Gewährleistung und Mängelrüge. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mängelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Mängel werden von uns umgehend nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten. Gleiches gilt, wenn eine von uns gesetzte, angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist. Mängelansprüche verjähren gemäß der bei Vertragsabschluss geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes (Gefahrübergang). Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen. Unsere Rechte aus §§ 478, 479BGB bleiben unberührt.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Gewährleistung und Mängelrüge. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mängelfreiheit(1) Soweit in unseren Prospekten, insbesondere auch auf Richtigkeit Anzeigen und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Mängel werden sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns umgehend ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
(2) Gewährleistungsrechte des Verbrauchers
(a) Soweit die gelieferte und ggf. eingebaute Ware nicht die zwischen dem Kunden und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Das Rechtdie Eigenschaften, die der Kunde nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnte, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
(b) Bei einem Verkauf hat der Kunde, bei einem Verkauf mit Montage haben wir die Xxxx, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die ggf. vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich istist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Sollte Während der Lieferant Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Preises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit insbesondere aus der Beseitigung Art der Sache oder des Mangels beginnenoder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Xxxx eine Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
(3) Gewährleistungsrechte des Unternehmers
(a) Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(b) Sollte die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so steht werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mangelrüge, nach unsere Xxxx nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns in dringenden Fällenstets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
(c) Schlägt die Nacherfüllung fehl, insbesondere zur Abwehr kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen.
(d) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von akuten Gefahren der vereinbarten Beschaffenheit (z.B. Farbabweichungen, die durch die Natur des Materials begründet sind, sowie materialbedingte Toleranzen bei Gewicht, Stärke, Format, Zuschnitt), bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Vermeidung größerer bei Schäden, das Recht zudie nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer und/oder fehlerhafter Montage durch den Kunden oder Dritte, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen Inbetriebnahme, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Wartung und/oder Handhabung durch den Kunden oder Dritte, übermäßiger Beanspruchung oder durch ungeeignete Betriebsmittel entstehen. Werden vom Kunden oder von dritter Seite vornehmen zu lassenDritten unsachgemäße Änderungen bzw. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen, so haften wir für diese und für daraus entstehende Folgen ebenfalls nicht.
(5) Wird eine Lieferung aufgrund von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter freiAngaben, es sei dennZeichnungen, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertretenModellen und dergleichen des Kunden gefertigt, erstreckt sich unsere Haftung ausschließlich auf eine plangemäße Ausführung. Gleiches giltDies gilt auch, wenn eine von uns gesetzte, angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist. Mängelansprüche verjähren gemäß der bei Vertragsabschluss geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes wir Prototypen selbst gefertigt haben und diese vom Kunden abgenommen oder genehmigt werden.
(Gefahrübergang). Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder 6) Für Schadensersatzansprüche gilt im Interesse übrigen Art. IX (Sonstige Schadensersatzansprüche) dieser Bedingungen. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII vorgesehenen Ansprüche des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen. Unsere Rechte aus §§ 478, 479BGB bleiben unberührtKunden sind ausgeschlossen.
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Samples: Kauf Und Werklieferungsvertrag
Gewährleistung und Mängelrüge. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht den nachfolgend aufgeführten subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen entspricht, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Die Annahme erfolgt Sache entspricht nicht den subjektiven Anforderungen, wenn
a) sie nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder
b) sie sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder
c) sie nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird. Soweit nicht zwischen dem Besteller und uns unter Vorbehalt einer Untersuchung auf MängelfreiheitBeachtung der geltenden Informations- und Formvorschriften etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache nicht den objektiven Anforderungen, wenn
a) sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder
b) sie nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Besteller erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von uns oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere auch in der Werbung oder auf Richtigkeit und Vollständigkeitdem Etikett, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Mängel werden von uns umgehend nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet abgegeben wurden oder
c) wenn sie nicht der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Das RechtBeschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das wir dem Besteller vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt haben, oder
