Common use of Genehmigung Clause in Contracts

Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge­ meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num­ mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Ketzin/Havel und der Stadt Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personenstandsregister­ verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 07.01.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab­ satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden­ burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx zwischen der Stadt Ketzin/Havel Xxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxx/Xxxxx vertreten durch den Bürgermeister Xxxxx Xxxx im Folgenden „Kommune“ genannt und der Stadt Cottbus, Xxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx, vertreten durch den Oberbürgermeister Xxxxx Xxxxxxxxx Die Kommune beabsichtigt, ein IT-gestütztes Fachverfahren für ihre elektronischen Personenstandsregister einzuführen, um den ab 1. Januar 2014 bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen im Personenstandswesen nachzukommen. Zudem möchte sie das standesamtliche Fachverfahren „AutiSta“ durch ein Rechenzen­ trum für sich betreiben lassen. Die Stadt verfügt bereits über ein elektronisches Personenstandsregisterverfahren sowie das Fach- verfahren AutiSta. Perspektivisch soll bei der Stadt für das Land Brandenburg ein zentrales elektronisches Personenstandsregister nach § 67 Personenstandgesetz eingerichtet und betrieben werden. Aufgrund der §§ 1 und 23 Abs. 1 des Gesetzes über die kommu­ nale Gemeinschaftsarbeit - GKG - vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) in der Fassung der letzten Änderung vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) schließen die Kommune und die Stadt die folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrneh­ mung der Aufgaben im Personenstandswesen:

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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge­ meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num­ mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Ketzin/Havel Finsterwalde und der Stadt Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personenstandsregister­ verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 07.01.201306.12.2012. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab­ satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden­ burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx zwischen der Stadt Ketzin/Havel Xxxxxxxxxxxxx 0Finsterwalde Xxxxxxxxxxxx 0/0, 00000 Xxxxxx/Xxxxx Xxxxxxxxxxxx vertreten durch den Bürgermeister Xxxx Xxxxx Xxxx im Folgenden „Kommune“ genannt und der Stadt Cottbus, Xxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx, vertreten durch den Oberbürgermeister Xxxxx Xxxxxxxxx Die Kommune beabsichtigt, ein IT-gestütztes Fachverfahren für ihre elektronischen Personenstandsregister einzuführen, um den ab 1. Januar 2014 bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen im Personenstandswesen nachzukommen. Zudem möchte sie das standesamtliche Fachverfahren „AutiSta“ durch ein Rechenzen­ trum für sich betreiben lassen. Die Stadt verfügt bereits über ein elektronisches Personenstandsregisterverfahren sowie das Fach- verfahren AutiSta. Perspektivisch soll bei der Stadt für das Land Brandenburg ein zentrales elektronisches Personenstandsregister nach § 67 Personenstandgesetz eingerichtet und betrieben werden. Aufgrund der §§ 1 und 23 Abs. 1 des Gesetzes über die kommu­ nale Gemeinschaftsarbeit - GKG - vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) in der Fassung der letzten Änderung vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) schließen die Kommune und die Stadt die folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrneh­ mung der Aufgaben im Personenstandswesen:

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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge­ meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num­ mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt KetzinLübbenau/Havel Spreewald und der Stadt Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personenstandsregister­ verfahrens Personen­ standsregisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfahrens Fachverfah­ rens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 07.01.201313.02.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab­ satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden­ burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx zwischen der Stadt KetzinLübbenau/Havel Xxxxxxxxxxxxx Spreewald Xxxxxxxxxx 0, 00000 XxxxxxXxxxxxxx/Xxxxx Xxxxxxxxx vertreten durch den Bürgermeister Xxxxx Xxxx Xxxxxx Xxxxxx im Folgenden „Kommune“ genannt und der Stadt Cottbus, Xxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx, vertreten durch den Oberbürgermeister Xxxxx Xxxxxxxxx Die Kommune beabsichtigt, ein IT-gestütztes Fachverfahren für ihre elektronischen Personenstandsregister einzuführen, um den ab 1. Januar 2014 bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen im Personenstandswesen nachzukommen. Zudem möchte sie das standesamtliche Fachverfahren „AutiSta“ durch ein Rechenzen­ trum für sich betreiben lassen. Die Stadt verfügt bereits über ein elektronisches Personenstandsregisterverfahren sowie das Fach- verfahren AutiSta. Perspektivisch soll bei der Stadt für das Land Brandenburg ein zentrales elektronisches Personenstandsregister nach § 67 Personenstandgesetz eingerichtet und betrieben werden. Aufgrund der §§ 1 und 23 Abs. 1 des Gesetzes über die kommu­ nale Gemeinschaftsarbeit - GKG - vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) in der Fassung der letzten Änderung vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) schließen die Kommune und die Stadt die folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrneh­ mung der Aufgaben im Personenstandswesen:

