Common use of Genehmigung Clause in Contracts

Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz einer der folgenden behördlichen Genehmigungen ist: — einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG); — einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Unternehmensgenehmigung für das Erbringen von Ei- senbahnverkehrsleistungen nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie — einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder — einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.2 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist der Fahrzeughalter durch Vorlage des Originals oder einer beglau- bigten Kopie nach, dass er im Besitz einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeug- halter ist. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG). Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Fahrzeughalter aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält. Der Fahrzeughalter kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie — einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder — einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Unternehmensgenehmigung ver- langt das EIU die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache. 2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der Unternehmensgenehmigung, der Sicherheitsbe- scheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU dem EIU un- verzüglich schriftlich mit. 2.1.5 Informationen bezüglich der Beantragung von Unternehmensgenehmigungen nach § 6 AEG sowie von Sicherheitsbescheinigungen und nationalen Bescheinigungen nach § 7a AEG stellt das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner Webseite (xxx.xxx.xxxx.xx) zur Ver- fügung.

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Samples: Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen, Nutzungsbedingungen Für Die Serviceeinrichtung

Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz Be- sitz einer der folgenden behördlichen Genehmigungen ist: - einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG zum Erbringen Erbrin- gen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG); - einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Unternehmensgenehmigung für das Erbringen von Ei- senbahnverkehrsleistungen Eisen- bahnverkehrsleistungen nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie - einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder - einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.2 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist der Fahrzeughalter durch Vorlage des Originals oder einer beglau- bigten beglaubig- ten Kopie nach, dass er im Besitz einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeug- halter ist. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung Fas- sung erteilten Genehmigungen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG). Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Fahrzeughalter aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält. Der Fahrzeughalter kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie - einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder - einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.3 er- bringen. Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Unternehmensgenehmigung ver- langt das EIU Genehmigung kann die Port Emme- rich Infrastruktur- und Immobilien GmbH die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche SpracheSprache verlangen. 2.1.4 Den Widerruf 2.1.3 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach §§ 20 und jede Änderung der Unternehmensgenehmigung, der Sicherheitsbe- scheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG weist das EVU dem EIU un- verzüglich schriftlich mit. 2.1.5 Informationen bezüglich der Beantragung von Unternehmensgenehmigungen das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach § 6 14 Abs. 1 AEG sowie nach. In Fällen des § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a AEG weist das EVU nach, dass es von Sicherheitsbescheinigungen und nationalen Bescheinigungen ei- nem nach § 7a AEG stellt das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner Webseite (xxx.xxx.xxxx.xx) zur Ver- fügung1 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungs- aufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher Weise Deckung erhält.

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Samples: Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen

Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz einer der folgenden behördlichen Genehmigungen ist: einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG); einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum Wirtschafts-raum erteilten Unternehmensgenehmigung für das Erbringen von Ei- senbahnverkehrsleistungen Eisenbahnverkehrsleistungen nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.2 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist der Fahrzeughalter durch Vorlage des Originals oder einer beglau- bigten beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeug- halter Fahrzeughalter ist. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen Unternehmensgenehmi- gungen (§ 38 Abs. 3 AEG). Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Fahrzeughalter aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält. Der Fahrzeughalter kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Unternehmensgenehmigung ver- langt verlangt das EIU die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache. 2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der Unternehmensgenehmigung, der Sicherheitsbe- scheinigung Sicherheits- bescheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU dem EIU un- verzüglich unverzüglich schriftlich mit. 2.1.5 Informationen bezüglich der Beantragung von Unternehmensgenehmigungen nach § 6 AEG sowie von Sicherheitsbescheinigungen und nationalen Bescheinigungen nach § 7a AEG stellt das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner Webseite (xxx.xxx.xxxx.xx) zur Ver- fügungVerfügung.

