Geistige Eigentumsrechte. 13.1 Der Verkäufer überträgt hiermit das Eigentumsrecht an den Ergebnissen der Ausrüstungen, wozu das Eigentumsrecht an jeglichen und sämtlichen geistigen Eigentumsrechten, welche hierin nachstehend definiert werden, und das Know-how der Ausrüstungen gehören, an den Käufer. Der Verkäufer gewährleistet, dass er zum Zeitpunkt der Übertragung Eigentümer sämtlicher Rechte an solchen Ergebnissen ist und dass er auch berechtigt ist, solche Rechte an den Käufer zu übertragen. Jegliches von dem Verkäufer im Rahmen dieses Vertrags über Ausrüstungen entwickelte Arbeitsergebnis, einschließlich der Ausrüstungen selbst, Entwürfe, technische Daten, Berichte, Pläne, Zeichnungen sind Eigentum des Käufers und können von dem Käufer auf die von ihm als angemessen erachtete Art und Weise verwendet, offengelegt oder übertragen werden. Jegliche und sämtliche Arbeitsergebnisse werden als „Auftragsproduktion“, Auftragswerk oder ähnliches Szenario nach geltendem Recht betrachtet. Der Verkäufer stimmt zu, mit dem Käufer zusammenzuarbeiten, um jegliche und sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Übertragung des Eigentumsrechts und jeglicher entsprechenden Unterlagen zu vollziehen. 13.2 Der Verkäufer verpflichtet sich, alle notwendigen schriftlichen Vereinbarungen mit Mitarbeitern und (gegebenenfalls) Nachunternehmern zu schließen, um den Bestimmungen dieses Abschnitts 13 nachzukommen. Jegliche Vergütung, die mit von einem Mitarbeiter in Verbindung mit den Ausrüstungen infolge einer vertraglichen oder rechtlichen Verpflichtung gemachten Erfindungen im Zusammenhang steht, trägt in vollem Umfang der Verkäufer und gilt als in der dem Verkäufer von dem Käufer gezahlten Vergütung enthalten. 13.3 Der Verkäufer gewährleistet darüber hinaus, dass die Ausrüstungen und die Software frei von jeglichen rechtmäßigen Ansprüchen und Rechten Dritter sind, die sich auf die Verletzung von Patenten, Handelsmarken, Handelsnamen, Dienstleistungsmarken, Urheberrechten, Know-how, Geschäftsgeheimnissen und sonstigen geistigen Eigentumsrechten („Geistiges Eigentum“) beziehen. 13.4 Der Verkäufer entschädigt den Käufer und seine Tochterunternehmen oder unter seiner Kontrolle stehende verbundene Unternehmen und seine bzw. ihre Führungskräfte, Mitarbeiter und Beauftragten und hält sie schadlos in Bezug auf jegliche und sämtliche Verluste, Haftungen, Urteile, Entschädigungssummen und Kosten (einschließlich Anwaltskosten und Aufwendungen), die aus oder in Verbindung mit einem Anspruch entstehen, dass die Nutzung oder der Besitz der Ausrüstungen oder Software auf der Grundlage dieses Vertrages über Ausrüstungen oder für den darin festgelegten Zweck durch den Käufer bzw. die im Rahmen dieses Vertrages gewährte Lizenz gegen ein Patent, Urheberrecht, Geschäftsgeheimnis oder sonstiges Eigentumsrecht eines Dritten verstößt.
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Samples: Equipment Purchase Agreement, Equipment Purchase Agreement
Geistige Eigentumsrechte. 13.1 Der 12.1. Die geistigen Eigentumsrechte des Verkäufers an allem, was der Verkäufer dem Käufer bei der Ausführung des Vertrags zwischen Verkäufer und Käufer zur Verfügung stellt, darunter in jedem Fall Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Entwürfe, Verfahren, Modelle, Formen, Druckstöcke und Domainnamen (die der Käufer zum Zwecke der Vermarktung der Produkte des Verkäufers registriert hat), verbleiben beim Verkäufer und dürfen vom Käufer nur zur Ausführung des Vertrags zwischen Verkäufer und Käufer verwendet werden. Nach Beendigung des Vertrags werden die betreffenden Unterlagen und Informationen auf erstes Anfordern des Verkäufers zurückgegeben oder vernichtet.
