Common use of Gleichbehandlung Clause in Contracts

Gleichbehandlung. 1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates dürfen im anderen Vertrags- staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtungen unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Art. 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. 2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragssaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflich- tung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsicht- lich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. 3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Ver- tragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungüns- tiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund ihres Personenstandes oder ihrer Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. 4) Sofern nicht Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 4 oder Art. 12 Abs. 4 anzu- wenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unter- nehmen eines Vertragsstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unter- nehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstge- nannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steu- erpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingun- gen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. 5) Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dür- fen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängen- den Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Art. 2 für Steuern jeder Art und Be- zeichnung.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Gleichbehandlung. (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates Vertragsstaats dürfen im anderen Vertrags- staat Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtungen Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Art. Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragssaat Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflich- tung Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, Verhältnissen insbesondere hinsicht- lich hinsichtlich der Ansässigkeit, Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. (3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Ver- tragsstaates Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungüns- tiger ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund ihres -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder ihrer der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. (4) Sofern nicht Art. Artikel 9 Abs. Absatz 1, Art. Artikel 11 Abs. Absatz 4 oder Art. Artikel 12 Abs. Absatz 4 anzu- wenden anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere EntgelteZahlungen, die ein Unter- nehmen Unternehmen eines Vertragsstaates Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahltleistet, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unter- nehmens Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstge- nannten erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steu- erpflichtigen steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingun- gen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. (5) Unternehmen eines VertragsstaatesVertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dür- fen dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. (6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Art. Artikels 2 für Steuern jeder Art und Be- zeichnungBezeichnung.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Gleichbehandlung. (1) Staatsangehörige Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates dürfen im in dem anderen Vertrags- staat keiner Vertragsstaat weder einer Besteuerung oder noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtungen Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige die Staatsangehörigkeit des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet . (2) Der Ausdruck "Staatsangehörige" bedeutet: a) hinsichtlich der Bundesrepublik Deutschland: alle Deutschen im Sinne des Art. Artikels 116 Absatz 1 auch des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland; b) hinsichtlich des Königreichs Griechenland: alle griechischen Staatsangehörigen; c) alle juristischen Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in keinem einem Vertragsstaat ansässig geltenden Recht errichtet worden sind. 2(3) Staatenlose, die Staatenlose dürfen in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragssaat weder einer Besteuerung oder noch einer damit zusammenhängenden Verpflich- tung Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden die Staatsangehörigen dieses Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsicht- lich der Ansässigkeit, Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. 3(4) Die Besteuerung einer BetriebsstätteBetriebstätte, die ein Unternehmen eines Ver- tragsstaates im Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, darf im in dem anderen Staat Vertragsstaat nicht ungüns- tiger ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung Vorschrift ist nicht so dahin auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund ihres -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder ihrer der Familienlasten zu gewähren, die er seinen den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Personen gewährt. 4) Sofern nicht Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 4 oder Art. 12 Abs. 4 anzu- wenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unter- nehmen eines Vertragsstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unter- nehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstge- nannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steu- erpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingun- gen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. (5) Die Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise teilweise, unmittelbar oder mittelbar mittelbar, einer im in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dür- fen im dürfen in dem erstgenannten Staat keiner Vertragsstaat weder einer Besteuerung oder einer damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. (6) Dieser In diesem Artikel gilt ungeachtet des Art. 2 für bedeutet der Ausdruck "Besteuerung" Steuern jeder Art und Be- zeichnungBezeichnung.

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Samples: Doppelbesteuerungsabkommen

