Common use of Gleichbehandlung Clause in Contracts

Gleichbehandlung. 1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

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Samples: www.news.admin.ch, www.newsd.admin.ch, www.newsd.admin.ch

Gleichbehandlung. 1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

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Samples: www.llv.li, www.newsd.admin.ch, www.sinoptic.ch

Gleichbehandlung. (1. ) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

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Samples: www.bundeskanzleramt.gv.at, www.parlament.gv.at, www.hs-augsburg.de

Gleichbehandlung. 1. Staatsangehörige Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaats Vertragsstaates dürfen im in dem anderen Vertragsstaat keiner weder einer Besteuerung oder noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

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Samples: www.lexfind.ch, suizosdevalencia.org

Gleichbehandlung. (1. ) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

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Samples: luxemburg.diplo.de, www.ihk.de

Gleichbehandlung. 1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung Be- steuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen VerhältnissenVer- hältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen unter- worfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

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Samples: www.news.admin.ch

Gleichbehandlung. 1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der namentlich in bezug auf die Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen un- terworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

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Samples: www.fomoso.org

Gleichbehandlung. 1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats Vertragsstaates dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen VerhältnissenVer- hältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen unter- worfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

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Samples: fedlex.data.admin.ch

Gleichbehandlung. 1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der namentlich in Bezug auf die Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

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Samples: www.taxrus2000.com

Gleichbehandlung. 1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates Vertragsstaats unter gleichen Verhältnissen, Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

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Samples: www.mofa.go.jp

Gleichbehandlung. 1. Staatsangehörige Staatsangehˆrige eines Vertragsstaats Vertragsstaates dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung zusammenh‰ngenden Verpflichtungen unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den zusammenh‰ngenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige Staatsangehˆrige des anderen Staates unter gleichen VerhältnissenVerh‰ltnissen, insbesondere hinsichtlich hinsichlich der AnsässigkeitAns‰ssigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sindkˆnnen.

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Samples: www.tremaco.li

Gleichbehandlung. (1. ) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender belas- tender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig der beiden Vertragsstaaten ansäs- sig sind.

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Samples: www.deutsch-tuerkisches-recht.de

Gleichbehandlung. (1. ) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung Be- steuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

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Samples: www.ruw.de

Gleichbehandlung. (1. ) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat der beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

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Samples: www.tuerkei-recht.de

Gleichbehandlung. 1. ) Staatsangehörige eines Vertragsstaats Vertragsstaates dürfen im anderen Vertragsstaat Vertrags- staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung Verpflichtungen unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels Art. 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

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Samples: www.llv.li

Gleichbehandlung. 1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

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Samples: fedlex.data.admin.ch

Gleichbehandlung. 1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

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