Common use of Grundsätze der Zusammenarbeit Clause in Contracts

Grundsätze der Zusammenarbeit. In den von den Protokollen II (Frequenzverwaltung), III (für bestimmte Nutzungs- rechte an Frequenzen für Funkanlagen) und IV (Kommunikationsanlagen) geregel- ten Bereichen ist eine Zusammenarbeit im Rahmen der Marktaufsicht im Fürstentum Liechtenstein erforderlich. Diese Zusammenarbeit erfolgt in den von Protokoll III und IV erfassten Bereichen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Protokolls. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Bereich der Frequenzverwaltung richten sich nach Protokoll II. Unter «Marktaufsicht» im Sinne dieses Protokolls sind alle Massnahmen hoheitli- cher oder nicht-hoheitlicher Natur zu verstehen, die getroffen werden, um zu über- prüfen, ob die Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts in den von den Proto- kollen II, III und IV geregelten Bereichen eingehalten werden. Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegen den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Die Massnahmen im Rahmen der Marktaufsicht im Fürstentum Liechten- stein richten sich nach den Bestimmungen der liechtensteinischen Gesetze und Verordnungen. Im Rahmen der Zusammenarbeit unter diesem Protokoll informieren sich die Voll- zugsbehörden gegenseitig über Widerhandlungen und weitere Vorkommnisse, die in den von den Protokollen II, III und IV geregelten Bereichen Auswirkungen im Hoheitsgebiet der anderen Partei haben können.

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Grundsätze der Zusammenarbeit. In den von den Protokollen II (Frequenzverwaltung), III (für bestimmte Nutzungs- rechte an Frequenzen für FunkanlagenBestimmte Funkkonzessionen) und IV (KommunikationsanlagenTelekommunikationsanlagen) geregel- ten geregelten Bereichen ist eine Zusammenarbeit im Rahmen der Marktaufsicht im Fürstentum Liechtenstein erforderlich. Diese Zusammenarbeit erfolgt in den von Protokoll III und IV erfassten Bereichen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Protokolls. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Bereich der Frequenzverwaltung richten sich nach Protokoll II. Unter «"Marktaufsicht» " im Sinne dieses Protokolls sind alle Massnahmen hoheitli- cher hoheitlicher oder nicht-hoheitlicher Natur zu verstehen, die getroffen werden, um zu über- prüfenüberprüfen, ob die Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts in den von den Proto- kollen Protokollen II, III und IV geregelten Bereichen eingehalten werden. Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen Widerhand- lungen obliegen den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Die Massnahmen im Rahmen der Marktaufsicht im Fürstentum Liechten- stein richten sich nach den Bestimmungen der liechtensteinischen Gesetze Geset- ze und Verordnungen, und gegebenenfalls nach den Bestimmungen von in Liechtenstein erteilten Einzel- und Allgemeinkonzessionen. Im Rahmen der Zusammenarbeit unter diesem Protokoll informieren sich die Voll- zugsbehörden Vollzugsbehörden gegenseitig über Widerhandlungen und weitere weite- re Vorkommnisse, die in den von den Protokollen II, III und IV geregelten geregel- ten Bereichen Auswirkungen im Hoheitsgebiet der anderen Partei haben können.

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Grundsätze der Zusammenarbeit. In den von den Protokollen II (Frequenzverwaltung), III (für bestimmte Nutzungs- rechte be- stimmte Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen) und IV (Kommunikationsanlagen) geregel- ten geregelten Bereichen ist eine Zusammenarbeit Zusammen- arbeit im Rahmen der Marktaufsicht im Fürstentum Liechtenstein erforderlicher- forderlich. Diese Zusammenarbeit erfolgt in den von Protokoll III und IV erfassten Bereichen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Protokolls. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Bereich der Frequenzverwaltung richten sich nach Protokoll II. Unter «"Marktaufsicht» " im Sinne dieses Protokolls sind alle Massnahmen hoheitli- cher Mass- nahmen hoheitlicher oder nicht-hoheitlicher Natur zu verstehen, die getroffen werden, um zu über- prüfenüberprüfen, ob die Bestimmungen des liechtensteinischen liech- tensteinischen Rechts in den von den Proto- kollen Protokollen II, III und IV geregelten gere- gelten Bereichen eingehalten werden. Die Verfolgung und Beurteilung Beurtei- lung von Widerhandlungen obliegen den zuständigen liechtensteinischen liechtensteini- schen Behörden. Die Massnahmen im Rahmen der Marktaufsicht im Fürstentum Liechten- stein Liechtenstein richten sich nach den Bestimmungen der liechtensteinischen Gesetze und Verordnungen. Im Rahmen der Zusammenarbeit unter diesem Protokoll informieren sich die Voll- zugsbehörden Vollzugsbehörden gegenseitig über Widerhandlungen und weitere Vorkommnisse, die in den von den Protokollen II, III und IV geregelten Bereichen Auswirkungen im Hoheitsgebiet der anderen Partei haben können.

