 16.1 19.1 Alle Bestehenden IPRS (zusammen mit allen Kopien, Änderungen, Erweiterungen oder Anpassungen an oder abgeleiteten Werken oder Materialien, die in Bezug darauf nachträglich erstellt wurden) stehen Vita oder dem Käufer oder den jeweiligen Lizenzgebern jeder Partei (je nach Kontext) zu. 19.2 Der Verkäufer räumt Syngenta ein nicht exklusives, ewig dauerndes, unwiderrufliches, weltweites und übertragbares Nutzungsrecht bezüglich der möglichen geistigen Eigentumsrechte für die vom Verkäufer gelieferten Sachen Käufer gewährt und/oder Dienstleistungen ein. Dieses Nutzungsrecht umfasst auch das Rechtwird Vita eine weltweite, ein solches Nutzungsrecht gebührenfreie, nicht ausschließliche, übertragbare und unterlizenzierbare Lizenz auf unbefristeter und unwiderruflicher Basis erteilen, um die Verwertung, Nutzung (möglichen) Abnehmern einschließlich der Nutzung der Zulieferer und Kunden), Vervielfältigung, Änderung, Ergänzung und Erstellung abgeleiteter Werke der Bestehenden IPR des Käufers zu ermöglichen, die vom oder anderen Dritten, mit denen Syngenta im Zusammenhang mit Namen des Käufers bereitgestellt werden, soweit dies für die Bereitstellung der Ausübung ihres Gewerbes Geschäftsbeziehungen unterhält, einzuräumenWaren erforderlich ist. 16.2 Der Verkäufer garantiert19.3 Sofern Vita und der Käufer nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbaren, dass die Nutzung wird der Käufer (inklusive gegebenenfalls im Wege der gegenwärtigen Abtretung künftiger Rechte) sämtliche Bestellungs-IPR mit voller Eigentumsgarantie, frei von Rechten, Ansprüchen oder sonstigen Interessen Dritter an Vita abtreten (einschließlich des Weiterverkaufs) Rechts, Schadenersatzansprüche und andere Rechtsbehelfe wegen einer Verletzung geltend zu machen). Zudem erwirbt der Käufer zugunsten von ihm gelieferten Sachen oder erbrachten Dienstleistungen nicht gegen geistige Eigentumsrechte oder andere (Eigentums-)Rechte Dritter verstoßen wirdVita einen Verzicht auf alle moralischen Rechte. 16.3 19.4 Der Verkäufer bietet Syngenta gegen Ansprüche DritterKäufer stellt Vita von allen Kosten, Ansprüchen und Schäden frei, die sich aus irgendeinem Verstoß gegen einer angeblichen Verletzung von Patenten, Marken, Urheberrechten oder anderen geistigen Eigentumsrechten ergeben oder drohen, die in Artikel 16.2 dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen genannten Rechte ergebendurch die Verwendung, GewährHerstellung oder den Verkauf der Waren nach den Vorgaben oder besonderen Anforderungen des Käufers entstehen. Der Verkäufer wird Syngenta jeden Schaden, Vita übernimmt keine Gewährleistung und der dessen Folge ist, erstatten. 16.4 Sofern von Syngenta dem Verkäufer Hilfsmittel erteilt werden, hinsichtlich derer Syngenta ein geistiges Eigentumsrecht hat, erkennt der Verkäufer anKäufer ist dafür verantwortlich, dass Syngenta jederzeit dessen Eigentümer ist und bleiben wird und durch seine Nutzung der Verkäufer diesbezüglich kein einziges geistiges Eigentumsrecht Waren keine Patente oder Titel erwerben wird. Der Verkäufer wird alle in diesem Artikelabsatz genannten Hilfsmittel zu seinen Lasten und auf sein Risiko und in gutem Zustand halten. Er wird diese nicht für Dritte nutzen oder von diesen nutzen lassen, wenn er nicht dazu von Syngenta schriftlich bevollmächtigt wurde. Artikel 9 ist auf alle in diesem Artikel 16.4 genannten Hilfsmittel entsprechend anwendbarsonstigen geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzt werden. 16.5 Wenn der Verkäufer im Rahmen des Vertrages für Syngenta Sachen entwickelt, dann stehen eventuell darauf zu beanspruchende geistige Eigentumsrechte exklusiv Syngenta zu. Eine eventuelle Vergütung hierfür wird dafür angesehen im vereinbarten Preis der Sachen enthalten zu sein. Notfalls wird der Verkäufer an dem Zustandekommen oder der Übertragung dieser Rechte an Syngenta mitwirken.

