Common use of Gleichbehandlung Clause in Contracts

Gleichbehandlung. (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas- tender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansäs- sig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem der beiden Ver- tragsstaaten einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Ver- hältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. (3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im ande- ren Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat an- sässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen aufgrund des Per- sonenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt. (4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertrags- xxxxxx an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuer- pflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. (5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Gleichbehandlung. (1) . Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas- tender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansäs- sig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem der beiden Ver- tragsstaaten einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden anderen Staates unter gleichen Ver- hältnissen Verhältnissen, namentlich in Bezug auf die Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. (3) 2. Die Besteuerung einer BetriebsstätteBetriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im ande- ren anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung Be- steuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat an- sässigen ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen -vergünstigun- gen und -ermäßigungen aufgrund -ermässigungen auf Grund des Per- sonenstandes Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt. (4) 3. Sofern nicht Artikel 9 Absatz 19, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertrags- xxxxxx Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuer- pflichtigen steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansäs- sigen Person zum Abzug zuzulassen. (5) 4. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen sol- chen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden zusam- menhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten erst- genannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 5. Dieser Artikel gilt für Steuern, die Gegenstand dieses Abkommens sind.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Gleichbehandlung. (1) . Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas- tender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansäs- sig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem der beiden Ver- tragsstaaten einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden anderen Staates unter gleichen Ver- hältnissen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. (3) 2. Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im ande- ren anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat an- sässigen ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen -ermässigungen aufgrund des Per- sonenstandes Personenstandes oder der Familienlasten Fami- lienlasten zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt. (4) 3. Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 4 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden 4 anwendbar ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen Unterneh- men eines Vertrags- xxxxxx Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuer- pflichtigen steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. In gleicher Weise sind Schulden, die ein Unterneh- men eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unterneh- mens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenann- ten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. (5) 4. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer oder mehreren im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer deren Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung Besteu- erung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 5. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeich- nung.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Gleichbehandlung. (1) . Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas- tender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansäs- sig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem der beiden Ver- tragsstaaten einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden anderen Staates unter gleichen Ver- hältnissen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. (3) 2. Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im ande- ren anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausübenaus- üben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen VertragsstaatVertrags- staat, den im anderen Vertragsstaat an- sässigen ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen -vergüns- tigungen und -ermäßigungen -ermässigungen aufgrund des Per- sonenstandes Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt. (4) 3. Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder 7, Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden oder Artikel 21 Absatz 3 anwendbar ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere EntgelteEntgel- te, die ein Unternehmen eines Vertrags- xxxxxx Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige ansäs- sige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuer- pflichtigen steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens Unter- nehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. In gleicher Weise sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. (5) 4. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer oder mehreren im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer deren Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung Besteu- erung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 5. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeich- nung.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Gleichbehandlung. (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas- tender belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansäs- sig Vertragsstaat ansässig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem der beiden Ver- tragsstaaten Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Ver- hältnissen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. (3) Die Besteuerung einer BetriebsstätteBetriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im ande- ren anderen Vertragsstaat hat, darf im in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im in dem anderen Vertragsstaat an- sässigen ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen - vergünstigungen und -ermäßigungen aufgrund auf Grund des Per- sonenstandes Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt. (4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 6 oder Artikel 12 Absatz 6 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertrags- xxxxxx Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuer- pflichtigen steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. (5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. (6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

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Samples: Oecd Musterabkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Gleichbehandlung. (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas- tender belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansäs- sig Vertragsstaat ansässig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem der beiden Ver- tragsstaaten Vertragsstaat einer Besteuerung Be- steuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender belasten- der ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige 10 1141 der Beilagen des betreffenden Staates unter gleichen Ver- hältnissen unterworfen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unter- worfen sind oder unterworfen werden können. (3) Die Besteuerung einer BetriebsstätteBetriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im ande- ren Vertragsstaat anderen Ver- tragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte ver- pflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat an- sässigen ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen aufgrund auf Grund des Per- sonenstandes Personenstandes oder der Familienlasten zu gewährengewäh- ren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt. (4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 4 oder Artikel 12 Absatz 6 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertrags- xxxxxx Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuer- pflichtigen steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertrags- xxxxxx gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuer- pflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. (5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle Kon- trolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung Ver- pflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden zusam- menhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen unter- worfen sind oder unterworfen werden können. (6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