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Samples: Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen

Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz einer der folgenden behördlichen Genehmigungen ist: einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG); einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Unternehmensgenehmigung für das Erbringen von Ei- senbahnverkehrsleistungen Eisenbahnverkehrsleistungen nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.2 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist der Fahrzeughalter durch Vorlage des Originals oder einer beglau- bigten beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeug- halter Fahrzeughalter ist. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG). Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Fahrzeughalter aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält. Der Fahrzeughalter kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Unternehmensgenehmigung ver- langt das EIU Genehmigung verlangt der BvSE die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache. Hier- von abweichend legt der BvSE gegebenenfalls im Besonderen Teil seiner Nutzungsbedingungen fest, für welche Sprachen es auf die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung verzichtet. 2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der UnternehmensgenehmigungGenehmigung, der Sicherheitsbe- scheinigung Sicherheitsbescheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU dem EIU un- verzüglich BvSE unverzüglich schriftlich mit. 2.1.5 Informationen bezüglich der Beantragung von Unternehmensgenehmigungen nach § 6 AEG sowie von Sicherheitsbescheinigungen und nationalen Bescheinigungen nach § 7a AEG stellt das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner Webseite (xxx.xxx.xxxx.xx) zur Ver- fügung.

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Samples: Nutzungsbedingungen

Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss der ersten einer Vereinbarung nach §§ 20 und 21 14 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres 6 AEG weist das EVU durch Vorlage Vor- lage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz einer der folgenden behördlichen folgender behördlicher Genehmigungen ist: einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach Eisenbahnverkehrsleistungen im Sin- ne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG); — einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union Ge- meinschaften oder eines Vertragsstaates Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Unternehmensgenehmigung Genehmigung für das Erbringen Er- bringen von Ei- senbahnverkehrsleistungen nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhältEisenbahnverkehrsleistungen. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder • einer gemäß § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheinigung nach § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung oder • einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.2 Bei Abschluss der ersten einer Vereinbarung nach §§ 20 und 21 14 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres 6 AEG weist der Fahrzeughalter Halter von Eisen- bahnfahrzeugen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Vorlage Vorla- ge des Originals oder einer beglau- bigten beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender be- hördlicher Genehmigungen ist: • einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeug- halter ist. Die nach Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in oder • einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der bis zum Europäischen Ge- meinschaft oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. September 2016 geltenden Fassung Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigungen Genehmigung für die selbstständige selbststän- dige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG). Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Fahrzeughalter aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhältEisenbahnfahrzeugen. Der Fahrzeughalter Halter von Eisenbahnfahrzeugen kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder • einer gemäß § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheinigung nach § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung oder • einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Unternehmensgenehmigung ver- langt Genehmigung verlangt das EIU die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache. Hiervon abwei- chend legt das EIU gegebenenfalls im Besonderen Teil seiner Nutzungsbedingungen fest, für welche Sprachen es auf die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung verzich- tet. 2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der UnternehmensgenehmigungGenehmigung, der Sicherheitsbe- scheinigung Sicherheitsbescheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU dem EIU un- verzüglich unverzüglich schriftlich mit. 2.1.5 Informationen bezüglich der Beantragung von Unternehmensgenehmigungen nach § 6 AEG sowie von Sicherheitsbescheinigungen und nationalen Bescheinigungen nach § 7a AEG stellt das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner Webseite (xxx.xxx.xxxx.xx) zur Ver- fügung.

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Samples: Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen

Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss der ersten einer Vereinbarung nach §§ 20 und 21 14 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres 6 AEG weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz einer der folgenden behördlichen folgender behördlicher Genehmigungen ist: - einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG); — - einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Unternehmensgenehmigung Genehmigung für das Erbringen von Ei- senbahnverkehrsleistungen nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhältEisenbahnverkehrsleistungen. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie - einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder - einer gemäß § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheinigung nach § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung oder - einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 Satz1 AEG erbringen. 2.1.2 Bei Abschluss der ersten einer Vereinbarung nach §§ 20 und 21 14 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres 6 AEG weist der Fahrzeughalter Halter von Eisenbahnfahrzeugen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahn-betrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglau- bigten beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: - einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb Eisenbahn-betrieb als Fahrzeug- halter ist. Die nach Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in oder - einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der bis zum Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. September 2016 geltenden Fassung Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigungen Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG). Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Fahrzeughalter aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhältEisenbahnfahrzeugen. Der Fahrzeughalter Halter von Eisenbahnfahrzeugen kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie - einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder - einer gemäß § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheinigung nach § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung oder - einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Unternehmensgenehmigung ver- langt Genehmigung verlangt das EIU die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache. Hiervon abweichend legt das EIU gegebenenfalls im Besonderen Teil seiner Nutzungsbedingungen fest, für welche Sprachen es auf die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung verzichtet. 2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der UnternehmensgenehmigungGenehmigung, der Sicherheitsbe- scheinigung Sicherheitsbescheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU dem EIU un- verzüglich unverzüglich schriftlich mit. 2.1.5 Informationen bezüglich der Beantragung von Unternehmensgenehmigungen nach § 6 AEG sowie von Sicherheitsbescheinigungen und nationalen Bescheinigungen nach § 7a AEG stellt das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner Webseite (xxx.xxx.xxxx.xx) zur Ver- fügung.