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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions

Geistige Eigentumsrechte. 16.1 1. Der Verkäufer räumt Syngenta ein nicht exklusivesAuftragnehmer behält sich alle Rechte vor, ewig dauerndes, unwiderrufliches, weltweites und übertragbares Nutzungsrecht bezüglich die der möglichen Auftragnehmer im Bereich des geistigen Eigentumsrechte für die vom Verkäufer gelieferten Sachen und/oder Dienstleistungen ein. Dieses Nutzungsrecht umfasst auch das Recht, ein solches Nutzungsrecht (möglichen) Abnehmern oder anderen Dritten, mit denen Syngenta Eigentums im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Gewerbes Geschäftsbeziehungen unterhält, einzuräumenvom Auftragnehmer gelieferten Waren hat. 16.2 Der Verkäufer garantiert2. In denjenigen Fällen, in denen aus dem vom Auftragnehmer benutzten Katalog bzw. aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag hervorgeht, dass eine Rasse sortenschutzrechtlichen oder gebrauchsmusterrechtlichen Schutz genießt, was an dem ® hinter dem Namen der betreffenden Rasse zu erkennen ist, ist der Auftraggeber an alle mit diesem Recht zusammenhängenden Pflichten gebunden. Eine Verletzung dieser Bestimmung führt dazu, dass der Auftraggeber für alle sich daraus für den Auftragnehmer und für Dritte ergebenden Schäden haftbar ist Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen 1. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht anwendbar sein oder der öffentlichen Ordnung oder dem Gesetz widersprechen, ist nur die Nutzung (inklusive betreffende Bestimmung als nicht geschrieben anzusehen, während jedoch die übrigen Bedingungen vollständig in Kraft bleiben. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die bemängelte Bestimmung in eine rechtsgültige Bestimmung umzuwandeln. Baumschule Ebben Xxxxxxx 000 | 0000 XX Xxxxx XX Xxxxxxxxx 00 | 0000 XX Xxxxx XX T +00 000 00 00 00 F +00 000 00 00 00 W xxx.xxxxx.xx E xxxx@xxxxx.xx Rabobank XX00XXXX0000000000 BIC/Swift XXXXXX0X KvK ’s-Hertogenbosch 16033935 BTW NL003112330B01 EORI NL003112330 1. Alle Rechtsstreitigkeiten, auch diejenigen, die nur von einer der Parteien als solche angesehen werden, unterliegen dem Urteil des Weiterverkaufs) der von ihm gelieferten Sachen oder erbrachten Dienstleistungen nicht gegen geistige Eigentumsrechte oder andere (Eigentums-)Rechte Dritter verstoßen wirdinnerhalb des Niederlassungsbereichs des Auftragnehmers zuständigen Gerichts, und zwar unbeschadet des Rechts des Auftragnehmers, den Rechtsstreit, wenn gewünscht, einem anderen zuständigen Gericht vorzulegen. 16.3 Der Verkäufer bietet Syngenta gegen Ansprüche Dritter2. Die Bestimmungen gemäß Artikel O.1 gelten unbeschadet der Rechte des Auftragnehmers, die sich aus irgendeinem Verstoß gegen die mittels eines Schiedsverfahrens vor der Internationalen Handelskammer entsprechend der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer durch nur eine Schiedsperson ein Urteil zu erwirken. Ort des Schiedsverfahrens ist Amsterdam, Niederlande. Das Schiedsverfahren findet in Artikel 16.2 dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen genannten Rechte ergeben, Gewähr. Der Verkäufer wird Syngenta jeden Schaden, der dessen Folge ist, erstattenenglischer Sprache statt. 16.4 Sofern von Syngenta dem Verkäufer Hilfsmittel erteilt werden, hinsichtlich derer Syngenta ein geistiges Eigentumsrecht hat, erkennt der Verkäufer an, dass Syngenta jederzeit dessen Eigentümer 3. Auf alle vom Auftragnehmer abgegebenen Angebote und Offerten sowie alle zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen Verträge ist und bleiben wird und der Verkäufer diesbezüglich kein einziges geistiges Eigentumsrecht oder Titel erwerben wird. Der Verkäufer wird alle in diesem Artikelabsatz genannten Hilfsmittel zu seinen Lasten und auf sein Risiko und in gutem Zustand halten. Er wird diese nicht für Dritte nutzen oder von diesen nutzen lassen, wenn er nicht dazu von Syngenta schriftlich bevollmächtigt wurde. Artikel 9 ist auf alle in diesem Artikel 16.4 genannten Hilfsmittel entsprechend ausschließlich niederländisches Recht anwendbar. 16.5 Wenn der Verkäufer im Rahmen 4. Die Anwendbarkeit des Vertrages für Syngenta Sachen entwickelt, dann stehen eventuell darauf zu beanspruchende geistige Eigentumsrechte exklusiv Syngenta zu. Eine eventuelle Vergütung hierfür wird dafür angesehen im vereinbarten Preis der Sachen enthalten zu sein. Notfalls wird der Verkäufer an dem Zustandekommen oder der Übertragung dieser Rechte an Syngenta mitwirken.Wiener Kaufrechts (CISG) wird

