Common use of Gewährleistung und Mängelrüge Clause in Contracts

Gewährleistung und Mängelrüge. Soweit der vom AN zu liefernde Gegenstand für den Export benötigt wird, ist der AN verpflichtet, rechtzeitig vor der ersten Lieferung die erforderlichen schriftlichen Erklärungen über den Liefergegenstand (z.B.: über Ursprungsland, HS‐Code, Ausfuhrlisten‐Nummer, Lieferantenerklärung, Warenverkehrsbescheinigung usw.) abzugeben und den AG ggf. auch über nachträgliche Exportbeschränkungen zu informieren. Ein Ursprungswechsel is dem AG unverzüglich und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen und eine Freigabe bei dem AG einzuholen. Der AN übernimmt die Gewähr, dass die Ware oder Leistung die angegebenen Eigenschaften aufweist und keine den Gebrauch, Verbrauch oder den Betrieb beeinträchtigenden Mängel zeigt. Die Übereinstimmung der gelieferten Rohstoffe oder Fertigwaren mit allen jeweils in der Bundesrepublik geltenden gesetzlichen Vorschriften wird garantiert. Der AN ist gehalten, in besonderem Maße die Übereinstimmung der gelieferten Ware mit den jeweils gültigen gesetzlichen Anforderungen zu beachten. Der Lieferer übernimmt die Gewährleistung für verborgene Mängel auf die Dauer von 12 Monaten nach Ingebrauchnahme oder Einsatz der Lieferung oder der daraus hergestellten Produkte. Außer den uns gesetzlich zustehenden Rechten kann der AG nach seiner Xxxx auch Beseitigung des Mangels oder Lieferung mangelfreier Ware verlangen oder nach fruchtlosem Ablauf einer vom Zeitpunkt unserer Rechtsausübung an gerechneten angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. In dringenden Fällen oder bei Säumigkeit des AN in der Nachbesserung oder mangelfreier Ersatzlieferung kann der AG die Mängel auf Kosten des AN selbst beseitigen oder uns auf seine Kosten anderweitig mit mangelfreier Ware eindecken. Hiervon unberührt bleibt der Anspruch auf Schadenersatz. Für Mangelrügen verlängert sich die gesetzliche Rügefrist um einen Monat.

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Samples: carldillenius.de, carldillenius.com

Gewährleistung und Mängelrüge. Soweit der vom AN zu liefernde Gegenstand für den Export benötigt wird, ist der AN verpflichtet, rechtzeitig vor der ersten Lieferung die erforderlichen schriftlichen Erklärungen über den Liefergegenstand (z.B.: über Ursprungsland, HS‐Code, Ausfuhrlisten‐Nummer, Lieferantenerklärung, Warenverkehrsbescheinigung usw.) abzugeben und den AG ggf. auch über nachträgliche Exportbeschränkungen zu informieren. Ein Ursprungswechsel is dem AG unverzüglich und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen und eine Freigabe bei dem AG einzuholen. Der AN übernimmt die GewährGewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass die Ware oder Leistung die angegebenen Eigenschaften aufweist dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und keine den Gebrauch, Verbrauch oder den Betrieb beeinträchtigenden Mängel zeigtRügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Übereinstimmung der gelieferten Rohstoffe oder Fertigwaren mit allen jeweils Mängelansprüche verjähren in der Bundesrepublik geltenden gesetzlichen Vorschriften wird garantiert. Der AN ist gehalten, in besonderem Maße die Übereinstimmung der gelieferten Ware mit den jeweils gültigen gesetzlichen Anforderungen zu beachten. Der Lieferer übernimmt die Gewährleistung für verborgene Mängel auf die Dauer von 12 Monaten nach Ingebrauchnahme oder Einsatz erfolgter Ablieferung der Lieferung oder der daraus hergestellten Produkte. Außer den von uns gesetzlich zustehenden Rechten kann der AG nach seiner Xxxx auch Beseitigung des Mangels oder Lieferung mangelfreier gelieferten Ware verlangen oder nach fruchtlosem Ablauf einer vom Zeitpunkt unserer Rechtsausübung an gerechneten angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. In dringenden Fällen oder bei Säumigkeit des AN in der Nachbesserung oder mangelfreier Ersatzlieferung kann der AG die Mängel auf Kosten des AN selbst beseitigen oder uns auf seine Kosten anderweitig mit mangelfreier Ware eindecken. Hiervon unberührt bleibt der Anspruch auf Schadenersatzunserem Kunden. Für Mangelrügen verlängert sich Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Rügefrist um Verjährungsfrist. Es bestehen keine Schadenersatzansprüche auf gebrauchte oder überholte Ware. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen MonatMangel aufweisen der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, haben wir zunächst das Recht auf Nacherfüllung nach unserer Xxxx, nachbessern oder Ersatzware liefern. Falls und erst wenn die Nacherfüllung fehlschlagen sollte, nehmen wir die Ware zurück und erstatten den Kaufpreis. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

