Gesetzlicher Steuereinbehalt Musterklauseln

Gesetzlicher Steuereinbehalt. In den gesetzlich vorgesehenen Fällen nimmt die Bank den Kapitalertrags- steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vor. Dabei be- hält die Bank die auf den Ertrag entfallende Kapitalertragsteuer, den Solida- ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ein und führt diese an das zuständige Finanzamt ab. Die Bank schreibt demzufolge dem Kunden auf dem Verrechnungskonto den Betrag gut, der sich nach Abzug der Kapitaler- tragsteuer, des Solidaritätszuschlags und ggf. der Kirchensteuer ergibt. Die Bank wird Beträge aus nachträglichen Änderungen von steuerlichen Bemessungsgrundlagen ebenfalls dem Verrechnungskonto gutschreiben bzw. belasten.
Gesetzlicher Steuereinbehalt. In den gesetzlich vorgesehenen Fällen nimmt die Bank den Kapitalertragsteuer- abzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vor. Dabei behält die Bank die auf den Ertrag entfallende Kapitalertragsteuer, den Solidaritätszuschlag und auf Wunsch des Kunden ggf. die Kirchensteuer ein und führt diese an das zustän- dige Finanzamt ab. Die Bank schreibt demzufolge dem Kunden auf dem verein- barten Erträgnis-/ Substanzkonto den Betrag gut, der sich nach Abzug der Kapi- talertragsteuer, des Solidaritätszuschlages und ggf. der Kirchensteuer ergibt. Ausnahme: Bei Derivategeschäften (börsliche und ausserbörsliche Geschäfte, z.B. Futures und Optionen, Swaps, unter anderem in Aktien, Währungen, Zin- sen) wird der Bruttoerlös und der anfallende Steuerbetrag separat dem Sub- stanzkonto gutgeschrieben bzw. belastet, über welches das Geschäft abge- wickelt wird. Angaben zur steuerlichen Berechnung sind im Buchungstext des Kontoauszuges enthalten. Das Erträgnis-/Substanzkonto ist das bei Eröffnung eines Kundendepots die- sem Depot für die Ertrags- und Gegenwertbuchung zugeordnete Konto des Kunden. Der Kunde kann zwischen geeigneten Konten als Erträgnis-/Sub- stanzkonto wählen. Die Bank wird Beträge aus nachträglichen Änderungen von steuerlichen Bemessungsgrundlagen ebenfalls diesem Konto gutschreiben bzw. belasten.

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.