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Geistige Eigentumsrechte. 16.1 9.1 Rechte von [Mandant] und Xxxxxx 9.1.1 [Mandant] hat das ausschließliche Recht, die [Mandant] Produkte weiterzuentwickeln und sie durch Lizenzen an Dritte weiterzugeben. 9.1.2 Soweit Drittprodukte nicht betroffen sind, verbleiben alle geistigen Eigentumsrechte, gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte, die sich hinsichtlich aller Tätigkeiten ergeben, die von [Mandant] durchgeführt werden, unabhängig davon, wo und wann sie durchgeführt werden, und unabhängig davon, ob es sich um die Lieferung eines vorhandenes Produkts oder Produkts, das in Zukunft entwickelt werden soll, bei [Mandant]. 9.1.3 Der Verkäufer räumt Syngenta ein nicht exklusivesKunde erkennt an, ewig dauerndesdass alle gegenwärtigen und künftigen Rechte des geistigen Eigentums, unwiderruflichesgewerbliche Schutzrechte, weltweites sonstige Rechte und übertragbares Nutzungsrecht bezüglich der möglichen geistigen Eigentumsrechte für die vom Verkäufer gelieferten Sachen Eintragung und/oder Dienstleistungen ein. Dieses Nutzungsrecht umfasst auch das Anmeldung der vorstehenden Rechte und/oder ähnlicher Rechte für die gesamte Laufzeit und alle Erneuerungen oder Verlängerungen davon, jetzt oder zu jeder Zeit in der Zukunft weltweit auf [Mandant] übergehen oder an diesen übertragen werden. 9.1.4 Der Kunde hat kein Recht, ein solches Nutzungsrecht (möglichen) Abnehmern irgendwelche Angaben über geistige Eigentumsrechte, gewerbliche Schutzrechte, sonstige Rechte, Marken und Handelsnamen aus den Produkten zu entfernen oder anderen Dritten, mit denen Syngenta im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Gewerbes Geschäftsbeziehungen unterhält, einzuräumenzu verändern oder solche Änderungen durch Dritte vorzunehmen zu lassen. 16.2 Der Verkäufer garantiert9.1.5 Die Rechte des geistigen Eigentums, gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte eines Produkts oder eines Teils davon können nur durch eine schriftliche Urkunde auf den Kunden übertragen werden, wenn [Mandant] diese Rechte hat. 9.1.6 Für den Fall, dass [Mandant], Kunde oder Dritter funktionale Verbesserungen oder sonstige Anpassungen der Produkte vornehmen, bleiben die Nutzung (inklusive Rechte an geistigem Eigentum, gewerblichen Schutzrechten und sonstigen Rechten des Weiterverkaufs) verbesserten oder angepassten Produkts unverändert bei [Mandant] oder dem rechtmäßigen Dritten. Wenn die oben genannten Rechte nicht [Mandant] oder dem rechtmäßigen Dritten gehören, wird der von ihm gelieferten Sachen Kunde bei der Übertragung der oben genannten Rechte an [Mandant] oder erbrachten Dienstleistungen nicht gegen geistige Eigentumsrechte oder andere (Eigentums-)Rechte Dritter verstoßen wirddem rechtmäßigen Dritten zusammenarbeiten. 16.3 Der Verkäufer bietet Syngenta gegen Ansprüche Dritter9.1.7 Alle Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus irgendeinem Verstoß gegen die in Artikel 16.2 dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen genannten gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte ergebendes Kursmaterials und / oder sonstige Unterlagen bleiben bei [Mandant]. Dem Kunden ist es ausdrücklich nicht gestattet, Gewährdiese zu vervielfältigen und/oder zur dauerhaften oder vorübergehenden Verwendung einem Dritten zu übertragen. Der Verkäufer Kunde wird Syngenta jeden Schaden, der dessen Folge ist, erstatten. 16.4 Sofern von Syngenta dem Verkäufer Hilfsmittel erteilt werden, hinsichtlich derer Syngenta ein geistiges Eigentumsrecht hat, erkennt der Verkäufer ansicherstellen, dass Syngenta jederzeit dessen Eigentümer ist und bleiben wird und der Verkäufer diesbezüglich kein einziges geistiges Eigentumsrecht seine Mitarbeiter und/oder Titel erwerben wird. Der Verkäufer wird alle in diesem Artikelabsatz genannten Hilfsmittel zu seinen Lasten und auf sein Risiko und in gutem Zustand halten. Er wird diese nicht für Dritte nutzen oder von diesen nutzen lassen, wenn er nicht dazu von Syngenta schriftlich bevollmächtigt wurde. Artikel 9 ist auf alle in diesem Artikel 16.4 genannten Hilfsmittel entsprechend anwendbardie vorstehende Verpflichtung einhalten. 16.5 Wenn der Verkäufer im Rahmen des Vertrages für Syngenta Sachen entwickelt, dann stehen eventuell darauf zu beanspruchende geistige Eigentumsrechte exklusiv Syngenta zu. Eine eventuelle Vergütung hierfür wird dafür angesehen im vereinbarten Preis der Sachen enthalten zu sein. Notfalls wird der Verkäufer an dem Zustandekommen oder der Übertragung dieser Rechte an Syngenta mitwirken.