Gleichbehandlung. (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates Vertragsstaats dürfen im anderen Vertrags- staat Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtungen Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Art. Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragssaat Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflich- tung Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, Verpflichtungen denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsicht- lich der Ansässigkeit, Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. (3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Ver- tragsstaates Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungüns- tiger ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen -ermäßigungen aufgrund ihres Personenstandes des Personenstands oder ihrer der Familienlasten zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt. (4) Sofern nicht Art. Artikel 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 4 Absatz 1 oder Art. Artikel 12 Abs. 4 anzu- wenden Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unter- nehmen Unternehmen eines Vertragsstaates Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unter- nehmens Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstge- nannten erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steu- erpflichtigen steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingun- gen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. (5) Unternehmen eines VertragsstaatesVertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dür- fen dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. (6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Art. Artikels 2 für Steuern jeder Art und Be- zeichnungBezeichnung.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Gleichbehandlung. 1) . Staatsangehörige eines Vertragsstaates Vertragsstaats dürfen im anderen Vertrags- staat Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtungen Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Art. Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. 2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragssaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflich- tung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsicht- lich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. 3) . Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Ver- tragsstaates Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungüns- tiger ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausübenausü- ben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen VertragsstaatVertrags- staat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund ihres des Personenstandes oder ihrer Familienlasten der Fami- lienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. 4) 3. Sofern nicht Art. Artikel 9 Abs. Absatz 1, Art. Artikel 11 Abs. 4 Absatz 8 oder Art. Artikel 12 Abs. 4 anzu- wenden Absatz 6 anwendbar ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unter- nehmen Unterneh- men eines Vertragsstaates Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unter- nehmens Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstge- nannten erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. 4. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steu- erpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingun- gen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. 5) Unternehmen eines VertragsstaatesVertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer oder mehreren im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer deren Kontrolle unterliegt, dür- fen dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung Besteu- erung oder damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 6) 5. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Art. Artikels 2 für Steuern jeder Art und Be- zeichnungBezeich- nung.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Gleichbehandlung. 1) . Staatsangehörige eines Vertragsstaates Vertragsstaats dürfen im anderen Vertrags- staat Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtungen Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Art. Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. 2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragssaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflich- tung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsicht- lich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. 3) . Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Ver- tragsstaates Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungüns- tiger ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausübenausü- ben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen VertragsstaatVertrags- staat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund ihres des Personenstandes oder ihrer Familienlasten der Fami- lienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. 4) 3. Sofern nicht Art. Artikel 9 Abs. Absatz 1, Art. Artikel 11 Abs. Absatz 4 oder Art. Artikel 12 Abs. Absatz 4 anzu- wenden anwendbar ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unter- nehmen Unterneh- men eines Vertragsstaates Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unter- nehmens Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstge- nannten erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend In gleicher Weise sind Schulden, die ein Unternehmen Unterneh- men eines Vertragsstaates Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steu- erpflichtigen steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens Unterneh- mens unter den gleichen Bedingun- gen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten erstgenann- ten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. 5) 4. Unternehmen eines VertragsstaatesVertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer oder mehreren im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer deren Kontrolle unterliegt, dür- fen dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung Besteu- erung oder damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 6) 5. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Art. Artikels 2 für Steuern jeder Art und Be- zeichnungBezeich- nung.

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Gleichbehandlung. 1) . Staatsangehörige eines Vertragsstaates Vertragsstaats dürfen im anderen Vertrags- staat Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtungen Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Art. Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. 2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragssaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflich- tung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsicht- lich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. 3) . Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Ver- tragsstaates Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungüns- tiger ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen - vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund ihres des Personenstandes oder ihrer der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. 4) 3. Sofern nicht Art. Artikel 9 Abs. Absatz 1, Art. Artikel 11 Abs. 4 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 6 oder Art. 12 Abs. 4 anzu- wenden Artikel 21 Absatz 3 anwendbar ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unter- nehmen Unternehmen eines Vertragsstaates Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unter- nehmens Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstge- nannten erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend In gleicher Weise sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steu- erpflichtigen steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingun- gen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. 5) 4. Unternehmen eines VertragsstaatesVertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer oder mehreren im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer deren Kontrolle unterliegt, dür- fen dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 6) 5. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Art. Artikels 2 für Steuern jeder Art und Be- zeichnungBezeichnung.

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Gleichbehandlung. (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates Vertragsstaats dürfen im anderen Vertrags- staat Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtungen Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Art. 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragssaat Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflich- tung Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsicht- lich hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. (3) Die Besteuerung einer BetriebsstätteBetriebstätte, die ein Unternehmen eines Ver- tragsstaates Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungüns- tiger ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund ihres -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder ihrer der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. (4) Sofern nicht Art. Artikel 9 Abs. Absatz 1, Art. Artikel 11 Abs. 4 Absatz 7 oder Art. Artikel 12 Abs. 4 anzu- wenden Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unter- nehmen Unternehmen eines Vertragsstaates Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unter- nehmens Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstge- nannten erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steu- erpflichtigen steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingun- gen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. (5) Unternehmen eines VertragsstaatesVertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dür- fen dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. (6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Art. Artikels 2 für Steuern jeder Art und Be- zeichnungBezeichnung.