d) wenn sie nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Besteller erwarten kann. Eine wirksame anderweitige Vereinbarung zwischen dem Besteller und uns über die objektiven Anforderungen der Sache setzt voraus, dass der Besteller vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und die Abweichung in diesem Sinne im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Der Besteller hat zunächst die Xxxx, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich istist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Sollte Während der Lieferant Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit insbesondere aus der Beseitigung Art der Sache oder des Mangels beginnenoder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, so steht kann der Besteller nach seiner Xxxx Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Besteller hat uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten. Gleiches gilt, wenn eine von uns gesetzte, angemessene keine Frist zur Nacherfüllung erfolglos zu setzen. Sobald der Besteller uns über den Mangel unterrichtet hat, eine angemessene Frist abgelaufen ist und bis dahin keine Nacherfüllung erfolgt ist, ist der Besteller ebenfalls zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Der Besteller hat uns keine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Sobald der Besteller uns über den Mangel unterrichtet hat, eine angemessene Frist abgelaufen ist und bis dahin keine Nacherfüllung erfolgt ist, ist der Besteller ebenfalls zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Mängelansprüche verjähren gemäß der bei Vertragsabschluss geltenden gesetzlichen BestimmungenWir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist beginnt mit gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Ablieferung Mangel erstmals gezeigt hat. Hat der Besteller zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Ware an uns oder auf unsere Veranlassung einem Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des Vertragsgegenstandes geltend gemachten Mangels nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Xxxx dem Besteller übergeben wurde. (GefahrübergangHinweis: möglich ist eine Reduzierung auf ein Jahr in AGBs bei gebrauchten Sachen. Bei Baumaterialien – sofern eingebaut – beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, falls die Baumaterialien gebraucht sind ist eine Reduzierung in AGBs auf 1 Jahr möglich). Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch ErsatzlieferungDiese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur soweit keine Ansprüche aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen. Unsere Rechte aus §§ 478, 479BGB bleiben unberührtunerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Gewährleistung und Mängelrüge. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mängelfreiheita) Für die Gewährleistung des Erstellers gelten - soweit nichts anderes vereinbart ist oder sich aus den nachfolgen Vorschriften nichts Gegenteiliges ergibt - die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Ersteller gewährleistet, insbesondere auch auf Richtigkeit dass die Leistungen ausdrücklich vereinbarte Beschaffensmerkmale haben. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, ergibt sich die Leistung für die vertraglich vorausgesetzte beziehungsweise die gewöhnliche Verwendung, die bei Lieferungen und VollständigkeitLeistungen dieser Art üblich ist und die der Auftraggeber bei Lieferungen und Leistungen dieser Art erwarten kann. Weiterhin wird gewährleistet, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Mängel werden von uns umgehend nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet dass dem Übergang der Lieferant vereinbarten Befugnisse auf den Einwand Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Ersteller haftet hingegen nicht für seine öffentlichen Äußerungen oder die eines von ihm abweichenden Herstellers, wenn und soweit der verspäteten MängelrügeAuftraggeber nicht nachweisen kann, dass die Aussage für eine Bestellentscheidung mit maßgeblich war, der Ersteller die Äußerung nicht kannte oder nicht kennen musste oder die Aussage zum Zeitpunkt der Bestellentscheidung berechtigt war. Weiterhin haftet der Ersteller nicht für unerhebliche Mängel, welche den Wert oder die Tauglichkeit der Leistungen nur geringfügig mindern. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Fehler von selbst verschwindet oder seitens des Auftrag- gebers mit einem lediglich geringen Aufwand beseitigt werden kann. Nimmt der Auftraggeber oder Dritte ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Erstellers Änderungen oder In- standsetzungsarbeiten vor, so hat der Ersteller für die hieraus entstehenden nachteiligen Folgen nicht einzustehen. Ebenfalls wird keine Gewähr für ungeeignete oder unsachgemäße Ver- wendung, fehlerhafte Montage beziehungsweise Inbetrieb- setzung durch den Auftraggeber oder Dritte übernommen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zwar für unverhältnismäßig große Schäden, wobei der Ersteller sofort zu verständigen ist, oder wenn der Ersteller eine ihm gesetzte, angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat ver- streichen lassen, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Ersteller Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
b) Für Mängel in der Leistung haftet der Ersteller unbeschadet der Regelung zu Buchstabe f) dieser Bestimmung in der Weise, dass die Leistung nach seiner Xxxx nachgebessert oder ersetzt wird, die sich innerhalb von zwölf Monaten nach Ablieferung beziehungsweise Abnahme infolge eines nachweislich vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als in ihrer Brauch- barkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellt.
c) Der Auftraggeber hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel der Leistung, unrichtige oder unvollständige Lieferung, Mengen- oder Maßabweichungen sowie Transport- und Verpackungs- schäden sind vom Auftraggeber sofort beim Eintreffen der Leistung auf dem Frachtbrief bzw. Lieferschein zu vermerken. Mängelrügen sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen schriftlich zu erheben. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung Frist beginnt mit der Beseitigung des Mangels beginnenAblieferung der Ware. Einer Abnahme steht die bestimmungsgemäße Inbetriebnahme gleich. Rügt der Auftrag- geber einen Mangel nicht rechtzeitig, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter freigilt die Xxxx als mangelfrei und vertragsgemäß genehmigt, es sei denn, er dass es sich um einen Mangel handelt, der bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung er- folgen, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Dies gilt auch für Mängel, die innerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten auftreten. Zeigt der Auftraggeber einen solchen Mangel nicht rechtzeitig an, entfällt die Gewährleistung für diesen nicht rechtzeitig angezeigten Mangel. Der Auftraggeber hat dem Ersteller in zumutbarer Weise G- elegenheit zu geben, die Beanstandung auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Er- steller für alle Nachteile, die durch Nichterfüllung dieser Ver- pflichtung verursacht werden. Der Ersteller verpflichtet sich, den Rechtsmangel Auftraggeber bei der Fehler- suche zu unterstützen. Die dabei entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen, soweit der Fehler nicht zu vertretennachweisbar dem Ersteller zuzuordnen ist. Gleiches giltDie entsprechenden Dienst- leistungen werden gemäß der jeweils gültigen Preis- und Kon- ditionenliste gesondert vergütet. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichtet der Ersteller nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht in der gebotenen Form erfolgte.