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Samples: Allgemeine Bedingungen

Geistige Eigentumsrechte. 16.1 13.1 Der Verkäufer räumt Syngenta ein nicht exklusivesLieferant gewährleistet, ewig dauerndes, unwiderrufliches, weltweites und übertragbares Nutzungsrecht bezüglich der möglichen dass die Waren und/oder Werk- oder Dienstleistungen bei vertragsgemäßer Verwendung keine geistigen Eigentumsrechte für verletzen und stellt Xxxxxxx von sämtlichen Ansprüchen Dritter in Verbindung mit einer Verletzung der geistigen Eigentumsrechte des betreffenden Dritten frei. Sofern die vom Verkäufer gelieferten Sachen Parteien keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen haben, überträgt der Lieferant Mileway die zur bestimmungsgemäßen Verwendung der Waren und Werk- und/oder Dienstleistungen einerforderlichen Nutzungsrechte. Dieses Nutzungsrecht umfasst auch das Rechtgehen alle geistigen Eigentumsrechte, ein solches Nutzungsrecht die bei Erfüllung des Vertrages entstehen oder in sonstiger Weise geschaffen werden, exklusiv auf Mileway über. Mileway ist der vollständige und alleinige Inhaber dieser Rechte. Die geistigen Eigentumsrechte umfassen u. a. weltweit sämtliche Urheberrechte, verwandte Schutzrechte, Persönlichkeitsrechte, Handelsmarken, Rechte auf Geschmacksmuster, Rechte an Datenbanken sowie (möglichenAnsprüche auf) Abnehmern oder anderen DrittenPatentrechte, mit denen Syngenta die auf Ideen, Designs, kommunikativen Ausdrucksformen, Zeichnungen, Bildern, Skizzen, Recherchen, Analysen, Daten, Ergebnissen, Schlussfolgerungen und allen übrigen als geistiges Eigentum zu qualifizierenden Objekten und Artikeln lasten können. 13.2 Soweit erforderlich überträgt der Lieferant hiermit vorab sämtliche in Ziffer 14.2 erwähnten geistigen Eigentumsrechte vollständig auf Mileway. Weiterhin verpflichtet sich der Lieferant, im Zusammenhang mit erforderlichen Umfang auf erstes Anfordern von Mileway an zukünftigen Handlungen zur Herbeiführung der Ausübung ihres Gewerbes Geschäftsbeziehungen unterhältvorgenannten Übertragung mitzuwirken. Falls der Lieferant nicht der Inhaber dieser Rechte ist, einzuräumenwird er sich nach besten Kräften um die Übertragung der Rechte auf Mileway bemühen. 16.2 13.3 Der Verkäufer garantiertLieferant sorgt für geeignete Bestimmungen in den Verträgen mit seinen Mitarbeitern, dass die Nutzung (inklusive des Weiterverkaufs) der Unterlieferanten und den übrigen von ihm gelieferten Sachen oder erbrachten Dienstleistungen nicht gegen geistige Eigentumsrechte oder andere (Eigentums-)Rechte Dritter verstoßen wirdbeauftragten Parteien. 16.3 Der Verkäufer bietet Syngenta gegen Ansprüche Dritter, die sich aus irgendeinem Verstoß gegen die in Artikel 16.2 dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen genannten Rechte ergeben, Gewähr. Der Verkäufer wird Syngenta jeden Schaden, der dessen Folge ist, erstatten. 16.4 Sofern von Syngenta dem Verkäufer Hilfsmittel erteilt werden, hinsichtlich derer Syngenta ein geistiges Eigentumsrecht hat, erkennt der Verkäufer an, dass Syngenta jederzeit dessen Eigentümer ist und bleiben wird und der Verkäufer diesbezüglich kein einziges geistiges Eigentumsrecht oder Titel erwerben wird. Der Verkäufer wird alle in diesem Artikelabsatz genannten Hilfsmittel zu seinen Lasten und auf sein Risiko und in gutem Zustand halten. Er wird diese nicht für Dritte nutzen oder von diesen nutzen lassen, wenn er nicht dazu von Syngenta schriftlich bevollmächtigt wurde. Artikel 9 ist auf alle in diesem Artikel 16.4 genannten Hilfsmittel entsprechend anwendbar. 16.5 Wenn der Verkäufer im Rahmen des Vertrages für Syngenta Sachen entwickelt, dann stehen eventuell darauf zu beanspruchende geistige Eigentumsrechte exklusiv Syngenta zu. Eine eventuelle Vergütung hierfür wird dafür angesehen im vereinbarten Preis der Sachen enthalten zu sein. Notfalls wird der Verkäufer an dem Zustandekommen oder der Übertragung dieser Rechte an Syngenta mitwirken.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Geistige Eigentumsrechte. 16.1 Der Verkäufer räumt Syngenta ein nicht exklusives, ewig dauerndes, unwiderrufliches, weltweites und übertragbares Nutzungsrecht bezüglich der möglichen 13.1. Die geistigen Eigentumsrechte des Verkäufers an allem, was der Verkäufer dem Käufer bei der Durchführung des Vertrags zur Verfügung stellt, einschließlich in jedem Fall Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Entwürfe, Prozesse, Modelle und Domänennamen (die der Käufer für die Vermarktung der Produkte des Verkäufers eingetragen hat) verbleiben beim Verkäufer und dürfen vom Käufer nur für die Durchführung des Vertrags genutzt werden. Nach Ablauf des Vertrags werden dem Verkäufer die entsprechenden Unterlagen und Informationen auf erstes Verlangen zurückgegeben oder vernichtet. 