Geldleistungen Musterklauseln

Geldleistungen. 16/20 9.1.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim In- validitätsanspruch innerhalb von drei Monaten – in Text- form zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Ein- gang folgender Unterlagen: – Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen, U 200 1.2014 – beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Be- messung der Invalidität notwendig ist. Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir – bei Invalidität bis zu 1 ‰ der versicherten Summe, – bei Übergangsleistung bis zu 1 % der versicherten Summe, – bei Unfall-Rente bis zu 50% der versicherten monat- lichen Unfall-Rente, – bei Tagegeld bis zu einem Tagegeldsatz, – bei Krankenhaustagegeld bis zu einem Krankenhaus- tagegeldsatz. Sonstige Kosten übernehmen wir nicht. 9.1.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ih- nen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. 9.1.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir - auf Ihren Wunsch - angemessene Vor- schüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätslei- stung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden. Sollte sich bei einer erneuten Begutachtung eine Überzah- lung ergeben, haben wir das Recht, den zu viel gezahlten Betrag von Ihnen zurückzuforden. 9.1.4 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jähr- lich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollen- dung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Dieses Recht muss – von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungspflicht nach Ziffer 9.1.1, – von Ihnen vor Ablauf der Frist ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditäts- leistung, als wir bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen. 9.1.5 Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug sind wir berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Bescheinigung nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit. 9.1.6 Gesondert vereinbar: Attestkosten
Geldleistungen. 2.2.1 Invaliditätsleistung (sofern vereinbart)
Geldleistungen. Eine Person, die die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sachleistungen nach Artikel 14 Absätze 1 bis 3 erfüllt, hat Anspruch auf Geldleistungen vom zuständigen Xxxxxx nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften.
Geldleistungen. Eine Person, die die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sachleistungen nach Artikel 20 erfüllt, hat Anspruch auf Geldleistungen vom zuständigen Xxxxxx nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Satz 1 gilt nicht für Renten und einmalige Geldleistungen.
Geldleistungen. (1) Zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes an Hilfe und Betreuung sichern die Vertragsparteien Pflegegeld zu, das nach dem Bedarf abgestuft ist. (2) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld des Bundes werden mit dem Bundespflegegeldgesetz geregelt. Die Länder verpflichten sich, bis 30. Juni 1993 Landesgesetze und Verordnungen mit gleichen Grundsätzen und Zielsetzungen wie der Bund zu erlassen und bis spätestens 1. Juli 1993 in Kraft zu setzen. (3) Die Gewährung des Pflegegeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz geht der Gewährung nach landesgesetzlichen Vorschriften vor. (4) Das Pflegegeld ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 und mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, zu vervielfachen. (5) Auf die Gewährung des Pflegegeldes besteht unabhängig von Einkommen und Vermögen ein Rechtsanspruch. (6) Die Länder werden Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG treffen, um bei Wohnsitzwechsel des Anspruchsberechtigten zwischen den Ländern Unterbrechungen bei der Auszahlung des Pflegegeldes zu vermeiden.
Geldleistungen. 3.1. Die/Der Geldgeber_in beteiligt sich an der Finanzierung dieser Produktion wie folgt: a) Mit der Leistung eines Geldbetrages von Fr. ........................ b) mit der Abtretung von Drittfinanzierung . (z.B. Succès Cinéma Gutschriften) von Fr. ......................…. Die Beiträge gemäss Ziff. 3.1 Bst. a werden, soweit nicht nachfolgend eine abweichende Regelung vereinbart wird, mit der Unterzeichnung des Vertrags zur Zahlung fällig. Die Beträge gemäss Ziff. 3.1. Bst. b werden nach den jeweils massgebenden Vorschriften (z.B. Filmförderungsverordnung EDI) zur Zahlung fällig. Soweit diese Beiträge im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits ausbezahlt sind, werden sie mit Vertragsschluss zur Weiterleitung an die Produzentin fällig. Soweit eine Zahlung noch nicht erfolgt ist, tritt die/der Geldgeber_in die Ansprüche mit Vertragsunterzeichnung im Sinne von Art. 164 OR an die Produzentin ab. Mit dieser Zahlung gehen damit verbundene Auflagen an die Produzentin über. 3.2. Bei den Beiträgen nach Ziff. 3.1 Bst. a und/oder b handelt es sich um ein bedingt rückzahlbares Darlehen.
Geldleistungen. ✓ Einmalige Invaliditätsleistung bei dau- erhaften Beeinträchtigungen (z. B. Be- wegungseinschränkungen) in Abhängig- keit vom Invaliditätsgrad (ab einer Inva- lidität von 50 %). ✓ Sofortleistung ab 50 % Invalidität. ✓ Kostenersatz für Such-, Bergungs- und Rettungseinsätze.
Geldleistungen. Geldleistungen erfolgen stets durch Überweisung auf ein Bank- oder Postkonto. Es gilt ein striktes Bar-Inkasso- und -Exkasso-Verbot.
Geldleistungen. (1) Im Falle des Artikels 11 Absatz 1 sind die Geldleistungen vom zuständigen Xxxxxx nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren. (2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Xxxxxx auch die Familienangehörigen, die sich gewöhnlich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
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