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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge­ meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num­ mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Ketzin/Havel Gemeinde Märkische Heide und der Stadt Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personenstandsregister­ verfahrens Personen­ standsregisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfahrens Fachverfah­ rens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 07.01.201313.02.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab­ satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden­ burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx zwischen der Stadt Ketzin/Havel Gemeinde Märkische Heide Xxxxxxxxxxxxx 000x, 00000 Xxxxxx/Xxxxxxxxx Xxxxx vertreten durch den Bürgermeister Xxxxx Xxxx Xxxxxx Xxxxxxxx im Folgenden „Kommune“ genannt und der Stadt Cottbus, Xxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx, vertreten durch den Oberbürgermeister Xxxxx Xxxxxxxxx Die Kommune beabsichtigt, ein IT-gestütztes Fachverfahren für ihre elektronischen Personenstandsregister einzuführen, um den ab 1. Januar 2014 bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen im Personenstandswesen nachzukommen. Zudem möchte sie das standesamtliche Fachverfahren „AutiSta“ durch ein Rechenzen­ trum für sich betreiben lassen. Die Stadt verfügt bereits über ein elektronisches Personenstandsregisterverfahren sowie das Fach- verfahren AutiSta. Perspektivisch soll bei der Stadt für das Land Brandenburg ein zentrales elektronisches Personenstandsregister nach § 67 Personenstandgesetz eingerichtet und betrieben werden. Aufgrund der §§ 1 und 23 Abs. 1 des Gesetzes über die kommu­ nale Gemeinschaftsarbeit - GKG - vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) in der Fassung der letzten Änderung vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) schließen die Kommune und die Stadt die folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrneh­ mung der Aufgaben im Personenstandswesen:

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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge­ meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num­ mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Ketzin/Havel dem Amt Lebus und der Stadt Cottbus über den Betrieb Be­ trieb eines geeigneten elektronischen Personenstandsregister­ verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 07.01.201313.02.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab­ satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden­ burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx zwischen der Stadt Ketzin/Havel Xxxxxxxxxxxxx dem Amt Lebus Xxxxxx Xxxxxx 0, 00000 Xxxxxx/Xxxxx vertreten durch den Bürgermeister Amtsdirektor Xxxxx Xxxx Xxxxxxxxxx im Folgenden „Kommune“ genannt und der Stadt Cottbus, Xxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx, vertreten durch den Oberbürgermeister Xxxxx Xxxxxxxxx Die Kommune beabsichtigt, ein IT-gestütztes Fachverfahren für ihre elektronischen Personenstandsregister einzuführen, um den ab 1. Januar 2014 bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen im Personenstandswesen nachzukommen. Zudem möchte sie das standesamtliche Fachverfahren „AutiSta“ durch ein Rechenzen­ trum für sich betreiben lassen. Die Stadt verfügt bereits über ein elektronisches Personenstandsregisterverfahren sowie das Fach- verfahren AutiSta. Perspektivisch soll bei der Stadt für das Land Brandenburg ein zentrales elektronisches Personenstandsregister nach § 67 Personenstandgesetz eingerichtet und betrieben werden. Aufgrund der §§ 1 und 23 Abs. 1 des Gesetzes über die kommu­ nale Gemeinschaftsarbeit - GKG - vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) in der Fassung der letzten Änderung vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) schließen die Kommune und die Stadt die folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrneh­ mung der Aufgaben im Personenstandswesen:

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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge­ meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num­ mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Ketzin/Havel Gemeinde Kolkwitz und der Stadt Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personenstandsregister­ verfahrens Personenstandsre­ gisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfahrens Automation Auto­ mation im Standesamt (AutiSta) vom 07.01.201306.12.2012. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab­ satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden­ burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx zwischen der Stadt Ketzin/Havel Xxxxxxxxxxxxx Gemeinde Kolkwitz Xxxxxxxx Xxxxxx 0, 00000 Xxxxxx/Xxxxx Xxxxxxxx vertreten durch den Bürgermeister Xxxxx Xxxx Xxxxxxx im Folgenden „Kommune“ genannt und der Stadt Cottbus, Xxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx, vertreten durch den Oberbürgermeister Xxxxx Xxxxxxxxx Die Kommune beabsichtigt, ein IT-gestütztes Fachverfahren für ihre elektronischen Personenstandsregister einzuführen, um den ab 1. Januar 2014 bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen im Personenstandswesen nachzukommen. Zudem möchte sie das standesamtliche Fachverfahren „AutiSta“ durch ein Rechenzen­ trum für sich betreiben lassen. Die Stadt verfügt bereits über ein elektronisches Personenstandsregisterverfahren sowie das Fach- verfahren AutiSta. Perspektivisch soll bei der Stadt für das Land Brandenburg ein zentrales elektronisches Personenstandsregister nach § 67 Personenstandgesetz eingerichtet und betrieben werden. Aufgrund der §§ 1 und 23 Abs. 1 des Gesetzes über die kommu­ nale Gemeinschaftsarbeit - GKG - vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) in der Fassung der letzten Änderung vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) schließen die Kommune und die Stadt die folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrneh­ mung der Aufgaben im Personenstandswesen:

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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge­ meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde 2.1.1 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num­ mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Ketzin/Havel und der Stadt Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personenstandsregister­ verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 07.01.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab­ satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden­ burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx zwischen der Stadt Ketzin/Havel Xxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxx/Xxxxx vertreten durch den Bürgermeister Xxxxx Xxxx im Folgenden „Kommune“ genannt und der Stadt Cottbus, Xxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx, vertreten durch den Oberbürgermeister Xxxxx Xxxxxxxxx Die Kommune beabsichtigt, ein IT-gestütztes Fachverfahren für ihre elektronischen Personenstandsregister einzuführen, um den ab 1. Januar 2014 bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen im Personenstandswesen nachzukommen. Zudem möchte sie das standesamtliche Fachverfahren „AutiSta“ durch ein Rechenzen­ trum für sich betreiben lassen. Die Stadt verfügt bereits über ein elektronisches Personenstandsregisterverfahren sowie das Fach- verfahren AutiSta. Perspektivisch soll bei der Stadt für das Land Brandenburg ein zentrales elektronisches Personenstandsregister nach § 67 Personenstandgesetz eingerichtet und betrieben werden. Aufgrund der §§ 1 20 und 23 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist das EVU durch Vorlage des Gesetzes über die kommu­ nale Gemeinschaftsarbeit Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz einer der folgenden behördlichen Genehmigungen ist: - GKG Einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 AEG zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsdienstleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG); - Einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 282. Mai 1999 (GVBl1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Unternehmensgenehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsdienstleistungen nach Artikel 17 Abs. I S. 194) 4 der Richtlinie 2012/34/EU. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu der SInON unterhält. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie - Einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder - Einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist der Fahrzeughalter durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbstständige Index: Infrastruktur Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil Stand: 20.12.2021 F01 V01 D01 Gültig ab: 01.01.2022 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeughalter ist. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in der Fassung der letzten Änderung vom 23bis zum 2. September 2008 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen (GVBl§ 38 Abs. I S. 202) schließen die Kommune und die Stadt die folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrneh­ mung 3 AEG). Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Aufgaben Fahrzeughalter aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu der SInON unterhält. Der Fahrzeughalter kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie - einer Sicherheitsbescheinigung im Personenstandswesen:Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder - einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen. Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Unternehmensgenehmigung verlangt die SInON die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache. Den Widerruf und jede Änderung der Unternehmensgenehmigung, der Sicherheitsbescheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU der SInON unverzüglich schriftlich mit. Informationen bezüglich der Beantragung von Unternehmensgenehmigungen nach § 6 AEG sowie von Sicherheitsbescheinigungen und nationalen Bescheinigungen nach § 7a AEG stellt das Eisenbahn- Bundesamt auf seiner Webseite (xxx.xxx.xxxx.xx) zur Verfügung.