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Grundsätze der Zusammenarbeit. In den von den Protokollen II (Frequenzverwaltung), III (für bestimmte Nutzungs- rechte Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen) und IV (KommunikationsanlagenKommunika- tionsanlagen) geregel- ten geregelten Bereichen ist eine Zusammenarbeit im Rahmen der Marktaufsicht im Fürstentum Liechtenstein erforderlich. Diese Zusammenarbeit erfolgt in den von Protokoll III und IV erfassten Bereichen Berei- chen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Protokolls. Die Einzelheiten Einzel- heiten der Zusammenarbeit im Bereich der Frequenzverwaltung richten sich nach Protokoll II. Unter «"Marktaufsicht» " im Sinne dieses Protokolls sind alle Massnahmen hoheitli- cher hoheitlicher oder nicht-hoheitlicher Natur zu verstehen, die getroffen werden, um zu über- prüfenüberprüfen, ob die Bestimmungen des liechtensteinischen liechtensteini- schen Rechts in den von den Proto- kollen Protokollen II, III und IV geregelten Bereichen Berei- chen eingehalten werden. Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen Wider- handlungen obliegen den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Die Massnahmen im Rahmen der Marktaufsicht im Fürstentum Liechten- stein richten sich nach den Bestimmungen der liechtensteinischen Gesetze und Verordnungen. Im Rahmen der Zusammenarbeit unter diesem Protokoll informieren sich die Voll- zugsbehörden Vollzugsbehörden gegenseitig über Widerhandlungen und weitere wei- tere Vorkommnisse, die in den von den Protokollen II, III und IV geregelten gere- gelten Bereichen Auswirkungen im Hoheitsgebiet der anderen Partei haben können.

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Grundsätze der Zusammenarbeit. In den von den Protokollen II (Frequenzverwaltung), III (für bestimmte Nutzungs- rechte an Frequenzen für FunkanlagenBestimmte Funkkon- zessionen) und IV (KommunikationsanlagenTelekommunikationsanlagen) geregel- ten geregelten Bereichen ist eine Zusammenarbeit im Rahmen der Marktaufsicht im Fürstentum Liechtenstein erforderlicherfor- derlich. Diese Zusammenarbeit erfolgt in den von Protokoll III und IV erfassten Bereichen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Protokolls. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Bereich der Frequenzverwaltung richten sich nach Protokoll Proto- koll II. Unter «Marktaufsicht» im Sinne dieses Protokolls sind alle Massnahmen hoheitli- cher oder nicht-hoheitlicher Natur zu verstehen, die getroffen werden, um zu über- prüfen, ob die Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts in den von den Proto- kollen II, III und IV geregelten Bereichen eingehalten werden. Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegen den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Die Massnahmen im Rahmen der Marktaufsicht im Fürstentum Liechten- stein richten sich nach den Bestimmungen der liechtensteinischen Gesetze und Verordnungen, und gegebenenfalls nach den Bestimmungen von in Liechtenstein erteilten Einzel- und Allgemeinkonzessionen. Im Rahmen der Zusammenarbeit unter diesem Protokoll informieren sich die Voll- zugsbehörden gegenseitig über Widerhandlungen und weitere Vorkommnisse, die in den von den Protokollen II, III und IV geregelten Bereichen Auswirkungen im Hoheitsgebiet der anderen Partei haben können.

