Glasbruch. Eingeschlossen sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeuges. Die Verglasung umfasst Scheiben (Front-, Heck-, Seiten- und Trennscheiben), Glasdächer, Spiegel und Abdeckungen von Leuchten. Folgeschäden sind ausgeschlossen. Sofern eine Reparatur der beschädigten Verglasung erfolgt, entfällt die Anrechnung eines Eigenbehalts.
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