Arbeitsergebnisse Musterklauseln

Arbeitsergebnisse. 5.5.1 Ist nichts Abweichendes vereinbart, erhält der Vertragspartner an den Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht.
Arbeitsergebnisse. 3.1. Ist nichts Abweichendes vereinbart, erhält der Vertragspartner an den Arbeitsergebnissen ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht.
Arbeitsergebnisse. (1) Die Übertragung von Eigentum und Nutzungsrechten an den im Rahmen der Durchführung des Vertrags und des dort vereinbarten Leistungsum- fangs erstellten Arbeitsergebnissen jeder Art (wie z.B. Dokumentatio- nen, Berichte, Planungsunterlagen, Auswertungen, Zeichnungen, Pro- grammmaterial u. ä.), die dem AG durch die AN bekanntgegeben wur- den, bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die AN behält jedoch in jedem Fall ein unentgeltliches und nicht ausschließliches Nut- zungsrecht an diesen Arbeitsergebnissen für Zwecke der Forschung und Lehre.
Arbeitsergebnisse. 5.5.1 Ist nichts Abweichendes vereinbart, erhält der Endnutzer an den Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht.
Arbeitsergebnisse. Alle Unterlagen, die zur Durchführung des Auftrags vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, und alle Arbeits- ergebnisse, die während der Auftragsdurchführung vom Auftragnehmer oder seinen Mitarbeitern erzielt werden, sind bzw. werden mit ihrer Entstehung ausschließlich und uneingeschränkt Eigentum des Auftraggebers.
Arbeitsergebnisse. 0.0.Xxx nichts Abweichendes vereinbart, erhält der Vertragspartner an den Arbeitsergebnissen ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht. 3.2.Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist der Vertragspartner nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse über den internen Gebrauch hinaus zu verwenden oder – soweit dies nicht innerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung liegt – Dritten zugänglich zu machen.
Arbeitsergebnisse. 14.1. XXXXXXXXXXXXX ist berechtigt, Arbeitsergebnisse des Lieferanten ganz oder teilweise zu veröffentlichen, wenn diese ausschließlich für WEINBERGMAIER erstellt worden sind. Die Veröffentlichung solcher Arbeitsergebnisse so wie die Verwendung solcher Arbeitsergebnisse zugunsten Dritter durch den Lieferanten ist nur bei vorheriger Zustimmung von WEINBERGMAIER zulässig.
Arbeitsergebnisse. 2.1. Ist nichts Abweichendes vereinbart, erhält der Kunde an den Arbeitsergebnissen ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht.
Arbeitsergebnisse. 5.1 Bei der Lieferung von im Rahmen eines Kundenauftrages erarbeiteten Arbeitsergebnissen (beispielsweise Konzepte, Schaltpläne, Software oder ähnlichem) räumen wir – soweit nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes geregelt ist – dem Besteller ein einfaches (nicht ausschließliches), zeitlich unbefristetes Recht zur Nutzung der Ergebnisse durch den Besteller im Rahmen des im Einzelvertrages vorausgesetzten Gebrauch ein. Soweit im Einzelfall Produkte Dritter, insbesondere Software Dritter eingebunden und von uns ausgeliefert werden, können insoweit besondere Nutzungsbedingungen gelten, die als Anlage des Angebots/Einzelvertrages Bestandteil dieses Vertrages werden.
Arbeitsergebnisse. Alle Unterlagen, die zur Durchführung des Auftrages vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, und alle Arbeits- ergebnisse, die während der Auftragsdurchführung vom Auftragnehmer oder von seinen Mitarbeitern erzielt werden, sind bzw. werden ausschließlich und uneinge- schränkt Eigentum des Auftraggebers. Sofern durch die Tätigkeit des Auftragnehmers Erfindun- gen oder Verbesserungsvorschläge gemacht und Urheber- rechte begründet werden, sind diese Eigentum des Auftraggebers und ausschließlich dem Auftraggeber zur Nutzung und zu jedmöglicher Verwertung zu überlassen. Mit der in der jeweiligen Bestellung vereinbarten Vergütung sind alle zu überlassenden Erfindungen, Verbesserungsvorschläge und Urheberrechte abgegolten. Bei etwaigen Arbeitnehmererfindungen oder Verbesse- rungsvorschlägen, die bei der Ausführung der einzelnen Aufträge von Mitarbeitern des Auftragnehmers gemacht werden, ist der Auftragnehmer auf Aufforderung des Auftraggebers verpflichtet, die Erfindung uneingeschränkt oder eingeschränkt in Anspruch zu nehmen und die daraus resultierenden Rechte Zug um Zug, gegen Freistellung von etwaigen aus einer Arbeitnehmererfindung resultierenden finanziellen Verpflichtung gegenüber seinen Mitarbeitern, auf den Auftraggeber zu übertragen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiter, von seiner Möglichkeit, die Erfin- dung gemäß § 6 Absatz 2 ArbnErfG freizugeben, keinen Gebrauch zu machen. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz findet entsprechende Anwendung.