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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge­ meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num­ mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt KetzinGemeinde Petershagen/Havel Eggersdorf und der Stadt Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personenstandsregister­ verfahrens Perso­ nenstandsregisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfahrens Fachver­ fahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 07.01.201309.08.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab­ satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden­ burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx zwischen der Stadt KetzinGemeinde Petershagen/Havel Xxxxxxxxxxxxx Eggersdorf Xx Xxxxx 0, 00000 XxxxxxXxxxxxxxxxx/Xxxxx Xxxxxxxxxx vertreten durch den Bürgermeister Xxxxx Xxxx Xxxxxxxxx im Folgenden „Kommune“ genannt und der Stadt Cottbus, Xxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx, vertreten durch den Oberbürgermeister Xxxxx Xxxxxxxxx Die Kommune beabsichtigt, ein IT-gestütztes Fachverfahren für ihre elektronischen Personenstandsregister einzuführen, um den ab 1. Januar 2014 bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen im Personenstandswesen nachzukommen. Zudem möchte sie das standesamtliche Fachverfahren „AutiSta“ durch ein Rechenzen­ trum Rechenzent­ rum für sich betreiben lassen. Die Stadt verfügt bereits über ein elektronisches Personenstandsregisterverfahren sowie das Fach- verfahren AutiSta. Perspektivisch soll bei der Stadt für das Land Brandenburg ein zentrales elektronisches Personenstandsregister nach § 67 Personenstandgesetz eingerichtet und betrieben werden. Aufgrund der §§ 1 und 23 Abs. 1 des Gesetzes über die kommu­ nale Gemeinschaftsarbeit - GKG - vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) in der Fassung der letzten Änderung vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) schließen die Kommune und die Stadt die folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrneh­ mung der Aufgaben im Personenstandswesen:

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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge­ meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num­ mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Ketzin/Havel dem Amt Brieskow-Finkenheerd und der Stadt Cottbus Cott­ bus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personenstandsregister­ verfahrens Personen­ standsregisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfahrens Fachverfah­ rens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 07.01.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab­ satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden­ burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx zwischen der Stadt Ketzin/Havel Xxxxxxxxxxxxx 0dem Amt Brieskow-Finkenheerd Xxxxxx-Xxxxx-Xxxxxx 00x, 00000 Xxxxxx/Xxxxx Xxxxxxxx-Xxxxxxxxxxx vertreten durch den Bürgermeister Amtsdirektor Xxxxx Xxxx Xxxxx im Folgenden „Kommune“ genannt und der Stadt Cottbus, Xxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx, vertreten durch den Oberbürgermeister Xxxxx Xxxxxxxxx Die Kommune beabsichtigt, ein IT-gestütztes Fachverfahren für ihre elektronischen Personenstandsregister einzuführen, um den ab 1. Januar 2014 bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen im Personenstandswesen nachzukommen. Zudem möchte sie das standesamtliche Fachverfahren „AutiSta“ durch ein Rechenzen­ trum für sich betreiben lassen. Die Stadt verfügt bereits über ein elektronisches Personenstandsregisterverfahren sowie das Fach- verfahren AutiSta. Perspektivisch soll bei der Stadt für das Land Brandenburg ein zentrales elektronisches Personenstandsregister nach § 67 Personenstandgesetz eingerichtet und betrieben werden. Aufgrund der §§ 1 und 23 Abs. 1 des Gesetzes über die kommu­ nale Gemeinschaftsarbeit - GKG - vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) in der Fassung der letzten Änderung vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) schließen die Kommune und die Stadt die folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrneh­ mung der Aufgaben im Personenstandswesen:

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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 §26 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Ge­ meinschaftsarbeit im Land Brandenburg Gemeinschaftsarbeit (GKGKGG) genehmige vom 16. Dezember 1969 (GVBI. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBI. S. 618). Genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num­ mer 1 Buchstabe b GKG hiermit die am 27. Juni 2019 von der Stadt Bad Homburg v.d. Höhe und am 15. August 2019 vom Hoch- taunuskreis unterzeichnete öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen zur Übertragung von Teilen der Aufgabe der Abfallverwertung des Hochtaunus-kreises auf die Stadt Ketzin/Havel und der Stadt Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personenstandsregister­ verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 07.01.2013Bad Homburg v.d. Höhe. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab­ satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden­ burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx zwischen der Stadt Ketzin/Havel Xxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxx/Xxxxx vertreten durch den Bürgermeister Xxxxx Xxxx im Folgenden „Kommune“ genannt und der Stadt Cottbus, Xxxxxxxx 0, 00000 XxxxxxxBad Homburg v. d. Höhe, vertreten durch den Magistrat, dieser vertreten durch den Oberbürgermeister Xxxxx Xxxxxxxxx Die Kommune beabsichtigtund der Stadträtin Xxxxxxxxxxxx 0, ein IT00000 Xxx Xxxxxxx v. d. Höhe - im Folgenden als „Stadt“ bezeichnet - und der Hochtaunuskreis, vertreten durch den Kreisausschuss, dieser vertre- ten durch den Landrat und den Ersten Xxxxxxxxxxxxxxxxxx, Xxxxxx-gestütztes Fachverfahren für ihre elektronischen Personenstandsregister einzuführenXxxxxx-Anlage 1 – 5, um den ab 61352 Bad Homburg v.d. H. - im Folgenden als „Hochtaunuskreis“ bezeichnet - schließen gemäß § 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreis- laufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 6. Xxxx 2013 (GVBl. S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82) i.V.m. §§ 24 Abs. 1 (1. Januar 2014 bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen im Personenstandswesen nachzukommen. Zudem möchte sie das standesamtliche Fachverfahren „AutiSta“ durch ein Rechenzen­ trum für sich betreiben lassen. Die Stadt verfügt bereits über ein elektronisches Personenstandsregisterverfahren sowie das Fach- verfahren AutiSta. Perspektivisch soll bei der Stadt für das Land Brandenburg ein zentrales elektronisches Personenstandsregister nach § 67 Personenstandgesetz eingerichtet und betrieben werden. Aufgrund der §§ 1 und 23 Alternative), 25 Abs. 1 des Gesetzes über die kommu­ nale Gemeinschaftsarbeit - GKG - kommunale Gemeinschafts- arbeit (KGG) vom 2816. Mai 1999 Dezember 1969 (GVBl. I S. 194) in der Fassung der letzten Änderung 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2008 20.12.2015 (GVBl. I S. 202) schließen die Kommune und die Stadt die 618), folgende Sinn der öffentlich-rechtliche rechtlichen Vereinbarung über ist es, den Vertragsparteien abweichend von der grundsätzlichen landesgesetzlichen Zuständigkeits- zuweisung zu ermöglichen, einzelne Entsorgungsaufgaben auf den je- weils anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu übertragen. Damit soll praktischen Bedürfnissen und der Nutzung langjähriger Erfah- rungen Rechnung getragen werden. Die Stadt als kreisangehörige Stadt hat gemäß § 1 Abs. 2 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) die Wahrneh­ mung der Aufgaben im Personenstandswesen:in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle einzusammeln. Der Hochtaunuskreis hat die in seinem Gebiet gemäß § 1 Abs. 2 HAKrWG eingesammelten oder angefallenen und ihm angedienten Abfälle nach Maßgabe des § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zu verwerten oder zu beseitigen.

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Samples: app.bad-homburg.de

Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge­ meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num­ mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Ketzin/Havel dem Amt Biesenthal-Barnim und der Stadt Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personenstandsregister­ verfahrens Personen­ standsregisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfahrens Fachverfah­ rens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 07.01.201306.12.2012. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab­ satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden­ burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx zwischen der Stadt Ketzin/Havel Xxxxxxxxxxxxx dem Amt Biesenthal-Barnim Xxxxxxxx Xxxxxx 0, 00000 Xxxxxx/Xxxxx Xxxxxxxxxx vertreten durch den Bürgermeister Xxxxx Xxxx amtierenden Amtsdirektor Xxxxxxx Xxxxxxxxx im Folgenden „Kommune“ genannt und der Stadt Cottbus, Xxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx, vertreten durch den Oberbürgermeister Xxxxx Xxxxxxxxx Die Kommune beabsichtigt, ein IT-gestütztes Fachverfahren für ihre elektronischen Personenstandsregister einzuführen, um den ab 1. Januar 2014 bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen im Personenstandswesen nachzukommen. Zudem möchte sie das standesamtliche Fachverfahren „AutiSta“ durch ein Rechenzen­ trum für sich betreiben lassen. Die Stadt verfügt bereits über ein elektronisches Personenstandsregisterverfahren sowie das Fach- verfahren AutiSta. Perspektivisch soll bei der Stadt für das Land Brandenburg ein zentrales elektronisches Personenstandsregister nach § 67 Personenstandgesetz eingerichtet und betrieben werden. Aufgrund der §§ 1 und 23 Abs. 1 des Gesetzes über die kommu­ nale Gemeinschaftsarbeit - GKG - vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) in der Fassung der letzten Änderung vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) schließen die Kommune und die Stadt die folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrneh­ mung der Aufgaben im Personenstandswesen:

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Samples: bravors.brandenburg.de

Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge­ meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz Abs. 4 Satz 2 Num­ mer Nr. 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Ketzin/Havel Gemeinden Groß Pankow (Prignitz), Gumtow und Plattenburg sowie der Ämter Meyenburg und Putlitz-Berge mit der Stadt Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personenstandsregister­ verfahrens Per­ sonenstandsregisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfahrens Fach­ verfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 07.01.201318.06.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab­ satz Abs. 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ein­ schließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden­ burgBrandenburg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx Xxxxxxx zwischen der Stadt Ketzin/Havel Xxxxxxxxxxxxx 0Gemeinde Groß Pankow (Prignitz) Xxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx/Xxxxx Xxxx Xxxxxx (Xxxxxxxx) vertreten durch den Bürgermeister Xxxxxx Xxxxxx der Gemeinde Gumtow Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxx vertreten durch den Bürgermeister Xxxxxx Xxxxxxxx dem Amt Meyenburg Xxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx vertreten durch die Amtsdirektorin Xxxxxx Xxxxx der Gemeinde Plattenburg Xxxxxxxxxx 00x, 00000 Xxxxxxxxxxx vertreten durch die Bürgermeisterin Xxxx Xxxxxx dem Amt Putlitz-Berge Xxx Xxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx vertreten durch den Amtsdirektor Xxxx Xxxxx im Folgenden „Kommune“ genannt und der Stadt Cottbus, Xxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx, vertreten durch den Oberbürgermeister Xxxxx Xxxxxxxxx Die Kommune beabsichtigt, ein IT-gestütztes Fachverfahren für ihre elektronischen Personenstandsregister einzuführen, um den ab 1. Januar 2014 bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen im Personenstandswesen nachzukommen. Zudem möchte sie das standesamtliche Fachverfahren Folgenden AutiStaStadtdurch ein Rechenzen­ trum für sich betreiben lassen. Die Stadt verfügt bereits über ein elektronisches Personenstandsregisterverfahren sowie das Fach- verfahren AutiSta. Perspektivisch soll bei der Stadt für das Land Brandenburg ein zentrales elektronisches Personenstandsregister nach § 67 Personenstandgesetz eingerichtet und betrieben werden. Aufgrund der §§ 1 und 23 Abs. 1 des Gesetzes über die kommu­ nale Gemeinschaftsarbeit - GKG - vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) in der Fassung der letzten Änderung vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) schließen die Kommune und die Stadt die folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrneh­ mung der Aufgaben im Personenstandswesen:genannt

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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge­ meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num­ mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Ketzin/Havel Gemeinde Ahrensfelde und der Stadt Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personenstandsregister­ verfahrens Personenstandsre­ gisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfahrens Automation Auto­ mation im Standesamt (AutiSta) vom 07.01.201313.02.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab­ satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden­ burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx zwischen der Stadt Ketzin/Havel Xxxxxxxxxxxxx Gemeinde Ahrensfelde Xxxxxxxxxxxx Xxxxxx 0, 00000 Xxxxxx/Xxxxx Xxxxxxxxxxx vertreten durch den Bürgermeister Xxxxx Xxxx Xxxxxxxx Xxxxxx im Folgenden „Kommune“ genannt und der Stadt Cottbus, Xxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx, vertreten durch den Oberbürgermeister Xxxxx Xxxxxxxxx Die Kommune beabsichtigt, ein IT-gestütztes Fachverfahren für ihre elektronischen Personenstandsregister einzuführen, um den ab 1. Januar 2014 bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen im Personenstandswesen nachzukommen. Zudem möchte sie das standesamtliche Fachverfahren „AutiSta“ durch ein Rechenzen­ trum für sich betreiben lassen. Die Stadt verfügt bereits über ein elektronisches Personenstandsregisterverfahren sowie das Fach- verfahren AutiSta. Perspektivisch soll bei der Stadt für das Land Brandenburg ein zentrales elektronisches Personenstandsregister nach § 67 Personenstandgesetz eingerichtet und betrieben werden. Aufgrund der §§ 1 und 23 Abs. 1 des Gesetzes über die kommu­ nale Gemeinschaftsarbeit - GKG - vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) in der Fassung der letzten Änderung vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) schließen die Kommune und die Stadt die folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrneh­ mung der Aufgaben im Personenstandswesen:

