Geltungsbereich und Geltungsreihenfolge Musterklauseln

Geltungsbereich und Geltungsreihenfolge. 1.1 Diese Besonderen Einkaufsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen von TenneT (im Folgenden „BEB Bau“) finden Anwendung auf die Ausführung von Bauleistungen, soweit in der Bestellung ihre Geltung vereinbart wurde. 1.2 Diese BEB Bau regeln die Vertragsbeziehung für die Ausführung von Bauleistungen ergänzend zu den Allgemeinen Einkaufsbedingungen von TenneT (im Folgenden „AEB“). Die Bestimmungen in diesen BEB Bau gehen denjenigen der AEB vor, wenn nicht in den Bestimmungen dieser BEB Bau etwas anderes ausdrücklich geregelt ist. 1.3 Die Vertragsbestandteile und deren Geltungsreihenfolge in Ziffer 1.2 AEB sind für den Geltungsbereich dieser BEB Bau dahingehend modifiziert, dass an vorletzter Rangstelle zusätzlich diejenigen Bestimmungen der Allgemeinen Technischen Ver- tragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) gelten, die in der Bestellung genannt sind. 1. Scope and Priority of Application 1.1 These Special Terms of Purchase Order of TenneT for the Execution of Construction Work (hereinafter referred to as “Special PO Terms for Construction”) shall apply for the execution of construction work, provided their application was agreed in the Order. 1.2 These Special PO Terms for Construction govern the contractual relationship for the execution of construction work in supplement to the General Terms and Conditions of TenneT for Purchase Orders (hereinafter referred to as “General PO Terms and Conditions”). The provisions of these Special PO Terms for Construction shall prevail over those of the General PO Terms and Conditions, unless expressly provided otherwise in the provisions of these Special PO Terms for Construction. 1.3 The integral part of the contract and the order of their application as stated in clause 1.2 of the General PO Terms and Conditions are modified for the scope of these Special PO Terms for Construction to the extent that at the penultimate position, such provisions of the Standard Technical Terms of Contract for Construction Work Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen - VOB/C) shall apply additionally, which are stated in the Order. Besondere Einkaufsbedingungen für Bauleistungen der TenneT TSO GmbH DATUM SEITE 1. Juli 2020 3 von 46 Special Terms of Purchase Order for the Execution of Construction Work of TenneT TSO GmbH Es gilt folgende Geltungsreihenfolge in nachstehender (absteigender) Rangfolge: • Bestellung, • die in der Bestellung aufgeführten weiteren Vertragsbedingungen sowie spezielle und allgemeine ...
Geltungsbereich und Geltungsreihenfolge. 1.1 Diese Besonderen Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten von TenneT (im Folgenden „BEB Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeit“) finden Anwendung auf die Ausfüh- rung von Werkleistungen auf dem Gebiet der Planung, Überwachung und gutachterlichen Tätigkeit, soweit in der Bestellung ihre Gel- tung vereinbart wurde. 1.2 Diese BEB Planung, Überwachung und gut- achterliche Tätigkeit regeln die Vertragsbeziehung für Werkleistungen auf dem Gebiet der Planung, Überwachung und gutachterlichen Tätigkeit ergänzend zu den Allgemeinen Einkaufsbedingungen von TenneT (im Folgenden „AEB“). Die Bestimmungen in diesen BEB Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeit gehen denjenigen der AEB grundsätzlich vor. Jedoch gehen die Bestimmungen der AEB denen der BEB Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeit ausnahmsweise vor, wenn dies in diesen BEB Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeit ausdrücklich vereinbart ist. 1.3 Der Auftragnehmer erbringt die vertraglichen Leistungen als Werkleistungen und schuldet die Herstellung des versprochenen Werkes. 1. Scope and order of Application 1.1 These Special Terms of Purchase Order for Planning, Monitoring and Expert Assessment Services (hereinafter referred to as „Special PO Terms for Planning, Monitoring and Expert Assessment Services“) are applicable for the execution of work contracts in the field of planning, monitoring and expert assessment services, provided their application was agreed in the Order. 1.2 These Special PO Terms for Planning, Moni- toring and Expert Assessment Services gov- ern the contractual relationship for work contracts in the field of planning, monitoring and expert assessment services in supplement to TenneT’s General Terms and Conditions of Purchase Order (hereinafter referred to as “General PO Terms and Condi- tions”). The provisions in these Special PO Terms for Planning, Monitoring and Expert Assessment Services shall generally prevail over those provisions of the General PO Terms and Conditions. However, the provi- sions of the General PO Terms and Condi- tions shall prevail as an exception over these Special PO Terms for Planning, Monitoring and Expert Assessment Services if this is ex- pressly agreed in these Special PO Terms for Planning, Monitoring and Expert Assessment Services. 1.3 Contractor shall provide the contractual per- formance as performance under a work con- tract and shall owe the creation of the promised work. Beson...
Geltungsbereich und Geltungsreihenfolge. 1.1 Diese Besonderen Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten von TenneT (im Folgenden „BEB Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeit“) finden Anwendung soweit in der Bestellung ihre Geltung vereinbart wurde. 1.2 Soweit Gegenstand der vereinbarten Leistungspflichten des Auftragnehmers die Erbringung von Planungsleistungen und/oder die Überwachung der Ausführung von Leistungen durch Dritte im Sinne des § 650p BGB sind, werden diese Leistungen im Folgenden als „Planungs- und Überwachungsleistungen“ bezeichnet. 1.3 Soweit Gegenstand der vereinbarten Leistungspflichten des Auftragnehmers die Erbringung von anderen Leistungen als Planungs- und Überwachungsleistungen sind (z.B. gutachterliche Tätigkeiten), werden diese Leistungen im Folgenden als „sonstige Leistungen“ bezeichnet.

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  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).

  • Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

  • Geltungsbereich 1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels (Hotelaufnahmevertrag). Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“ umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag. 1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist. 1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

  • Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt in der ganzen Welt.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Datenschutz, Geheimhaltung 23.1. Der Kunde sorgt dafür, dass TIS alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für TIS aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich sind, bekannt gegeben werden. 23.2. Vor Übergabe eines Datenträgers an TIS stellt der Kunde die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist. 23.3. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und auf Verlangen nachzuweisen. 23.4. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften der vorgenannten Unterziffer zu gewährleisten, insbesondere die in Anlage zu § 9 BDSG genannten Anforderungen erfüllt werden. 23.5. Der Kunde und TIS können den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn sie den Pflichten schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommen oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. 23.6. Der Kunde und TIS sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. 23.7. TIS darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.