Common use of Geistige Eigentumsrechte Clause in Contracts

Geistige Eigentumsrechte. Wir, die mit uns verbundenen Unternehmen und unsere Lizenzgeber sind Eigentümer sämtlicher Rechte und Ansprüche an sämtlichen Produkten. Sie sind und bleiben der Eigentümer von sämtlichen Rechten und Ansprüchen an den Kundeninhalten. Jede Partei ist und bleibt Eigentümerin sämtlicher Rechte an ihren Marken, Logos und anderen Markenelementen (gemeinsam die „Marken“). Sollte eine Partei der jeweils anderen Partei im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung Rechte oder Lizenzen an ihren Marken einräumen, unterliegt die Nutzung dieser Marken den von der Partei, die Eigentümerin der Marken ist, schriftlich zur Verfügung gestellten Markenrichtlinien.

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