Grundsatz. Der Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Vertrags, je- doch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Zeit- punkt. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem genannten Zeitpunkt nur dann, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Teil B Ziffer 2.1 Absatz 2 a) zahlen. Wenn Sie den Bei- trag nicht rechtzeitig zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen (siehe Teil B Zif- fer 2.2 Absatz 1). Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht. Wenn Sie den Versicherungsschutz nachträglich erweitern, gilt Ab- satz 1 auch für diese Erweiterung des Versicherungsschutzes.
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Grundsatz. Der Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Vertrags, je- doch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Zeit- punkt. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem genannten Zeitpunkt nur dann, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Teil B Ziffer 2.1 Absatz 2 a) zahlen. Wenn Sie den Bei- trag nicht rechtzeitig zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen (siehe Teil B Zif- fer 2.2 Absatz 1). Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht. Wenn Sie den Versicherungsschutz nachträglich erweitern, gilt Ab- satz 1 auch für diese Erweiterung des Versicherungsschutzes.
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Grundsatz. Der Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Vertrags, je- doch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Zeit- punkt. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem genannten Zeitpunkt nur dannzum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Teil B Ziffer 2.1 Absatz 2 a) und Absatz 3 zahlen. Wenn Sie den Bei- trag ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, beginnt be- ginnt der Versicherungsschutz daher erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen (siehe Teil B Zif- fer Ziffer 2.2 Absatz 1). Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht. Wenn Sie den Versicherungsschutz nachträglich erweitern, gilt Ab- satz 1 auch für diese Erweiterung des Versicherungsschutzes.
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Grundsatz. Der Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Vertrags, je- doch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Zeit- punkt. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem genannten Zeitpunkt nur dannzum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Teil B Ziffer 2.1 Absatz 2 a) zahlen. Wenn Sie den Bei- trag ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, beginnt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz daher erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen (siehe Teil B Zif- fer Ziffer 2.2 Absatz 1). Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht. Wenn Sie den Versicherungsschutz nachträglich erweitern, gilt Ab- satz 1 auch für diese Erweiterung des Versicherungsschutzes.
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Grundsatz. Der Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Vertrags, je- doch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Zeit- punkt. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem genannten Zeitpunkt nur dann, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Teil B Ziffer 2.1 1.1 Absatz 2 a) zahlen. Wenn Sie den Bei- trag Beitrag nicht rechtzeitig recht- zeitig zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst zu dem ZeitpunktZeit- punkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen (siehe Teil B Zif- fer 2.2 Absatz Ziffer 1.2 Ab- satz 1). Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht. Wenn Sie den Versicherungsschutz nachträglich erweitern, gilt Ab- satz 1 auch für diese Erweiterung des Versicherungsschutzes.
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