Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG weist der Zugangsberechtigte auf Verlangen von DeCeTe durch Vorlage des Originals oder ei- ner beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz folgender behördlicher Genehmigun- gen ist: a) einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung gelten als Unter- nehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG) oder einer nach dem Recht eines ande- ren Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Ge- nehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und b) einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder einer zu- sätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG. 2.1.2 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG weist der Halter von Eisenbahnfahrzeugen auf Verlangen von DeCeTe für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: - einer Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbst- ständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeughalter ist. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmi- gungen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisen- bahnfahrzeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG) oder - einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaf- ten oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäi- schen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung kann DeCeTe die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen. 2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der Genehmigung teilt der Zugangsberechtigte De- CeTe unverzüglich schriftlich mit.
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Samples: Nutzungsbedingungen
Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss einer der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 14 Abs. 1 Satz 2 ERegG 6 AEG eines jeden Jahres weist der Zugangsberechtigte auf Verlangen von DeCeTe das EVU durch Vorlage des Originals oder ei- ner einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz folgender behördlicher Genehmigun- gen Genehmigungen ist:
a) : • einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung gelten als Unter- nehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG) oder • einer nach dem Recht eines ande- ren anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Ge- nehmigung Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und
b) Eisenbahnverkehrsleistungen. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem BwK unterhält. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie • einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder • einer zu- sätzlichen gemäß § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheinigung nach § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung oder • einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEGAEG erbringen.
2.1.2 Bei Abschluss einer der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 14 Abs. 1 Satz 2 ERegG 6 AEG eines jeden Jahres weist der Halter von Eisenbahnfahrzeugen auf Verlangen von DeCeTe für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: - • einer Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbst- ständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeughalter ist. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmi- gungen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisen- bahnfahrzeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG) oder - • einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaf- ten Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäi- schen Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Halter von Eisenbahnfahrzeugen aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem BwK unterhält. Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie • einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder • einer gemäß § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheinigung nach § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung oder • einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen.
2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung kann DeCeTe verlangt das BwK die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache verlangenSprache.
2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der Genehmigung Genehmigung, der Sicherheitsbescheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt der Zugangsberechtigte De- CeTe das EVU dem BwK unverzüglich schriftlich mit.
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Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss einer der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 14 Abs. 1 Satz 2 ERegG 6 AEG eines jeden Jahres weist der Zugangsberechtigte auf Verlangen von DeCeTe das EVU durch Vorlage des Originals oder ei- ner einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz folgender behördlicher Genehmigun- gen Genehmigungen ist:
a) : • einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung gelten als Unter- nehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG) oder • einer nach dem Recht eines ande- ren anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Ge- nehmigung Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und
b) Eisenbahnverkehrsleistungen. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie • einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder • einer zu- sätzlichen gemäß § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheinigung nach § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung oder • einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEGAEG erbringen.
2.1.2 Bei Abschluss einer der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 14 Abs. 1 Satz 2 ERegG 6 AEG eines jeden Jahres weist der Halter von Eisenbahnfahrzeugen auf Verlangen von DeCeTe für die selbstständige Teilnahme selbständige Teil- nahme am Eisenbahnbetrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten beglau- bigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: - • einer Genehmigung für die selbstständige selbständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbst- ständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeughalter ist. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmi- gungen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisen- bahnfahrzeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG) oder - • einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaf- ten Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäi- schen Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für die selbstständige selbständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von EisenbahnfahrzeugenEisen- bahnfahrzeugen. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält. Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Original oder einer beglaubigten Kopie • einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder • einer gemäß § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheinigung nach § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung oder • einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen.
2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung kann DeCeTe verlangt das EIU die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache verlangenSprache.
2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der Genehmigung Genehmigung, der Sicherheitsbeschei- nigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt der Zugangsberechtigte De- CeTe das EVU dem EIU unverzüglich schriftlich mit.
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Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach §§ 20 und 21 14 Abs. 1 Satz 2 ERegG 6 AEG in Bezug auf die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur im Hafen weist der Zugangsberechtigte auf Verlangen von DeCeTe das EVU, das zugangsberechtigt entweder selbst Vertragspartner ist oder im Auftrag eines Zugangsberechtigten den Zugang begehrt, gegen- über dem EIU durch Vorlage des Originals oder ei- ner einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz folgender behördlicher Genehmigun- gen Genehmigungen ist:
a) : • einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach Eisenbahnverkehrsleistungen im Sin- ne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung gelten als Unter- nehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG) oder • einer nach dem Recht eines ande- ren anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften Ge- meinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Ge- nehmigung Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und
b) Eisenbahnverkehrsleistungen. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie • einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder • einer zu- sätzlichen gemäß § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheinigung nach § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung oder • einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEGAEG erbringen.