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Gleichbehandlung. (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates Vertragsstaats dürfen im anderen Vertrags- staat Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtungen Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Art. Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragssaat Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflich- tung Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsicht- lich hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. (3) Die Besteuerung einer BetriebsstätteBetriebstätte, die ein Unternehmen eines Ver- tragsstaates Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im in dem anderen Staat nicht ungüns- tiger ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen - vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund ihres -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder ihrer der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. (4) Sofern nicht Art. Artikel 9 Abs. Absatz 1, Art. Artikel 11 Abs. Absatz 6 oder Artikel 12 Absatz 4 oder Art. 12 Abs. 4 anzu- wenden anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unter- nehmen Unternehmen eines Vertragsstaates Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unter- nehmens Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstge- nannten erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steu- erpflichtigen steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingun- gen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. (5) Unternehmen eines VertragsstaatesVertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dür- fen dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. (6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Art. Artikels 2 für Steuern jeder Art und Be- zeichnungBezeichnung.

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Samples: Oecd Musterabkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Gleichbehandlung. 1) . Staatsangehörige eines Vertragsstaates Vertragsstaats dürfen im anderen Vertrags- staat Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtungen Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Art. Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. 2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragssaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflich- tung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsicht- lich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. 3) . Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Ver- tragsstaates Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungüns- tiger ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund ihres des Personenstandes oder ihrer Familienlasten der Fami- lienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. 4) 3. Sofern nicht Art. Artikel 9 Abs. Absatz 1, Art. Artikel 11 Abs. Absatz 4 oder Art. Artikel 12 Abs. Absatz 4 anzu- wenden anwendbar ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unter- nehmen Unterneh- men eines Vertragsstaates Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unter- nehmens Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstge- nannten erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend In gleicher Weise sind Schulden, die ein Unternehmen Unterneh- men eines Vertragsstaates Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steu- erpflichtigen steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens Unterneh- mens unter den gleichen Bedingun- gen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten erstgenann- ten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. 5) 4. Unternehmen eines VertragsstaatesVertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer oder mehreren im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer deren Kontrolle unterliegt, dür- fen dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung Besteu- erung oder damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 6) 5. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Art. Artikels 2 für Steuern jeder Art und Be- zeichnungBezeich- nung.

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Gleichbehandlung. (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates Vertragsstaats dürfen im anderen Vertrags- staat Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtungen Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Art. Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragssaat Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflich- tung Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsicht- lich hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. (3) Die Besteuerung einer BetriebsstätteBetriebstätte, die ein Unternehmen eines Ver- tragsstaates Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungüns- tiger ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund ihres -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder ihrer der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. (4) Sofern nicht Art. Artikel 9 Abs. Absatz 1, Art. Artikel 11 Abs. Absatz 6 oder Artikel 12 Absatz 4 oder Art. 12 Abs. 4 anzu- wenden anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unter- nehmen Unternehmen eines Vertragsstaates Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unter- nehmens Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstge- nannten erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steu- erpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingun- gen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. (5) Unternehmen eines VertragsstaatesVertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dür- fen dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. (6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Art. Artikels 2 für Steuern jeder Art und Be- zeichnungBezeichnung.

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Samples: Abkommen Zur Beseitigung Der Doppelbesteuerung