d) Eine Nachbesserung ist dann erfolgreich, wenn eine der Fehler beseitigt wurde oder wenn der Ersteller zumutbare Möglichkeiten aufgezeigt hat, die Auswirkungen des Fehlers zu minimieren und damit auf ein mit dem Verwendungszweck zu vereinbarendes Maß zu beschränken. Der Auftraggeber hat die zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ersatzlieferungen und Nachbesserungen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Ersteller von uns gesetzteder Haftung für die daraus resultierenden Folgen befreit. Von den durch die Nachbesserung beziehungsweise Ersatz- lieferung entstehenden Kosten trägt der Ersteller für den Fall, angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen istdass sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes ausschließlich des Versandes, Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von Monteuren. Mängelansprüche Schadensersatz- sowie Aufwendungsersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, soweit sie nicht gemäß Ziffer 8. dieser Vereinbarung ausgeschlossen sind.
e) Alle Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren gemäß der bei Vertragsabschluss geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Verjährungsfrist beginnt mit in allen Fällen vom Zeitpunkt der Ablieferung des Vertragsgegenstandes (Gefahrübergang)Liefergegen- standes beziehungsweise - soweit vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben - der Abnahme in zwölf Monaten. Erfüllt Hiervon unberührt bleibt die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und für Mängel eines Bauwerkes oder Baumaterialien sowie für Mängel, welche zu Verletzungen von Körper, Leben oder Gesundheit führen, sowie solcher Mängel, deren Vorliegen der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch ErsatzlieferungErsteller arglistig verschwiegen oder für deren Abwesenheit er eine Garantie übernommen hat.
f) Schlägt eine Nachbesserung endgültig fehl, so beginnt kann der Auftrag- geber unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten, die Vergütung mindern oder ein bestehendes Dauerschuldverhältnis kündigen. Die dem Auftraggeber etwaig zustehenden Gewährleistungsansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Beginn der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gemäß § 438 Absatz 2 BGB.
g) Weitere vertragliche und außervertragliche Ansprüche des Auftraggebers sind unbeschadet der Bestimmung gemäß Ziffer 8. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen.
h) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird dem Ersteller von dem Auftraggeber in jedem Fall die Möglichkeit eingeräumt, auf eigene Kosten dem Auftraggeber das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Auftraggeber zumutbarer Weise derart zu modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Erst wenn dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich sein sollte, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Ersteller ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus kann der Ersteller den Auftraggeber von unbe- strittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der be- treffenden Schutzrechtsinhaber freistellen, wenn er sich für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablieferung Möglichkeit der Nachbesserung entscheidet. Die in Abschnitt 7. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Verpflichtungen des Erstellers sind vorbehaltlich der Bestimmungen zu Ziffer 8. für den Fall der Schutz- oder Ur- heberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn - der Auftraggeber den Ersteller unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unter- richtet, - der Auftraggeber den Ersteller in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unter- stützt bzw. dem Ersteller die Verjährungsfrist neu Durchführung der Modifi- zierungsmaßnahmen gemäß Buchstabe h) ermöglicht, - dem Ersteller alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelung vorbehalten bleiben, - der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Auftrag- gebers beruht und - die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand eigenmächtig ge- ändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise ver- wendet hat. Darüber hinaus gehen Auftraggeber und Ersteller die wechsel- seitige Verpflichtung ein, die Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Marken-, sowie sonstige Schutz und Urheberrechte nicht zu laufen, es sei dennverletzen. Der Ersteller gewährleistet insoweit die Mängelfreiheit der veräußerten Vorrichtung, der Lieferant hat Auftraggeber steht seinerseits dafür ein, dass jegliche Beistellmittel frei von Rechten Dritter sind und nicht in deren Schutzrechte eingreifen. Der Auftraggeber verpflichtet sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehaltenweiter, die Ersatzlieferung bestellte Xxxx nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder zu dem vertraglich vereinbarten Zweck zu verwenden. Eine darüber hinausgehende vertragswidrige Verwendung führt zum vollständigen Ausschluss jeglicher Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Ersteller. Der Ersteller übernimmt im Interesse Hinblick auf Schutzrechte Dritter und darüber hinaus keine Gewähr für solche Produkte, Hilfsmittel und sonstige Gegenstände, derer sich der Auftraggeber zum Betrieb des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmenProduktes bedient und die nicht Teil des Vertrages sind. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes KostenDer Auftraggeber sichert zu, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten sich über möglicherweise entgegenstehende Rechte Dritter in eigener Verantwortung zu informieren. Wird die Kaufsache oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolledie Werkleistung nach einer vom Auftraggeber gewünschten besonderen Ausführung erbracht, so hat steht der Lieferant Auftraggeber dafür ein, wenn durch diese Kosten zu tragenverlangte Sonderausrüstung Rechte Dritter verletzt werden. Unsere Rechte aus §§ 478, 479BGB bleiben unberührtInsoweit stellt der Auftraggeber den Ersteller von allen Ansprüchen der Rechtsinhaber frei.
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Samples: General Terms and Conditions