Gegenseitige Ansprüche. Im Rahmen des durch diesen Vertrag bestimmten Deckungs- umfangs wird Versicherungsschutz auch in folgenden Fällen gewährt: Bei Ansprüchen
Gegenseitige Ansprüche. In Erweiterung von Ziffer 7.4 und 7.5 AHB wird im Rahmen des durch diesen Vertrag be- stimmten Deckungsumfangs Versicherungsschutz auch in folgenden Fällen gewährt: Bei Ansprüchen
Gegenseitige Ansprüche. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um folgende Ansprüche handelt:
Gegenseitige Ansprüche. Versichert sind abweichend von A1-7.3 und in Erweite- rung von A1-2.1.9 Schadensersatzansprüche aus Personenschäden der mitversicherten Personen unter einander.
Gegenseitige Ansprüche. Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche aus Schäden der versicherten Personen untereinander, soweit es sich handelt um:
Gegenseitige Ansprüche. Eingeschlossen sind Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Privaten Krankenversicherungen, Sozialhilfeträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden. Weiterhin gelten gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wie folgt mitversichert, sofern es sich um Personenschäden handelt für Personenschäden unter versicherten Personen nicht versichert versichert Versicherungsschutz für Ihre mitversicherten Kinder (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder – auch die Ihres Lebenspartners) besteht beitragsfrei für drei Monate im bisherigen vereinbarten, bedingungsgemäßen Umfang fort, wenn der Versicherungsschutz für diese aufgrund
Gegenseitige Ansprüche. Eingeschlossen sind abweichend von § 4 II Ziffer 2 AHB und § 7 Abs. 2 AHB Haftpflichtansprüche
Gegenseitige Ansprüche. (1) Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts mitversicherter natürlicher Personen untereinander wegen
Gegenseitige Ansprüche. Eingeschlossen sind - abweichend zu Pkt 7.4 und 7.5 der AHB - übergangsfähige Regress- ansprüche aus Personen- und Sachschäden der Sozialversicherungsträger, Xxxxxx der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger.
Gegenseitige Ansprüche. Sie sind nur berechtigt, Zahlungen aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte auszuüben, wenn wir Ihrer Gegenforderung stattgeben oder diese von einem Gericht endgültig für vollstreckbar erklärt wird.