2.1.2 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach §§ 20 und 21 14 Abs. 1 Satz 2 ERegG 6 AEG in Bezug auf die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur weist der Halter von Eisenbahnfahrzeugen auf Verlangen von DeCeTe für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb gegenüber dem EIU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: - • einer Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbst- ständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeughalter ist. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmi- gungen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisen- bahnfahrzeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG) oder - • einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaf- ten Ge- meinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäi- schen Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für die selbstständige selbst- ständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen.Eisenbahnfahrzeu- gen. Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie • einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder erbringen. • einer gemäß § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheinigung nach § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung oder • einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG
2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung kann DeCeTe verlangt das EIU die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache verlangenSprache. Hiervon abweichend legt das EIU gegebenenfalls im Besonderen Teil seiner Nutzungsbedingungen fest, für wel- che Sprachen es auf die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung verzichtet.
2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der Genehmigung Genehmigung, der Sicherheitsbescheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt der Zugangsberechtigte De- CeTe das EVU dem EIU unverzüglich schriftlich schrift- lich mit.
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Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach §§ 20 und 21 14 Abs. 1 Satz 2 ERegG 6 AEG weist der Zugangsberechtigte auf Verlangen von DeCeTe das EVU durch Vorlage Vor- lage des Originals oder ei- ner einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz folgender behördlicher Genehmigun- gen Genehmigungen ist:
a) : o einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung gelten als Unter- nehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG) oder o einer nach dem Recht eines ande- ren anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften Gemein- schaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Ge- nehmigung Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und
b) Eisenbahnverkehrsleistungen. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie o einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder nach o einer zu- sätzlichen zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEGAEG erbringen.
2.1.2 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach §§ 20 und 21 14 Abs. 1 Satz 2 ERegG 6 AEG weist der Halter von Eisenbahnfahrzeugen auf Verlangen von DeCeTe Ei- senbahnfahrzeugen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender folgen- der behördlicher Genehmigungen ist: - o einer Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbst- ständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeughalter ist. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmi- gungen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisen- bahnfahrzeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG) oder - o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaf- ten Gemein- schaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäi- schen Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen. Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie o einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer gemäß § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheinigung nach o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen.
2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung kann DeCeTe verlangt das EIU die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache verlangenSprache. Hiervon ab- weichend legt das EIU gegebenenfalls im Besonderen Teil seiner Nutzungsbedin- gungen fest, für welche Sprachen es auf die Vorlage einer beglaubigten Überset- zung verzichtet.
2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der Genehmigung Genehmigung, der Sicherheitsbescheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU bzw. der Zugangsberechtigte De- CeTe zugangsbe- rechtigte Halter von Eisenbahnfahrzeugen dem EIU unverzüglich schriftlich mit.
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Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss einer der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist der Zugangsberechtigte auf Verlangen von DeCeTe das EVU durch Vorlage des Originals oder ei- ner einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz folgender behördlicher Genehmigun- gen einer der folgenden behördlichen Genehmigungen ist:
a) einer : - Einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. Abs 1 Satz 1 Nr. 1 AEG zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen Eisenbahnverkehrsdienstleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung gelten als Unter- nehmensgenehmigungen Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG) oder einer ); - Einer nach dem Recht eines ande- ren anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften Union oder eines Mitgliedstaates Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Ge- nehmigung Unternehmensgenehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und
b) Eisenbahnverkehrsdienstleistungen nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu der SInON unterhält. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie - Einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder einer zu- sätzlichen - Einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEGAEG erbringen.
2.1.2 Bei Abschluss einer der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist der Halter von Eisenbahnfahrzeugen auf Verlangen von DeCeTe für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb Fahrzeughalter durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: - einer Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbst- ständige selbstständige Index: Infrastruktur Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil Stand: 20.12.2021 F01 V01 D01 Gültig ab: 01.01.2022 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeughalter ist. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmi- gungen Genehmigungen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisen- bahnfahrzeugen Eisenbahnfahrzeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG) ). Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Fahrzeughalter aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu der SInON unterhält. Der Fahrzeughalter kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie - einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder - einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaf- ten oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. Mai 1992 über den Europäi- schen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen4 Satz 1 AEG erbringen.
2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung kann DeCeTe Unternehmensgenehmigung verlangt die SInON die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache verlangenSprache.
2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der Genehmigung Unternehmensgenehmigung, der Sicherheitsbescheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU der Zugangsberechtigte De- CeTe SInON unverzüglich schriftlich mit.
2.1.5 Informationen bezüglich der Beantragung von Unternehmensgenehmigungen nach § 6 AEG sowie von Sicherheitsbescheinigungen und nationalen Bescheinigungen nach § 7a AEG stellt das Eisenbahn- Bundesamt auf seiner Webseite (xxx.xxx.xxxx.xx) zur Verfügung.