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Samples: aes-automation.de

Gewährleistung und Mängelrüge. Soweit Im Falle eines Mangels der vom AN zu liefernde Gegenstand für den Export benötigt wird, Ware ist der AN verpflichtet, rechtzeitig vor der ersten Lieferung die erforderlichen schriftlichen Erklärungen über den Liefergegenstand (z.B.: über Ursprungsland, HS‐Code, Ausfuhrlisten‐Nummer, Lieferantenerklärung, Warenverkehrsbescheinigung usw.) abzugeben und den AG ggf. auch über nachträgliche Exportbeschränkungen zu informieren. Ein Ursprungswechsel is dem AG unverzüglich und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen und eine Freigabe bei dem AG einzuholen. Der AN übernimmt die Gewähr, dass die Ware oder Leistung die angegebenen Eigenschaften aufweist und keine den Gebrauch, Verbrauch oder den Betrieb beeinträchtigenden Mängel zeigt. Die Übereinstimmung der gelieferten Rohstoffe oder Fertigwaren mit allen jeweils in der Bundesrepublik geltenden gesetzlichen Vorschriften wird garantiert. Der AN ist gehalten, in besonderem Maße die Übereinstimmung der gelieferten Ware mit den jeweils gültigen gesetzlichen Anforderungen zu beachten. Der Lieferer übernimmt die Gewährleistung für verborgene Mängel auf die Dauer von 12 Monaten nach Ingebrauchnahme oder Einsatz der Lieferung oder der daraus hergestellten Produkte. Außer den uns gesetzlich zustehenden Rechten kann der AG GRIPS zunächst nach seiner Xxxx auch Beseitigung zur Nachlieferung oder Nachbesserung (Nacherfüllung) berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung nach mindestens drei Versuchen endgültig fehl, so kann der Kunde angemessene Herabsetzung des Mangels Kaufpreises oder Lieferung mangelfreier Ware Schadenersatz statt der Erfüllung verlangen oder nach fruchtlosem Ablauf einer vom Zeitpunkt unserer Rechtsausübung an gerechneten angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. In dringenden Fällen Mit Ausnahme des Rücktritts setzt die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen die eigene, richtige und rechtzeitige Belieferung an GRIPS seitens der GRIPS Unterlieferanten voraus. Grundsätzlich übernimmt GRIPS während der Gewährleistung nur die Kosten für Ersatzteile und Arbeitszeit. Eine weitere Kostenübernahme wie z.B. für Reisen oder Rücksendungen kann nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung mit GRIPS erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich auf seine Mangelfreiheit zu überprüfen. Mängel müssen GRIPS unverzüglich – bei Säumigkeit erkennbaren Mängeln jedoch spätestens innerhalb von zehn Tagen nach der Lieferung, bei nicht erkennbaren Mängeln innerhalb von zehn Tagen nach Feststell-barkeit schriftlich mitgeteilt werden. Das Verpackungsmaterial ist – unter Erhaltung angebrachter Kipp- und Schock-Nachweiseinrichtungen – vom Kunden bis zur Abnahme des AN Produktes aufzubewahren und GRIPS Mitarbeitern zugänglich zu machen. Erkennbare Transportschäden sind unverzüglich auch der Spedition anzuzeigen, welche die Anlieferung besorgte. Die Gewährleistungsfrist für neue GRIPS Produkte beträgt zwölf Monate ab Lieferung. Ist im Einzelfall eine Abnahme vereinbart, beginnt die Gewährleistungsfrist mit, der Abnahme der Anlage durch den Kunden. Nach vier(4)-wöchigem Betrieb, wird die Abnahme unterstellt. Vor Einsatz des Produkts in der Nachbesserung Produktion ist die schriftliche Freigabe von GRIPS erforderlich. Verbrauchsartikel bzw. Verschleißteile von der Gewährleistung ausgeschlossen. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder mangelfreier Ersatzlieferung kann falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile, durch nichtbestimmungsgemäßem Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, falsche Lagerung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische, elektrische, elektro-chemische, chemische oder atmosphärische Einflüsse und Schäden durch höhere Gewalt z.B. Blitzschlag. Die Gewährleistung entfällt, soweit der AG Kunde ohne vorherige schriftliche Zustimmung von GRIPS Geräte auspackt, in Betrieb nimmt, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel auf Kosten weder insgesamt noch teilweise durch solche Handlungen, Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Handlung, Änderung nicht erschwert wird. Beim Verkauf von gebrauchten Geräten räumt GRIPS eine Gewährleistungsfrist von drei (3) Monaten für individuell spezifizierte Funktionen ein. Im Übrigen haftet GRIPS nicht, außer im Rahmen gesetzlich zwingender Vorschriften oder schriftlicher Vereinbarung. Erst nach vorheriger Aufforderung von GRIPS mit angemessener Fristsetzung zur Fehlerbeseitigung darf der Kunde den Mangel selbst beheben oder Dritte damit beauftragen. Verstößt der Kunde hiergegen und besteht keine schriftliche vorherige Zustimmung von GRIPS zur eigenständigen Behebung des AN selbst beseitigen Mangels oder uns auf seine Kosten anderweitig mit mangelfreier Ware eindeckendem Ausbau von Teilen durch den Kunden oder durch Dritte, verliert der Kunde etwaige Gewährleistungsrechte. Hiervon unberührt bleibt der Anspruch auf SchadenersatzEiner Fristsetzung bedarf es nicht, wenn sie dem Kunden unzumutbar ist. Für Mangelrügen verlängert sich Im Fall unberechtigter Beanstandungen sind GRIPS alle entstandenen Kosten, insbesondere Arbeits- und Wegezeiten, Reisekosten und Spesen sowie die gesetzliche Rügefrist um einen Monateingebauten Ersatzteile zu vergüten. Zur Durchführung von Gewährleistungsarbeiten, ist GRIPS durch den Kunden ausreichende Zeit und Gelegenheit zu geben und, falls erforderlich, Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.

