Ausfuhrkontrolle. Alle Dienstleistungen, Produkte, Software und technischen Informationen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Dienstleistungen und Schulungen), die gemäß diesem Vertrag bereitgestellt werden, können den Exportgesetzen und -bestimmungen der USA, Großbritanniens oder Europas (einschließlich Schweiz) unterliegen. Der Kunde wird die Dienstleistungen, Produkte, Software oder technischen Informationen (auch wenn sie in andere Produkte integriert sind) nur in Übereinstimmung mit den US-amerikanischen, britischen, europäischen (einschließlich Schweiz) und anderen anwendbaren Exportgesetzen und -vorschriften nutzen, vertreiben, übertragen oder übermitteln.
Ausfuhrkontrolle. Bestimmte Waren können Ausfuhrkontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegen, welche im Fall ihrer Anwendbarkeit für den Kunden entsprechende Geltung haben.
Ausfuhrkontrolle. Wenn Genehmigungen oder Formalitäten erforderlich sind, insbesondere für die Einfuhr- und Ausfuhrkontrolle, für die Einfuhr in das Bestimmungsland oder für die Bezahlung der verkauften Produkte, liegt die Einholung dieser Genehmigungen oder die rechtzeitige Erfüllung dieser Formalitäten in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
Ausfuhrkontrolle. (1) Um die Anwendung einer einheitlichen Ausfuhrkontroll- und Nichtverbreitungspolitik in Bezug auf die europäischen GNSS-Programme durch die Vertragsparteien zu gewährleisten, verabschiedet die Schweiz innerhalb ihrer Zuständigkeit und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren rechtzeitig Maßnahmen zur Kontrolle der Ausfuhr und zur Nichtverbreitung von Technologien, Daten und Gütern, die speziell für die europäischen GNSS- Programme konzipiert oder verändert wurden, und setzt diese Maßnahmen durch. Mit diesen Maßnahmen wird für ein Maß an Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung gesorgt, das dem der Europäischen Union gleichwertig ist.
(2) Falls es zu einem Vorfall kommt, bei dem ein gleichwertiges Maß an Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht erreicht werden kann, kommt das Verfahren nach Artikel 22 zur Anwendung.
Ausfuhrkontrolle. 14.1 Einige Produkte von FUJIFILM wurden als Produkte mit doppeltem Verwendungszweck („Dual-Use“) im Sinne des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 klassifiziert und unterliegen der Ausfuhrkontrolle.
14.2 Dem Kunden ist es nicht gestattet, derartige Produkte aus dem Zollgebiet auszuführen und direkt oder indirekt Dritten zur Verfügung zu stellen, die die Ausfuhr des Produkts zu anderen als medizinischen Zwecken beabsichtigen oder von denen eine solche Handlung vernünftigerweise zu erwarten ist.
14.3 Produkte, Software und/oder Technologien von FUJIFILM dürfen nicht zur Störung des internationalen Friedens und der Sicherheit verwendet werden, einschliesslich: (i) der Konstruktion, Entwicklung, Herstellung, Lagerhaltung oder anderer Nutzung von Massenvernichtungswaffen, wie beispielsweise nukleare, chemische oder biologische Waffen oder Raketen, (ii) sonstige militärische Aktivitäten oder (iii) einer Nutzung zur Unterstützung dieser Aktivitäten.
Ausfuhrkontrolle. Der Kunde verpflichtet sich, beim (Re-)Export der Produkte alle anwendbaren (Re-)Exportkontrollbeschränkungen zu beachten, insbesondere die der Vereinten Nationen, der EU, der US-Regierung, des Ursprungslandes oder des ursprünglichen Exportlandes und die Produkte nicht ohne eine möglicherweise erforderliche Lizenz zu (re-) exportieren. Das Erfordernis, eine solche Lizenz zu erlangen, kann je nach Bestimmungsland, Endverbraucher, Endnutzung und anderen Faktoren variieren. Auf Anfrage von GEHC liefert der Kunde GEHC Kopien aller Dokumente, die mit dem (Re-) Export zusammenhängen.
Ausfuhrkontrolle. Der Nutzer ist für die Einhaltung aller anwendbarer nationalen und internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie sonstiger anwendbarer Ausfuhrerfordernisse verantwortlich. Überlässt der Nutzer die Software im Einklang mit diesen Bedingungen einem Dritten, so ist der Nutzer für die Einhaltung aller anwendbarer nationalen und internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie sonstiger anwendbarer Ausfuhrerfordernisse verantwortlich. Er stellt XXXXXXXXXX insoweit von allen Verpflichtungen frei.
Ausfuhrkontrolle. Die Erbringung der Dienste für den Kunden unterliegt möglicherweise Ausfuhrkontrollgesetzen und -verordnungen. Der Verkäufer macht keine Zusage, dass etwaige erforderliche Genehmigungen und Lizenzen erteilt werden. Zur Erwirkung der notwendigen Genehmigungen leistet der Kunde uns eine 15.0 EXPORT CONTROL. Provision of the Services to the Customer may be subject to export control law and regulations. The Seller does not represent that any necessary approvals and licenses will be granted. The Customer will provide reasonable assistance to the Seller to obtain any necessary consent. If, through no fault of the Seller, any necessary consent is not granted, angemessene Unterstützung. Falls etwaige notwendige Genehmigungen ohne Schuld von dem Verkäufer nicht erteilt werden, können die Parteien diese Vereinbarung ohne Verpflichtung den Anderen gegenüber beendigen. the parties can terminate this Agreement without any liability to the other.
Ausfuhrkontrolle. Der Kunde willigt ein, alle Ausfuhrkontrollgesetze und -vorschriften in Bezug auf das Programm, die Cloud-Services und Dokumentation zu befolgen.
Ausfuhrkontrolle. Der Käufer erkennt an, dass die Produkte oder Software Technologien und Software enthalten kann, die den Exportkontrollbestimmungen in Europa, den Vereinigten Staaten von Amerika oder anderen Ländern, in denen die Produkte oder die Software geliefert oder verwendet wird, unterliegen. Der Käufer allein ist bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr der Produkte oder Software für die Einhaltung dieser Einschränkungen verantwortlich. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, Xxxxxx für jede Verletzung von Exportbeschränkungen durch den Käufer oder die Mitarbeiter, Berater, Vertreter oder Kunden des Käufers schad- und klaglos zu halten.