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Grundsätze der Zusammenarbeit. In den von den Protokollen II (Frequenzverwaltung), III (für bestimmte Nutzungs- rechte an Frequenzen für FunkanlagenBestimmte Funk- konzessionen) und IV (KommunikationsanlagenTelekommunikationsanlagen) geregel- ten geregelten Bereichen ist eine Zusammenarbeit im Rahmen der Marktaufsicht im Fürstentum Liechtenstein erforderlich. Diese Zusammenarbeit erfolgt in den von Protokoll Proto- koll III und IV erfassten Bereichen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Protokolls. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Bereich der Frequenzverwaltung Frequenz- verwaltung richten sich nach Protokoll II. Unter «"Marktaufsicht» " im Sinne dieses Protokolls sind alle Massnahmen hoheitli- cher hoheitlicher oder nicht-hoheitlicher Natur zu verstehen, die getroffen werden, um zu über- prüfenüberprüfen, ob die Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts in den von den Proto- kollen Protokollen II, III und IV geregelten Bereichen eingehalten ein- gehalten werden. Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegen den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Die Massnahmen im Rahmen der Marktaufsicht im Fürstentum Liechten- stein Liechtenstein richten sich nach den Bestimmungen der liechtensteinischen Gesetze und VerordnungenVerord- nungen, und gegebenenfalls nach den Bestimmungen von in Liechtenstein erteilten Einzel- und Allgemeinkonzessionen. Im Rahmen der Zusammenarbeit unter diesem Protokoll informieren sich die Voll- zugsbehörden Vollzugsbehörden gegenseitig über Widerhandlungen und weitere VorkommnisseVor- kommnisse, die in den von den Protokollen II, III und IV geregelten Bereichen Berei- chen Auswirkungen im Hoheitsgebiet der anderen Partei haben können.

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Grundsätze der Zusammenarbeit. In den von den Protokollen II (Frequenzverwaltung), III (für bestimmte Nutzungs- rechte be- stimmte Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen) und IV (KommunikationsanlagenFunkanlagen) geregel- ten geregelten Bereichen ist eine Zusammenarbeit im Rahmen der Marktaufsicht im Fürstentum Liechtenstein erforderlich. Diese Zusammenarbeit erfolgt in den von Protokoll den Protokollen III und IV erfassten Bereichen nach Massgabe der Bestimmungen dieses ProtokollsProto- kolls. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Bereich der Frequenzverwaltung Fre- quenzverwaltung richten sich nach Protokoll II. Unter «"Marktaufsicht» " im Sinne dieses Protokolls sind alle Massnahmen hoheitli- cher oder nicht-hoheitlicher Natur Mass- nahmen zu verstehen, die getroffen werden, um zu über- prüfenüberprüfen, ob die Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts in den von den Proto- kollen Protokollen II, III und IV geregelten Bereichen eingehalten werden. Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegen den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Die Massnahmen im Rahmen der Marktaufsicht im Fürstentum Liechten- stein Liechtenstein richten sich nach den Bestimmungen der liechtensteinischen liechtensteini- schen Gesetze und Verordnungen. Das Amt für Kommunikation (AK) ist verantwortlich für den Vollzug der Marktüberwachung auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein und kann beim BAKOM nach Absprache entsprechende Tätigkeiten in Auftrag ge- ben. Das BAKOM informiert das AK über möglichen Durchführun- gen von Marktüberwachungstätigkeiten im Staatsgebiet des Fürsten- tums Liechtenstein. Im Rahmen der Zusammenarbeit unter nach diesem Protokoll informieren sich die Voll- zugsbehörden Vollzugsbehörden gegenseitig über Widerhandlungen und weitere Vorkommnisse, die in den von den Protokollen II, III und IV geregelten Bereichen Auswirkungen im Hoheitsgebiet der anderen Partei haben können.

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Grundsätze der Zusammenarbeit. In den von den Protokollen II (Frequenzverwaltung), III (für bestimmte Nutzungs- rechte an Frequenzen für Funkanlagen) und IV (KommunikationsanlagenFunkanlagen) geregel- ten geregelten Bereichen ist eine Zusammenarbeit im Rahmen der Marktaufsicht im Fürstentum Liechtenstein erforderlich. Diese Zusammenarbeit erfolgt in den von Protokoll den Protokollen III und IV erfassten Bereichen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Protokolls. Die Einzelheiten Ein- zelheiten der Zusammenarbeit im Bereich der Frequenzverwaltung richten sich nach Protokoll II. Unter «Marktaufsicht» im Sinne dieses Protokolls sind alle Massnahmen hoheitli- cher oder nicht-hoheitlicher Natur zu verstehenverste- hen, die getroffen werden, um zu über- prüfenüberprüfen, ob die Bestimmungen des liechtensteinischen liechten- steinischen Rechts in den von den Proto- kollen Protokollen II, III und IV geregelten Bereichen eingehalten werden. Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegen oblie- gen den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Die Massnahmen im Rahmen der Marktaufsicht im Fürstentum Liechten- stein Liechtenstein richten sich nach den Bestimmungen der liechtensteinischen Gesetze und Verordnungen. Das Amt für Kommunikation (AK) ist verantwortlich für den Vollzug der Markt- überwachung auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein und kann beim BAKOM nach Absprache entsprechende Tätigkeiten in Auftrag geben. Das BAKOM informiert das AK über mögliche Durchführungen von Marktüber- wachungstätigkeiten im Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein. Im Rahmen der Zusammenarbeit unter nach diesem Protokoll informieren sich die Voll- zugsbehörden gegenseitig über Widerhandlungen und weitere Vorkommnisse, die in den von den Protokollen II, III und IV geregelten Bereichen Auswirkungen im Hoheitsgebiet der anderen Partei haben können.