Gleichbehandlung. (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates Vertragsstaats dürfen im anderen Vertrags- staat Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtungen Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Art. 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragssaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflich- tung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsicht- lich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. 3) Die Besteuerung einer BetriebsstätteBetriebstätte, die ein Unternehmen eines Ver- tragsstaates Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungüns- tiger ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund ihres Personenstandes oder ihrer Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. 4(3) Sofern nicht Art. Artikel 9 Abs. Absatz 1, Art. Artikel 11 Abs. Absatz 5, Artikel 12 Absatz 4 oder Art. 12 Abs. 4 anzu- wenden Artikel 20 Absatz 5 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unter- nehmen Unternehmen eines Vertragsstaates Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unter- nehmens Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstge- nannten erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steu- erpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingun- gen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. 5(4) Unternehmen eines VertragsstaatesVertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dür- fen dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. (5) Dieser Artikel gilt für unter das Abkommen fallende Steuern. (6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Art. 2 für Steuern jeder Art ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen der beiden Vertragsstaaten, einer in diesem Staat nicht ansässigen natürlichen Person Steuerfreibeträge, - vergünstigungen und Be- zeichnung-ermäßigungen zu gewähren, die dort ansässigen natürlichen Personen oder Staatsangehörigen gewährt werden.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Gleichbehandlung. 1) . Staatsangehörige eines Vertragsstaates Vertragsstaats dürfen im anderen Vertrags- staat Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtungen Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Art. 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. 2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragssaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflich- tung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsicht- lich der Ansässigkeit, Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. 2. Der Ausdruck «Staatsangehörige» bedeutet 12 Fassung gemäss Art. VI des Prot. vom 18. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 23. Dez. 2010 (AS 2010 6369 6367; BBl 2010 171). a) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besit- zen; b) juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereini- gungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet wor- den sind. 3) . Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Ver- tragsstaates Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungüns- tiger ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausübenaus- üben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen VertragsstaatVertrags- staat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund ihres auf Grund des Personenstandes oder ihrer der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. 4) . Sofern nicht Art. Artikel 9 Abs. Absatz 1, Art. Artikel 11 Abs. 4 Absatz 7 oder Art. Artikel 12 Abs. 4 anzu- wenden Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unter- nehmen eines Vertragsstaates Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unter- nehmens Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstge- nannten erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steu- erpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingun- gen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. 5) . Unternehmen eines VertragsstaatesVertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dür- fen dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen unterwor- fen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden zu- sammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten erst- genannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 6) Dieser . Der in diesem Artikel gilt ungeachtet des Art. 2 für verwendete Ausdruck «Besteuerung» umfasst sowohl die unter das vorliegende Abkommen fallenden Steuern jeder Art und Be- zeichnungwie auch die mexikanische Steuer auf den Aktiven.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Gleichbehandlung. (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates Vertragsstaats dürfen im anderen Vertrags- staat Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtungen Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Art. Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat der beiden Vertragsstaaten ansässig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragssaat der beiden Vertragsstaaten einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflich- tung Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsicht- lich der Ansässigkeit, Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. (3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Ver- tragsstaates Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungüns- tiger ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen - ermäßigungen aufgrund ihres des Personenstandes oder ihrer der Familienlasten zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt. (4) Sofern nicht Art. Artikel 9 Abs. Absatz 1, Art. Artikel 11 Abs. 4 Absatz 7 oder Art. Artikel 12 Abs. 4 anzu- wenden Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unter- nehmen Unternehmen eines Vertragsstaates Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unter- nehmens Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstge- nannten erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steu- erpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingun- gen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. (5) Unternehmen eines VertragsstaatesVertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dür- fen dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Art. 2 für Steuern jeder Art und Be- zeichnung.

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Samples: Doppelbesteuerungsabkommen

Gleichbehandlung. 1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates Vertragsstaats dürfen im anderen Vertrags- staat Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtungen unterworfen Verpflichtung unter- worfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Art. 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. 2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragssaat Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflich- tung Ver- pflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsicht- lich ins- besondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen unter- worfen werden können. 3a) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Ver- tragsstaates tragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungüns- tiger ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat Ver- tragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund ihres auf Grund des Personenstandes oder ihrer der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. b) Erzielt eine in einem Staat belegene Betriebsstätte Einkünfte aus Divi- denden, Zinsen oder Lizenzgebühren aus dem anderen Vertragsstaat und sind die den Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte oder Rechte tatsächlich dieser Betriebsstätte zuzurechnen, dürfen diese Ein- künfte in dem anderen Vertragsstaat nach Massgabe der Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2 sowie Art. 12 Abs. 2 besteuert werden. Der erstgenannte Staat vermeidet insoweit die Doppelbesteuerung nach Massgabe des Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2. Für die Anwendung dieser Bestimmung kommt es nicht darauf an, wo der Hauptsitz des Unternehmens, von dem diese Betriebsstätte abhängt, belegen ist. 4) Sofern nicht Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 4 7 oder Art. 12 Abs. 4 anzu- wenden 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unter- nehmen Unternehmen eines Vertragsstaates Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige ansäs- sige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unter- nehmens Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstge- nannten erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend Dementspre- chend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steu- erpflichtigen steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingun- gen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen ansäs- sigen Person zum Abzug zuzulassen. 5) Unternehmen eines VertragsstaatesVertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dür- fen dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängen- den zusammen- hängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden VerpflichtungenVerpflich- tungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Art. 2 für Steuern jeder Art und Be- zeichnungBezeichnung.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Gleichbehandlung. 1) . Staatsangehörige eines Vertragsstaates Vertragsstaats dürfen im anderen Vertrags- staat Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtungen Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates Vertragsstaats unter gleichen Verhältnissen, Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Art. Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. 2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragssaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflich- tung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsicht- lich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. 3) . Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Ver- tragsstaates Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat Vertragsstaat nicht ungüns- tiger ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen StaatesVertragsstaats, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen -entlastungen und -ermässigungen aufgrund ihres -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder ihrer der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. 4) 3. Sofern nicht Art. Artikel 9 Abs. Absatz 1, Art. Artikel 11 Abs. Absatz 4, Artikel 12 Absatz 4 oder Art. 12 Abs. 4 anzu- wenden Artikel 20 Absatz 3 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere EntgelteZahlungen, die ein Unter- nehmen Unternehmen eines Vertragsstaates Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahltleistet, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unter- nehmens Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstge- nannten Staat erstgenannten Vertragsstaat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steu- erpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingun- gen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. 5) 4. Unternehmen eines VertragsstaatesVertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dür- fen dürfen im erstgenannten Staat Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates Vertragsstaats unterworfen sind oder unterworfen werden können. 6) 5. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Art. Artikels 2 für Steuern jeder Art und Be- zeichnungBezeichnung, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