13.2. Wenn während der Durchführung des Vertrags geistige Eigentumsrechte entstehen, so gehen die geistigen Eigentumsrechte, einschließlich des Urheberrechts, auf den Verkäufer über. Soweit die geistigen Eigentumsrechte nach dem Gesetz dem Käufer zustehen, überträgt der Käufer diese geistigen Eigentumsrechte im Voraus dem Verkäufer und wird der Käufer gegebenenfalls an dieser Übertragung mitwirken und dem Verkäufer darüber hinaus im Voraus eine unwiderrufliche Vollmacht erteilen, mit der der Verkäufer alles Notwendige veranlassen kann, um sicherzustellen, dass die geistigen Eigentumsrechte auf den Verkäufer übergehen. Soweit gesetzlich zulässig, verzichtet der Käufer auf etwaige Persönlichkeitsrechte, die weiterhin dem Käufer zustehen, beziehungsweise verpflichtet sich der Käufer, diese Persönlichkeitsrechte nicht im Geschäftsverkehr auszuüben. 13.3. Gewährt der Verkäufer dem Käufer ein Nutzungsrecht, so geschieht dies immer auf der Grundlage einer nicht exklusiven und nicht übertragbaren Lizenz, die auf die vereinbarte Nutzung beschränkt ist. Falls vorab keine Nutzungsdauer vereinbart wurde, beschränkt sich das Nutzungsrecht der geistigen Eigentumsrechte des Verkäufers in jedem Fall auf die Dauer des Vertrags zwischen dem Verkäufer und Käufer beziehungsweise auf den Zeitraum, in dem der Käufer Produkte vom Verkäufer gelieferten Sachen und/abnimmt. Eine Lizenz des Verkäufers kann jederzeit fristlos gekündigt werden, ohne dass dem Verkäufer dadurch irgendeine Form von Schadenersatzpflicht gegenüber dem Käufer entsteht. 13.4. Nach einer Kündigung, Auflösung oder Dienstleistungen ein. Dieses Nutzungsrecht umfasst auch das RechtBeendigung einer langjährigen Geschäftsbeziehung zwischen dem Käufer und Verkäufer veranlasst der Käufer auf erstes Verlangen des Verkäufers, ein solches Nutzungsrecht (möglichen) Abnehmern oder anderen Dritten, mit denen Syngenta dass im Zusammenhang Geschäftsverkehr keine wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Käufer und Verkäufer unterstellt wird. Zu diesem Zweck unternimmt der Käufer alle erforderlichen Schritte, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf: a) Einstellung der Verwendung von Unterscheidungsmitteln des Verkäufers im Geschäftsverkehr wie etwa eines Domänennamens des Käufers; b) Einstellung der Verwendung und Übertragung eines Domänennamens, Handelsnamens oder einer Marke, die ein Unterscheidungsmittel des Verkäufers beinhaltet, auf den Verkäufer; c) Vermeidung von Werbung, die eine Verwechslungsgefahr begründet, wie etwa die Verwendung von Unterscheidungsmitteln, die mit einem Unterscheidungsmittel des Verkäufers übereinstimmen; d) Lieferung von Waren, die mit einem Unterscheidungsmittel des Verkäufers ausgestattet sind, zu demselben Preis, zu dem der Ausübung ihres Gewerbes Geschäftsbeziehungen unterhält, einzuräumenKäufer diese Waren vom Verkäufer bezogen hat. 16.2 Der 13.5. Alle öffentlich nicht zugänglichen Informationen über die Betriebsprozesse des Käufers und Verkäufers gelten als vertraulich. Diese vertraulichen Informationen werden vom Käufer und Verkäufer garantiertnicht mit Dritten ausgetauscht und auch nicht für die eigene Betriebsführung genutzt, es sei denn, dass die Nutzung (inklusive des Weiterverkaufs) der von ihm gelieferten Sachen oder erbrachten Dienstleistungen nicht gegen geistige Eigentumsrechte oder andere (Eigentums-)Rechte Dritter verstoßen wirdfür die Erfüllung einer zwischen dem Käufer und Verkäufer bestehenden Verpflichtung erforderlich ist. 16.3 Der Verkäufer bietet Syngenta gegen Ansprüche Dritter, die sich aus irgendeinem 13.6. Bei einem Verstoß gegen die in Artikel 16.2 dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen genannten Rechte ergeben13.1, Gewähr. Der Verkäufer wird Syngenta jeden Schaden13.2, 13.4 und 13.5 muss der dessen Folge ist, erstatten. 16.4 Sofern von Syngenta Käufer dem Verkäufer Hilfsmittel erteilt werdeneine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,00 € pro Verstoß zahlen, hinsichtlich derer Syngenta ein geistiges Eigentumsrecht hat, erkennt der Verkäufer an, ohne dass Syngenta jederzeit dessen Eigentümer eine Inverzugsetzung erforderlich ist und bleiben wird unbeschadet des Rechts des Verkäufers, darüber hinaus vollständigen Schadenersatz einschließlich Zinsen und Kosten zu verlangen. Die gezahlte oder zu zahlende Vertragsstrafe dient nicht der Minderung des gegebenenfalls zu zahlenden Schadensersatzes einschließlich Zinsen und Kosten. Hiermit weichen der Käufer und Verkäufer diesbezüglich kein einziges geistiges Eigentumsrecht oder Titel erwerben wird. Der Verkäufer wird alle in diesem Artikelabsatz genannten Hilfsmittel zu seinen Lasten und auf sein Risiko und in gutem Zustand halten. Er wird diese nicht für Dritte nutzen oder ausdrücklich von diesen nutzen lassenden Bestimmungen des § 340 Abs 2, wenn er nicht dazu von Syngenta schriftlich bevollmächtigt wurde. Artikel 9 ist auf alle in diesem Artikel 16.4 genannten Hilfsmittel entsprechend anwendbar§341 Abs 2 BGB ab. 16.5 Wenn der Verkäufer im Rahmen des Vertrages für Syngenta Sachen entwickelt, dann stehen eventuell darauf zu beanspruchende geistige Eigentumsrechte exklusiv Syngenta zu. Eine eventuelle Vergütung hierfür wird dafür angesehen im vereinbarten Preis der Sachen enthalten zu sein. Notfalls wird der Verkäufer an dem Zustandekommen oder der Übertragung dieser Rechte an Syngenta mitwirken.