Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit Musterklauseln

Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit. Wird der Versicherungsnehmer während der Vertragsdauer arbeitslos, kann der Vertrag vorübergehend beitragsfrei gestellt werden.
Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit. B 1.7.1 Für den Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungsrechts erfolgt bei unverändertem Versicherungsschutz für maximal 36 Monate eine Befreiung von der Beitragszahlung.
Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit. 51. Schäden durch Wildtiere
Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit. Wirst du während der Wirksamkeit des Vertrages arbeitslos, wird der Vertrag auf deinen Wunsch beitragsfrei gestellt. Die Beitragsfreistellung beginnt, sobald du bei dem Arbeitsmarktservice (AMS) arbeitslos gemeldet bist. Geht uns der entsprechende Nachweis jedoch erst später als zwei Monate nach Beginn der Arbeitslosigkeit zu, gilt die Beitragsfreistellung erst mit Zugang des Nachweises. Wir gewähren dir während der Arbeitslosigkeit beitragsfreien Versicherungsschutz in Höhe der zuletzt vereinbarten Versicherungssumme. Voraussetzungen für den beitragsfreien Versicherungsschutz sind:
Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit. Sofern der Versicherungsnehmer seinen dauernden Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird der Versicherungsnehmer für den Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungs- rechts für deren Dauer - max. jedoch für 12 Monate - von der Prämienzahlung für diese Versicherung befreit. Voraussetzung ist, dass die Arbeitslosigkeit frühestens sechs Monate nach Beginn dieser Versicherung eingetreten ist (Wartezeit), es sich um eine Arbeitslosigkeit von mindestens sechs Wochen handelt und die Versicherung zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit noch nicht gekündigt wurde. Der Anspruch auf Prämienbefreiung setzt des Weiteren voraus, dass der Versicherungsnehmer als Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 18 Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden gestanden hat und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein Anspruch auf Prämienbefreiung besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer als Wehrpflichtiger, Zivildienstleistender, Auszubildender, Mitarbeiter eines Saison- oder Kampagnenbetriebes oder beim Ehepartner oder einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt war. Ebenfalls kein Anspruch auf Prämienbefreiung besteht, wenn bei Versicherungsbeginn dieser Versicherung bereits ein Kündigungsschutzverfahren rechtshängig oder eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen war. Der Anspruch auf Prämienbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit entsteht erneut, wenn nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens bzw. nach Beendigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen der Bestimmungen der Nr. 28 erneut erfüllt sind. Das Vorliegen der hier genannten Voraussetzungen muss durch entsprechende Bescheinigungen des zuständigen Arbeitsam- tes und des Arbeitgebers nachgewiesen werden. Mehrfache Arbeitslosigkeit ist versichert. Im Falle wiederholter Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer vor Beginn der erneuten Arbeitslosigkeit sämtliche vorstehende Voraussetzungen für die Prämienbefreiung erneut erfüllt haben. Der Anspruch auf Prämienbefreiung ist unverzüglich nach Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers vom Eintritt seiner Arbeitslosigkeit schriftlich von diesem geltend zu machen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen beginnt die Prämienbefreiung mit dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit folgenden Kalendermonat, frühestens jedo...
Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit. A1-6.20.1 Sofern der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz und dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, erfolgt für den Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungsrechtes für maxi- mal drei Jahre eine Befreiung von der Beitrags- zahlung bei unverändertem Versicherungs- schutz. Voraussetzung ist, dass die Arbeitslo- sigkeit frühestens sechs Monate nach Ver- tragsbeginn eingetreten ist (Wartezeit), es sich um eine Arbeitslosigkeit von mindestens sechs Wochen handelt und der Vertrag noch nicht gekündigt wurde.
Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit. 45. Schäden durch Schalenwild

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

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