Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel und der Stadt Cott bus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Ketzin/Havel und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregister verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201307.01.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Jüterbog und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregister verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201306.12.2012. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Gemeinde Schöneiche bei Berlin und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Perso nenstandsregisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachver fahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Hohen Neuendorf und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstands registerverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201313.02.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel dem Amt Nennhausen und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregister verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201306.12.2012. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Herzberg (Elster) und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstands registerverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201318.06.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag XxxxxxxxxxxXxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel dem Amt Biesenthal-Barnim und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201306.12.2012. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Luckau und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregister verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201302.05.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Gemeinde Heideblick und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregis terverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Automation Fachverfahrens Automa tion im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201311.04.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel dem Amt Plessa und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregister verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201306.12.2012. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Gemeinde Uckerland und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsre gisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Automation Fachverfahrens Auto mation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201306.12.2012. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Wittstock/Dosse und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregis terverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Automation Fachverfahrens Automa tion im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201318.03.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Bad Belzig und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregister verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201313.02.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Fürstenberg/Havel und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstands registerverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Automation Fachverfahrens Au tomation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201311.04.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Altlandsberg und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregister verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Zehdenick und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregister verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201307.01.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Finsterwalde und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregister verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201306.12.2012. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Falkenberg/Elster und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsre gisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Automation Fachverfahrens Auto mation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201318.06.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag XxxxxxxxxxxXxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel dem Amt Dahme/Mark und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregister verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201313.02.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Großräschen und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregister verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201313.02.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel dem Amt Lindow (Mark) und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsre gisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Automation Fachverfahrens Auto mation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201307.01.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Per sonenstandsregisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachver fahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201311.04.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Wriezen und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb Be trieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregister verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201312.01.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel dem Amt Britz-Chorin-Oderberg und der Stadt Cott bus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201318.06.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag XxxxxxxxxxxXxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Gemeinde Wiesenburg/Mark und der Stadt Cott bus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201318.03.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Bad Liebenwerda und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstands registerverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Automation Fachverfahrens Au tomation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201311.04.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Gemeinde Schorfheide und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsre gisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Automation Fachverfahrens Auto mation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201306.12.2012. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel dem Amt Beetzsee und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb Be trieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregisterver fahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Drebkau und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb Be trieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregister verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201313.02.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Königs Wusterhausen und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201313.02.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel dem Amt Kleine Elster (Niederlausitz) und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Per sonenstandsregisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fach verfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201306.12.2012. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Trebbin und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb Be trieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregister verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201313.02.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Eberswalde und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregister verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201302.05.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Gemeinde Am Mellensee und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Guben und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregister verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201318.03.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Nauen und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb Be trieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregister verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201306.12.2012. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Treuenbrietzen und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsre gisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Automation Fachverfahrens Auto mation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201313.02.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Gemeinde Nuthe-Urstromtal und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstands registerverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Automation Fachverfahrens Auto mation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201306.12.2012. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Mühlberg/Elbe und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregis terverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Automation Fachverfahrens Automa tion im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201313.02.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Schönewalde und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregister verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201313.02.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Beeskow und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb Be trieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregisterver fahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Gemeinde Petershagen/Eggersdorf und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Perso nenstandsregisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachver fahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201309.08.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Velten und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt Stan desamt (AutiSta) vom 22.07.201302.05.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel dem Amt Barnim-Oderbruch und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201318.03.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Spremberg und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregister verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201306.12.2012. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag XxxxxxxxxxxXxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Gemeinde Michendorf und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsre gisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Automation Fachverfahrens Auto mation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201302.05.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel dem Amt Golzow und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb Be trieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregister verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201319.02.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel dem Amt Gerswalde und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregister verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201307.01.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Gemeinde Nuthetal und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregister verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201313.02.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Gemeinde Kolkwitz und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsre gisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Automation Fachverfahrens Auto mation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201306.12.2012. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel dem Amt Lebus und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb Be trieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregister verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201313.02.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Gemeinde Wandlitz und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsre gisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Automation Fachverfahrens Auto mation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201306.12.2012. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel dem Amt Lenzen-Elbtalaue und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201312.01.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Storkow (Mark) und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsre gisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Automation Fachverfahrens Auto mation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201313.02.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Perleberg und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb Be trieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregister verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201302.05.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel dem Amt Ruhland und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregister verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201312.01.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel dem Amt Scharmützelsee und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsre gisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Automation Fachverfahrens Auto mation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201312.01.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Premnitz und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb Be trieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregisterver fahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201313.02.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Templin und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregister verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201313.02.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Gemeinde Ahrensfelde und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsre gisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Automation Fachverfahrens Auto mation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201313.02.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel dem Amt Friesack und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregister verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201307.01.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Falkensee und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregister verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201313.02.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel dem Amt Oder-Welse und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregister verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201318.06.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Baruth/Mark und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregister verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201313.02.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Schwedt/Oder und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsre gisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Automation Fachverfahrens Auto mation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201312.01.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Gemeinde Schönefeld und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstands registerverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201318.06.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag XxxxxxxxxxxXxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel dem Amt Burg (Spreewald) und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsre gisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Automation Fachverfahrens Auto mation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201306.12.2012. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Bad Freienwalde (Oder) und der Stadt Cott bus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201306.12.2012. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel dem Amt Neuhardenberg und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsre gisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Automation Fachverfahrens Auto mation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201313.02.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Lübben (Spreewald) und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201307.01.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel dem Amt Neuzelle und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb Be trieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregisterver fahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201311.04.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Rathenow und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregister verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201306.12.2012. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag XxxxxxxxxxxXxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Pritzwalk und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb Be trieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsregisterver fahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201307.01.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel Werder (Havel) und der Stadt Cott bus Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen standsregisterverfahrens Personenstandsre gisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah rens Automation Fachverfahrens Auto mation im Standesamt (AutiSta) vom 22.07.201306.12.2012. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag XxxxxxxxxxxXxxxxxx
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