12.2. Wenn bei der Ausführung des Vertrags zwischen Verkäufer und Käufer geistige Eigentumsrechte entstehen, liegen die geistigen Eigentumsrechte, einschließlich des Urheberrechts, beim Verkäufer. Soweit die geistigen Eigentumsrechte dem Käufer kraft Gesetzes zustehen, überträgt hiermit das Eigentumsrecht der Käufer diese Schutzrechte im Voraus auf den Verkäufer, wobei der Käufer gegebenenfalls an den Ergebnissen der Ausrüstungen, wozu das Eigentumsrecht an jeglichen dieser Übertragung mitwirkt und sämtlichen geistigen Eigentumsrechten, welche hierin nachstehend definiert werden, und das Know-how der Ausrüstungen gehören, an den Käufer. Der Verkäufer gewährleistet, dass er zum Zeitpunkt der Übertragung Eigentümer sämtlicher Rechte an solchen Ergebnissen ist und dass er auch berechtigt ist, solche Rechte an den Käufer zu übertragen. Jegliches von darüber hinaus dem Verkäufer im Rahmen dieses Voraus eine unwiderrufliche Vollmacht erteilt, die es dem Verkäufer ermöglicht, alles zu tun, was erforderlich ist, damit die geistigen Eigentumsrechte auf den Verkäufer übergehen. Soweit gesetzlich zulässig, verzichtet der Käufer auf die beim Käufer gegebenenfalls verbleibenden Persönlichkeitsrechte beziehungsweise verpflichtet sich, diese im Geschäftsverkehr nicht auszuüben.
12.3. Wenn der Verkäufer dem Käufer ein Nutzungsrecht einräumt, so geschieht dies stets auf Grundlage einer nicht ausschließlichen und nicht übertragbaren Lizenz, die auf die vereinbarte Nutzung beschränkt ist. In Ermangelung einer zuvor vereinbarten Nutzungsdauer, ist das Recht zur Nutzung der geistigen Eigentumsrechte des Verkäufers in jedem Fall auf die Dauer des Vertrags über Ausrüstungen entwickelte Arbeitsergebniszwischen Verkäufer und Käufer beziehungsweise auf die Dauer, einschließlich in welcher der Ausrüstungen selbstKäufer Produkte vom Verkäufer bezieht, Entwürfebeschränkt. Eine vom Verkäufer erteilte Lizenz kann jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, technische Datenohne dass der Verkäufer dem Käufer gegenüber zu irgendeiner Form von Schadensersatz verpflichtet ist.
12.4. Nach der Kündigung, BerichteAuflösung oder Beendigung einer langfristigen Geschäftsbeziehung zwischen dem Käufer und Verkäufer, Plänehat der Käufer auf erstes Anfordern des Verkäufers dafür Sorge zu tragen, Zeichnungen sind Eigentum dass keine wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Käufer und Verkäufer übernommen werden. Zu diesem Zweck wird der Käufer alle erforderlichen Handlungen vornehmen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
a) Die Einstellung der Nutzung von kennzeichnenden Wirtschaftsgütern des Verkäufers im Geschäftsverkehr, wie zum Beispiel eines Domainnamens durch den Käufer;
b) Die Einstellung der Nutzung und die Übertragung eines Domainnamens, Handelsnamens oder einer Marke, die ein Unterscheidungsmerkmal des Verkäufers enthält, auf den Verkäufer;
c) Die Vermeidung verwirrender Werbeaussagen, wie die Verwendung von Unterscheidungsmerkmalen, die einem Unterscheidungsmerkmal des Verkäufers entsprechen;
d) Die Lieferung von Waren, die ein Unterscheidungsmerkmal des Verkäufers tragen, zu demselben Preis, zu dem der Käufer diese Waren vom Verkäufer gekauft hat.