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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge­ meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num­ mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Ketzin/Havel Gemeinde Blankenfelde-Mahlow, der Gemeinde Großbee­ ren, der Gemeinde Niedergörsdorf und der Stadt Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personenstandsregister­ verfahrens Personenstandsre­ gisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfahrens Automation Auto­ mation im Standesamt (AutiSta) vom 07.01.201302.05.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab­ satz Absatz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ein­ schließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden­ burgBrandenburg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx zwischen der Stadt Ketzin/Havel Xxxxxxxxxxxxx Gemeinde Blankenfelde-Xxxxxx Xxxx-Xxxx-Xxxxxx 0, 00000 Xxxxxx/Xxxxx Xxxxxxxxxxxx-Xxxxxx vertreten durch den Bürgermeister Xxxxxx Xxxxx der Gemeinde Großbeeren Xx Xxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxxx vertreten durch den Bürgermeister Xxxx Xxxxxxxx der Gemeinde Xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx 00x, 00000 Xxxxxxxxxxxxxx vertreten durch den Bürgermeister Xxxxxxxx Xxxxxx im Folgenden „Kommune“ genannt und der Stadt Cottbus, Xxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx, vertreten durch den Oberbürgermeister Xxxxx Xxxxxxxxx Die Kommune beabsichtigt, ein IT-gestütztes Fachverfahren für ihre elektronischen Personenstandsregister einzuführen, um den ab 1. Januar 2014 bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen im Personenstandswesen nachzukommen. Zudem möchte sie das standesamtliche Fachverfahren Folgenden AutiStaStadtdurch ein Rechenzen­ trum für sich betreiben lassen. Die Stadt verfügt bereits über ein elektronisches Personenstandsregisterverfahren sowie das Fach- verfahren AutiSta. Perspektivisch soll bei der Stadt für das Land Brandenburg ein zentrales elektronisches Personenstandsregister nach § 67 Personenstandgesetz eingerichtet und betrieben werden. Aufgrund der §§ 1 und 23 Abs. 1 des Gesetzes über die kommu­ nale Gemeinschaftsarbeit - GKG - vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) in der Fassung der letzten Änderung vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) schließen die Kommune und die Stadt die folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrneh­ mung der Aufgaben im Personenstandswesen:genannt

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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge­ meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num­ mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Ketzin/Havel dem Amt Schlieben und der Stadt Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personenstandsregister­ verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 07.01.201311.04.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab­ satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden­ burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx zwischen der Stadt Ketzin/Havel Xxxxxxxxxxxxx dem Amt Schlieben Xxxxxxxxxx Xxxxxx 0, 00000 Xxxxxx/Xxxxx Xxxxxxxxx vertreten durch den Bürgermeister Xxxxx die Amtsdirektorin Xxxx Xxxxxxxx im Folgenden „Kommune“ genannt und der Stadt Cottbus, Xxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx, vertreten durch den Oberbürgermeister Xxxxx Xxxxxxxxx Die Kommune beabsichtigt, ein IT-gestütztes Fachverfahren für ihre elektronischen Personenstandsregister einzuführen, um den ab 1. Januar 2014 bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen im Personenstandswesen nachzukommen. Zudem möchte sie das standesamtliche Fachverfahren „AutiSta“ durch ein Rechenzen­ trum für sich betreiben lassen. Die Stadt verfügt bereits über ein elektronisches Personenstandsregisterverfahren sowie das Fach- verfahren AutiSta. Perspektivisch soll bei der Stadt für das Land Brandenburg ein zentrales elektronisches Personenstandsregister nach § 67 Personenstandgesetz eingerichtet und betrieben werden. Aufgrund der §§ 1 und 23 Abs. 1 des Gesetzes über die kommu­ nale Gemeinschaftsarbeit - GKG - vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) in der Fassung der letzten Änderung vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) schließen die Kommune und die Stadt die folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrneh­ mung der Aufgaben im Personenstandswesen:

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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge­ meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz Abs. 4 Satz 2 Num­ mer Nr. 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Ketzin/Havel Ämter Brüssow (Uckermark), Gartz (Oder) und Gramzow sowie den Städten Lychen und Prenzlau mit der Stadt Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personenstandsregister­ verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 07.01.201318.06.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab­ satz Abs. 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich einschließ­ lich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden­ burgBrandenburg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx Xxxxxxx zwischen der Stadt Ketzin/Havel Xxxxxxxxxxxxx dem Amt Brüssow (Uckermark) Xxxxxxxxxx Xxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx vertreten durch den Amtsdirektor Xxxxxx Xxxxxxx, dem Amt Gartz (Oder) Kleine Xxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxx (Xxxx) vertreten durch den Amtsdirektor Xxxxx Xxxxxxxx, dem Amt Gramzow Xxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx vertreten durch den Amtsdirektor Xxxxxx Xxxxxx/, der Stadt Lychen Xx Xxxxx 0, 00000 Xxxxxx vertreten durch den Bürgermeister Xxxxx Xxxx Xxxxxxxx, der Stadt Prenzlau Xx Xxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxx vertreten durch den Bürgermeister Xxxxxxx Xxxxxx im Folgenden „Kommune“ genannt und der Stadt Cottbus, Xxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx, vertreten durch den Oberbürgermeister Xxxxx Xxxxxxxxx Die Kommune beabsichtigt, ein IT-gestütztes Fachverfahren für ihre elektronischen Personenstandsregister einzuführen, um den ab 1. Januar 2014 bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen im Personenstandswesen nachzukommen. Zudem möchte sie das standesamtliche Fachverfahren Folgenden AutiStaStadtdurch ein Rechenzen­ trum für sich betreiben lassen. Die Stadt verfügt bereits über ein elektronisches Personenstandsregisterverfahren sowie das Fach- verfahren AutiSta. Perspektivisch soll bei der Stadt für das Land Brandenburg ein zentrales elektronisches Personenstandsregister nach § 67 Personenstandgesetz eingerichtet und betrieben werden. Aufgrund der §§ 1 und 23 Abs. 1 des Gesetzes über die kommu­ nale Gemeinschaftsarbeit - GKG - vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) in der Fassung der letzten Änderung vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) schließen die Kommune und die Stadt die folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrneh­ mung der Aufgaben im Personenstandswesen:genannt

