Common use of Haftung und Gewährleistung Clause in Contracts

Haftung und Gewährleistung. 6.1 Die feibra haftet dem*der Auftraggeber*in – aus welchem Rechtsgrund immer – nur für von ihr zu vertretende(n) Verlust (Nichterfüllung), starke Beschädigung und/oder Verzögerung (Schlechter- füllung). 6.2 Aus dem Titel der Gewährleistung (verschuldensunabhängige Haftung wegen Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung) hat der*die Auftraggeber*in im Falle einer Preisminderung Anspruch auf Rückerstattung des Entgelts für jene Leistungen, die nachweislich nicht bzw. mangelhaft erbracht wurde. Daneben bestehen, soweit faktisch möglich, die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsbe- helfe, nämlich Austausch, Verbesserung und Wandlung. 6.3 Der*die Auftraggeber*in hat nachzuweisen, dass • er einen Vertrag mit der feibra abgeschlossen hat; • die feibra diesen Vertrag nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. 6.4 Steht dem*der Auftraggeber*in (darüber hinaus) nach den Bestimmungen dieser AGB noch Schadenersatz zu, haftet die feibra für von ihr oder ihr aufgrund des Gesetzes zuzurechnenden Personen verursachte Schäden – insbesondere durch Verlust, Beschädigung oder Verzögerung - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, jeweils bis zur Höhe des Rechnungsbetrages und sofern ihr der*die Auftraggeber*in nachweist, dass • die feibra den Vertrag nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfüllt hat • ein Schaden in einer bestimmten Höhe eingetreten ist • der Schaden auf die Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung der feibra zurückzuführen ist Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Verzugs- schäden, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste, Folgeschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter ist, soweit dem nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat der*die Geschädigte zu beweisen. 6.5 Die Haftung der feibra ist insbesondere ausgeschlossen, wenn • der Schaden/die mangelhafte Leistung auf eine nicht geeignete Verpackung und/oder Beförderungsart und/oder ein Verschulden des*der Auftraggeber*in zurückzuführen ist; • der Inhalt der Sendungen unter eines in Punkt 3. angeführten Verbote fällt; • die Sendungen von einer Behörde beschlagnahmt oder vernichtet worden sind. Die feibra hat für die Nicht- oder Schlechterfüllung ihrer Vertragspflichten, auch wenn sie sich Erfüllungsgehilf*innen bedient, sowie für Schäden nicht einzustehen und allfällige Pönalen und Leistungsfristen kommen nicht zur Anwendung, wenn diese durch vom Parteiwillen unabhängige oder unvermeidbare Umstände eintreten. Das können z.B unvorhersehbare oder unabwendbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskonflikte, Unruhen/Aufstände, Kriege, Terroran- schläge, Boykottmaßnahmen, Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, behördliche Maßnah- men, Beschlagnahme von Sachgütern, Ressourcen-, Material-, Lieferknappheit, Cyber- Angriffe, Sabotagen, Blackout-Fälle, Störungen von Kommunikationsnetzen und sonstige unvorhersehbare oder unabwendbare Hinderungsgründe sein. Die feibra wird den*die Auftraggeber*in im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich über den Eintritt des Hinderungsgrundes durch Bekanntgabe auf der Website der feibra (xxx.xxxxxx.xx) in Kenntnis setzen. Die auf Basis dieser AGB geschlossene Vereinbarung kann von der feibra außerordentlich gekün- digt werden, wenn insbesondere • die Vertragsfortsetzung wegen eines Hinderungsgrundes (wie oben beschrieben) für die feibra unzumutbar ist, d.h. der Hinderungsgrund den Wegfall wesentlicher Geschäftsgrundlagen bewirkt, oder • zwischen der feibra und dem*der Auftraggeber*in über die Vertragsfortführung keine Einigkeit binnen angemessener Frist – längstens binnen 21 Tagen – erzielt werden kann, oder • die Dauer des Hinderungsgrundes für die feibra nicht vorhersehbar ist. Die Vereinbarung wird mit Zugang der außerordentlichen Kündigung beendet. 6.6 Die in der Sphäre von Dritten liegende Gefahr des Untergangs bzw. der Beschädigung von Sen- dungen trägt der*die Auftraggeber*in. 6.7 Für den Inhalt der Sendungen/Leistungen sowie für Schäden, die aufgrund der Gestaltung bzw. Beschaffenheit der Sendungen/Leistungen, Versendung ausgeschlossener Sachen bzw. Nichtbe- achtung der Beförderungsbedingungen entstehen, ist der*die Auftraggeber*in nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftbar und hält die feibra, auch bei Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos. Die Annahme solcher Sendungen/Druckdaten durch die feibra befreit den*die Absender*in nicht von seiner*ihrer Haftung. Insbesondere ist die feibra nicht verpflichtet, bei An- nahme von Sendungen Beförderungsausschlüsse zu prüfen. 