Gewährleistung und Verjährung. (§ 14)
11.1 Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche be- ginnt mit der unbeanstandeten Abnahme der Leistung oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, mit der unbeanstandeten Annahme der Lieferung.
Gewährleistung und Verjährung. (§ 14)
11.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt gemäß der durch die Schuldrechtsreform am 01. Januar 2002 eingeführten §§ 634a, 438 BGB nun zwei Jahre.
11.2 Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche be- ginnt mit der unbeanstandeten Abnahme der Leistung oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, mit der unbeanstandeten Annahme der Lieferung.
Gewährleistung und Verjährung. 11.1. Grundlage für die Leistungserbringung ist ausschließlich der schriftlich vereinbarte Leistungsumfang. Der Kunde hat die Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich gegenüber StepStone anzuzeigen. Unterlässt er dies, gelten die Leistungen als mangelfrei erbracht.
11.2. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erstrecken sich nicht auf Mängel, die in einer nur unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit bestehen oder in einer nur unerheblichen Beeinträchtigung von der Brauchbarkeit.
11.3. Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Kunde Kenntnis von dem Mangel erlangt oder im Falle von grober Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Gewährleistung und Verjährung. 11.1 Bei einem Mangel der Leistungen des Dienstes gelten die gesetzlichen Mängelansprüche.
11.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate beginnend ab Erbringung der jeweils vertraglich geschuldeten Leistung.
Gewährleistung und Verjährung. 8.1. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen,
8.2. Soweit Sach- oder Rechtsmängel vorliegen, sind wir zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacher- füllung); das Wahlrecht bei der Nacherfüllung steht dabei uns zu. Voraus- setzung für unsere Haftung ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfül- lung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
8.3. Es wird keine Gewährleistung für Schäden übernommen, soweit diese auf nachfolgende Gründe zurückzuführen sind:
8.4. Beim Verkauf gebrauchter Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Beim Verkauf neuer Sachen verjähren Ansprüche wegen Mängel in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache bzw. in einem Jahr bei einem Ver- trag, dessen Erfolg in der Herstellung einer Sache bzw. dessen Installation besteht.
8.5. Zusicherungen und Garantien sind nur dann wirksam abgegeben, wenn wir sie ausdrücklich und in Textform gewähren.
Gewährleistung und Verjährung. 9.1 Der Lieferant garantiert, dass seine Ware zum Zeitpunkt der Lieferung den in dem Land der Lieferung geltenden Rechts- vorschriften sowie den festgelegten Spezifikationen entspricht.
9.2 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Mängelhaftungs- und Verjährungsfristen unbeschränkt.
9.3 Wenn wir den Lieferanten bei der Herstellung oder der Ausfuhr unterstützen oder seinen Herstellungsprozess kontrollieren, gilt dies nicht als Zustimmung zur vereinbarten Warenqualität.
Gewährleistung und Verjährung. Bei ausschließlich Transport- und Entsorgungsdienstleistungen (ohne Eingriff bzw. Arbeiten an einer Sache bzw. an einem Gebäude) mit dem Ergebnis der Lieferung, Verwertung und Entsorgung von Gütern und Abfällen haften wir nur für die ordnungsgemäße Leistung. Der Auftraggeber kann keine Gewährleistungsansprüche an uns stellen. In diesem Zusammenhang sind sowohl Böden als auch sonstige natürliche und halbnatürliche Umgebungen, versiegelte und unversiegelte Flächen sowie sonstige menschliche Infrastruktur, Konstruktionen, Technik und Behältnisse, aus denen bzw. von denen die Güter und Abfälle entnommen bzw. aufgenommen werden, keine Sachen und Gebäude auf welche eingegriffen bzw. an denen gearbeitet werden im Sinne des § 634a Absätze zwei bis fünf BGB. Bankverbindung: Commerzbank Amtsgericht Potsdam HRB 10042 Geschäftsführer: IBAN: BIC: XX00 0000 0000 0000 0000 00 DRESDEFF160 St.-Nr.: 050/105/05269 Dipl.- Ing. Xxxxxxx Xxxxx
Gewährleistung und Verjährung. 7.1. Erkennbare Mängel der Leistung der SWG müssen innerhalb von vierzehn Tagen nach Feststellung des Mangels angezeigt werden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Leistung in Ansehung eines solchen Mangels als genehmigt.
7.2. Soweit die SWG mangelhaft leistet, hat sie die Xxxx, ob sie die Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder einer Neuvor- nahme der Leistung erbringt. Schlägt die Nacherfüllung wiederholt fehl, so kann der Auftraggeber unter Ausschluss sämtlicher sonsti- ger Mängelrechte mindern oder von dem Vertrag zurücktreten. Mängelrechte verjähren zwölf Monate nach vollständiger Leis- tungserbringung durch die SWG.
Gewährleistung und Verjährung. 1. Im Falle einer mangelhaften Leistung des Auftragnehmers hat der Auftraggeber dem Auftragneh- mer Gelegenheit zu mindestens zweimaliger Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu geben, sofern dies nicht im Einzelfall unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt des Auftraggebers rechtfertigen.
2. Bei einem Mangel der Leistungen des Auftragnehmers gelten die gesetzlichen Mängelansprüche.
3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate beginnend ab Erbringung der jeweils vertraglich geschuldeten Leistung.
Gewährleistung und Verjährung. 1. Die Leistungspflicht von Budja ist auf die Übertragung der gekauften Eigentumsbruchteile am Kunstwerk beschränkt. Eine Ersatzlieferung bzw. der Erwerb eines vergleichbaren Kunstwerks ist ausgeschlossen.
2. Handelt es sich bei dem Kunstwerk um eine gebrauchte Ware, beträgt die Verjährungsfrist für die in § 437 BGB bezeichneten Ansprüche ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
3. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, beträgt die Verjährungsfrist für die in § 437 BGB bezeichneten Ansprüche ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
4. Die Gewährleistung bestimmt sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.