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Grundsätze der Zusammenarbeit. In den von den Protokollen II (Frequenzverwaltung), III (für bestimmte Nutzungs- rechte an Frequenzen für FunkanlagenBestimmte Funkkon- zessionen) und IV (KommunikationsanlagenTelekommunikationsanlagen) geregel- ten geregelten Bereichen ist eine Zusammenarbeit Zu- sammenarbeit im Rahmen der Marktaufsicht im Fürstentum Liechtenstein erforderlicherforder- lich. Diese Zusammenarbeit erfolgt in den von Protokoll III und IV erfassten Bereichen Berei- chen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Protokolls. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Bereich der Frequenzverwaltung richten sich nach Protokoll II. Unter «Marktaufsicht» im Sinne dieses Protokolls sind alle Massnahmen hoheitli- cher oder nicht-hoheitlicher Natur zu verstehen, die getroffen werden, um zu über- prüfen, ob die Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts in den von den Proto- kollen II, III und IV geregelten Bereichen eingehalten werden. Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegen den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Die Massnahmen im Rahmen der Marktaufsicht im Fürstentum Liechten- stein richten sich nach den Bestimmungen der liechtensteinischen Gesetze und VerordnungenVer- ordnungen, und gegebenenfalls nach den Bestimmungen von in Liechtenstein er- teilten Einzel- und Allgemeinkonzessionen. Im Rahmen der Zusammenarbeit unter diesem Protokoll informieren sich die Voll- zugsbehörden gegenseitig über Widerhandlungen und weitere Vorkommnisse, die in den von den Protokollen II, III und IV geregelten Bereichen Auswirkungen im Hoheitsgebiet der anderen Partei haben können.

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Grundsätze der Zusammenarbeit. In den von den Protokollen II (Frequenzverwaltung), III (für bestimmte Nutzungs- rechte Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen) und IV (KommunikationsanlagenFunkanlagen) geregel- ten geregelten Bereichen ist eine Zusammenarbeit im Rahmen der Marktaufsicht Markt- aufsicht im Fürstentum Liechtenstein erforderlich. Diese Zusammenarbeit Zusammenar- beit erfolgt in den von Protokoll den Protokollen III und IV erfassten Bereichen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Protokolls. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Bereich der Frequenzverwaltung richten sich nach Protokoll II. Unter «"Marktaufsicht» " im Sinne dieses Protokolls sind alle Massnahmen hoheitli- cher oder nicht-hoheitlicher Natur zu verstehen, die getroffen werden, um zu über- prüfenüberprüfen, ob die Bestimmungen Bestim- mungen des liechtensteinischen Rechts in den von den Proto- kollen Protokollen II, III und IV geregelten Bereichen eingehalten werden. Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegen den zuständigen liechtensteinischen liech- tensteinischen Behörden. Die Massnahmen im Rahmen der Marktaufsicht im Fürstentum Liechten- stein Liech- tenstein richten sich nach den Bestimmungen der liechtensteinischen Gesetze und Verordnungen. Das Amt für Kommunikation (AK) ist ver- antwortlich für den Vollzug der Marktüberwachung auf dem Xxxxxx- gebiet des Fürstentums Liechtenstein und kann beim BAKOM nach Absprache entsprechende Tätigkeiten in Auftrag geben. Das BAKOM informiert das AK über möglichen Durchführungen von Marktüberwa- chungstätigkeiten im Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein. Im Rahmen der Zusammenarbeit unter nach diesem Protokoll informieren sich die Voll- zugsbehörden Vollzugsbehörden gegenseitig über Widerhandlungen und weitere wei- tere Vorkommnisse, die in den von den Protokollen II, III und IV geregelten gere- gelten Bereichen Auswirkungen im Hoheitsgebiet der anderen Partei haben können.

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