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Samples: grips-automation.com

Gewährleistung und Mängelrüge. Soweit Symphonic gewährleistet, dass der vom AN Vertragsgegenstand den im Vertrag vereinbarten Bedingungen entspricht. Der Gewährleistung unterliegen alle von Symphonic gelieferten Teile, sofern der Mangel nachweisbar auf einen vor Übernahme bzw. bei reinen Lieferungen vor Lieferung liegenden Umstand zurückgeht; diesen Nachweis hat der Kunde zu liefernde Gegenstand für den Export benötigt wird, ist erbringen. Die Vermutung der AN verpflichtet, rechtzeitig vor Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt der ersten Lieferung die erforderlichen schriftlichen Erklärungen über den Liefergegenstand Übergabe wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Vertragsgegenstandes (z.B.: über Ursprungsland, HS‐Code, Ausfuhrlisten‐Nummer, Lieferantenerklärung, Warenverkehrsbescheinigung uswsiehe IV.) abzugeben bzw. bei reinen Lieferungen mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (siehe IV.). Der Gewährleistungsanspruch des Kunden beschränkt sich unter Ausschluss anderer Ansprüche - jedoch vorbehaltlich der Regelungen de Abschnitt VII. - auf die Mängelbehebung, und zwar auf die Verbesserung oder den Ersatz fehlerhafter Teile einschließlich Fracht, Demontage und Montage. Er erstreckt sich nicht auf Nachteile, die dem Kunden anlässlich der Mängelbehebung entstehen. Symphonic ist nach eigener Xxxx berechtigt, den mangelhaften Teil entweder auszubessern oder neu zu liefern. Im letzteren Fall nimmt er den ersetzten Teil zurück. Ein Gewährleistungsanspruch kann nur erhoben werden, wenn der Kunde die Vertragsbedingungen – insbesondere die Zahlungsbedingungen – einhält. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Mängel infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden, sowie Eingriffe oder jegliche unsachgemäße Verwendung durch diesen. Der Kunde hat den Vertragsgegenstand unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und bei Entdecken eines nicht nur geringfügigen Mangels Symphonic davon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und den AG ggfMangel konkret zu spezifizieren. auch über nachträgliche Exportbeschränkungen zu informierenSämtliche Ansprüche des Kunden aus der Mangelhaftigkeit des Vertragsgegenstandes erlöschen, wenn der Kunde diese Anzeige unterlässt, wenn der Kunde die Mängelbehebung selbst vornimmt bzw. Ein Ursprungswechsel is dem AG unverzüglich versucht, oder Symphonic nicht die Gelegenheit und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen angemessene Zeit für die notwendig erscheinenden Ausbesserungen und eine Freigabe bei dem AG einzuholenErsatzlieferungen einräumt. Der AN übernimmt Weitere Ansprüche des Kunden wegen Mängeln am Vertragsgegenstand, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die Gewährnicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, dass die Ware oder Leistung die angegebenen Eigenschaften aufweist und keine den Gebrauch, Verbrauch oder den Betrieb beeinträchtigenden Mängel zeigtsind vorbehaltlich der Regelungen des Abschnitt VII. ausgeschlossen. Die Übereinstimmung Geltendmachung von Ansprüchen aus Irrtum, der gelieferten Rohstoffe laesio enormis oder Fertigwaren mit allen jeweils in wegen Wegfalls der Bundesrepublik geltenden gesetzlichen Vorschriften wird garantiert. Der AN ist gehalten, in besonderem Maße die Übereinstimmung der gelieferten Ware mit Geschäftsgrundlage durch den jeweils gültigen gesetzlichen Anforderungen zu beachten. Der Lieferer übernimmt die Gewährleistung für verborgene Mängel auf die Dauer von 12 Monaten nach Ingebrauchnahme oder Einsatz der Lieferung oder der daraus hergestellten Produkte. Außer den uns gesetzlich zustehenden Rechten kann der AG nach seiner Xxxx auch Beseitigung des Mangels oder Lieferung mangelfreier Ware verlangen oder nach fruchtlosem Ablauf einer vom Zeitpunkt unserer Rechtsausübung an gerechneten angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. In dringenden Fällen oder bei Säumigkeit des AN in der Nachbesserung oder mangelfreier Ersatzlieferung kann der AG die Mängel auf Kosten des AN selbst beseitigen oder uns auf seine Kosten anderweitig mit mangelfreier Ware eindecken. Hiervon unberührt bleibt der Anspruch auf Schadenersatz. Für Mangelrügen verlängert sich die gesetzliche Rügefrist um einen MonatKunden sind ausgeschlossen.