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Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach §§ 20 und 21 14 Abs. 1 Satz 2 ERegG 6 AEG weist der Zugangsberechtigte auf Verlangen von DeCeTe das EVU durch Vorlage des Originals oder ei- ner einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz folgender behördlicher Genehmigun- gen Genehmigungen ist:
a) : - einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung gelten als Unter- nehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG) oder - einer nach dem Recht eines ande- ren anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Ge- nehmigung Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und
b) Eisenbahnverkehrsleistungen. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie - einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder - einer zu- sätzlichen gemäß § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheinigung nach § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung oder - einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEGAEG erbringen.
2.1.2 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach §§ 20 und 21 14 Abs. 1 Satz 2 ERegG 6 AEG weist der Halter von Eisenbahnfahrzeugen auf Verlangen von DeCeTe für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: - einer Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbst- ständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeughalter ist. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmi- gungen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisen- bahnfahrzeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG) oder - einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaf- ten Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäi- schen Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen. Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie - einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder - einer gemäß § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheinigung nach § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung oder - einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen.
2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung kann DeCeTe verlangt die ZIB die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache verlangenSprache.
2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der Genehmigung Genehmigung, der Sicherheitsbescheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU der Zugangsberechtigte De- CeTe ZIB unverzüglich schriftlich mit.
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Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss einer der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 14 Abs. 1 Satz 2 ERegG 6 AEG eines jeden Jahres weist der Zugangsberechtigte auf Verlangen von DeCeTe das EVU durch Vorlage des Originals oder ei- ner einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz folgender behördlicher Genehmigun- gen Genehmigungen ist:
a) : — einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung gelten als Unter- nehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG) oder — einer nach dem Recht eines ande- ren anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften Gemein- schaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Eu- ropäischen Wirtschaftsraum erteilten Ge- nehmigung Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und
b) Eisen- bahnverkehrsleistungen. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie — einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder — einer zu- sätzlichen gemäß § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheinigung nach § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung oder — einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEGAEG erbringen.
2.1.2 Bei Abschluss einer der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 14 Abs. 1 Satz 2 ERegG 6 AEG eines jeden Jahres weist der Halter von Eisenbahnfahrzeugen auf Verlangen von DeCeTe für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb Eisenbahn- betrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz Be- sitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: - — einer Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter Hal- ter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbst- ständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeughalter ist. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmi- gungen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisen- bahnfahrzeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG) oder - — einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaf- ten Gemein- schaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäi- schen Eu- ropäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für die selbstständige Teilnahme Teilnah- me am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Halter von Ei- senbahnfahrzeugen aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäfts- beziehung zu dem EIU unterhält. Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vor- lage des Originals oder einer beglaubigten Kopie — einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder — einer gemäß § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheinigung nach § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung oder — einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen.
2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung kann DeCeTe verlangt das EIU die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache verlangenSprache.
2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der Genehmigung Genehmigung, der Sicherheitsbescheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt der Zugangsberechtigte De- CeTe das EVU dem EIU unverzüglich schriftlich mit.
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Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach §§ 20 und 21 14 Abs. 1 Satz 2 ERegG 6 AEG weist der Zugangsberechtigte auf Verlangen von DeCeTe das EVU durch Vorlage des Originals oder ei- ner einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz folgender behördlicher Genehmigun- gen Genehmigungen ist:
a) : o einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung gelten als Unter- nehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG) oder o einer nach dem Recht eines ande- ren anderen Mitgliedstaates der Europäischen Europäi- schen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Ge- nehmigung Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und
b) Eisenbahnverkehrsleistungen. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Origi- nals oder einer beglaubigten Kopie o einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer zu- sätzlichen gemäß § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheini- gung nach § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEGAEG erbringen.
2.1.2 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach §§ 20 und 21 14 Abs. 1 Satz 2 ERegG 6 AEG weist der Halter von Eisenbahnfahrzeugen auf Verlangen von DeCeTe für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb Eisenbahn- betrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: - o einer Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb Eisenbahn- betrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbst- ständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeughalter ist. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmi- gungen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisen- bahnfahrzeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG) oder - o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaf- ten Europäi- schen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäi- schen Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen. Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie o einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer gemäß § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheini- gung nach § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen.
2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung kann DeCeTe verlangt die HTAG die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache verlangenSprache. Hiervon abweichend legt die HTAG gegebenenfalls im Besonderen Teil ihrer Nutzungsbedingungen fest, für welche Sprachen sie auf die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung verzichtet.
2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der Genehmigung Genehmigung, der Sicherheitsbe- scheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU der Zugangsberechtigte De- CeTe HTAG unverzüglich schriftlich mit.