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Samples: Abkommen Zwischen Österreich Und Belize Auf Dem Gebiete Der Steuern Vom Einkommen Und Vom Vermögen

Gleichbehandlung. (1) . Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas- tender belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansäs- sig Vertragsstaat ansässig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem der beiden Ver- tragsstaaten einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Ver- hältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. (3) . Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im ande- ren anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat an- sässigen ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen - vergünstigungen und -ermäßigungen -ermässigungen aufgrund des Per- sonenstandes Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt. (4) 3. Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder 7, Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden oder Artikel 21 Absatz 3 anwendbar ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertrags- xxxxxx Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuer- pflichtigen steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. In gleicher Weise sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. (5) 4. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer oder mehreren im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer deren Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 5. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Gleichbehandlung. (1) . Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas- tender belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansäs- sig Vertragsstaat ansässig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem der beiden Ver- tragsstaaten einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Ver- hältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. (3) . Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im ande- ren anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat an- sässigen ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen -ermässigungen aufgrund des Per- sonenstandes Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt. (4) 3. Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 8 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden anwendbar ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertrags- xxxxxx Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuer- pflichtigen steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. (5) 4. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer oder mehreren im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer deren Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 5. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Gleichbehandlung. (1) . Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas- tender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansäs- sig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem der beiden Ver- tragsstaaten einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden anderen Staates unter gleichen Ver- hältnissen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. 2. Der Ausdruck «Staatsangehörige» bedeutet 12 Fassung gemäss Art. VI des Prot. vom 18. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 23. Dez. 2010 (AS 2010 6369 6367; BBl 2010 171). a) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besit- zen; b) juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereini- gungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet wor- den sind. 3) . Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im ande- ren anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausübenaus- üben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen VertragsstaatVertrags- staat, den im anderen Vertragsstaat an- sässigen ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen aufgrund -ermässigungen auf Grund des Per- sonenstandes Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt. (4) . Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen Unter- nehmen eines Vertrags- xxxxxx Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuer- pflichtigen steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. (5) . Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen unterwor- fen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden zu- sammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten erst- genannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 6. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Besteuerung» umfasst sowohl die unter das vorliegende Abkommen fallenden Steuern wie auch die mexikanische Steuer auf den Aktiven.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Gleichbehandlung. (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas- tender belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansäs- sig Vertragsstaat ansässig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem der beiden Ver- tragsstaaten Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Ver- hältnissen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. (3) Die Besteuerung einer BetriebsstätteBetriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im ande- ren anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat an- sässigen ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen aufgrund auf Grund des Per- sonenstandes Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt. (4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 6 oder Artikel 12 Absatz 6 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertrags- xxxxxx Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuer- pflichtigen steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. (5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. (6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

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Samples: Abkommen Zur Beseitigung Der Doppelbesteuerung

Gleichbehandlung. (1) . Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas- tender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansäs- sig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem der beiden Ver- tragsstaaten einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden anderen Staates unter gleichen Ver- hältnissen Verhältnissen, namentlich in bezug auf die Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen un- terworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. (3) 2. Die Besteuerung einer BetriebsstätteBetriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im ande- ren anderen Vertragsstaat hat, oder einer festen Einrichtung, über die eine in einem Vertragsstaat ansässig Person im anderen Vertragsstaat verfügt, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. ausüben.15 Diese Bestimmung ist nicht so auszulegenauszule- gen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat an- sässigen ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen aufgrund -ermässigungen auf Grund des Per- sonenstandes Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt. (4) 3. Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 516 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen Unter- nehmen eines Vertrags- xxxxxx Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuer- pflichtigen steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unterneh- men eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unterneh- mens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenann- ten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. (5) 4. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen sol- chen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden zusam- menhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten erst- genannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 5. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeich- nung.

