GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN. 57.1 Für etwaige Mängelansprüche des Kunden hinsichtlich der Leistungen gilt mietvertragliches Mängelrecht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN. Bezieht der Kunde von der MSZ im Rahmen eines Kaufvertrages Ersatz- und Zubehörteile, so handelt es sich grundsätzlich, soweit diese nicht ausdrücklich als reguläre Ersatzteile gekennzeichnet sind, um Motorsportteile ohne ABE, die nicht im Rahmen der StVZO zugelassen sind. Der Einkauf von Motorsportteilen stellt einen Bezug kurzlebiger Hochleistungsprodukte dar. Für diese speziellen Motorsportteile kann die MSZ aufgrund der Eigenart der Produkte die einer hohen Beanspruchung unterliegen und damit einhergehend eine regelmäßig kurze Verwendungs- und Lebensdauer haben, keine Garantie oder Gewährleitung übernehmen. Nur soweit der Kunde Ersatz- und Zubehörteile bezieht, die ausdrücklich als nach StVZO zugelassene Teile gekennzeichnet sind, z. B. mittels ABE, Teilegutachten oder vergleichbar, finden ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Gewährleistungsrechte bei Mängeln Anwendung. Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten setzt jedoch voraus, dass die Ersatz- und Zubehörteile bestimmungsgemäß verwendet werden. Ersatz- und Zubehörteile werden bestimmungs- gemäß verwendet, soweit diese im Verkehr auf öffentlichen Straßen der üblichen Abnutzung durch die Teilnahme am Straßenverkehr ausgesetzt werden. Soweit eine darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere durch Teilnahme an Rennsport- oder auf Erzielung von Hochgeschwindigkeiten gerichteten Veranstaltungen erfolgt, kann für diese Teile keine Garantie übernommen werden. Wir weisen ferner darauf hin, dass durch die im Rennbetrieb typische außergewöhnliche Belastung die Teile schadhaft werden können, was auch zu Folgeschäden führen kann. Der Kunde versichert, dieses Risiko zu kennen und hieraus keinerlei Schadens- oder Gewährleistungs- ansprüche geltend zu machen. Für diese Ersatz- und Zubehörteile kann nur eine Gewährleistung für den Fall der Lieferung mangelbehafteter Teile erfolgen. Eine Gewährleistung für Mängel der Kaufsache besteht ferner dann nicht, wenn es sich um den Kauf von gebrauchten Zubehör- und Ersatzteilen handelt und die bezogenen Produkte auch ausdrücklich als solche gekennzeichnet worden sind. Im Falle von Gebrauchtteilen haftet die MSZ nur, wenn die MSZ das Vorliegen eines Mangels arglistig verschwiegen oder aber eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen werden Gebrauchtteile gekauft wie gesehen. Die MSZ verpflichtet sich lediglich dazu, Gebrauchtteile einer Prüfung auf ihre Gebrauchstauglichkeit zu unterziehen. Der Kunde kann hieraus j...
GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN. Für den Fall von Sach- und Rechtsmängeln von Werkstattleistungen ergeben sich die Mängelansprüche des Kunden nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den folgenden Vorschriften kein anderes ergibt. Manthey-Racing haftet insoweit nur für die ordnungsgemäße Durchführung der Werkstattleistung, insbesondere den fachgerechten Ein- und Ausbau von Fahrzeugteilen. Soweit dabei Teile eingebaut werden, die der Kunde im Zusammenhang des Werkstattauftrages von Manthey-Racing erwirbt, richten sich die Rechte des Kunden wegen Mängel der verwendeten Teile nach Abschnitt III. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Einbau von Motorsportteilen. Für vom Kunden zur Verfügung gestellte Teile wird keine Haftung übernommen. Insoweit ist der Kunde gehalten, den jeweiligen Hersteller im Wege der Produkthaftung in Anspruch zu nehmen. Nimmt der Kunde eine Werkstattleistung trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. Der Kunde hat offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Annahme der Werkstattleistungen schriftlich anzuzeigen, wobei die Frist durch rechtzeitige Absendung der Anzeige gewahrt wird. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, Mängel der Werkstattleistungen unverzüglich nach Ihrer Entdeckung gegenüber Manthey-Racing offenzulegen und zu bezeichnen. Kommt der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nicht nach, haftet Manthey-Racing nicht für den nicht (rechtzeitig) angezeigten Mangel. Ist die erbrachte und abgenommene Werkstattleistung mangelbehaftet, so ist es grundsätzlich Sache von Manthey-Racing, nach ihrer Xxxx den Mangel durch Nachbesserung oder Herstellung eines neuen Werkes, d. h. erneute Vornahme der erforderlichen Werkstattleistungen, zu beseitigen. Schlägt der erste Nachbesserungsversuch fehl, steht Manthey-Racing das Recht zu, zwei weitere Nachbesserungsversuche zu unternehmen, soweit dies erforderlich und angemessen ist und überwiegende Interessen des Kunden einem weiteren Nachbesserungs- versuch nicht entgegenstehen. Manthey-Racing steht das Recht zu, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung entrichtet. Unbeschadet davon bleibt das Recht des Kunden, einen Teil der fälligen Vergütung, der im Verhältnis zur Bedeutung des Mangels angemessen ist, zurückzubehalten. Der Kunde hat Manthey-Racing zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Geleg...
GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN. 11.1 Wenn bei der Bauabnahme Mängel festgestellt werden, behebt die Küchenfirma den mangelhaften Zustand innert angemessener Frist.
GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN. 11.1 Wenn bei der Bauabnahme von der Forster Swiss Home AG zu vertretende Montage-, Fabrikations- und/oder Produktmängel festgestellt werden, behebt die Forster Swiss Home AG den mangelhaften Zustand innert angemessener Frist.
GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN. 47.1 Die Gewährleistung von IT4YOU für Mängel im Rahmen der Housing-Leistungen richtet sich nach mietvertraglichem Mängelrecht, wobei jedoch die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a BGB wegen Mängeln, die bereits bei Abschluss des Vertrags vorhanden waren, ausgeschlossen ist.
GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN. 48.1 Die Gewährleistung von NECOTEK für Mängel im Rahmen der Housing-Leistungen richtet sich nach mietvertraglichem Mängelrecht, wobei jedoch die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a BGB wegen Mängeln, die bereits bei Abschluss des Vertrags vorhanden waren, ausgeschlossen ist.
GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN. 9.1 Dem Käufer, der keine detaillierten Daten zur genauen Beschreibung der Reklamation geliefert hat, steht weder der Ersatz der Ware, noch ein Schadenersatz oder eine Gutschrift zu. 9.3 9.4 Es werden von uns nur solche Mängelrügen wegen fehlender Übereinstimmung der von uns gelieferten Produkte angenommen, die den Bedingungen gemäß Punkt 9.2 entsprechen. Vorstehende Gewährleistung ersetzt die vom Gesetz vorgesehene Gewährleistung oder Haftung und, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, schließt jede wei- tere Haftung von unserer Seite (sei sie im Vertrag enthalten oder nicht) aufgrund von gelieferten Produkten aus (z.B. Schadenersatz, entgangener Gewinn, Rückrufaktionen, etc.).
GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN. 9.1. Unsere Produkte sind mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen und mit dem vereinbarten Zubehör und Anleitungen übergeben werden, die der Kunde üblicherweise erwarten kann. Die Beweislast für das Bestehen eines Mangels trägt der Kunde. Wir weisen darauf hin, dass die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Qualitäts-, Mengen-, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben nur Annäherungswerte wiedergeben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von BERNER oder durch einen Dritten stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne gibt XXXXXX grundsätzlich nicht ab. Eine Garantie liegt nur vor, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet ist. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN. 94.1 Die Gewährleistung von DIGIHAUS GMBH für Mängel im Rahmen der Housing-Leistungen richtet sich nach mietvertraglichem Mängelrecht, wobei jedoch die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a BGB wegen Mängeln, die bereits bei Abschluss des Vertrags vorhanden waren, ausgeschlossen ist.