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Samples: www.symphonic.at

Gewährleistung und Mängelrüge. Soweit der vom AN zu liefernde Gegenstand für a) Für die Gewährleistung des Erstellers gelten - soweit nichts anderes vereinbart ist oder sich aus den Export benötigt wird, ist der AN verpflichtet, rechtzeitig vor der ersten Lieferung nachfolgen Vorschriften nichts Gegenteiliges ergibt - die erforderlichen schriftlichen Erklärungen über den Liefergegenstand (z.B.: über Ursprungsland, HS‐Code, Ausfuhrlisten‐Nummer, Lieferantenerklärung, Warenverkehrsbescheinigung usw.) abzugeben und den AG ggf. auch über nachträgliche Exportbeschränkungen zu informieren. Ein Ursprungswechsel is dem AG unverzüglich und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen und eine Freigabe bei dem AG einzuholenallgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der AN übernimmt die GewährErsteller gewährleistet, dass die Ware oder Leistungen ausdrücklich vereinbarte Beschaffensmerkmale haben. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, ergibt sich die Leistung für die angegebenen Eigenschaften aufweist vertraglich vorausgesetzte beziehungsweise die gewöhnliche Verwendung, die bei Lieferungen und Leistungen dieser Art üblich ist und die der Auftraggeber bei Lieferungen und Leistungen dieser Art erwarten kann. Weiterhin wird gewährleistet, dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Auftraggeber keine den Gebrauch, Verbrauch oder den Betrieb beeinträchtigenden Mängel zeigt. Die Übereinstimmung der gelieferten Rohstoffe oder Fertigwaren mit allen jeweils in der Bundesrepublik geltenden gesetzlichen Vorschriften wird garantiertRechte Dritter entgegenstehen. Der AN Ersteller haftet hingegen nicht für seine öffentlichen Äußerungen oder die eines von ihm abweichenden Herstellers, wenn und soweit der Auftraggeber nicht nachweisen kann, dass die Aussage für eine Bestellentscheidung mit maßgeblich war, der Ersteller die Äußerung nicht kannte oder nicht kennen musste oder die Aussage zum Zeitpunkt der Bestellentscheidung berechtigt war. Weiterhin haftet der Ersteller nicht für unerhebliche Mängel, welche den Wert oder die Tauglichkeit der Leistungen nur geringfügig mindern. Dies ist gehalteninsbesondere dann der Fall, wenn ein Fehler von selbst verschwindet oder seitens des Auftrag- gebers mit einem lediglich geringen Aufwand beseitigt werden kann. Nimmt der Auftraggeber oder Dritte ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Erstellers Änderungen oder In- standsetzungsarbeiten vor, so hat der Ersteller für die hieraus entstehenden nachteiligen Folgen nicht einzustehen. Ebenfalls wird keine Gewähr für ungeeignete oder unsachgemäße Ver- wendung, fehlerhafte Montage beziehungsweise Inbetrieb- setzung durch den Auftraggeber oder Dritte übernommen. Nur in besonderem Maße die Übereinstimmung der gelieferten Ware mit den jeweils gültigen gesetzlichen Anforderungen zu beachten. Der Lieferer übernimmt die Gewährleistung für verborgene Mängel auf die Dauer von 12 Monaten nach Ingebrauchnahme oder Einsatz der Lieferung oder der daraus