Gewährleistung, Sachmängel Musterklauseln

Gewährleistung, Sachmängel. 9.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme und bei Lieferungen von Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für Bauwerke verwendet werden, 5 Jahre. Dies gilt nicht im Fall des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Lieferant eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Für Schadensersatzansprüche gelten die Verjährungsfristen zudem nicht, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle einer – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehenden – schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. 9.2 Soweit die Parteien eine Beschaffenheit des Liefergegenstandes vereinbart haben, kommen insoweit objektive Anforderungen an den Liefergegenstand nicht zur Anwendung. 9.3 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn dem Lieferanten nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Lieferanten nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. 9.4 Auf Verlangen des Lieferanten ist ein beanstandeter Liefergegenstand zur Besichtigung und Prüfung bereit zu halten oder frachtfrei an den Lieferanten zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Lieferant die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil sich der Liefergegenstand an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. 9.5 Befindet sich der Liefergegenstand außerhalb von Deutschland, hat der Besteller die hierdurch entstehenden Mehrkosten, insbesondere die Kosten der Rücksendung des Liefergegenstandes oder...
Gewährleistung, Sachmängel. Für die Funktion von Hard- und Softwareprodukten innerhalb einer IT-Infrastruktur übernimmt der Lieferer die Gewährleistung nur für die von ihm gelieferten Produkte. Die Wiederherstellung von Anwendungs- und Betriebssystemsoftware, sowie Datenreorganisation, sind generell nicht Bestandteil der Gewährleistung. Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen. Im Übrigen leistet der Auftragnehmer Xxxxxx wie folgt: 11.1 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser die gelieferte Ware unverzüglich untersucht und vorhandene Mängel unverzüglich gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich mitteilt. Die Geltung des § 377 HGB wird vereinbart. Bei verspätet angezeigten Mängeln ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat etwaige Sachmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind hierbei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkung der Störung. 11.2 Rechtzeitig beanstandete Mängel verpflichten den Auftragnehmer zur Nachbesserung oder Neulieferung der mangelbehafteten Teile. Ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Xxxx durch Beseitigung des Mangels oder Neulieferung beseitigen. Die im Falle eines Mangels ggfls. erforderliche Rücksendung der Ware an den Auftragnehmer kann nur mit dem vorherigen Einverständnis des Auftragnehmers erfolgen. Rücksendungen, die ohne das vorherige Einverständnis des Auftragnehmers erfolgen, werden vom Auftragnehmer nicht angenommen. In diesem Fall trägt der Auftraggeber die Kosten der sich aus der Annahmeverweigerung ergebenden Rücksendung. 11.3 Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. 11.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt für neu hergestellte Sachen 12 Monate und beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf den Auftraggeber. Für gebrauchte Gegenstände ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Im Rahmen der Gewährleistung behebt der Auftragnehmer kostenlos tatsächliche Mängel, die der Auftraggeber in nachvollziehbarer Form schriftlich mitgeteilt hat. Die Beseitigung des Mangels erfolgt nach Xxxx des Auftragnehmers durch Beseitigung des Fehlers, Umgehung des Fehlers oder Lieferung eines anderen Gegenstandes (Nacherfüllung). Der...
Gewährleistung, Sachmängel. 1.1) Die von uns gelieferten Maschinen, Anlagen und/oder Teile derselben entsprechen unserer Produktbeschreibung, dem Stand der Technik, etwa vorhandenen Zulassungen und/oder den besonderen vertraglichen Abmachungen und können unter üblichen Bedingungen bestimmungsgemäß eingesetzt werden. Alle in den Zulassungen und Vertragsbestandteilen niedergelegten Werte und Maße verstehen sich mit den nach der geltenden Übung oder DIN üblichen Toleranzen, es sei denn, anderes wäre ausdrücklich und schriftlich vereinbart. 1.2) Von außen sichtbare Maschinenteile, die einen Anstrich erhalten, werden in der Farbe RAL 7035 Lichtgrau geliefert; andere Farbanstriche können gegen Aufpreis geliefert werden, müssen aber bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart sein. Unsere Anlagen sind auf eine Spannung von 3 x 400 V und die Frequenz von 50 Hz ausgelegt, es sei denn, dass anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist.
Gewährleistung, Sachmängel. 8.1 Bei werkvertraglichen Leistungen gewährleistet der Auf- tragnehmer, dass die im Angebot vereinbarten Leistungsmerkmale erfüllt sind und dem Leistungsgegenstand entsprechen. Der Auftragnehmer wird Xxxxxxxxxx, die vom Auftraggeber in schriftlicher Form gemeldet wurden, beseitigen. Die Gewähr- leistungsfrist beginnt mit der Abnahme (Ziffer 2.3) und beträgt 12 Monate. Für Verbraucher und für Leistungen, die ein Bauwerk oder ein Werk zum Gegenstand haben, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Gelingt es dem Auftrag- nehmer auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht, einen Fehler innerhalb angemessener Zeit zu beseitigen, kann der Auftraggeber nach seiner Xxxx Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei unerheblichen Fehlern ist jedoch ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. 8.2 Die Gewährleistung erlischt für solche Programme, die der Auftraggeber ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass er nachweist, dass dies für den Fehler nicht ursächlich ist. 8.3 Der Auftragnehmer kann die Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit er aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, wenn er nachweist, dass er den Fehler nicht zu vertreten hat. 8.4 Bei dienstvertraglichen Leistungen besteht kein Anspruch auf Gewährleistung.
Gewährleistung, Sachmängel. 5.1 MWH haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Abnutzung, Lagerung oder sonstige Handlungen des Bestellers oder Dritter auftreten. 5.2 Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte verjähren in einem Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Eine Haltbarkeitsgarantie ist damit nicht abgegeben. 5.3 Der Besteller ist verpflichtet, seiner Untersuchungs-und Rügepflicht nach den § 377 ff. HGB auch bei Weiterveräußerung der Ware nachzukommen. 5.4 Die Produktgarantie erlischt vollständig, wenn der Besteller oder ein Dritter das Produkt ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung von MWH zerlegt, modifiziert oder anderweitig manipuliert.
Gewährleistung, Sachmängel. (1) Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und für gebrauchte Produkte ein Jahr. (2) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Mängel sind dem Unternehmen, unverzüglich nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Werden erkennbare Mängel nicht unverzüglich gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung. (3) Zeigt sich später ein anfangs nicht erkennbarer Mangel, so muss dieser dem Unternehmen unverzüglich angezeigt werden. Anderenfalls gilt auch dieser Mangel als genehmigt. (4) Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haftet das Unternehmen nicht. (5) Das Unternehmen ist berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Xxxx vorzunehmen. Dies bedeutet, dass das Unternehmen entscheidet, ob eine Nachbesserung der Kaufsache oder eine Neulieferung vorgenommen wird. (6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist das Unternehmen zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet das Unternehmen zwischen Nachbesserung oder Neulieferung. (7) Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist.
Gewährleistung, Sachmängel. 1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. 2. Unsere Leistungen sind unverzüglich nach Ablieferung an unseren Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Leistungen als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für unseren Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. 3. Bei berechtigter Mängelrüge schulden wir nur die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Auftragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. 4. Bei Sachmängeln sind wir zur Nachbesserung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, dh. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung kann unser Kunde die Vergütung angemessen mindern. 5. Beruht ein Mangel auf einem Verschulden, kann unser Kunde unter den in Zif. VI. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
Gewährleistung, Sachmängel. 1. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rüge- obliegenheiten ordnungsgemäß nachgekom- men ist. 2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von zwölf Monaten nach Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die vorstehend ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von fünf Jah- ren. 3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Auftragnehmer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Xxxx zu- nächst zur Nachbesserung oder Ersatzliefe- rung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzu- mutbarkeit, Verweigerung oder unangemesse- nen Verzögerung der Nachbesserung oder Er- satzlieferung, kann der Auftraggeber vom Ver- trag zurücktreten oder den Preis angemessen mindern. 4. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber unter den in Ziffer IX. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. 5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftrag- geber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hier- durch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
Gewährleistung, Sachmängel. 15.1 Die GEMÜ Vertriebs AG ge- währleistet eine fachgerechte Ver- tragserfüllung. Zugesicherte Ei- genschaften sind nur jene, die ausdrücklich als solche bezeich- net sind. 15.2 Liegt ein Mangel vor, behält sich die GEMÜ Vertriebs AG das Recht vor, den Mangel nach ihrer Xxxx durch Nachbesserung, Re- paratur oder Ersatzlieferung zu beseitigen. 15.3 Die beanstandeten Teile oder Produkte sind der GEMÜ Ver- triebs AG auf Verlangen zuzustel- len. Transportschäden gehen zu Lasten des Käufers. Soweit feh- lerhafte Teile oder Produkte er- setzt werden, gehen die ausge- wechselten Teile oder Produkte in das Eigentum der GEMÜ Ver- triebs AG über. Die Ein- und Ausbaukosten der Teile oder Pro- dukte trägt der Käufer. Die Kos- ten für den Versand bzw. Trans- port gleicher Art wie bei der be- anstandeten Lieferung werden von der GEMÜ Vertriebs AG ge- tragen. Nach erfolgter Reparatur bzw. erfolgtem Ersatz treffen den Käufer dieselben Prüfobliegenhei- ten wie bei der ursprünglichen Lieferung. 15.4 Um das Personal der GEMÜ Ver- triebs AG und/oder der GEMÜ Gruppe sowie die Umwelt vor ge- fährlichen Substanzen zu schüt- zen, sind mangelhaften Teilen o- der Produkten, die an die GEMÜ Vertriebs AG oder an die GEMÜ Gruppe zurückgeschickt werden, Unbedenklichkeitsbescheinigun- gen bei zu legen. Das entspre- chende Formular kann bei der GEMÜ Vertriebs AG oder über xxx.xxxxx.xx angefordert wer- den. Ohne Verwendung des ent- sprechenden Formulars wird die Ware innert 2 Wochen entsorgt. 15.5 Hat die GEMÜ Vertriebs AG die Nachbesserung oder Reparatur nicht oder nicht erfolgreich vor- genommen, kann der Käufer nach seiner Xxxx: a) einen dem Minderwert entspre- chenden Abzug vom Preis xx- xxxx; oder b) vom Vertrag zurücktreten, dies jedoch nur bei erheblichen Mängeln. 15.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang. 15.7 Keine Gewähr wird insbesondere übernommen: a) ungeeignete oder unsachgemäs- se Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnützung, fehler- hafte oder nachlässige Behand- lung, übermässiger Beanspru- chung, nicht ordnungsgemässe Wartung, ungeeignete Be- triebsmittel, mangelhafte Bau- arbeiten, ungeeigneter Bau- grund, chemische, elektroche- mische oder elektrische Einflüs- se, sofern sie nicht vom Verkäu- fer zu vertreten sind; b) bei Mängeln hinsichtlich Mate- rial, Konstruktion oder Ausfüh- rung sowie wegen Fehlens zu- gesicherter Eigenschaften hat der Käufer keine Rechte und Ansprüche, ausser den...
Gewährleistung, Sachmängel. 5.1 Bei Werkleistungen gewährleistet SPIRIT/21, dass die im Vertrag vereinbarten Leistungsmerkmale erfüllt sind und dem Leistungsumfang entsprechen. SPIRIT/21 wird Gewährleistungsmängel, die vom Kunden in schriftlicher Form gemeldet wurden, besei- tigen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ab- nahme (Ziffer 2.3) und beträgt 12 Monate. Wird ein Mangel nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt, kann der Kunde hinsichtlich des Mangels nach seiner Xxxx die Herabsetzung des Preises oder, falls der Wert oder die Tauglichkeit des Werkes erheblich ge- mindert ist, die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. 5.2 Bei Dienstleistungen besteht kein Anspruch auf Gewährleistung.