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Samples: Abkommen Über Die Gegenseitige Rechtshilfe in Zivil Und Handelssachen

Gleichbehandlung. (1) . Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas- tender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansäs- sig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem der beiden Ver- tragsstaaten einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden anderen Staates unter gleichen Ver- hältnissen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. (3) 2. Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im ande- ren anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausübenausü- ben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen VertragsstaatVertrags- staat, den im anderen Vertragsstaat an- sässigen ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen -ermässigungen aufgrund des Per- sonenstandes Personenstandes oder der Familienlasten Fami- lienlasten zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt. (4) 3. Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 8 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden anwendbar ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen Unterneh- men eines Vertrags- xxxxxx Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuer- pflichtigen steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. (5) 4. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer oder mehreren im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer deren Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung Besteu- erung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 5. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeich- nung.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Gleichbehandlung. (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas- tender belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für PersonenAnsässigkeit, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansäs- sig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem der beiden Ver- tragsstaaten einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Ver- hältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. (32) Die Besteuerung einer BetriebsstätteBetriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im ande- ren anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat an- sässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen aufgrund des Per- sonenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt. (43) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder 5, Artikel 12 Absatz 6 4 oder Artikel 20 Absatz 5 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertrags- xxxxxx Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuer- pflichtigen steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. (54) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. (5) Dieser Artikel gilt für unter das Abkommen fallende Steuern. (6) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen der beiden Vertragsstaaten, einer in diesem Staat nicht ansässigen natürlichen Person Steuerfreibeträge, - vergünstigungen und -ermäßigungen zu gewähren, die dort ansässigen natürlichen Personen oder Staatsangehörigen gewährt werden.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Gleichbehandlung. (1) . Staatsangehörige eines Vertragsstaats Vertragsstaates dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas- tender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansäs- sig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem der beiden Ver- tragsstaaten einer Besteuerung Be- steuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden anderen Staates unter gleichen Ver- hältnissen Verhält- nissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Für Zwecke der Einkom- mensbesteuerung der Vereinigten Staaten befinden sich Staatsangehörige der Verei- nigten Staaten, die nicht in den Vereinigten Staaten ansässig sind, und schweizerische Staatsangehörige, die nicht in den Vereinigten Staaten ansässig sind, nicht in den glei- chen Verhältnissen. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 (Persönlicher Geltungsbereich) auch für Personen, die in keinem der Vertragsstaaten ansässig sind. (3a) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats Vertragsstaa- tes im ande- ren anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung . b) Dieser Absatz ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie er einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat an- sässigen ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen -ver- günstigungen und -ermäßigungen -ermässigungen aufgrund des Per- sonenstandes Personenstandes oder der Familienlasten Fa- milienlasten zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt. (4) 3. Sofern nicht Absatz 1 von Artikel 9 (Verbundene Unternehmen), Absatz 1, Artikel 4 von Ar- tikel 11 (Zinsen) oder Absatz 7 oder 4 von Artikel 12 Absatz 6 (Lizenzgebühren) anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertrags- xxxxxx staates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuer- pflichtigen steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates gegen- über einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. (5) 4. Unternehmen eines VertragsstaatsVertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen sol- chen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werdenwer- den, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden zusammenhän- genden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates Staa- tes unterworfen sind oder unterworfen werden können. 5. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Absatzes 2 von Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) für Steuern jeder Art oder Bezeichnung, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden. 6. Dieser Artikel steht der Erhebung der in Absatz 7 von Artikel 10 (Dividenden) be- zeichneten Steuer der Vereinigten Staaten nicht entgegen.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Gleichbehandlung. (1) . Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas- tender belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansäs- sig Vertragsstaat ansässig sind. (2) . Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem der beiden Ver- tragsstaaten Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Ver- hältnissen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. (3) . Die Besteuerung einer BetriebsstätteBetriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im ande- ren anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat an- sässigen ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen aufgrund auf Grund des Per- sonenstandes Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt. (4) . Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 6 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertrags- xxxxxx Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuer- pflichtigen steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. (5) . Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 6. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Gleichbehandlung. (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas- tender belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansäs- sig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem der beiden Ver- tragsstaaten einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Ver- hältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. (32) Die Besteuerung einer BetriebsstätteBetriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im ande- ren anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat an- sässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen aufgrund des Per- sonenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt. (4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelteeiner Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertrags- xxxxxx an eine Drittstaates im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuer- pflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassenhat. (53) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates Staates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer in einem Drittstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, unterworfen sind oder unterworfen werden können. (4) Dieser Artikel gilt nicht für die Steuergesetze eines Vertragsstaates, die a) die Steuerumgehung oder –hinterziehung in angemessener Weise verhindern oder bekämpfen sollen; oder b) im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft sind oder ihrem allgemeinen Sinn und Zweck nach einer solchen Bestimmung im Wesentlichen ähnlich sind, aber nach der Unterzeichnung dieses Abkommens Gesetzeskraft erlangen, vorausgesetzt, dass auf Grund einer solchen Bestimmung im anderen Vertragsstaat ansässige Personen im Vergleich zu in Drittstaaten ansässigen Personen nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen. (5) Dieser Artikel gilt nur für Steuern, die Gegenstand dieses Abkommens sind. (6) Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass steuerliche Maßnahmen des anderen Vertragsstaats gegen die in diesem Artikel dargelegten Grundsätze verstoßen, so wenden die zuständigen Behörden das Verständigungsverfahren an und werden sich bemühen, die Angelegenheit zu regeln.