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Samples: Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen

Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz einer der folgenden behördlichen Genehmigungen ist: — einer - Einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. Abs 1 Satz 1 Nr. 1 AEG zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen Eisenbahnverkehrsdienstleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG); — einer - Einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Unternehmensgenehmigung für das Erbringen von Ei- senbahnverkehrsleistungen Eisenbahnverkehrsdienstleistungen nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU der OHE unterhält. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie — einer - Einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder — einer - Einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.2 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist der Fahrzeughalter durch Vorlage des Originals oder einer beglau- bigten beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeug- halter Fahrzeughalter ist. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG). Index: Abteilung Infrastruktur Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil Stand: 18.07.2019 F01 V01 D01 Gültig ab: 15.12.2019 Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Fahrzeughalter aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU der OHE unterhält. Der Fahrzeughalter kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie - einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder - einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Unternehmensgenehmigung ver- langt das EIU verlangt die OHE die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache. 2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der Unternehmensgenehmigung, der Sicherheitsbe- scheinigung Sicherheitsbescheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU dem EIU un- verzüglich der OHE unverzüglich schriftlich mit. 2.1.5 Informationen bezüglich der Beantragung von Unternehmensgenehmigungen nach § 6 AEG sowie von Sicherheitsbescheinigungen und nationalen Bescheinigungen nach § 7a AEG stellt das Eisenbahn-Eisenbahn- Bundesamt auf seiner Webseite (xxx.xxx.xxxx.xx) zur Ver- fügungVerfügung.

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Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz einer der folgenden behördlichen Genehmigungen ist: — einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG); — einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Unternehmensgenehmigung für das Erbringen von Ei- senbahnverkehrsleistungen Eisenbahnver- kehrsleistungen nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie — einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder — einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.2 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist der Fahrzeughalter durch Vorlage des Originals oder einer beglau- bigten beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeug- halter Fahrzeughalter ist. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG). Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Fahrzeughalter aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält. Der Fahrzeughalter kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie — einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder — einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Unternehmensgenehmigung ver- langt verlangt das EIU die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache. 2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der Unternehmensgenehmigung, der Sicherheitsbe- scheinigung Sicherheitsbeschei- nigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU dem EIU un- verzüglich unverzüglich schriftlich mit. 2.1.5 Informationen bezüglich der Beantragung von Unternehmensgenehmigungen nach § 6 AEG sowie von Sicherheitsbescheinigungen und nationalen Bescheinigungen nach § 7a AEG stellt das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner Webseite (xxx.xxx.xxxx.xx) zur Ver- fügungVerfügung.

