Gerichtsstand/Streitbeilegung Musterklauseln

Gerichtsstand/Streitbeilegung. 13.1 Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öf- fentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des deutschen Rechts handelt, ist für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ausschließlicher Gerichtsstand München. 13.2 Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, nach Ver- tragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland in ein anderes Land verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 13.3 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unter- nehmern und Verbrauchern bereit. Diese gibt dem Kunden die Möglichkeit, Streitigkeiten im Zusammenhang mit Online-Bestellungen zunächst ohne Einschaltung eines Gerichts zu klären. Die Plattform ist unter folgendem Link erreichbar: xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx. 13.4 BMW wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet. (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.) An: Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft, BMW Kundenbetreuung ConnectedDrive 00000 Xxxxxxx, E-Mail: xxx-xxxxxxxxxxxxxx@xxx.xx – Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*) – Bestellt am (*)/erhalten am (*) – Name des/der Verbraucher(s) – Anschrift des/der Verbraucher(s) – Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier) – Datum (*) Unzutreffendes streichen Bitte beachten: Alle Dienste und ihre jeweiligen Funktionen hängen von der Verfügbarkeit ab. Einzelheiten und Ver- fügbarkeit der Dienste können je nach Fahrzeugmodell und seinen technischen Funktionen sowie den jeweiligen Markt- vorschriften abweichen. Je nach unserer Servicestruktur können einige verfügbare Dienste nicht einzeln gebucht werden. Die Laufzeit eines Dienstes bezieht sich auf regelmäßige Buchungen, Probeangebote werden separat behandelt. Der Begriff der „Lebensdauer“ eines Dienstes in der Liste der Leistungsbeschreibungen bezeichnet die Lebensdauer des Fahrzeugs, in diesem Fall gelten keine sonstigen Angaben über seine Dauer (z. B. auf Rechnungen). Brand Service Ex-Factory Duration Online/...
Gerichtsstand/Streitbeilegung. 13.1 Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen im Sinne des deutschen Rechts handelt, ist für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ausschließlicher Gerichtsstand München. 13.2 Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland in ein anderes Land verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 13.3 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern bereit. Diese gibt dem Kunden die Möglichkeit, Streitigkeiten im Zusammenhang mit Online-Bestellungen zunächst ohne Einschaltung eines Gerichts zu klären. Die Plattform ist unter folgendem Link erreichbar: xxxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx. 13.4 BMW wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Gerichtsstand/Streitbeilegung. Auf das gesamte Rechtsverhältnis und den Reisevertrag zwischen Amazing Namibia und dem Reiseteilnehmer findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand für alle Klagen zum Reisevertrag ist Köln. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist Amazing Namibia nicht verpflichtet und nicht bereit.
Gerichtsstand/Streitbeilegung. 19.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 19.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist das Gericht unseres Geschäftssitzes, soweit der Kunde ein Kaufmann im Sinne des HGB oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Wir haben das Recht, auch am Sitz des Kunden zu klagen. 19.3 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) für Verbraucher bereit, an die Streitigkeiten aus Online-Einkäufen gerichtet werden können und die unter xxxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ erreichbar ist. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.
Gerichtsstand/Streitbeilegung. Als Gerichtsstand gilt Chemnitz vereinbart, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 38 ZPO vorliegen. Der ESC nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet. Anschlüsse und Einleitungen, die vor der Wirksamkeit dieser ABAbwasserbeseitigung getätigt wurden, werden mit In-Kraft-Treten dieser Bedingungen nach deren Bestimmungen fortgeführt. Das Gleiche gilt für die Entsorgungsleistungen der dezentralen Abwasser- beseitigung.
Gerichtsstand/Streitbeilegung. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers.
Gerichtsstand/Streitbeilegung. Gerichtsstand ist Rostock.

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  • Außergerichtliche Streitbeilegung Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucher- schlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“ (xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx) teil. Dort hat der Verbraucher die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank den Om- budsmann der privaten Banken anzurufen. Betrifft der Beschwer- degegenstand eine Streitigkeit über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675f des Bürgerlichen Gesetzbuches), können auch Kunden, die keine Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Banken an- rufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Text- form (z.B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail) an die Kundenbe- schwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxx, Fax: (000) 0000-0000, E-Mail: xxxxxxxxxx@xxx.xx, zu richten.

  • Rechtswahl, Gerichtsstand Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

  • Streitbeilegung Gütliche Streitbeilegung

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen L.2.1 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, - dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist. L.2.2 Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: - dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, - dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Ge- werbebetrieb abgeschlossen haben. L.2.3 Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelungen nach L.2.2 das Ge- richt als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zustän- dig ist.

  • Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand 9.1 Für diese Verträge gilt deutsches Recht. 9.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach seinem Sitz oder dem seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 9.3 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. 9.4 Ist Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Rechtswahl und Gerichtsstand Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen den Gesetzen von Deutschland. Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Gerichte von Deutschland zuständig. Wenn ein Teil oder eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einem Gericht oder einer anderen Behörde als ungültig und / oder nach geltendem Recht nicht durchsetzbar befunden wird, wird dieser Teil oder diese Bestimmung im maximal zulässigen Umfang geändert, gelöscht und / oder durchgesetzt die Absicht dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwirklicht. Die übrigen Bestimmungen bleiben unberührt.

  • Gerichtsstand, anwendbares Recht 21.1 Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts vom 11. April 1980. 21.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist München.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht 11.1 Erfüllungsort ist Neuenhaus. 11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich. 11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ausgeschlossen.