hergestellten Produkte. Außer den uns gesetzlich zustehenden Rechten kann der AG nach seiner Xxxx auch Beseitigung des Mangels oder Lieferung mangelfreier Ware verlangen oder nach fruchtlosem Ablauf einer vom Zeitpunkt unserer Rechtsausübung an gerechneten angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zwar für unverhältnismäßig große Schäden, wobei der Ersteller sofort zu verständigen ist, oder bei Säumigkeit des AN in wenn der Nachbesserung Ersteller eine ihm gesetzte, angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat ver- streichen lassen, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder mangelfreier Ersatzlieferung kann durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Ersteller Ersatz der AG die Mängel auf notwendigen Kosten des AN selbst beseitigen oder uns auf seine Kosten anderweitig mit mangelfreier Ware eindecken. Hiervon unberührt bleibt der Anspruch auf Schadenersatz. Für Mangelrügen verlängert sich die gesetzliche Rügefrist um einen Monatzu verlangen.

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Samples: wessel-umwelttechnik.de

Gewährleistung und Mängelrüge. Soweit der vom AN zu liefernde Gegenstand für den Export benötigt wird, ist der AN verpflichtet, rechtzeitig vor der ersten Lieferung die erforderlichen schriftlichen Erklärungen über den Liefergegenstand (z.B.: über Ursprungsland, HS‐Code, Ausfuhrlisten‐Nummer, Lieferantenerklärung, Warenverkehrsbescheinigung usw.) abzugeben und den AG ggf. auch über nachträgliche Exportbeschränkungen zu informieren. Ein Ursprungswechsel is ist dem AG unverzüglich und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen und eine Freigabe bei dem AG einzuholen. Der AN übernimmt die Gewähr, dass die Ware oder Leistung die angegebenen Eigenschaften aufweist und keine den Gebrauch, Verbrauch oder den Betrieb beeinträchtigenden Mängel zeigt. Die Übereinstimmung der gelieferten Rohstoffe oder Fertigwaren mit allen jeweils in der Bundesrepublik geltenden gesetzlichen Vorschriften wird garantiert. Der AN ist gehalten, in besonderem Maße die Übereinstimmung der gelieferten Ware mit den jeweils gültigen gesetzlichen Anforderungen zu beachten. Der Lieferer übernimmt die Gewährleistung für verborgene Mängel auf die Dauer von 12 24 Monaten nach Ingebrauchnahme oder Einsatz der Lieferung oder der daraus hergestellten Produkte. Außer den uns gesetzlich zustehenden Rechten kann der AG nach seiner Xxxx auch Beseitigung des Mangels oder Lieferung mangelfreier Ware verlangen oder nach fruchtlosem Ablauf einer vom Zeitpunkt unserer Rechtsausübung an gerechneten angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. In dringenden Fällen oder bei Säumigkeit des AN in der Nachbesserung oder mangelfreier Ersatzlieferung kann der AG die Mängel auf Kosten des AN selbst beseitigen oder uns auf seine Kosten anderweitig mit mangelfreier Ware eindecken. Hiervon unberührt ungerührt bleibt der Anspruch auf Schadenersatz. Für Mangelrügen verlängert sich die gesetzliche Rügefrist um einen Monat. Die Gewährleistungsfrist der Ersatzlieferung gilt frühestens ab dem Tag der Ersatzlieferung.