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Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss der ersten einer Vereinbarung nach §§ 20 und 21 14 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres 6 AEG weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz einer der folgenden behördlichen fol- gender behördlicher Genehmigungen ist: - einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG); — - einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union Gemein- schaften oder eines Vertragsstaates Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Unternehmensgenehmigung Genehmigung für das Erbringen von Ei- senbahnverkehrsleistungen nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhältsenbahnverkehrsleistungen. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder o- der einer beglaubigten Kopie - einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder - einer gemäß § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheinigung nach § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung oder - einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringener- bringen. 2.1.2 Bei Abschluss der ersten einer Vereinbarung nach §§ 20 und 21 14 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres 6 AEG weist der Fahrzeughalter Halter von Ei- senbahnfahrzeugen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglau- bigten beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz fol- gender behördlicher Genehmigungen ist: - einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeug- halter ist. Die nach Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in oder - einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der bis zum Europäischen Gemein- schaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. September 2016 geltenden Fassung Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigungen Genehmigung für die selbstständige Teilnahme Teil- nahme am Eisenbahnbe- trieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG). Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Fahrzeughalter aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält. Der Fahrzeughalter kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie — einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder — einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringenEisenbahnfahrzeugen. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Unternehmensgenehmigung ver- langt Genehmigung kann das EIU die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche SpracheSprache verlangen. 2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der Unternehmensgenehmigung, der Sicherheitsbe- scheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung Genehmigung teilt das EVU dem EIU un- verzüglich unver- züglich schriftlich mit. 2.1.5 Informationen bezüglich der Beantragung von Unternehmensgenehmigungen nach § 6 AEG sowie von Sicherheitsbescheinigungen und nationalen Bescheinigungen nach § 7a AEG stellt das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner Webseite (xxx.xxx.xxxx.xx) zur Ver- fügung.

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Samples: Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen

Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss der ersten einer Vereinbarung nach §§ 20 und 21 14 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres 6 AEG weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz einer der folgenden behördlichen folgender behördlicher Genehmigungen ist: einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG); — einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Unternehmensgenehmigung Genehmigung für das Erbringen von Ei- senbahnverkehrsleistungen nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhältEisenbahnverkehrsleistungen. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder • einer gemäß § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheinigung nach § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung oder • einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.2 Bei Abschluss der ersten einer Vereinbarung nach §§ 20 und 21 14 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres 6 AEG weist der Fahrzeughalter Halter von Eisenbahnfahrzeugen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglau- bigten beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: • einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeug- halter ist. Die nach Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in oder • einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der bis zum Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. September 2016 geltenden Fassung Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigungen Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG). Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Fahrzeughalter aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhältEisenbahnfahrzeugen. Der Fahrzeughalter Halter von Eisenbahnfahrzeugen kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder • einer gemäß § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheinigung nach § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung oder • einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Unternehmensgenehmigung ver- langt das EIU Genehmigung verlangt die HTB die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache. Hiervon abweichend legt die HTB gegebenenfalls im „Besonderen Teil“ seiner Nutzungsbedingungen fest, für welche Sprachen es auf die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung verzichtet. 2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der UnternehmensgenehmigungGenehmigung, der Sicherheitsbe- scheinigung Sicherheitsbescheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU dem EIU un- verzüglich unverzüglich schriftlich mit. 2.1.5 Informationen bezüglich der Beantragung von Unternehmensgenehmigungen nach § 6 AEG sowie von Sicherheitsbescheinigungen und nationalen Bescheinigungen nach § 7a AEG stellt das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner Webseite (xxx.xxx.xxxx.xx) zur Ver- fügung.

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Samples: Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen

Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss der ersten einer Vereinbarung nach §§ §20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG ERegR eines jeden Jahres weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz einer der folgenden behördlichen folgender Genehmigungen ist: — : a) einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG zum Erbringen von EisenbahnverkehrsdienstenEisenbahnverkehrsleistungen. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 02 09.2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG); — ; b) einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Unternehmensgenehmigung für das Erbringen von Ei- senbahnverkehrsleistungen Eisenbahnverkehrsleistungen nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie — Kopie a) einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder — oder b) einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.2 Bei Abschluss der ersten einer Vereinbarung nach §§ §20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG ERegR eines jeden Jahres weist der Fahrzeughalter durch Vorlage des Originals oder einer beglau- bigten beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbstständige selbständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeug- halter Fahrzeughalter ist. Die nach § nach§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in der bis zum 2. September 2016 02.09.2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für die selbstständige selbständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG). Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Fahrzeughalter aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält. Der Fahrzeughalter kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie — Kopie a) einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder — oder b) einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Unternehmensgenehmigung ver- langt verlangt das EIU die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache. 2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der Unternehmensgenehmigung, der Sicherheitsbe- scheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung Unternehmensgenehmigung teilt das EVU dem EIU un- verzüglich unverzüglich schriftlich mit. 2.1.5 Informationen bezüglich der Beantragung von Unternehmensgenehmigungen nach § 6 AEG sowie von Sicherheitsbescheinigungen und nationalen Bescheinigungen nach § 7a AEG stellt das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner Webseite (xxx.xxx.xxxx.xx) zur Ver- fügung.