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Samples: Double Taxation Agreement

Gleichbehandlung. (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates Vertragsstaats dürfen im anderen Vertrags- staat Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtungen Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Art. Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragssaat Vertragsstaat einer Besteuerung Be- steuerung oder damit zusammenhängenden Verpflich- tung Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender belasten- der ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige 10 1141 der Beilagen des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsicht- lich hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen unter- worfen sind oder unterworfen werden können. (3) Die Besteuerung einer BetriebsstätteBetriebstätte, die ein Unternehmen eines Ver- tragsstaates Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat Ver- tragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungüns- tiger ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte ver- pflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund ihres -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder ihrer der Familienlasten zu gewährengewäh- ren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. (4) Sofern nicht Art. Artikel 9 Abs. Absatz 1, Art. Artikel 11 Abs. Absatz 4 oder Art. Artikel 12 Abs. Absatz 4 anzu- wenden anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unter- nehmen Unternehmen eines Vertragsstaates Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unter- nehmens Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstge- nannten erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates Vertrags- xxxxxx gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steu- erpflichtigen steuer- pflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingun- gen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. (5) Unternehmen eines VertragsstaatesVertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle Kon- trolle unterliegt, dür- fen dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängen- den Verpflichtung zusammenhängenden Ver- pflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden zusam- menhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen unter- worfen sind oder unterworfen werden können. (6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Art. Artikels 2 für Steuern jeder Art und Be- zeichnungBezeichnung.

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Samples: Abkommen Zwischen Österreich Und Belize Auf Dem Gebiete Der Steuern Vom Einkommen Und Vom Vermögen