6.8 Der Zustellzeitraum (Frist) wird im PPV je Produkt definiert. Diese Frist erhöht sich auf das Doppelte, wenn die Verzögerung auf eine erhebliche Zunahme des Sendungsaufkommens (z.B. vor Weihnachten) zurückzuführen ist. Der Lauf der Frist ruht bei Verzögerungen, die die feibra nicht zu vertreten hat. 6.9 Eine starke Beschädigung gilt als gegeben, wenn die Sendungen durch diese Schäden un- brauchbar, unleserlich, etc. werden. Beschädigungen, die durch den ordnungsgemäßen und üblichen Transport, die ordnungsgemäße und übliche Bearbeitung bzw. Verladung bedingt sind, begründen keinerlei Anspruch. 6.10 Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 48 Stunden nach Leistungserbrin- gung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels der feibra schriftlich bekannt zu geben. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Leistung als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irr- tumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Ergibt die Überprü- fung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die feibra berechtigt, die Kosten der Überprüfung an den*die Auftraggeber*in zu verrechnen. 6.11 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Schadenersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger*in, jedenfalls in einem Jahr nach Leistung oder Lieferung. 6.12 Im Falle der Subbeauftragung der Post haftet die feibra dem*der Auftraggeber*in gegenüber für die termingerechte und mängelfreie Zustellung durch die Post nur nach Maßgabe und im Aus- maß der Haftung der Post gemäß den für das jeweilige Produkt/die jeweilige Versandart einschlägi- gen AGB der Post (abrufbar unter xxx.xxxx.xx).

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung und Gewährleistung. 6.1 8.1 Unser Pflichtteilsrechner (auch: Erbenberater/Pflichtteilberater) ist eine kostenfreie Serviceleistung. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit der automatisch errechneten Quote unseres Pflichtteilsrechner. Die feibra haftet dem*der Auftraggeber*in – aus welchem Rechtsgrund immer – nur für durch den Pflichtteilsrechner ermittelte Quote stellt jeweils lediglich das unverbindliche Ergebnis der Berechnung auf Basis der uns von ihr zu vertretende(n) Verlust (Nichterfüllung)Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben dar. Trotz umfangreicher Prüfung und regelmäßiger Wartung des Pflichtteilsrechners können wir nicht garantieren, starke Beschädigung und/oder Verzögerung (Schlechter- füllung). 6.2 Aus dem Titel der Gewährleistung (verschuldensunabhängige Haftung wegen Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung) hat der*die Auftraggeber*in dass es nicht im Falle einer Preisminderung Anspruch auf Rückerstattung Einzelfall zu unrichtigen Ergebnissen bei Nutzung des Entgelts für jene LeistungenPflichtteilsrechners kommen kann. Sofern die errechnete Quote von der tatsächlichen abweicht, die nachweislich nicht bzw. mangelhaft erbracht wurde. Daneben bestehen, soweit faktisch möglich, die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsbe- helfe, nämlich Austausch, Verbesserung und Wandlung. 6.3 Der*die Auftraggeber*in hat nachzuweisen, dass • er einen Vertrag mit der feibra abgeschlossen hat; • die feibra diesen Vertrag nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. 6.4 Steht dem*der Auftraggeber*in (darüber hinaus) nach den Bestimmungen dieser AGB noch Schadenersatz zu, haftet die feibra für von ihr oder ihr aufgrund des Gesetzes zuzurechnenden Personen verursachte Schäden – insbesondere durch Verlust, Beschädigung oder Verzögerung - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, jeweils bis zur Höhe des Rechnungsbetrages und sofern ihr der*die Auftraggeber*in nachweist, dass • die feibra den Vertrag nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfüllt hat • ein Schaden in einer bestimmten Höhe eingetreten ist • der Schaden auf die Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung der feibra zurückzuführen ist Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Verzugs- schäden, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste, Folgeschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter ist, soweit dem nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat der*die Geschädigte zu beweisen. 