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Samples: Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen

Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz einer der folgenden behördlichen Genehmigungen ist: einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG); einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Unternehmensgenehmigung für das Erbringen von Ei- senbahnverkehrsleistungen Eisenbahnverkehrsleistungen nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU zur Rurtalbahn GmbH unterhält. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.2 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist der Fahrzeughalter durch Vorlage des Originals oder einer beglau- bigten beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb Eisenbahn-betrieb als Fahrzeug- halter Fahrzeughalter ist. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG). Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Fahrzeughalter aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU zur Rurtalbahn GmbH unterhält. Der Fahrzeughalter kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Unternehmensgenehmigung ver- langt das EIU verlangt die Rurtalbahn GmbH die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache. 2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der Unternehmensgenehmigung, der Sicherheitsbe- scheinigung Sicherheitsbescheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU dem EIU un- verzüglich der Rurtalbahn GmbH unverzüglich schriftlich mit. 2.1.5 Informationen bezüglich der Beantragung von Unternehmensgenehmigungen nach § 6 AEG sowie von Sicherheitsbescheinigungen und nationalen Bescheinigungen nach § 7a AEG stellt das Eisenbahn-Eisenbahn- Bundesamt auf seiner Webseite (xxx.xxx.xxxx.xx) zur Ver- fügungVerfügung.

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Samples: Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen

Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss der ersten einer Vereinbarung nach §§ 20 und 21 14 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres 6 AEG weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz einer der folgenden behördlichen folgender behördlicher Genehmigungen ist: einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG); — einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Unternehmensgenehmigung erteiltenGenehmigung für das Erbringen von Ei- senbahnverkehrsleistungen nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhältEisenbahnverkehrsleistungen. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder • einer gemäß § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheinigung nach § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung oder • einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.2 Bei Abschluss der ersten einer Vereinbarung nach §§ 20 und 21 14 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres 6 AEG weist der Fahrzeughalter Halter von Eisenbahnfahrzeugen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahn- betrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglau- bigten beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: • einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb Eisenbahn- betrieb als Fahrzeug- halter ist. Die nach Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in oder • einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der bis zum Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. September 2016 geltenden Fassung Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigungen Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG). Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Fahrzeughalter aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhältEisenbahnfahrzeugen. Der Fahrzeughalter Halter von Eisenbahnfahrzeugen kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder • einer gemäß § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheinigung nach § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung oder • einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 Satz1 AEG erbringen. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Unternehmensgenehmigung ver- langt Genehmigung verlangt das EIU die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache. Hiervon abweichend legt das EIU gegebenenfalls im Besonderen Teil seiner Nutzungsbedingungen fest, für welche Sprachen es auf die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung verzichtet. 2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der UnternehmensgenehmigungGenehmigung, der Sicherheitsbe- scheinigung Sicherheitsbescheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU dem EIU un- verzüglich unverzüglich schriftlich mit. 2.1.5 Informationen bezüglich der Beantragung von Unternehmensgenehmigungen nach § 6 AEG sowie von Sicherheitsbescheinigungen und nationalen Bescheinigungen nach § 7a AEG stellt das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner Webseite (xxx.xxx.xxxx.xx) zur Ver- fügung.