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Samples: Tax Agreement

Gleichbehandlung. (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats Vertragsstaates dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen Verpflichtungen unter- worfen werden, die anders oder belas- tender belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich hinsichlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für PersonenAnsässigkeit, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansäs- sig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem der beiden Ver- tragsstaaten einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Ver- hältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. (32) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats Ver- tragsstaates im ande- ren anderen Vertragsstaat hat, darf im in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit gleichen Tätigkeiten ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat an- sässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen aufgrund des Per- sonenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt. (43) Sofern nicht Artikel Art. 9 Absatz Abs. 1, Artikel Art. 11 Absatz 7 Abs. 4 oder Artikel 5, Art. 12 Absatz 6 Abs. 4 oder 5 oder Art. 20 Abs. 4 oder 5 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertrags- xxxxxx Vertragsstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuer- pflichtigen steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen Zahlun- gen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. (54) Unternehmen eines VertragsstaatsVertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen dür- fen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden zusammenhängen- den Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen un- terworfen werden können. 5) Nichts in diesem Artikel darf so ausgelegt werden, dass einer der Ver- tragsstaaten dazu verpflichtet ist, einer in diesem Staat nicht ansässigen natürli- chen Person Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen zu gewähren, die dort ansässigen natürlichen Person oder Staatsangehörigen gewährt wird.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Gleichbehandlung. (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas- tender belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansäs- sig ansässig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem der beiden Ver- tragsstaaten Vertragsstaaten einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Ver- hältnissen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. (3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im ande- ren anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat an- sässigen ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen - ermäßigungen aufgrund des Per- sonenstandes Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt. (4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertrags- xxxxxx Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuer- pflichtigen steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. (5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

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Samples: Doppelbesteuerungsabkommen