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Samples: ehrt.de

Gewährleistung und Mängelrüge. Soweit Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeiten unsererseits ergeben, so sind gemäß §377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der vom AN Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu liefernde Gegenstand für den Export benötigt wird, ist der AN verpflichtet, rechtzeitig vor der ersten Lieferung machen; anderenfalls gilt die erforderlichen schriftlichen Erklärungen über den Liefergegenstand (z.B.: über Ursprungsland, HS‐Code, Ausfuhrlisten‐Nummer, Lieferantenerklärung, Warenverkehrsbescheinigung usw.) abzugeben und den AG ggf. auch über nachträgliche Exportbeschränkungen zu informieren. Ein Ursprungswechsel is dem AG unverzüglich und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen und eine Freigabe bei dem AG einzuholenWare als genehmigt. Der AN übernimmt Besteller hat uns durch unverzügliche Übersendung von seiner Meinung nach fehlerhaften Liefergegenständen vorab eine Prüfmöglichkeit zu geben. Sollte der Besteller Eigenschaften des Liefergegenstandes rügen, die Gewährdiese bereits bei vorherigen Musterlieferungen aufwiesen, dass die Ware oder Leistung die angegebenen Eigenschaften aufweist und keine den Gebrauchohne beanstandet worden zu sein, Verbrauch oder den Betrieb beeinträchtigenden Mängel zeigtwird eine Mängelrüge von uns insoweit nicht anerkannt. Die Übereinstimmung der gelieferten Rohstoffe oder Fertigwaren mit allen jeweils in der Bundesrepublik geltenden gesetzlichen Vorschriften wird garantiert. Der AN ist gehaltenLiegt an dem Liefergegenstand nachweislich ein Mangel vor, in besonderem Maße die Übereinstimmung der gelieferten Ware mit den jeweils gültigen gesetzlichen Anforderungen zu beachten. Der Lieferer übernimmt die Gewährleistung für verborgene Mängel auf die Dauer von 12 Monaten sind wir nach Ingebrauchnahme oder Einsatz der Lieferung oder der daraus hergestellten Produkte. Außer den uns gesetzlich zustehenden Rechten kann der AG nach seiner unserer Xxxx auch zur Beseitigung des Mangels oder Lieferung mangelfreier Ware verlangen zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle einer Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten selbst zu tragen, soweit diese Kosten nicht dadurch überhöht sind, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, oder nach fruchtlosem Ablauf einer vom Zeitpunkt unserer Rechtsausübung an gerechneten angemessenen sind wir zur Mängelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich die Mängelbeseitigung oder die Ersatzlieferung über eine angemessene Frist hinaus - es sei denn, wir haben die Gründe für die Verzögerung nicht zu vertreten - , kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktretenzurücktreten oder die Vergütung mindern. In dringenden Fällen Ersatz für vergebliche Aufwendungen stehen dem Besteller nicht zu. Ein Schadensersatzanspruch aufgrund von Mängelfolgeschäden steht dem Besteller nicht zu. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei dem Besteller. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder bei Säumigkeit im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des AN in der Nachbesserung oder mangelfreier Ersatzlieferung kann der AG die Mängel auf Kosten des AN selbst beseitigen oder uns auf seine Kosten anderweitig mit mangelfreier Ware eindecken. Hiervon unberührt bleibt der Anspruch auf Schadenersatz. Für Mangelrügen verlängert Gefahrübergangs im Sinne von §444 BGB richten sich die gesetzliche Rügefrist um einen MonatRechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

