Arbeitsergebnisse. 5.5.1 Ist nichts Abweichendes vereinbart, erhält der Vertragspartner an den Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht.
5.5.2 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist der Vertragspartner nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse über den internen Gebrauch hinaus zu verwenden oder – soweit dies nicht innerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung liegt – Dritten zugänglich zu machen.
Arbeitsergebnisse. Alle Unterlagen, die zur Durchführung des Auftrags vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, und alle Arbeits- ergebnisse, die während der Auftragsdurchführung vom Auftragnehmer oder seinen Mitarbeitern erzielt werden, sind bzw. werden mit ihrer Entstehung ausschließlich und uneingeschränkt Eigentum des Auftraggebers.
Arbeitsergebnisse. 0.0.Xxx nichts Abweichendes vereinbart, erhält der Vertragspartner an den Arbeitsergebnissen ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht. 3.2.Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist der Vertragspartner nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse über den internen Gebrauch hinaus zu verwenden oder – soweit dies nicht innerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung liegt – Dritten zugänglich zu machen.
Arbeitsergebnisse. (1) Die Übertragung von Eigentum und Nutzungsrechten an den im Rahmen der Durchführung des Vertrags und des dort vereinbarten Leistungsum- fangs erstellten Arbeitsergebnissen jeder Art (wie z.B. Dokumentatio- nen, Berichte, Planungsunterlagen, Auswertungen, Zeichnungen, Pro- grammmaterial u. ä.), die dem AG durch die AN bekanntgegeben wur- den, bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die AN behält jedoch in jedem Fall ein unentgeltliches und nicht ausschließliches Nut- zungsrecht an diesen Arbeitsergebnissen für Zwecke der Forschung und Lehre.
(2) Die AN trägt keine Verantwortung dafür, ob an sie vom AG oder in des- sen Auftrag gelieferte technische Unterlagen gegen bestehende Urhe- berrechte, gewerbliche Schutzrechte oder andere Rechte Dritter versto- ßen. Der AG haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter verletzt werden. Der AG hat die AN von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung auf erstes Anfordern frei- zustellen. Ziff. 8 bleibt unberührt.
Arbeitsergebnisse. 5.5.1 Ist nichts Abweichendes vereinbart, erhält der Endnutzer an den Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht.
5.5.2 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist der Endnutzer nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse über den internen Gebrauch hinaus zu verwenden oder – soweit dies nicht innerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung liegt – Dritten zugänglich zu machen.
Arbeitsergebnisse. 14.1. XXXXXXXXXXXXX ist berechtigt, Arbeitsergebnisse des Lieferanten ganz oder teilweise zu veröffentlichen, wenn diese ausschließlich für WEINBERGMAIER erstellt worden sind. Die Veröffentlichung solcher Arbeitsergebnisse so wie die Verwendung solcher Arbeitsergebnisse zugunsten Dritter durch den Lieferanten ist nur bei vorheriger Zustimmung von WEINBERGMAIER zulässig.
Arbeitsergebnisse. (1) Alle im Rahmen des Vertrages/ im Auftrag der DG vom Lieferanten im Klartext oder in maschinenlesbarer Schrift angefertigten Unterlagen, wie Dokumentation, Berichte, Programme, Beschreibungen, Daten, Befehlslisten und andere Programmdokumentationen (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“) gehen mit ihrer Entstehung bzw. ihrer Bearbeitung einschließlich der Aufzeichnungsträger in das Eigentum der DG über. Der Lieferant überträgt der DG an den vertragsgemäß erstellten Arbeitsergebnissen vom Zeitpunkt der Entstehung an unwiderruflich alle Rechte zur ausschließlichen und zeitlich sowie räumlich unbeschränkten Nutzung für alle Nutzungsarten.
(2) DG darf die Arbeitsergebnisse insbesondere vervielfältigen, bearbeiten, gestalten oder übersetzen und in derart abgeänderter Form oder im Original uneingeschränkt und ohne Ausübungsverpflichtung verbreiten, auf maschinenlesbaren Datenträgern aufzeichnen, zum Betrieb von Datenverarbeitungsanlagen benutzen, durch Wiedergabe auf Bildschirm, durch Fernübertragung mittels Funk oder über Kabel oder in Schriftform wahrnehmen und der Öffentlichkeit zugänglich machen, ohne dass zur Ausübung der Nutzungsarten weitere Zustimmungen von Seiten der Urheber oder des Lieferanten notwendig sind. DG darf die vorausgehend genannten Rechte ganz oder teilweise auf andere übertragen oder anderen entsprechende Nutzungsrechte einräumen, ohne dass es hierzu weiterer Zustimmungen vonseiten der Urheber oder des Lieferanten bedarf. Die Werke brauchen bei keiner der oben genannten Nutzungsarten mit einer Urheberrechtsbezeichnung oder dem Namen des Lieferanten versehen werden. Mit Zahlung der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung sind alle hierin genannten Rechte abgegolten.
(3) DG hat jederzeit einen von allen Einreden freien Anspruch gegen den Lieferanten, die Arbeitsergebnisse mit allen Vorbereitungsstufen, Dokumentationsunterlagen usw. im umfassendsten Sinn ausgehändigt zu bekommen. Der Lieferant sorgt dafür, dass soweit rechtlich möglich Urheberpersönlichkeitsrechte dem nicht entgegenstehen, und verschafft der DG auf dessen Wunsch entsprechende Erklärungen der Personen, denen solche Rechte zustehen können.