Gleichbehandlung. (1) . Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas- tender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansäs- sig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem der beiden Ver- tragsstaaten einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden anderen Staates unter gleichen Ver- hältnissen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. (3) 2. Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im ande- ren anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausübenausü- ben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen VertragsstaatVertrags- staat, den im anderen Vertragsstaat an- sässigen ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen -ermässigungen aufgrund des Per- sonenstandes Personenstandes oder der Familienlasten Fami- lienlasten zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt. (4) 3. Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 4 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden 4 anwendbar ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen Unterneh- men eines Vertrags- xxxxxx Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuer- pflichtigen steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. In gleicher Weise sind Schulden, die ein Unterneh- men eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unterneh- mens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenann- ten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. (5) 4. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer oder mehreren im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer deren Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung Besteu- erung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 5. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeich- nung.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Gleichbehandlung. (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats Vertragsstaates dürfen im anderen Vertragsstaat Vertrags- staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung Verpflichtungen unterworfen werden, die anders oder belas- tender belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels Art. 1 auch für Personen, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansäs- sig Vertragsstaat ansässig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem der beiden Ver- tragsstaaten Vertragssaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung Verpflich- tung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Ver- hältnissen Verhältnissen, insbesondere hinsicht- lich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. (3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats Ver- tragsstaates im ande- ren anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger ungüns- tiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat an- sässigen ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen -ermässigungen aufgrund des Per- sonenstandes ihres Personenstandes oder der ihrer Familienlasten zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt. (4) Sofern nicht Artikel Art. 9 Absatz Abs. 1, Artikel Art. 11 Absatz 7 Abs. 4 oder Artikel Art. 12 Absatz 6 anzuwenden Abs. 4 anzu- wenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen Unter- nehmen eines Vertrags- xxxxxx Vertragsstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuer- pflichtigen steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens Unter- nehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten erstge- nannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steu- erpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingun- gen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. (5) Unternehmen eines VertragsstaatsVertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen dür- fen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden zusammenhängen- den Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Art. 2 für Steuern jeder Art und Be- zeichnung.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Gleichbehandlung. (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas- tender belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansäs- sig Vertragsstaat ansässig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem der beiden Ver- tragsstaaten Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Ver- hältnissen Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. (3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im ande- ren anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat an- sässigen ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen aufgrund auf Grund des Per- sonenstandes Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt. (4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 4 oder Artikel 12 Absatz 6 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere EntgelteZahlungen, die ein Unternehmen eines Vertrags- xxxxxx Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahltleistet, bei der Ermittlung der steuer- pflichtigen steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. (5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. (6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Gleichbehandlung. (1) Staatsangehörige Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaats Vertragsstaates dürfen im in dem anderen Vertragsstaat keiner weder einer Besteuerung oder noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas- tender ist belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige die Staatsangehörigkeit des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansäs- sig sind. (2) StaatenloseDer Ausdruck "Staatsangehörige" bedeutet: a) hinsichtlich der Bundesrepublik Deutschland: alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland; b) hinsichtlich des Königreichs Griechenland: alle griechischen Staatsangehörigen; c) alle juristischen Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat ansässig geltenden Recht errichtet worden sind, . (3) Staatenlose dürfen in keinem der beiden Ver- tragsstaaten einem Vertragsstaat weder einer Besteuerung oder noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden die Staatsangehörigen dieses Staates unter gleichen Ver- hältnissen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. (34) Die Besteuerung einer BetriebsstätteBetriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im ande- ren Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, darf im in dem anderen Staat Vertragsstaat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung Vorschrift ist nicht so dahin auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im in dem anderen Vertragsstaat an- sässigen ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen aufgrund auf Grund des Per- sonenstandes Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er nur seinen den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Personen gewährt. (45) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Die Unternehmen eines Vertrags- xxxxxx an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuer- pflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. (5) Unternehmen eines VertragsstaatsVertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise teilweise, unmittelbar oder mittelbar mittelbar, einer im in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im in dem erstgenannten Staat keiner Vertragsstaat weder einer Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. (6) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck "Besteuerung" Steuern jeder Art und Bezeichnung.