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geistige Eigentumsrechte. 16.1 Der Verkäufer räumt Syngenta ein nicht exklusives, ewig dauerndes, unwiderrufliches, weltweites und übertragbares Nutzungsrecht bezüglich 9.1. Mit der möglichen geistigen Eigentumsrechte für die vom Verkäufer gelieferten Sachen Lieferung der Waren und/oder Dienstleistungen der Erbringung der Leistungen räumt der Lieferant dem Käufer das kostenfreie, nicht-ausschließliche, übertragbare, welt- weit gültige und unbefristete Recht ein, a) die Waren und/oder Leistungen, inclusive zugehöriger Dokumen- tation für sämtliche Anwendungszwecke zu nutzen und in andere Produkte zu integrieren und zu verkaufen, und b) die Rechte unter a) an verbundene Unterneh- men im Sinne des § 15 AktG, an andere Dritte, inklu- sive Distributoren und Xxxxxx des Käufers unter zu li- zenzieren. 9.2. Dieses Nutzungsrecht umfasst auch das RechtDer Lieferant sichert zu, ein solches Nutzungsrecht (möglichen) Abnehmern dass die Waren und Leistun- gen nicht allein oder anderen Drittenin irgendeiner Kombination geis- tige Eigentumsrechte Dritter verletzen oder verletzen werden. 9.3. Mit dem Kauf der Waren und/oder Leistungen gewährt der Lieferant dem Käufer im Hinblick auf alle geistigen Eigentumsrechte eine unwiderrufliche, mit denen Syngenta weltweite, ge- bührenfreie und vollständig bezahlte, nicht ausschließ- liche und unbefristete Lizenz zur Nutzung, Herstellung, Einbau, Vermarktung, Verkauf, Vermietung, Lizenzie- rung, Vertrieb und / oder anderweitige Entsorgung der Waren und/oder Leistungen. 9.4. Der Lieferant stellt den Käufer, seine verbundenen Un- ternehmen, Vertreter und Mitarbeiter sowie alle Perso- nen, die Produkte des Käufers verkaufen oder verwen- den, in Bezug auf alle Ansprüche, Schäden, Kosten und Ausgaben frei, die diesen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Gewerbes Geschäftsbeziehungen unterhält, einzuräumenbehaupteten und/oder tatsächlichen Verletzung von geistigen Eigentumsrechten Dritter entstehen. Nach Aufforderung des Käufers wird der Lieferant den Käufer gegenüber diesen Dritten verteidigen. 16.2 9.5. Der Verkäufer garantiertKäufer wird den Lieferanten unverzüglich schriftlich über solche Ansprüche informieren, dass die Nutzung (inklusive des Weiterverkaufs) wobei eine Ver- spätung der Mitteilung den Lieferanten nicht von ihm gelieferten Sachen oder erbrachten Dienstleistungen nicht gegen sei- nen Verpflichtungen hierunter entbindet, es sei denn, er ist durch diese Verzögerung erheblich benachteiligt. Der Lieferant wird jegliche Unterstützung in Verbin- dung mit einem solchen Anspruch leisten, den der Käufer vernünftigerweise verlangen kann 9.6. Sollten unter diesem Vertrag erbrachte Waren und/o- der Leistungen geistige Eigentumsrechte Dritter verlet- zen, oder andere (Eigentums-)Rechte Dritter verstoßen wirdihre Verwendung von Untersagung oder Ein- schränkung bedroht ist, wird der Lieferant, auf Wei- sung des Käufers, auf Kosten des Lieferanten: a. dem Käufer oder dessen Kunden das Recht verschaf- fen, die Waren oder Dienstleistungen allein oder in ir- gendeiner Kombination weiter zu nutzen; b. die betroffenen Waren und/oder Leistungen durch rechtsmangelfreie ersetzen; und/oder c. dem Käufer gegenüber für sämtliche Schäden haften. 16.3 Der Verkäufer bietet Syngenta gegen Ansprüche Dritter9.7. Ist der Lieferant nicht in der Lage, dem Käufer das Recht zu verschaffen, die sich aus irgendeinem Verstoß gegen Waren und/oder Leistungen weiter zu verwenden oder die in Artikel 16.2 dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen genannten Rechte ergebenWaren und/oder Dienst- leistungen gemäß den vorstehenden Bestimmungen zu ersetzen oder zu ändern, Gewähr. Der Verkäufer wird Syngenta jeden Schadenist der Käufer berechtigt, den Vertrag zu kündigen, unbeschadet der dessen Folge istVerpflich- tung des Lieferanten, erstattenden Käufer von sämtlichen Schä- den und Kosten freizustellen. 