Mängel der Leistung. In der Gewährleistungszeit auftretende Mängel teilt der Auf- traggeber dem Auftragnehmer unverzüglich mit. Die Frist dafür beträgt mindestens zwei Wochen entweder nach Entgegen- nahme bei offenen oder nach Entdeckung versteckter Mängel. Ein Mangel der Dokumentation liegt vor, wenn ein verständi- ger Nutzer mit üblicherweise zu erwartenden Kenntnissen für die Anwendung des Systems sich mit Hilfe der Dokumen- tation mit angemessenem Aufwand entweder die Bedienung einzelner Funktionen nicht erschließen oder auftretende Probleme nicht lösen kann. Bei nicht oder nicht nur vom System verursachten Störungen werden die für Störungssuche, -analyse und -behebung angefallenen Kosten nach den jeweiligen Verursachungsbei- trägen angemessen aufgeteilt oder erstattet. Dafür gelten die vereinbarten Sätze für Leistungen nach Aufwand.
Mängel der Leistung. In der Gewährleistungszeit auftretende Mängel teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich mit; die Frist dafür beträgt mindestens zwei Wochen entweder nach Entgegennahme bei offenen oder nach Entde- ckung versteckter Mängel. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Vertrags- leistung bei Entgegennahme den geltenden gesetzli- chen Bestimmungen entspricht. Ein Mangel der Dokumentation liegt vor, wenn ein ver- ständiger Nutzer mit den üblicherweise zu erwarten- den Kenntnissen für die Anwendung der Software sich mit Hilfe der Dokumentation mit angemessenem Auf- wand entweder die Bedienung einzelner Funktionen nicht erschließen oder auftretende Probleme nicht lösen kann.
Mängel der Leistung. 14.1. Nimmt der Kunde eine mangelhafte Leistung ab, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Mängelansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme der Leistung vorbehält.
14.2. Für den Fall, dass der Kunde Unternehmer ist, gilt: Mängelansprüche verjähren in 1 Jahr ab Abnahme der Leistung, es sei denn, der Lieferant hat den Mangel arglistig verschwiegen.
14.3. Im Fall eines Schadensersatzanspruchs gilt, auch wenn der Kunde Verbraucher ist, die Bestimmung unter Nr. 15.
Mängel der Leistung. 7.1. Nimmt der Kunde eine mangelhafte Leistung ab, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Mängelansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme der Leistung vorbehält.
7.2. Für den Fall, dass der Kunde Unternehmer ist, gilt: Mängelansprüche verjähren in 1 Jahr ab Abnahme der Leistung, es sei denn, der Lieferant hat den Mangel arglistig verschwiegen.
7.3. Im Fall eines Schadensersatzanspruchs gilt, auch wenn der Kunde Verbraucher ist, die Bestimmung unter Nr. 8. Stand 01.12.2016 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen mit folgenden Ausnahmen:
8.1. Der Lieferant haftet bei von ihm zu vertretender Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder einfachen Erfüllungsgehilfen. Bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung seiner einfachen Erfüllungsgehilfen gegenüber einem Unternehmer ist die Haftung des Lieferanten auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.2. Der Lieferant haftet bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichtigen, wobei die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
8.3. Für die Wiederherstellung von Daten haftet der Lieferant nur, wenn der Kunde durch angemessene Vorsorgemaßnahmen, insbesondere tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten sichergestellt hat, dass diese Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.4. Ist der Kunde Verbraucher, haftet der Lieferant bei einer gewöhnlich fahrlässigen Pflichtverletzung, die nicht zu einer Verletzung von Leib und Leben geführt hat, bis zur Höhe von maximal 10% der für die vertragliche Leistung vereinbarten Vergütung bzw. ersetzt bis zu dieser Höhe vergebliche Aufwendungen des Kunden. Für mittelbare Schäden und untypische Folgeschäden haftet der Lieferant bei gewöhnlicher Fahrlässigkeit nicht.
8.5. Die Haftung des Lieferanten ist nicht ausgeschlossen bzw. begrenzt, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
8.6. Der Lieferant haftet nach dem Produkthaftungsgesetz.
Mängel der Leistung. 10. Defects in Performance
10.1 Bei Mängeln der Leistung stehen uns die gesetzlichen Rechte zu. Die Xxxx der Art der Nacherfüllung obliegt uns. Ort der Nacherfüllung ist der jeweilige Lieferort.
10.1 In the event of defects in performance, we are entitled to statutory remedies. The choice of the type of subsequent performance (Nacherfüllung) is at our discretion. The place of subsequent performance shall be the respective place of delivery.
10.2 Abweichend von § 442 Absatz 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche auch dann uneingeschränkt zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 10.2 Notwithstanding Section 442 paragraph 1 sentence 2 of the German Civil Code (§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB), we shall have unrestricted claims for defects even if the defect remained unknown to us at the time of contract conclusion due to gross negligence.
10.2 Mit Zugang von Lieferungen bestehende Untersuchungs- und Rügepflichten gelten mit der 10.3 Upon receipt of deliveries, our duties to inspect and notify of defects shall apply with the provision that Maßgabe, dass die Untersuchungspflicht beschränkt ist auf Mängel, die unter Ziehung einer angemessenen Anzahl von Stichproben bei einer Lieferkontrolle bei äußerlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der mitgelieferten Papiere offen erkennbar waren. Eine Mängelanzeige gilt als unverzüglich und damit rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Kalendertagen nach erfolgter Lieferung dem Lieferanten zugeht. the duty to inspect is limited to defects that are openly apparent during an incoming goods inspection through external examination of a reasonable number of samples and review of the accompanying documentation. A notice of defects shall be deemed immediate and thus timely if it is received by the Supplier within fourteen (14) calendar days after delivery.
Mängel der Leistung. 8.1 Für die Rechte des Kunden bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher.
8.2 Mängelansprüche verjähren in 1 Jahr ab Abnahme der Leistung bzw. Ablieferung der gelieferten Ware, es sei denn, Biotec Klute hat den Mangel arglistig verschwiegen. Die vorstehende Verjährungsfristbestimmung gilt we- der für Bauleistungen von Biotec Klute noch in Fällen, in denen der Kunde Verbraucher ist.
8.3 Im Fall eines Schadensersatzanspruchs bzw. Anspruchs auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt die Bestim- mung unter Nr. 9.
8.4 Der Auftraggeber hat festgestellte Mängel unverzüglich (bei erkennbaren Mängel innerhalb von 10 Tagen) nach Durchführung der Behandlung bei Biotec Klute anzeigen.
Mängel der Leistung. Werden vom Auftraggeber bei der ver- traglich festgelegten Leistung berechtig- terweise Mängel beanstandet, so ist die Auftragnehmerin zunächst zur Nachbesse- rung berechtigt. Im Übrigen haftet die Auftragnehmerin für Mängel nur nach Maßgabe von Punkt VII.