(4) Der Lieferant stellt sicher, dass keine Rechte Dritter bestehen, welche die vertragsgemäße Nutzung der vom Lieferant erbrachten, vertragsgegenständlichen Leistungen durch DG behindern, einschränken oder ausschließen.
Arbeitsergebnisse. 7.1. Unter dem Begriff „Arbeitsergebnisse“ sind sämtliche von Bosch für den Kunden individuell geschaffene Werke sowie die dazugehörigen Dokumentationen exklusive der (Standard-)Software zu verstehen. An urheberrechtlich schutzfähigen Arbeitsergebnissen erhält der Kunde mit vollständiger Entrichtung der vereinbarten Vergütung ein zeitlich unbefristetes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Die Übertragung ausschließlicher Nut- zungsrechte erfolgt nur für Arbeitsergebnisse, für die die- ses ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Kunde ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu bearbeiten, in andere Darstellungsformen zu übertragen und auf sonstige Art und Weise zu verändern, fortzusetzen und zu ergänzen. Eine Übertragung der Arbeitsergebnisse auf einen Dritten ist nur unter vollständiger Aufgabe der eigenen Nutzung zulässig. Die dem Kunden zwingend zustehenden Rechte aus § 69e UrhG bleiben unberührt.
7.2. Der Kunde darf die Arbeitsergebnisse nur zu dem Zweck einsetzen, seine eigenen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbunden sind.
7.3. Sofern nicht abweichend vereinbart, ist der Kunde nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Bosch zur Unterlizenzierung oder gewerblichen Vermietung berechtigt.
7.4. Sofern es sich bei den Arbeitsergebnissen um Software handelt, beinhaltet der Lieferumfang ein Vervielfältigungs- stück der Software im Objektcode.
7.5. Bosch bleibt unabhängig von der Art der Rechtseinräu- mung berechtigt,
a) vergleichbare Arbeitsergebnisse mit denselben Funktionalitäten zu erstellen und
b) das bei der Leistungserbringung erlangte Know-how uneingeschränkt weiter zu nutzen Bedingungen für Werk-und Dienstleistungen (Geheimhaltungspflichten gemäß Ziffer 7.5 blei- ben hiervon unberührt).
7.6. Die Arbeitsergebnisse (und/oder Updates etc.) enthalten möglicherweise Open Source Software und Software Drit- ter unter gebührenfreien Lizenzen (nachfolgend „OSS“), die vorrangig vor allen kollidierenden Lizenz- und sonsti- gen auf den die Arbeitsergebnisse bezogenen Bedingun- gen gelten. Der Begriff „Arbeitsergebnisse“ ist in Ziffer 7.1 definiert. Unter dem Begriff „Individualsoftware“ ist eine für einen bestimmten Kunden entwickelte oder ange- passte Software zu verstehen (Abgrenzung: siehe Stan- dardsoftware). Unter dem Begriff „Standardsoftware“ ist für einen unbestimmten Kundenkreis entwickelte oder an- passbare (parametrisierbare) Software zu verstehen,...
Arbeitsergebnisse. 5.1 Bei der Lieferung von im Rahmen eines Kundenauftrages erarbeiteten Arbeitsergebnissen (beispielsweise Konzepte, Schaltpläne, Software oder ähnlichem) räumen wir – soweit nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes geregelt ist – dem Besteller ein einfaches (nicht ausschließliches), zeitlich unbefristetes Recht zur Nutzung der Ergebnisse durch den Besteller im Rahmen des im Einzelvertrages vorausgesetzten Gebrauch ein. Soweit im Einzelfall Produkte Dritter, insbesondere Software Dritter eingebunden und von uns ausgeliefert werden, können insoweit besondere Nutzungsbedingungen gelten, die als Anlage des Angebots/Einzelvertrages Bestandteil dieses Vertrages werden.
5.2 Unabhängig vom Umfang der Rechtseinräumung an den Besteller ist es uns in jedem Fall gestattet, die den Ergebnissen zugrundeliegenden Ideen und Konzeptionen sowie erworbenes Know-how u. ä. für weitere Entwicklungen und Dienstleistungen auch für andere Kunden zu nutzen.
5.3 Soweit im Rahmen von Softwarewartung Fixes, Patches, Updates und/oder neue Versionen für ESCRYPT Softwareprodukte bereitgestellt werden, richten sich die Nutzungsrechte hieran nach dem jeweils vereinbarten Lizenzmodel für das jeweilige Programm.
Arbeitsergebnisse. (1) An den aus der Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen entstehenden Ar- beitsergebnissen erwirbt der Auftraggeber mit Zahlung der vereinbarten Vergütung ein nicht ausschließliches, übertragbares, unbe- schränktes Nutzungsrecht in allen Nut- zungsarten.
(2) Sonstige Ergebnisse, insbesondere schutz- rechtsfähige Erfindungen, die nur anlässlich der Durchführung der in Ziff 1 vertraglich ver- einbarten Leistungen entstehen, stehen der Universität zu.
(3) An dem vor Beginn der vertraglich vereinbar- ten Arbeiten bei der Universität vorhande- nen Know-How, Urheberrechten oder etwai- gen Patenten oder anderen Schutzrechten, die zur Durchführung der vertragsgegen- ständlichen Arbeiten verwendet werden, er- hält der Auftraggeber während der Vertrags- laufzeit ein auf die Ausübung der Rechte be- schränktes Nutzungsrecht. Entstehen der Universität hierdurch zusätzliche Kosten durch die Zahlung von Arbeitnehmererfin- dervergütungen u.ä., so werden diese von dem Auftraggeber ersetzt.