16.4 Sofern von Syngenta dem Verkäufer Hilfsmittel erteilt werden, hinsichtlich derer Syngenta ein geistiges Eigentumsrecht hat, erkennt der Verkäufer an, dass Syngenta jederzeit dessen Eigentümer ist und bleiben wird und der Verkäufer diesbezüglich kein einziges geistiges Eigentumsrecht oder Titel erwerben wird. Der Verkäufer wird alle in diesem Artikelabsatz genannten Hilfsmittel zu seinen Lasten und auf sein Risiko und in gutem Zustand halten. Er wird diese nicht für Dritte nutzen oder von diesen nutzen lassen, wenn er nicht dazu von Syngenta schriftlich bevollmächtigt wurde. Artikel 9 ist auf alle in diesem Artikel 16.4 genannten Hilfsmittel entsprechend anwendbar. 16.5 Wenn der Verkäufer im Rahmen des Vertrages für Syngenta Sachen entwickelt, dann stehen eventuell darauf zu beanspruchende geistige Eigentumsrechte exklusiv Syngenta zu. Eine eventuelle Vergütung hierfür wird dafür angesehen im vereinbarten Preis der Sachen enthalten zu sein. Notfalls wird der Verkäufer an dem Zustandekommen oder der Übertragung dieser Rechte an Syngenta mitwirken.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Geistige Eigentumsrechte. 16.1 (1) Der Käufer behält alle Rechte am geistigen Eigentum an allen Dokumenten (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen), an Mustern, Substanzen und anderen Gegenständen, die der Käufer oder eine dritte Partei, die von ihm angewiesen wird, dem Verkäufer räumt Syngenta ein nicht exklusives, ewig dauerndes, unwiderrufliches, weltweites und übertragbares Nutzungsrecht bezüglich der möglichen geistigen Eigentumsrechte für die vom Verkäufer gelieferten Sachen und/oder Dienstleistungen ein. Dieses Nutzungsrecht umfasst auch das Recht, ein solches Nutzungsrecht (möglichen) Abnehmern oder anderen Dritten, mit denen Syngenta im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Gewerbes Geschäftsbeziehungen unterhält, einzuräumendem Auftrag übergibt. 16.2 Der Verkäufer garantiert, dass die Nutzung (inklusive des Weiterverkaufs2) Schließt der von ihm gelieferten Sachen oder erbrachten Dienstleistungen nicht gegen geistige Eigentumsrechte oder andere (Eigentums-)Rechte Dritter verstoßen wird. 16.3 Der Verkäufer bietet Syngenta gegen Ansprüche Dritter, die sich aus irgendeinem Verstoß gegen die in Artikel 16.2 dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen genannten Rechte ergeben, Gewähr. Der Verkäufer wird Syngenta jeden Schaden, der dessen Folge ist, erstatten. 16.4 Sofern von Syngenta Käufer mit dem Verkäufer Hilfsmittel erteilt werden, hinsichtlich derer Syngenta ein geistiges Eigentumsrecht hat, erkennt einen Vertrag ab für Entwicklungs- oder Projektarbeiten ab oder der Verkäufer anführt Entwicklungs- oder Projektarbeiten im Rahmen des Vertrags durch, dass Syngenta jederzeit dessen Eigentümer ist der Käufer berechtigt, alle Arbeitsergebnisse, das damit verbundene Wissen und bleiben wird alle anderen Rechte am geistigen Eigentum und der Verkäufer diesbezüglich kein einziges geistiges Eigentumsrecht oder Titel erwerben wirdimmaterielle Rechtsgüter (im Folgenden “Geistige Eigentumsrechte” genannt) zu erhalten. Der Verkäufer wird alle in diesem Artikelabsatz genannten Hilfsmittel “Geistigen Eigentumsrechte” ohne Aufforderung auf den Käufer übertragen und die Originale aller Dokumente oder alternativ Kopien davon sowie Informationen bezüglich der geistigen Eigentumsrechte übergeben. Ist es nicht möglich (teilweise) die geistigen Eigentumsrechte zu seinen Lasten übertragen, ist der Käufer berechtigt, eine exklusive Lizenz zu erhalten, um sie zu verwerten. Der Verkäufer, seine Angestellten und auf sein Risiko und in gutem Zustand halten. Er wird diese nicht für Dritte nutzen oder andere Vertreter sowie dritte Parteien, die von diesen nutzen lassenihm beauftragt wurden, wenn er nicht dazu von Syngenta schriftlich bevollmächtigt wurde. Artikel 9 ist auf alle in diesem Artikel 16.4 genannten Hilfsmittel entsprechend anwendbarverpflichten sich, den Käufer bei der Wahrung der geistigen Eigentumsrechte zu unterstützen. 16.5 Wenn der (3) Der Verkäufer im Rahmen des Vertrages für Syngenta Sachen entwickeltgewährleistet, dann stehen eventuell darauf zu beanspruchende dass weder die gelieferten Waren noch deren Verwendung gegen geistige Eigentumsrechte exklusiv Syngenta zuoder gegen die Rechte dritter Parteien verstoßen. Eine eventuelle Vergütung hierfür Im Falle eines Verstoßes gegen solche Rechte dritter Parteien, wird dafür angesehen im vereinbarten Preis der Sachen enthalten zu seinVerkäufer, unabhängig davon, ob er oder der Käufer sich solcher Rechte bewusst sind, den Käufer für jeglichen daraus resultierenden Schaden entschädigen. Notfalls Des Weiteren wird der Verkäufer an dem Zustandekommen oder der Übertragung dieser den Käufer nach erstmaliger Aufforderung für alle Forderungen dritter Parteien wegen des Verstoßes gegen Rechte an Syngenta mitwirkenam geistigen Eigentum entschädigen.