Gleichbehandlung. (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates Vertragsstaats dürfen im anderen Vertrags- staat Vertragsstaat keiner Besteuerung Be- steuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtungen Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Art. Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragssaat Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflich- tung Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsicht- lich der Ansässigkeit, Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. (3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Ver- tragsstaates Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im in dem anderen Staat nicht ungüns- tiger ungünstiger sein als die Besteuerung Be- steuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen -ermäßigungen aufgrund ihres Personenstandes des Personenstands oder ihrer der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. (4) Sofern nicht Art. Artikel 9 Abs. Absatz 1, Art. Artikel 11 Abs. Absatz 4 oder Art. Artikel 12 Abs. 4 anzu- wenden Absatz 5 anzuwen- den ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unter- nehmen Unternehmen eines Vertragsstaates Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unter- nehmens Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstge- nannten erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend Desgleichen sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steu- erpflichtigen steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingun- gen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. (5) Unternehmen eines VertragsstaatesVertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dür- fen dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. (6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Art. Artikels 2 für Steuern jeder Art und Be- zeichnungBezeichnung.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Gleichbehandlung. 1) . Staatsangehörige eines Vertragsstaates Vertragsstaats dürfen im anderen Vertrags- staat Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtungen Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Art. Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. 2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragssaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflich- tung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsicht- lich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. 3) . Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Ver- tragsstaates Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungüns- tiger ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund ihres des Personenstandes oder ihrer der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. 4) 3. Sofern nicht Art. Artikel 9 Abs. Absatz 1, Art. Artikel 11 Abs. 4 Absatz 8 oder Art. Artikel 12 Abs. 4 anzu- wenden Absatz 6 anwendbar ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unter- nehmen Unternehmen eines Vertragsstaates Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unter- nehmens Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstge- nannten erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. 4. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steu- erpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingun- gen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. 5) Unternehmen eines VertragsstaatesVertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer oder mehreren im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer deren Kontrolle unterliegt, dür- fen dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 6) 5. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Art. Artikels 2 für Steuern jeder Art und Be- zeichnungBezeichnung.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Gleichbehandlung. 1) . Staatsangehörige eines Vertragsstaates Vertragsstaats dürfen im anderen Vertrags- staat Vertragsstaat keiner Besteuerung Be- steuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtungen Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen VerhältnissenVer- hältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen unter- worfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Art. Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. 2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragssaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflich- tung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsicht- lich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. 3) . Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Ver- tragsstaates Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungüns- tiger ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund ihres des Personenstandes oder ihrer Familienlasten der Fami- lienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. 4) 3. Sofern nicht Art. Artikel 9 Abs. Absatz 1, Art. Artikel 11 Abs. Absatz 5 oder Artikel 12 Absatz 4 oder Art. 12 Abs. 4 anzu- wenden anwendbar ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unter- nehmen Unterneh- men eines Vertragsstaates Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unter- nehmens Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstge- nannten erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steu- erpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingun- gen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person Per- son zum Abzug zuzulassen. 5) 4. Unternehmen eines VertragsstaatesVertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer oder mehreren im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer deren Kontrolle unterliegt, dür- fen dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung Besteu- erung oder damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders an- ders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen un- terworfen sind oder unterworfen werden können. 6) 5. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Art. Artikels 2 für Steuern jeder Art und Be- zeichnungBezeich- nung.

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Gleichbehandlung. 1) . Staatsangehörige eines Vertragsstaates dürfen im anderen Vertrags- staat Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtungen Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen VerhältnissenVer- hältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen unter- worfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Art. Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. 2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragssaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflich- tung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsicht- lich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. 3) . Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Ver- tragsstaates Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungüns- tiger ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund ihres Personenstandes oder ihrer Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. 4) 3. Sofern nicht Art. 9 Abs. 1Artikel 9, Art. Artikel 11 Abs. 4 Absatz 7 oder Art. Artikel 12 Abs. 4 anzu- wenden Absatz 6 anwendbar ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unter- nehmen Unternehmen eines Vertragsstaates Ver- tragsstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung Ermitt- lung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unter- nehmens Unternehmens unter den gleichen Bedingungen Bedin- gungen wie Zahlungen an eine im erstge- nannten erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates Vertrags- xxxxxx gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steu- erpflichtigen steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingun- gen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. 5) 4. Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dür- fen dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen unterwor- fen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden zu- sammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten erst- genannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 6) 5. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Art. Artikels 2 für Steuern jeder Art und Be- zeichnungBezeich- nung.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Gleichbehandlung. 1) . Staatsangehörige eines Vertragsstaates Vertragsstaats dürfen im anderen Vertrags- staat Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtungen Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Art. Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. 2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragssaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflich- tung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsicht- lich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. 3) . Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Ver- tragsstaates Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungüns- tiger ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausübenaus- üben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen VertragsstaatVertrags- staat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen -vergüns- tigungen und -ermässigungen aufgrund ihres des Personenstandes oder ihrer der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. 4) 3. Sofern nicht Art. Artikel 9 Abs. Absatz 1, Art. Artikel 11 Abs. 4 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 6 oder Art. 12 Abs. 4 anzu- wenden Artikel 21 Absatz 3 anwendbar ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere EntgelteEntgel- te, die ein Unter- nehmen Unternehmen eines Vertragsstaates Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige ansäs- sige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unter- nehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstge- nannten erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend In gleicher Weise sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steu- erpflichtigen steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingun- gen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. 5) 4. Unternehmen eines VertragsstaatesVertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer oder mehreren im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer deren Kontrolle unterliegt, dür- fen dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung Besteu- erung oder damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 6) 5. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Art. Artikels 2 für Steuern jeder Art und Be- zeichnungBezeich- nung.

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