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Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss der ersten einer Vereinbarung nach §§ 20 und 21 14 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres 6 AEG weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz einer der folgenden behördlichen folgender behördlicher Genehmigungen ist: o einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG); — o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union Europäi- schen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Unternehmensgenehmigung Genehmigung für das Erbringen von Ei- senbahnverkehrsleistungen nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhältEisenbahnverkehrsleistungen. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals Origi- nals oder einer beglaubigten Kopie o einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer gemäß § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheini- gung nach § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.2 Bei Abschluss der ersten einer Vereinbarung nach §§ 20 und 21 14 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres 6 AEG weist der Fahrzeughalter Halter von Eisenbahnfahrzeugen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahn- betrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglau- bigten beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb Eisenbahn- betrieb als Fahrzeug- halter ist. Die nach Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in oder o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der bis zum Europäi- schen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. September 2016 geltenden Fassung Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigungen Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG). Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Fahrzeughalter aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhältEisenbahnfahrzeugen. Der Fahrzeughalter Halter von Eisenbahnfahrzeugen kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie o einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer gemäß § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheini- gung nach § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Unternehmensgenehmigung ver- langt Genehmigung verlangt das EIU die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche SpracheSpra- che. Hiervon abweichend legt das EIU gegebenenfalls im Besonderen Teil seiner Nutzungsbedingungen fest, für welche Sprachen es auf die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung verzichtet. 2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der UnternehmensgenehmigungGenehmigung, der Sicherheitsbe- scheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU dem EIU un- verzüglich unverzüglich schriftlich mit. 2.1.5 Informationen bezüglich der Beantragung von Unternehmensgenehmigungen nach § 6 AEG sowie von Sicherheitsbescheinigungen und nationalen Bescheinigungen nach § 7a AEG stellt das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner Webseite (xxx.xxx.xxxx.xx) zur Ver- fügung.

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Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz einer der folgenden behördlichen Genehmigungen ist: — einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- Personen‐ oder Güterbeförderung gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG); — einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Unternehmensgenehmigung für das Erbringen von Ei- senbahnverkehrsleistungen Eisenbahnverkehrsleistungen nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie — einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder — einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen.Kopie 2.1.2 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist der Fahrzeughalter durch Vorlage des Originals oder einer beglau- bigten beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeug- halter Fahrzeughalter ist. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG). Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Fahrzeughalter aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält. Der Fahrzeughalter kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie — einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder — einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Unternehmensgenehmigung ver- langt verlangt das EIU die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache. 2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der Unternehmensgenehmigung, der Sicherheitsbe- scheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung Sicherheitsbescheinigung teilt das EVU dem EIU un- verzüglich unverzüglich schriftlich mit. 2.1.5 Informationen bezüglich der Beantragung von Unternehmensgenehmigungen nach § 6 AEG sowie von Sicherheitsbescheinigungen und nationalen Bescheinigungen nach § 7a AEG stellt das Eisenbahn-Bundesamt Eisenbahn‐Bundesamt auf seiner Webseite (xxx.xxx.xxxx.xx) zur Ver- fügungVerfügung.

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Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz einer der folgenden behördlichen Genehmigungen Genehmigung ist: o einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen Eisenbahnverkehrsdienstleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG); o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Unternehmensgenehmigung für das Erbringen von Ei- senbahnverkehrsleistungen Eisenbahnverkehrsleistungen nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU zur RRT unterhält. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie o einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.2 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist der Fahrzeughalter durch Vorlage des Originals oder einer beglau- bigten beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbstständige selbständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeug- halter Fahrzeughalter ist. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen Genehmigung für die selbstständige selbständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen Unternehmens- genehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG). Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Fahrzeughalter aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde andauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU zur RRT unterhält. Der Fahrzeughalter kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie o einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Unternehmensgenehmigung ver- langt das EIU verlangt RRT die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache. 2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der Unternehmensgenehmigung, der Sicherheitsbe- scheinigung Sicherheitsbescheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU dem EIU un- verzüglich der RRT unverzüglich schriftlich mit. 2.1.5 Informationen bezüglich der Beantragung von Unternehmensgenehmigungen nach § 6 AEG sowie von Sicherheitsbescheinigungen und nationalen Bescheinigungen nach § 7a AEG stellt das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner Webseite (xxx.xxx.xxxx.xx) zur Ver- fügungVerfügung.