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Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach §§ 20 und 21 14 Abs. 1 Satz 2 ERegG 6 AEG weist der Zugangsberechtigte auf Verlangen von DeCeTe das EVU durch Vorlage des Originals oder ei- ner einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz folgender behördlicher Genehmigun- gen Genehmigungen ist:
a) : ♦ einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung gelten als Unter- nehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG) oder ♦ einer nach dem Recht eines ande- ren anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften Ge- meinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Ge- nehmigung Genehmigung für das Erbringen Er- bringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und
b) Eisenbahnverkehrsleistungen. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie ♦ einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder ♦ einer zu- sätzlichen gemäß § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheinigung nach § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung oder ♦ einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEGAEG erbringen.
2.1.2 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach §§ 20 und 21 14 Abs. 1 Satz 2 ERegG 6 AEG weist der Halter von Eisenbahnfahrzeugen auf Verlangen von DeCeTe für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: - ♦ einer Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbst- ständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeughalter ist. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmi- gungen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisen- bahnfahrzeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG) oder - ♦ einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaf- ten Ge- meinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäi- schen Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von EisenbahnfahrzeugenEisenbahn- fahrzeugen. Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie ♦ einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder ♦ einer gemäß § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheinigung nach § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung oder ♦ einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen.
2.1.3 Bei einer Für Genehmigungen, die von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung kann DeCeTe die Vorlage einer beglaubigten erteilt worden sind, ist der HHG eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangenvorzule- gen.
2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der Genehmigung Genehmigung, der Sicherheitsbeschei- nigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU der Zugangsberechtigte De- CeTe HHG unverzüglich schriftlich mit.
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Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach §§ 20 und 21 14 Abs. 1 Satz 2 ERegG 6 AEG weist der Zugangsberechtigte auf Verlangen von DeCeTe das EVU durch Vorlage des Originals oder ei- ner einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz folgender fol- gender behördlicher Genehmigun- gen Genehmigungen ist:
a) : o einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung gelten als Unter- nehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG) oder o einer nach dem Recht eines ande- ren anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften Ge- meinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Ge- nehmigung Genehmigung für das Erbringen Er- bringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und
b) Eisenbahnverkehrsleistungen. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Ori- ginals oder einer beglaubigten Kopie o einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer zu- sätzlichen gemäß § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheini- gung nach § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEGAEG erbringen.
2.1.2 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach §§ 20 und 21 14 Abs. 1 Satz 2 ERegG 6 AEG weist der Halter von Eisenbahnfahrzeugen auf Verlangen von DeCeTe Ei- senbahnfahrzeugen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz Be- sitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: - o einer Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbst- ständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeughalter ist. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmi- gungen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisen- bahnfahrzeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG) oder - o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaf- ten Ge- meinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäi- schen Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von EisenbahnfahrzeugenEisenbahn- fahrzeugen. Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie o einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer gemäß § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheini- gung nach § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen.
2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung kann DeCeTe verlangt das EIU die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache verlangenSprache. Hier- von abweichend legt das EIU gegebenenfalls im Besonderen Teil seiner Nut- zungsbedingungen fest, für welche Sprachen es auf die Vorlage einer beglau- bigten Übersetzung verzichtet.
2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der Genehmigung Genehmigung, der Sicherheitsbescheini- gung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt der Zugangsberechtigte De- CeTe unverzüglich das EVU dem EIU un- verzüglich schriftlich mit.
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Samples: Nutzungsbedingungen
Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss einer der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist der Zugangsberechtigte auf Verlangen von DeCeTe das EVU durch Vorlage des Originals oder ei- ner einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz folgender behördlicher Genehmigun- gen Ge- nehmigungen ist:
a) : o einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung gelten als Unter- nehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG) oder o einer nach dem Recht eines ande- ren anderen Mitgliedstaates der Europäischen Europäi- schen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Ge- nehmigung Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und
b) Eisenbahnverkehrsleistungen. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie o einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer zu- sätzlichen zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEGAEG erbringen.
2.1.2 Bei Abschluss einer der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist der Halter von Eisenbahnfahrzeugen auf Verlangen von DeCeTe für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: - o einer Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb Eisenbahn- betrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbst- ständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeughalter ist. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmi- gungen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisen- bahnfahrzeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG) oder - o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaf- ten Europäi- schen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäi- schen Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Halter von Eisenbahnfahrzeugen aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dau- ernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält. Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie o einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen.
2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung kann DeCeTe verlangt das EIU die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache verlangenSpra- che.
2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der Genehmigung Genehmigung, der Sicherheitsbe- scheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt der Zugangsberechtigte De- CeTe das EVU dem EIU unverzüglich schriftlich mit.
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