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Gleichbehandlung. (1) . Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas- tender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansäs- sig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem der beiden Ver- tragsstaaten einer Besteuerung Be- steuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden anderen Staates unter gleichen Ver- hältnissen hältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen unter- worfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. (3) 2. Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im ande- ren anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat an- sässigen ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen -ermässigungen aufgrund des Per- sonenstandes Personenstandes oder der Familienlasten Fami- lienlasten zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt. (4) 3. Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 5 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden 4 anwendbar ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen Unterneh- men eines Vertrags- xxxxxx Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuer- pflichtigen steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person Per- son zum Abzug zuzulassen. (5) 4. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer oder mehreren im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer deren Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung Besteu- erung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders an- ders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen un- terworfen sind oder unterworfen werden können. 5. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeich- nung.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Gleichbehandlung. (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas- tender belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansäs- sig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem der beiden Ver- tragsstaaten Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Ver- hältnissen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. (3) Die Besteuerung einer BetriebsstätteBetriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im ande- ren anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat an- sässigen ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen aufgrund auf Grund des Per- sonenstandes Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt. (4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertrags- xxxxxx Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuer- pflichtigen steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. (5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. (6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Gleichbehandlung. (1) . Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas- tender belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates Vertragsstaats unter gleichen Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansäs- sig Vertragsstaat ansässig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem der beiden Ver- tragsstaaten einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Ver- hältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. (3) . Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im ande- ren anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat Vertragsstaat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen StaatesVertragsstaats, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat an- sässigen ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen -entlastungen und -ermäßigungen aufgrund auf Grund des Per- sonenstandes Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt. (4) 3. Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder 4, Artikel 12 Absatz 6 4 oder Artikel 20 Absatz 3 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere EntgelteZahlungen, die ein Unternehmen eines Vertrags- xxxxxx Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahltleistet, bei der Ermittlung der steuer- pflichtigen steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat Vertragsstaat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. (5) 4. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates Vertragsstaats unterworfen sind oder unterworfen werden können. 5. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

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Samples: Double Taxation Agreement

Gleichbehandlung. (1) Staatsangehörige . Staatsangehˆrige eines Vertragsstaats Vertragsstaates dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas- tender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansäs- sig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem der beiden Ver- tragsstaaten einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung zusammenh‰ngenden Verpflichtungen unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den zusammenh‰ngenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige Staatsangehˆrige des betreffenden anderen Staates unter gleichen Ver- hältnissen Verh‰ltnissen, insbesondere hinsichlich der Ans‰ssigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden könnenkˆnnen. (3) 2. Die Besteuerung einer BetriebsstätteBetriebsst‰tte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats Vertragsstaates im ande- ren anderen Vertragsstaat hat, darf im in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit gleichen T‰tigkeiten ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat an- sässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen aufgrund des Per- sonenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt. (4) 3. Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 4 oder 5, Artikel 12 Absatz 6 4 oder 5 oder Artikel 20 Absatz 4 oder 5 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertrags- xxxxxx Vertragsstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige ans‰ssige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuer- pflichtigen steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige ans‰ssige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ans‰ssigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermˆgens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ans‰ssigen Person zum Abzug zuzulassen. (5) 4. Unternehmen eines VertragsstaatsVertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen ans‰ssigen Person oder mehreren solchen Personen gehört gehˆrt oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden zusammenh‰ngenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden zusammenh‰ngenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche ‰hnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden könnenkˆnnen. 5. Nichts in diesem Artikel darf so ausgelegt werden, dass einer der Vertragsstaaten dazu verpflichtet ist, einer in diesem Staat nicht ans‰ssigen natürlichen Person Steuerfreibetr‰ge, -vergünstigungen und –erm‰ssigungen zu gew‰hren, die dort ans‰ssigen natürlichen Person oder Staatsangehˆrigen gew‰hrt wird.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Gleichbehandlung. (1) . Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas- tender belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansäs- sig Vertragsstaat ansässig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem der beiden Ver- tragsstaaten einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Ver- hältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. (3) . Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im ande- ren anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat an- sässigen ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen -ermässigungen aufgrund des Per- sonenstandes Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt. (4) 3. Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 4 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden 4 anwendbar ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertrags- xxxxxx Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuer- pflichtigen steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. In gleicher Weise sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. (5) 4. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer oder mehreren im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer deren Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 5. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Gleichbehandlung. (1) Staatsangehörige . Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaats Vertragsstaates dürfen im in dem anderen Vertragsstaat keiner weder einer Besteuerung oder noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas- tender ist belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansäs- sig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem der beiden Ver- tragsstaaten einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Ver- hältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. (2. Insbesondere geniessen die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die in dem anderen Vertragsstaat steuerpflichtig sind, die gleichen Befreiungen, Abzüge, Steu- erfreibeträge und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes, wie sie den Staatsangehörigen dieses anderen Staates gewährt werden. 3) . Der Ausdruck «Staatsangehörige» bedeutet: a. alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen; b. alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personen- vereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind. 4. Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im ande- ren Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, darf im in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im in dem anderen Vertragsstaat an- sässigen ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen -vergünsti- gungen und -ermäßigungen aufgrund -ermässigungen auf Grund des Per- sonenstandes Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er nur seinen den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt. (4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein 5. Die Unternehmen eines Vertrags- xxxxxx an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuer- pflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. (5) Unternehmen eines VertragsstaatsVertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar teilweise, un- mittelbar oder mittelbar mittelbar, einer im in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im in dem erstgenannten Staat keiner Vertragsstaat weder einer Besteuerung oder noch einer damit zusammenhängenden zusammen- hängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 6. In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» Steuern jeder Art und Bezeichnung.

