Schutzrechte, Geheimhaltung. 7.1 Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferten Gegenstände keine in- oder ausländischen gewerblichen Schutzrechte verletzen und garantiert uns die volle Freiheit und urheberrechtliche Erlaubnis ihres Gebrauches und Handels im In- und Ausland. Der Lieferant hat uns im Fall einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen Verletzung in- oder ausländischer Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Waren von allen Ansprüchen freizustellen und den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Schutzrechte, Geheimhaltung. 20.1 Wir behalten uns an sämtlichen Mustern, Modellen, Zeichnungen, Kos- tenvoranschlägen, Angeboten, Kalkulationen und ähnlichen Informatio- nen körperlicher oder unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Informationen dürfen Drit- ten nicht zugänglich gemacht werden. Erhält der Vertragspartner im Zu- sammenhang mit der Vertragsanbahnung derartige Informationen, ist er zur kostenfreien Rücksendung an uns verpflichtet, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Dasselbe gilt nach Beendigung des Vertrages, wenn nicht die Überlassung dieser Unterlagen zu unserer Leistungspflicht ge- hört.
Schutzrechte, Geheimhaltung. 9.1 Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferten Gegenstände keine in- oder ausländischen gewerblichen Schutzrechte verletzen und garantiert uns die volle Freiheit und urheberrechtliche Erlaubnis ihres Gebrauches und Handels im In- und Ausland. Der Lieferant hat uns im Fall einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen Verletzung in- oder ausländischer Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Waren von allen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen und den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruch- xxxxx durch einen Dritten erwachsen. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche ist zehn Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages.
Schutzrechte, Geheimhaltung. 8.1 Der Lieferant sichert zu, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung und Leistung keine in- und ausländi- schen gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt wer- den. Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten hat uns der Lieferant von xxxxx Xxxxxx- xxxx, die Dritte gegen uns erheben, freizustellen. Au- ßerdem ist der Lieferant im Fall unserer Inanspruch- nahme verpflichtet, uns alle in diesem Zusammenhang notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Schutzrechte, Geheimhaltung. X. Property rights, confidentiality
Schutzrechte, Geheimhaltung. 1. Unsere Entwürfe, Muster, Modelle, Aufbauten sowie die von uns gefertigten Lichtbilder und dergl., gelten als unser geistiges Eigentum und dürfen von dem Auftraggeber, auch wenn hierfür keine besonderen Schutzrechte bestehen, weder nachgeahmt noch in anderer Weise zur Nachbildung verwendet oder sonst geändert werden. Jeder Verstoß hiergegen führt zu einer Schadenersatzpflicht, es sei denn, dass dies durch die GVO Dekoration vorab schriftlich genehmigt wird.
Schutzrechte, Geheimhaltung. 9.1. An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält s ich der Liefe- rer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne Einwilligung des Lieferers anderen nicht zugängig gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an ihn zurückzusenden.
Schutzrechte, Geheimhaltung. 10.1 Der Lieferant hält uns und unsere Abnehmer frei von allen Ansprüchen Dritter, die aufgrund von in- oder ausländischen gewerblichen Schutzrechten, durch die Herstellung und Lieferung von bestimmten Erzeugnissen an uns entstehen können. Der Lieferer hat uns auch einzustehen für jeden unmittelbaren oder mittelbaren Schaden, der sich für uns und unsere Abnehmer im Falle einer Verletzung der genannten Rechte durch den Lieferer ergibt. Etwaige Rechtsstreitigkeiten, die sich mit dem Dritten wegen der genannten Rechte ergeben können, gehen auf Gefahr und Kosten des Lieferers.
Schutzrechte, Geheimhaltung. Sämtliche von uns zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Muster und Modelle, Lehren und Werkzeuge sowie schriftlichen Unterlagen (Vorlagen, Originale, Klischees, Prüf- und Fabrikationsvorschriften etc.) sowie alle danach hergestellten Teil- oder Endprodukte dürfen, ungeachtet ihrer immaterialgüterrechtlichen Schutzfähigkeit, als unser Eigentum und Geschäftsgeheimnis keinem Dritten ohne unsere vorherige, schriftliche und ausdrückliche Zustimmung zur Verfügung gestellt oder sonst wie zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für Teil- oder Endprodukte, die der Lieferant nach unseren Angaben oder unter wesentlicher Mitwirkung unsererseits entwickelt hat. Sämtliche in dieser Bestimmung genannten Zeichnungen, Werkzeuge, Unterlagen, etc. sind uns jederzeit auf unser Verlangen unversehrt zurückzugeben. Ausgabedatum 24.08.2017 Version 0.4 Ersteller X.Xxxxx Freigeber X.Xxxxxxx
Schutzrechte, Geheimhaltung. (1) An allen gestalterischen und technischen Lösungen, die in der Ausführung von Leistungen entstehen, erwirbt allein Wilkhahn alle Rechte; dies gilt auch für Werkzeuge und sonstige Hilfsmittel zur Erbringung der Leistung. Der LIEFERANT verzichtet auf das Recht, als Erfinder, Urheber o.ä. be- nannt zu werden. Soweit es sich um Erfindungen nach Arbeitnehmererfin- dungsgesetz handelt, übt der LIEFERANT alle Rechte gegenüber dem Er- finder aus und zahlt die Vergütung.