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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge­ meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num­ mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Ketzin/Havel Gemeinde Michendorf und der Stadt Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personenstandsregister­ verfahrens Personenstandsre­ gisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfahrens Automation Auto­ mation im Standesamt (AutiSta) vom 07.01.201302.05.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab­ satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden­ burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx zwischen der Stadt Ketzin/Havel Xxxxxxxxxxxxx 0Gemeinde Michendorf Xxxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxx/Xxxxx Xxxxxxxxxx vertreten durch den Bürgermeister Xxxxx Xxxx Xxxxxxxx Xxxxxxx im Folgenden „Kommune“ genannt und der Stadt Cottbus, Xxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx, vertreten durch den Oberbürgermeister Xxxxx Xxxxxxxxx Die Kommune beabsichtigt, ein IT-gestütztes Fachverfahren für ihre elektronischen Personenstandsregister einzuführen, um den ab 1. Januar 2014 bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen im Personenstandswesen nachzukommen. Zudem möchte sie das standesamtliche Fachverfahren „AutiSta“ durch ein Rechenzen­ trum für sich betreiben lassen. Die Stadt verfügt bereits über ein elektronisches Personenstandsregisterverfahren sowie das Fach- verfahren AutiSta. Perspektivisch soll bei der Stadt für das Land Brandenburg ein zentrales elektronisches Personenstandsregister nach § 67 Personenstandgesetz eingerichtet und betrieben werden. Aufgrund der §§ 1 und 23 Abs. 1 des Gesetzes über die kommu­ nale Gemeinschaftsarbeit - GKG - vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) in der Fassung der letzten Änderung vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) schließen die Kommune und die Stadt die folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrneh­ mung der Aufgaben im Personenstandswesen:

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Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge­ meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num­ mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt KetzinFalkenberg/Havel Elster und der Stadt Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personenstandsregister­ verfahrens Personenstandsre­ gisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfahrens Automation Auto­ mation im Standesamt (AutiSta) vom 07.01.201318.06.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab­ satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden­ burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx Xxxxxxx zwischen der Stadt KetzinXxxxxxxxxx/Havel Xxxxxxxxxxxxx Xxxxxx Xxxxx 0, 00000 XxxxxxXxxxxxxxxx/Xxxxx Xxxxxx vertreten durch den Bürgermeister Xxxxxx Xxxxx Xxxx im Folgenden „Kommune“ genannt und der Stadt Cottbus, Xxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx, vertreten durch den Oberbürgermeister Xxxxx Xxxxxxxxx Die Kommune beabsichtigt, ein IT-gestütztes Fachverfahren für ihre elektronischen Personenstandsregister einzuführen, um den ab 1. Januar 2014 bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen im Personenstandswesen nachzukommen. Zudem möchte sie das standesamtliche Fachverfahren „AutiSta“ durch ein Rechenzen­ trum Rechenzent­ rum für sich betreiben lassen. Die Stadt verfügt bereits über ein elektronisches Personenstandsregisterverfahren sowie das Fach- verfahren AutiSta. Perspektivisch soll bei der Stadt für das Land Brandenburg ein zentrales elektronisches Personenstandsregister nach § 67 Personenstandgesetz eingerichtet und betrieben werden. Aufgrund der §§ 1 und 23 Abs. 1 des Gesetzes über die kommu­ nale Gemeinschaftsarbeit - GKG - vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) in der Fassung der letzten Änderung vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) schließen die Kommune und die Stadt die folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrneh­ mung der Aufgaben im Personenstandswesen:

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