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Gleichbehandlung. (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas- tender belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansäs- sig Vertragsstaat ansässig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem der beiden Ver- tragsstaaten Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den Verpflichtungen, zusammenhängenden Verpflichtungen denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Ver- hältnissen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. (3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im ande- ren anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat an- sässigen ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen aufgrund des Per- sonenstandes Personenstands oder der Familienlasten zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt. (4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 1 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertrags- xxxxxx Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuer- pflichtigen steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. (5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. (6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Gleichbehandlung. (1) . Staatsangehörige eines Vertragsstaats Vertragsstaates dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas- tender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansäs- sig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem der beiden Ver- tragsstaaten einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden anderen Staates unter gleichen Ver- hältnissen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Für Zwecke der Einkommensbesteuerung der Vereinigten Staaten befinden sich Staatsangehörige der Vereinigten Staaten, die nicht in den Vereinigten Staaten ansässig sind, und schwei- zerische Staatsangehörige, die nicht in den Vereinigten Staaten ansässig sind, nicht in den gleichen Verhältnissen. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 (Persönlicher Geltungsbereich) auch für Personen, die in keinem der Vertragsstaaten ansässig sind. (3a) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats Vertrags- staates im ande- ren anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche glei- che Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung . b) Dieser Absatz ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie er einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat an- sässigen ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen -ver- günstigungen und -ermäßigungen -ermässigungen aufgrund des Per- sonenstandes Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt. (4) 3. Sofern nicht Absatz 1 von Artikel 9 (Verbundene Unternehmen), Absatz 1, 4 von Artikel 11 (Zinsen) oder Absatz 7 oder 4 von Artikel 12 Absatz 6 (Lizenzgebühren) anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertrags- xxxxxx Ver- tragsstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung Ermitt- lung der steuer- pflichtigen steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen Bedin- gungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertrags- staates gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den glei- chen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. (5) 4. Unternehmen eines VertragsstaatsVertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar unmittel- bar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen unterwor- fen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden zusam- menhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten erst- genannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 5. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Absatzes 2 von Artikel 2 (Unter das Abkom- men fallende Steuern) für Steuern jeder Art oder Bezeichnung, die von einem Ver- tragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaf- ten erhoben werden. 6. Dieser Artikel steht der Erhebung der in Absatz 7 von Artikel 10 (Dividenden) bezeichneten Steuer der Vereinigten Staaten nicht entgegen.

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Gleichbehandlung. (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung Be- steuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belas- tender belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem der beiden Vertragsstaaten ansäs- sig Vertragsstaat ansässig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem der beiden Ver- tragsstaaten Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Ver- hältnissen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. (3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im ande- ren anderen Vertragsstaat hat, darf im in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung Be- steuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im in dem anderen Vertragsstaat an- sässigen ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen aufgrund des Per- sonenstandes Personenstands oder der Familienlasten zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt. (4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 4 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden 5 anzuwen- den ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertrags- xxxxxx Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuer- pflichtigen steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Desgleichen sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. (5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. (6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

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