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Samples: General Terms and Conditions for Purchasing

Geistige Eigentumsrechte. 16.1 1. Alle geistigen und gewerblichen Eigentums- rechte an den aufgrund des Vertrags bereitge- stellten Anwendungen, Programmen, zugehö- rigen Systemen und Netzwerken, Websites, Dateien, Inhalten, Geräten oder anderen Ma- terialien und Gütern, wie etwa Analysen, Ent- würfe, Dokumentationen, Berichte, Angebote, ebenso wie diesbezüglich vorbereitendes Ma- terial, liegen ausschließlich bei Embloom, des- sen Lizenzgebern oder dessen Lieferanten. Der Verkäufer räumt Syngenta ein Auftraggeber/Nutzer erhält lediglich die Nutzungsrechte, die durch die vorliegenden Geschäftsbedingungen, den Vertrag und die gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich ein- geräumt werden. Jedwede anderen oder wei- terreichenden Rechte des Auftraggebers zur Vervielfältigung der Anwendungen, Pro- gramme, zugehörigen Systeme und Netz- werke, Websites, Dateien, Inhalte, Geräte oder anderen Materialien und Güter ist ausge- schlossen. Ein dem Auftraggeber/Nutzer zu- stehendes Recht auf Nutzung ist nicht exklusivesexklusiv und nicht auf Dritte übertragbar. 2. Dem Auftraggeber/Nutzer es nicht gestattet, ewig dauerndesaus den Anwendungen, unwiderruflichesProgrammen, weltweites Web- sites, Dateien, Inhalten, Geräten oder anderen Materialien und übertragbares Nutzungsrecht Gütern etwaige Kennzeich- nungen bezüglich des vertraulichen Charak- ters bzw. bezüglich der möglichen geistigen Eigentumsrechte für die vom Verkäufer gelieferten Sachen und/oder Dienstleistungen ein. Dieses Nutzungsrecht umfasst auch das RechtUrheberrechte, ein solches Nutzungsrecht (möglichen) Abnehmern Mar- ken, Handelsbezeichnungen oder anderen Drittengeistigen und gewerblichen Eigentumsrechte zu entfernen oder zu ändern. 3. Embloom ist es zum Schutz der Anwendungen oder mit Blick auf vereinbarte Beschränkun- gen der Dauer des Rechts auf Nutzung der An- wendungen gestattet, mit denen Syngenta technische Maßnahmen zu ergreifen. Dem Auftraggeber/Nutzer ist es nicht gestattet, solche technischen Maßnah- men zu entfernen oder zu umgehen. 4. Der Auftraggeber setzt Xxxxxxx unverzüglich darüber in Kenntnis, wenn er feststellt, dass ein Dritter etwaige geistige oder gewerbliche Eigentumsrechte von Embloom, dessen Li- zenzgebern oder dessen Lieferanten verletzt, oder wenn ein Dritter gegenüber dem Auftrag- geber etwaige Ansprüche im Zusammenhang mit den geistigen oder gewerblichen Eigen- tumsrechten von Embloom, dessen Lizenzge- bern oder dessen Lieferanten erhebt. Wenn Embloom ihn dazu auffordert, leistet der Ausübung ihres Gewerbes Geschäftsbeziehungen unterhältAuf- traggeber alle nach vernünftigem Ermessen zumutbare Mitwirkung, einzuräumendie zu einer möglichst umgehenden Beendigung der rechtsverlet- zenden Handlungen oder der Streitsache führt. 16.2 Der Verkäufer garantiert, dass die Nutzung (inklusive des Weiterverkaufs) 5. Falls der von ihm gelieferten Sachen oder erbrachten Dienstleistungen nicht gegen geistige Eigentumsrechte oder andere (Eigentums-)Rechte Dritter verstoßen wird. 16.3 Der Verkäufer bietet Syngenta gegen Ansprüche Dritter, die sich aus irgendeinem Verstoß gegen die in Artikel 16.2 dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen genannten Rechte ergeben, Gewähr. Der Verkäufer wird Syngenta jeden Schaden, der dessen Folge ist, erstatten. 16.4 Sofern von Syngenta dem Verkäufer Hilfsmittel erteilt werden, hinsichtlich derer Syngenta Auftraggeber ein geistiges Eigentumsrecht hatund/oder gewerbliches Eigentumsrecht, erkennt der Verkäufer an, dass Syngenta jederzeit dessen Eigentümer ist und bleiben wird und der Verkäufer diesbezüglich kein einziges geistiges Eigentumsrecht oder Titel erwerben wird. Der Verkäufer wird alle in diesem Artikelabsatz genannten Hilfsmittel zu seinen Lasten und auf sein Risiko und in gutem Zustand halten. Er wird diese nicht für Dritte nutzen oder von diesen nutzen lassen, wenn er nicht dazu von Syngenta schriftlich bevollmächtigt wurde. Artikel 9 ist auf alle wie in diesem Artikel 16.4 genannten Hilfsmittel entsprechend anwendbar. 16.5 Wenn der Verkäufer im Rahmen des Vertrages beschrieben, verletzt, kann Embloom gegenüber dem Auftraggeber eine sofort fäl- lige Geldstrafe in Höhe von € 250.000,00 pro Verstoß und für Syngenta Sachen entwickeltjeden Tag, dann stehen eventuell darauf zu beanspruchende geistige Eigentumsrechte exklusiv Syngenta zu. Eine eventuelle Vergütung hierfür wird dafür angesehen im vereinbarten Preis der Sachen enthalten zu sein. Notfalls wird der Verkäufer an dem Zustandekommen oder der Übertragung dieser Rechte an Syngenta mitwirkenVer- stoß stattfindet, geltend machen, unbeschadet des Rechts von Embloom auf vollständigen Schadensersatz.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen