Gewährleistung, Mängel Musterklauseln

Gewährleistung, Mängel. 17.1. Der Auftragnehmer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Rechts- und Sachmängel. Er gewährleistet für sich, seine Subunternehmer und Vorlieferanten die sorgfältige und sachgemäße Erfüllung des Auftrages, insbesondere die Einhaltung der technischen Daten, Spezifikationen und sonstigen Ausführungsvorschriften von Frequentis, entsprechend dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik sowie die Qualität und Zweckmäßigkeit der Lieferungen hinsichtlich Menge, Material, Konstruktion und Ausführung und der zur Lieferung gehörenden Unterlagen (wie z.B. Dokumentation, Zeichnungen). Der Auftragnehmer garantiert die bestell- bzw. lieferkonforme, vollständige und mängelfreie Ausführung und die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften am Bestimmungsort und für die von Frequentis bekannt gegebenen Absatzmärkte. 17.2. Frequentis ist nicht verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen oder allfällige Mängel zu rügen. Die Rügeobliegenheit gemäß § 377 UGB ist somit abbedungen. Frequentis ist nicht verpflichtet, eine über eine Sicht- und Identitätskontrolle hinausgehende Eignungsprüfung vorzunehmen. 17.3. Sind die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers im Wesentlichen zur unveränderten Weiterleitung an einen Dritten bestimmt, besteht keine Verpflichtung zur stichprobenweisen Prüfung. Die Frequentis treffende Prüfungs- und Rügepflicht ist in diesem Fall erfüllt, wenn Frequentis allfällige bei ihr einlangende Mängelrügen ihrer Kunden umgehend, längstens jedoch binnen 14 Tagen nach Erhalt, an den Auftragnehmer weiterleitet. 17.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab dem Zeitpunkt der vollständigen Lieferung bzw. ab dem Tag der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls. Abweichend von § 924 ABGB gilt, dass bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, dass ein Mangel der innerhalb von zwei Jahren nach der Übergabe bzw. Abnahme auftritt, bereits bei der Übergabe bzw. Abnahme vorhanden war. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel auf eigene Gefahr und Kosten zu beheben. In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren und zur Vermeidung übermäßiger Schäden, ist Frequentis berechtigt, die festgestellten Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst zu beseitigen. Unterfertigungen auf Lieferscheinen oder Gegenscheinen sowie Zahlungen stellen kein Anerkenntnis von Vollständigkeit oder Richtigke...
Gewährleistung, Mängel. 13.1. Der Lizenznehmer hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass der Funktionsumfang der Vertragsprodukte seinen Erwartungen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen bekannt. Es besteht keine Gewährleistung dafür, dass die Vertrags- produkte den speziellen Anforderungen des Lizenznehmers entsprechen. Der Lizenznehmer trägt die alleinige Verantwortung für Auswahl, In- stallation und Nutzung der Vertragsprodukte sowie für die damit erzielten Ergebnisse und den wirtschaftlichen Erfolg. 13.2. Der Lizenznehmer erkennt ausdrücklich an, dass Funktionsstörungen der Vertragsprodukte auch bei größter Sorgfalt nicht ausgeschlossen wer- den können. 13.3. Der Lizenzgeber ist während der Vertragslaufzeit für die Aufrechterhaltung der vertraglich vorgesehenen Funktionstüchtigkeit der Vertragspro- dukte verantwortlich und behebt in diesem Zusammenhang Mängel und Funktionsstörungen, die den vertraglich vorgesehenen Gebrauch der Vertragsprodukte erheblich mindern (Sachmängel). Im Zuge der Mangelbeseitigung kann der Lizenzgeber Updates, Upgrades, Patches und neue Versionen (Programmaktualisierungen) zum Download oder auf einem Datenträger zur Selbstinstallation bereitstellen. Einen eigenständigen An- spruch auf entsprechende Programmaktualisierungen zum Zwecke der Mangelbeseitigung bzw. Gewährleistung und darüber hinaus hat der Lizenznehmer nicht. 13.4. Der Lizenzgeber gewährleistet, dass die Vertragsprodukte frei von Sachmängeln sind. Der Lizenzgeber haftet nicht für Sachmängel, die auf einer fehlerhaften Anwendung der Vertragsprodukte oder darauf beruhen, dass die Voraussetzungen zum Einsatz der Vertragsprodukte nicht oder nicht vollständig durch den Lizenznehmer geschaffen worden sind, Software Dritter einen Mangel aufweist, die Vertragsprodukte in einer falschen Systemumgebung eingesetzt werden oder die aus von dem Lizenznehmer vorgenommenen Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsprodukte oder der Systemumgebung sowie verbundener Software, insbesondere Software Dritter, nach Installation der Vertragsprodukte resultieren. Etwas anderes gilt nur, soweit der Lizenznehmer nachweist, dass die Sachmängel bereits bei Überlassung der Vertragsprodukte vorlagen und mit vorstehend benannten Umständen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen oder der Lizenznehmer zu den betreffenden Änderungen aus gesetzlichen Vorschriften berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt hat sowie die Änderungen nachvollziehbar dokumentiert werden. ...
Gewährleistung, Mängel. Transportschäden, die der Besteller bereits anhand der Verpackung feststellen kann, hat er bei Annahme der Ware vom Lieferanten bestätigen zu lassen. Transportschäden, die erst nach dem Auspacken der Ware festgestellt werden können, müssen innerhalb von 1 Woche schriftlich gemeldet werden (Zugang bei uns). Der Besteller ist verpflichtet die Ware unverzüglich zu untersuchen und auf vollständige, richtige und mangefreie Lieferung hin zu überprüfen. Rügen wegen Mängel sind unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche nach Ablieferung der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzumelden. Unterbleibt die Meldung, gilt die Ware als genehmigt. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können (verborgene Mängel) sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen. Veränderungen der Ware, selbständige Reparaturversuche oder Reparatur durch Dritte, führen zum Erlöschen der Gewährleistung. Bei Montagearbeiten haften wir nur für fehlerhafte Montage. Das Risiko von Beschädigungen am Montageort (Anbohren von Leitungen o. ä. ), die ohne unser Verschulden entstehen, trägt der Besteller. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn uns trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, auch für Montagearbeiten zwei Jahre. Im Gewährleistungsfall bessern wir nach unserer Xxxx nach oder tauschen um. Sollte eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist fehlschlagen, kann der Besteller nach seiner Xxxx Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Preises) verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei uns oder unsere Erfüllungsgehilfen trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
Gewährleistung, Mängel. 5.1. Der Vertragspartner hat der Holding Graz Mängel an der Leistung, die er bei ordnungsgemä- ßem Geschäftsgang nach Leistung durch Untersuchung festgestellt hat, binnen angemessener Frist schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr geltend machen. 5.2. Für Verbraucher iSd KSchG gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen unter Anwendung des Konsumentenschutzgesetzes.
Gewährleistung, Mängel. 1. In Abänderung bzw. Erweiterung der Gewährleistungsverpflichtungen des AN gemäß BGB und HGB gelten folgende Vereinbarungen: Sofern in der Bestellung keine anderen Bedingungen gestellt werden, garantiert der AN für die Dauer von zwei Jahren oder 16.000 Betriebsstunden. Diese Frist wird gerechnet 1.) ab mangelfreier (vorläufiger) Übernahme bzw. 2.) falls keine Übernahme stattfindet nach erfolgreich durchgeführter Inbetriebnahme 3.) falls keine Inbetriebnahme stattfindet nach erfolgreicher Lieferung. Die vorläufige Übernahme der erbrachten Lieferungen und Leistungen erfolgt mit der vorläufigen Übernahme durch den Endabnehmer (EA). Die endgültige Übernahme erfolgt nach Ablauf oben genannter Frist. Das Bestellschreiben bestimmt, ob eine förmliche Übernahme stattfindet. Für die vorläufige Übernahme sind vom AN sämtliche Maßnahmen, welche zu einer reibungslosen Abwicklung erforderlich sind, rechtzeitig zu veranlassen und durchzuführen. Der AN haftet nicht für nach dem neuesten Stand der Technik unvermeidliche Abnutzung oder für Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung, für die ihn kein Verschulden trifft. Den Nachweis hat der AN zu führen.
Gewährleistung, Mängel. Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Xxxx durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Für Unternehmerinnen oder Unternehmer gilt: Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Leistung als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Gewährleistung, Mängel. 6.1. Die Gewährleistungspflichten des Lieferanten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. Wir sind berechtigt, nach unserer Xxxx kostenlose Nachbesserung oder Lieferung einwandfreier Waren zu verlangen. In dringenden Fällen sind wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen dritten ausführen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant mit seinen Gewährleistungsverpflichtungen in Verzug gerät. 6.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang. 6.3. Mängel der Lieferung werden wir, sobald sie nach Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
Gewährleistung, Mängel. Holz ist ein Naturprodukt, welches Farbdifferenzen und wachstumsbedingte Unregelmäßigkeiten aufweisen kann. Abweichungen in Struktur und Farbe zwischen Teilen eines Möbelstückes oder gegenüber anderen Möbelstücken aus dem gleichen Material bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, etc.) liegen und handelsüblich sind. Holz kann sein Volumen ändern, was zu Verwerfungen, Passungenauigkeiten und Rissbildungen führen kann. Geölte Oberflächen können ungleichmäßig aussehen. Derartige Umstände stellen keine Mängel dar und berechtigen den Kunden nicht, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Die Werkstücke sind vom Kunden sofort bei Übernahme mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen und feststellbare Mängel unverzüglich zu rügen.
Gewährleistung, Mängel. Der Leasinggeber haftet gegenüber dem Kunden nicht für Mängel am Fahrzeug und etwaige daraus resultierende Schäden, jedoch tritt der Leasinggeber hiermit sämtliche Ansprüche auf Gewährleistung und/oder Schadenersatz gegen den ausliefernden Händler an den Kunden ab. Der Kunden ist verpflichtet, diese Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber dem ausliefernden Händler geltend zu machen und den Leasinggeber schad- und klaglos zu halten.
Gewährleistung, Mängel. 13.1 Der AN gewährleistet, dass seine Leistung oder das Leistungsobjekt in jeder Hinsicht fehlerfrei und vollständig ist und insbesondere die im Vertrag und im Angebot des AN als solche vereinbarten wesentlichen technischen Eigenschaften aufweist und für den vorgesehenen Zweck unter betriebsüblichen Einsatzbedingungen geeignet ist. 13.2 Die Gewährleistungsdauer beträgt 24 Monate. Die Fristen beginnen mit der Endabnahme der Maschinen und Anlagen.