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Samples: www.schwolgin-online.de

Gewährleistung und Mängelrüge. Der Käufer ist verpflichtet die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Mängelrügen sind spätestens innerhalb von fünf Werktagen zu erheben. Die Rüge bedarf zwingend der Schriftform. Die Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Druck- und Ausführungsfehler, welche der Auftraggeber in den von ihm als druckreif bezeichneten Fotokopien, Entwürfen, Ausdrucken oder Vorlagen übersehen hat, können nicht zu Beanstandungen führen. Telefonisch durchgegebene Text- und Zeichnungsänderungen werden von uns ohne Prüfung für die Richtigkeit durchgeführt. Geringe Abweichungen in Farbnuancen oder in Formaten zwischen Andruck und Auflagendruck oder zwischen Original und Auflagendruck berechtigen nicht zur Beanstandung. Abweichungen in der Beschaffenheit des von dem Lieferanten beschafften Papiers, Kartons und sonstigen Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferungsbedingungen der Papier- und Pappenindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie, die auf Anfordern dem Auftraggeber zur Verfügung stehen, für zulässig erklärt sind, oder soweit sie auf durch die Drucktechnik bedingten Unterschiede zwischen Andruck und Auflage beruhen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haftet der Lieferant nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Soweit bestimmte Sonderarbeiten durch eine dritte Firma ausgeführt werden, gelten die Lieferungsbedingungen der einschlägigen Branche, die auf Anfordern dem Auftraggeber zur Verfügung stehen. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Frist und formgerechter Mängelrüge, nach unserer Xxxx nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom AN zu liefernde Gegenstand Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Wir haften nur für den Export benötigt wirdunmittelbaren Schaden. Eine Haftung für Folgeschäden oder sonstige mittelbare Schäden besteht nicht. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, ist bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der AN verpflichtetBrauchbarkeit, rechtzeitig vor bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, wie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse bestehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden von dem Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Käufers wegen der ersten Lieferung zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die erforderlichen schriftlichen Erklärungen Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über den Liefergegenstand (z.B.: über Ursprungsland, HS‐Code, Ausfuhrlisten‐Nummer, Lieferantenerklärung, Warenverkehrsbescheinigung usw.) abzugeben und den AG ggfdie gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. auch über nachträgliche Exportbeschränkungen zu informieren. Ein Ursprungswechsel is dem AG unverzüglich und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen und eine Freigabe bei dem AG einzuholen. Der AN übernimmt die Gewähr, dass die Ware oder Leistung die angegebenen Eigenschaften aufweist und keine den Gebrauch, Verbrauch oder den Betrieb beeinträchtigenden Mängel zeigt. Die Übereinstimmung der gelieferten Rohstoffe oder Fertigwaren mit allen jeweils in der Bundesrepublik geltenden gesetzlichen Vorschriften wird garantiert. Der AN ist gehalten, in besonderem Maße die Übereinstimmung der gelieferten Ware mit den jeweils gültigen gesetzlichen Anforderungen zu beachten. Der Lieferer übernimmt die Gewährleistung für verborgene Mängel auf die Dauer von 12 Monaten nach Ingebrauchnahme oder Einsatz der Lieferung oder der daraus hergestellten Produkte. Außer den uns gesetzlich zustehenden Rechten kann der AG nach seiner Xxxx auch Beseitigung Im Falle des arglistigen Verschweigen eines Mangels oder Lieferung mangelfreier im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware verlangen oder nach fruchtlosem Ablauf einer vom zum Zeitpunkt unserer Rechtsausübung an gerechneten angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. In dringenden Fällen oder bei Säumigkeit des AN in der Nachbesserung oder mangelfreier Ersatzlieferung kann der AG die Mängel auf Kosten des AN selbst beseitigen oder uns auf seine Kosten anderweitig mit mangelfreier Ware eindecken. Hiervon unberührt bleibt der Anspruch auf Schadenersatz. Für Mangelrügen verlängert sich die gesetzliche Rügefrist um einen Monat.Gefahrenüberganges i. S.

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Samples: www.omnidata.de