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Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines ei- nes jeden Jahres weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz einer der folgenden behördlichen Genehmigungen ist: — einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG zum Erbringen Erbrin- gen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG); — einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Unternehmensgenehmigung für das Erbringen von Ei- senbahnverkehrsleistungen Eisen- bahnverkehrsleistungen nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund auf- grund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie — einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder — einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.2 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines ei- nes jeden Jahres weist der Fahrzeughalter durch Vorlage des Originals oder einer beglau- bigten be- glaubigten Kopie nach, dass er im Besitz einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeug- halter Fahrzeughalter ist. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb Ei- senbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen Unternehmensgeneh- migungen (§ 38 Abs. 3 AEG). Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Fahrzeughalter Fahrzeughal- ter aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält. Der Fahrzeughalter kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals Origi- nals oder einer beglaubigten Kopie — einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder — einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Unternehmensgenehmigung ver- langt das EIU die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache. 2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der Unternehmensgenehmigung, der Sicherheitsbe- scheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU dem EIU un- verzüglich unverzüglich schriftlich mit. 2.1.5 Informationen bezüglich der Beantragung von Unternehmensgenehmigungen nach § §6 AEG sowie von Sicherheitsbescheinigungen und nationalen Bescheinigungen nach § 7a AEG stellt das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner Webseite (xxx.xxx.xxxx.xx) zur Ver- fügungVerfügung.

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Samples: Nutzungsbedingungen Für Serviceeinrichtungen

Genehmigung. 2.1.1 2.1.1. Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ §20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz einer der folgenden behördlichen folgender behördlicher Genehmigungen ist: einer Unternehmensgenehmigung nach § §6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach § §6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung Güter- beförderung gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ §38 Abs. 3 AEG); einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Unternehmensgenehmigung für das Erbringen von Ei- senbahnverkehrsleistungen Eisenbahnverkehrsleistungen nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § §7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § §7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.2 2.1.2. Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ §20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist der Fahrzeughalter durch Vorlage des Originals oder einer beglau- bigten beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz einer Unternehmensgenehmigung nach § §6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbstständige selbständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeug- halter Fahrzeughalter ist. Die nach § §6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für die selbstständige selbständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen Unternehmens- genehmigungen (§ §38 Abs. 3 AEG). Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Fahrzeughalter das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält. Der Fahrzeughalter Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § §7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § §7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.3 2.1.3. Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Unternehmensgenehmigung ver- langt Genehmigung verlangt das EIU die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache. 2.1.4 2.1.4. Den Widerruf und jede Änderung der Unternehmensgenehmigung, der Sicherheitsbe- scheinigung Sicherheitsbescheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU dem EIU un- verzüglich unverzüglich schriftlich mit. 2.1.5 2.1.5. Informationen bezüglich der Beantragung von Unternehmensgenehmigungen nach § §6 AEG sowie von Sicherheitsbescheinigungen und nationalen Bescheinigungen nach § §7a AEG stellt das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner Webseite (xxx.xxx.xxxx.xxxxx.xxxx.xx) zur Ver- fügungVerfügung.

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Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz einer der folgenden behördlichen Genehmigungen ist: — einer - Einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG); — einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Unternehmensgenehmigung für das Erbringen von Ei- senbahnverkehrsleistungen nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie — einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder — einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.2 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist der Fahrzeughalter durch Vorlage des Originals oder einer beglau- bigten beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeug- halter Fahrzeughalter ist. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG). Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Fahrzeughalter aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält. Der Fahrzeughalter kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie — einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder — einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Unternehmensgenehmigung ver- langt verlangt das EIU die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache. 2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der Unternehmensgenehmigung, der Sicherheitsbe- scheinigung Sicherheitsbescheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU dem EIU un- verzüglich unverzüglich schriftlich mit. 2.1.5 Informationen bezüglich der Beantragung von Unternehmensgenehmigungen nach § 6 AEG sowie von Sicherheitsbescheinigungen und nationalen Bescheinigungen nach § 7a AEG stellt das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner Webseite (xxx.xxx.xxxx.xx) zur Ver- fügungVerfügung.

