Gewährleistung und Mängelrüge. (1) Der Lieferant haftet, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Er garantiert die sorgfältige und sachgerechte Erfüllung des Vertrages, insbesondere die Einhaltung der festgelegten Spezifikationen und sonstigen Ausführungsvorschriften sowie die Güte und Zweckmäßigkeit der Lieferung in Bezug auf Material, Konstruktion und Ausführung und der zur Lieferung zugehörigen Unterlagen. Die festgelegten Spezifikationen werden als garantierte Eigenschaften der Lieferung oder Leistung betrachtet.
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Gewährleistung und Mängelrüge. (1) . Der Lieferant haftet, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Folgenden nichts Abweichendes vereinbart ist. Er garantiert die sorgfältige wird seine vertraglichen Verpflichtungen sorgfältig und sachgerechte Erfüllung des Vertragessachgerecht erfüllen, insbesondere die Einhaltung der festgelegten Spezifikationen und sonstigen Ausführungsvorschriften Ausführungs- vorschriften entsprechend dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, sowie die Güte und Zweckmäßigkeit der Lieferung in Bezug auf hinsichtlich Material, Konstruktion und Ausführung und der zur Lieferung zugehörigen Unterlagengehörenden Unterlagen (Betriebsanleitungen, Zeichnungen, Pläne etc.) sicher stellen. Die festgelegten Spezifikationen werden gelten als garantierte vereinbarte Eigenschaften der Lieferung oder Leistung betrachtetLeistung.
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Gewährleistung und Mängelrüge. (1) Der Lieferant haftet, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Er garantiert die sorgfältige und sachgerechte Erfüllung des Vertrages, insbesondere die Einhaltung der festgelegten Spezifikationen und sonstigen Ausführungsvorschriften entsprechend dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, sowie die Güte und Zweckmäßigkeit der Lieferung in Bezug auf hinsichtlich Material, Konstruktion und Ausführung und der zur Lieferung zugehörigen Unterlagengehörenden Unterlagen (Betriebsanleitungen, Zeichnungen, Pläne etc.). Die festgelegten Spezifikationen werden gelten als garantierte Eigenschaften der Lieferung oder Leistung betrachtetLeistung.
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Gewährleistung und Mängelrüge. (1) Der Lieferant haftethaftet (insbesondere für Sach- und Rechtsmängel), sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Er garantiert die sorgfältige und sachgerechte Erfüllung des Vertragesseiner Leistungspflichten, insbesondere die Einhaltung der festgelegten Spezifikationen und sonstigen Ausführungsvorschriften sowie die Güte und Zweckmäßigkeit der Lieferung in Bezug auf Material, Konstruktion und Ausführung und der zur Lieferung zugehörigen Unterlagen. Die festgelegten Spezifikationen werden als garantierte Eigenschaften der Lieferung oder Leistung betrachtet.
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