Gewährleistung und Verjährung Musterklauseln

Gewährleistung und Verjährung. 1. Im Falle einer mangelhaften Leistung des Auftragnehmers hat der Auftraggeber dem Auftragneh- mer Gelegenheit zu mindestens zweimaliger Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu geben, sofern dies nicht im Einzelfall unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt des Auftraggebers rechtfertigen.
Gewährleistung und Verjährung. (1) Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 36 Monaten ab der Endabnahme, soweit nicht gesetzlich eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen den AG geltend machen kann.
Gewährleistung und Verjährung. 8.1. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen,
Gewährleistung und Verjährung. D. Warranty and limitation period
Gewährleistung und Verjährung. 10.1 Bei Lieferung mangelhafter Liefergegenstände kann Porsche, wenn die jeweiligen gesetzlichen und die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist, folgendes verlangen:
Gewährleistung und Verjährung. 9.1 Der Lieferant garantiert, dass seine Ware zum Zeitpunkt der Lieferung den in dem Land der Lieferung geltenden Rechts- vorschriften sowie den festgelegten Spezifikationen entspricht.
Gewährleistung und Verjährung. (VOL/B § 14)
Gewährleistung und Verjährung. 8.1 Erkennbare Mängel der Leistung des Auftragnehmers müssen innerhalb von vierzehn Tagen nach Feststellung des Mangels angezeigt werden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Leistung in Ansehung eines solchen Mangels als genehmigt.
Gewährleistung und Verjährung. 1. Die Leistungspflicht von Budja ist auf die Übertragung der gekauften Eigentumsbruchteile am Kunstwerk beschränkt. Eine Ersatzlieferung bzw. der Erwerb eines vergleichbaren Kunstwerks ist ausgeschlossen.
Gewährleistung und Verjährung. 7.1. Erkennbare Mängel der Leistung der SWG müssen innerhalb von vierzehn Tagen nach Feststellung des Mangels angezeigt werden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Leistung in Ansehung eines solchen Mangels als genehmigt.