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Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss der ersten einer Vereinbarung nach §§ 20 und 21 14 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres 6 AEG weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz einer der folgenden behördlichen folgender behördlicher Genehmigungen ist: o einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG); — o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Unternehmensgenehmigung Genehmigung für das Erbringen von Ei- senbahnverkehrsleistungen nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhältEisenbahnverkehrsleistungen. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie o einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer gemäß § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheinigung nach § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.2 Bei Abschluss der ersten einer Vereinbarung nach §§ 20 und 21 14 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres 6 AEG weist der Fahrzeughalter Halter von Eisenbahnfahrzeugen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglau- bigten beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb Eisenbahn- betrieb als Fahrzeug- halter ist. Die nach Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in oder o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der bis zum Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. September 2016 geltenden Fassung Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigungen Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG). Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Fahrzeughalter aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhältEisenbahnfahrzeugen. Der Fahrzeughalter Halter von Eisenbahnfahrzeugen kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie o einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer gemäß § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheinigung nach § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Unternehmensgenehmigung ver- langt Genehmigung verlangt das EIU die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache. Hiervon abweichend legt das EIU gegebenenfalls im Besonderen Teil seiner Nutzungsbedingungen fest, für welche Sprachen es auf die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung verzichtet. 2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der UnternehmensgenehmigungGenehmigung, der Sicherheitsbe- scheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU dem EIU un- verzüglich unverzüglich schriftlich mit. 2.1.5 Informationen bezüglich der Beantragung von Unternehmensgenehmigungen nach § 6 AEG sowie von Sicherheitsbescheinigungen und nationalen Bescheinigungen nach § 7a AEG stellt das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner Webseite (xxx.xxx.xxxx.xx) zur Ver- fügung.

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Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz einer der folgenden behördlichen Genehmigungen ist: — einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen Eisenbahnver- kehrsleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung gelten als Unternehmensgenehmigungen Unternehmensge- nehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG); — einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum Wirtschafts- raum erteilten Unternehmensgenehmigung für das Erbringen von Ei- senbahnverkehrsleistungen Eisenbahnverkehrs- leistungen nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten be- glaubigten Kopie — einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder — einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.2 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist der Fahrzeughalter durch Vorlage des Originals oder einer beglau- bigten beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeug- halter Fahrzeughalter ist. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen Genehmi- gungen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen Eisenbahnfahr- zeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG). Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Fahrzeughalter aufgrund auf- grund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhältunter- hält. Der Fahrzeughalter kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie — einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder — einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Unternehmensgenehmigung ver- langt verlangt das EIU die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache. 2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der Unternehmensgenehmigung, der Sicherheitsbe- scheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU dem EIU un- verzüglich unver- züglich schriftlich mit. 2.1.5 Informationen bezüglich der Beantragung von Unternehmensgenehmigungen nach § 6 AEG sowie von Sicherheitsbescheinigungen und nationalen Bescheinigungen nach § 7a AEG stellt das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner Webseite (xxx.xxx.xxxx.xx) zur Ver- fügungVerfügung.

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Samples: Nutzungsbedingungen

Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz einer der folgenden behördlichen Genehmigungen ist: einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG); einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Unternehmensgenehmigung für das Erbringen von Ei- senbahnverkehrsleistungen Eisenbahnverkehrsleistungen nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU zur VIAS Rail GmbH unterhält. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.2 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist der Fahrzeughalter durch Vorlage des Originals oder einer beglau- bigten beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb Eisenbahn-betrieb als Fahrzeug- halter Fahrzeughalter ist. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG). Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Fahrzeughalter aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU zur VIAS Rail GmbH unterhält. Der Fahrzeughalter kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Unternehmensgenehmigung ver- langt das EIU verlangt die VIAS Rail GmbH die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache. 2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der Unternehmensgenehmigung, der Sicherheitsbe- scheinigung Sicherheitsbescheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU dem EIU un- verzüglich der VIAS Rail GmbH unverzüglich schriftlich mit. 2.1.5 Informationen bezüglich der Beantragung von Unternehmensgenehmigungen nach § 6 AEG sowie von Sicherheitsbescheinigungen und nationalen Bescheinigungen nach § 7a AEG stellt das Eisenbahn-Eisenbahn- Bundesamt auf seiner Webseite (xxx.xxx.xxxx.xx) zur Ver- fügungVerfügung.

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