12.5. Alle nicht-öffentlichen Informationen, die den Geschäftsprozess des Käufers und können des Verkäufers betreffen, gelten als vertrauliche Informationen. Derartige vertrauliche Informationen dürfen von dem Käufer auf und Verkäufer weder an Dritte weitergegeben noch für den eigenen Geschäftsbetrieb genutzt werden, es sei denn, dies ist für die von ihm als angemessen erachtete Art Erfüllung einer Verpflichtung zwischen Käufer und Weise verwendet, offengelegt oder übertragen werden. Jegliche und sämtliche Arbeitsergebnisse werden als „Auftragsproduktion“, Auftragswerk oder ähnliches Szenario nach geltendem Recht betrachtet. Der Verkäufer stimmt zu, mit dem Käufer zusammenzuarbeiten, um jegliche und sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Übertragung des Eigentumsrechts und jeglicher entsprechenden Unterlagen zu vollziehenerforderlich.
13.2 Der 12.6. Im Falle eines Verstoßes gegen die Artikel 12.1, 12.2, 12.4 und 12.5 ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer verpflichtet sichfür jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,00 € zu zahlen, alle notwendigen schriftlichen Vereinbarungen mit Mitarbeitern ohne dass es irgendeiner Inverzugsetzung bedarf, und (gegebenenfalls) Nachunternehmern unbeschadet des Rechts des Verkäufers, vollen Schadensersatz nebst Zinsen und Kosten zu schließenfordern. Eine gezahlte oder geschuldete Vertragsstrafe wird nicht zur Reduzierung eines fälligen Schadensersatzes, um einschließlich Zinsen und Kosten, verwendet. Käufer und Verkäufer weichen hiermit ausdrücklich von den Bestimmungen dieses Abschnitts 13 nachzukommen. Jegliche Vergütungin Artikel 92, die mit Absatz 2 von einem Mitarbeiter in Verbindung mit den Ausrüstungen infolge einer vertraglichen oder rechtlichen Verpflichtung gemachten Erfindungen im Zusammenhang steht, trägt in vollem Umfang der Verkäufer und gilt als in der dem Verkäufer von dem Käufer gezahlten Vergütung enthaltenBuch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches ab.
13.3 Der Verkäufer gewährleistet darüber hinaus, dass die Ausrüstungen und die Software frei von jeglichen rechtmäßigen Ansprüchen und Rechten Dritter sind, die sich auf die Verletzung von Patenten, Handelsmarken, Handelsnamen, Dienstleistungsmarken, Urheberrechten, Know-how, Geschäftsgeheimnissen und sonstigen geistigen Eigentumsrechten („Geistiges Eigentum“) beziehen.
13.4 Der Verkäufer entschädigt den Käufer und seine Tochterunternehmen oder unter seiner Kontrolle stehende verbundene Unternehmen und seine bzw. ihre Führungskräfte, Mitarbeiter und Beauftragten und hält sie schadlos in Bezug auf jegliche und sämtliche Verluste, Haftungen, Urteile, Entschädigungssummen und Kosten (einschließlich Anwaltskosten und Aufwendungen), die aus oder in Verbindung mit einem Anspruch entstehen, dass die Nutzung oder der Besitz der Ausrüstungen oder Software auf der Grundlage dieses Vertrages über Ausrüstungen oder für den darin festgelegten Zweck durch den Käufer bzw. die im Rahmen dieses Vertrages gewährte Lizenz gegen ein Patent, Urheberrecht, Geschäftsgeheimnis oder sonstiges Eigentumsrecht eines Dritten verstößt.
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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, General Terms and Conditions of Sale and Delivery