6.5 Die Haftung der feibra ist insbesondere ausgeschlossen, wenn • der Schaden/die mangelhafte Leistung auf eine nicht geeignete Verpackung und/oder Beförderungsart und/oder ein Verschulden des*der Auftraggeber*in zurückzuführen ist; • der Inhalt der Sendungen unter eines in Punkt 3. angeführten Verbote fällt; • die Sendungen von einer Behörde beschlagnahmt oder vernichtet worden sind. Die feibra hat für die Nicht- oder Schlechterfüllung ihrer Vertragspflichten, auch wenn sie sich Erfüllungsgehilf*innen bedient, sowie für Schäden nicht einzustehen und allfällige Pönalen und Leistungsfristen kommen nicht zur Anwendung, wenn diese durch vom Parteiwillen unabhängige oder unvermeidbare Umstände eintreten. Das können z.B unvorhersehbare oder unabwendbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskonflikte, Unruhen/Aufstände, Kriege, Terroran- schläge, Boykottmaßnahmen, Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, behördliche Maßnah- men, Beschlagnahme von Sachgütern, Ressourcen-, Material-, Lieferknappheit, Cyber- Angriffe, Sabotagen, Blackout-Fälle, Störungen von Kommunikationsnetzen und sonstige unvorhersehbare oder unabwendbare Hinderungsgründe sein. Die feibra wird den*die Auftraggeber*in informieren wir Sie gesondert im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich über den Eintritt des Hinderungsgrundes durch Bekanntgabe auf der Website der feibra (xxx.xxxxxx.xx) in Kenntnis setzenAbtretungs- beziehungsweise Vollmachtprozesses. Die auf Basis durchzusetzende Forderung richtet sich in jedem Fall nach der gesetzlich tatsächlich zustehenden Pflichtteilsquote. An dieser AGB geschlossene Vereinbarung kann von der feibra außerordentlich gekün- digt werden, wenn insbesondere • tatsächlichen Quote bemisst sich gleichfalls unsere Provision. Im Übrigen gilt die Vertragsfortsetzung wegen eines Hinderungsgrundes (wie oben beschrieben) für die feibra unzumutbar ist, d.h. der Hinderungsgrund den Wegfall wesentlicher Geschäftsgrundlagen bewirkt, oder • zwischen der feibra und dem*der Auftraggeber*in über die Vertragsfortführung keine Einigkeit binnen angemessener Frist – längstens binnen 21 Tagen – erzielt werden kann, oder • die Dauer des Hinderungsgrundes für die feibra nicht vorhersehbar istgesetzliche Gewährleistung. Die Vereinbarung wird mit Zugang der außerordentlichen Kündigung beendetvorbezeichnete Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes unberührt. 6.6 Die in 8.2 Ansprüche von Ihnen auf Schadensersatz sind bis auf Schadensersatzansprüche aus der Sphäre von Dritten liegende Gefahr Verletzung des Untergangs bzw. Lebens, des Körpers, der Beschädigung von Sen- dungen trägt der*die Auftraggeber*in. 6.7 Für den Inhalt der Sendungen/Leistungen Gesundheit sowie Haftung für sonstige Schäden, die aufgrund auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bei denen es sich nicht um wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) handelt, ausgeschlossen. Kardinalpflichten sind solche, die zur Erfüllung oder Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig sind. Bei der Gestaltung bzw. Beschaffenheit Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche von Ihnen aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Sendungen/Leistungen, Versendung ausgeschlossener Sachen bzw. Nichtbe- achtung der Beförderungsbedingungen entstehen, ist der*die Auftraggeber*in nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftbar und hält die feibra, auch bei Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos. Gesundheit. 8.3 Die Annahme solcher Sendungen/Druckdaten durch die feibra befreit den*die Absender*in nicht von seiner*ihrer Haftung. Insbesondere ist die feibra nicht Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 8.4 Sie sind uns gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, sofern Sie bewusst wahrheitswidrige Angaben machen, insbesondere bei An- nahme von Sendungen Beförderungsausschlüsse zu prüfenMissbrauch unserer Website oder aufgrund einer bewussten Beauftragung ohne tatsächliches Vorliegen eines Erbfalls oder Vorliegen eines Erb-/Pflichtteilsverzichts/einer Pflichtteilsanrechnung, welcher/welche durch Sie unterzeichnet wurde. 6.8 Der Zustellzeitraum (Frist) wird im PPV je Produkt definiert. Diese Frist erhöht sich auf das Doppelte, wenn die Verzögerung auf eine erhebliche Zunahme des Sendungsaufkommens (z.B. vor Weihnachten) zurückzuführen ist. Der Lauf der Frist ruht bei Verzögerungen, die die feibra nicht zu vertreten hat. 6.9 Eine starke Beschädigung gilt als gegeben, wenn die Sendungen durch diese Schäden un- brauchbar, unleserlich, etc. werden. Beschädigungen, die durch den ordnungsgemäßen und üblichen Transport, die ordnungsgemäße und übliche Bearbeitung bzw. Verladung bedingt sind, begründen keinerlei Anspruch. 6.10 Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 48 Stunden nach Leistungserbrin- gung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels der feibra schriftlich bekannt zu geben. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Leistung als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irr- tumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Ergibt die Überprü- fung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die feibra berechtigt, die Kosten der Überprüfung an den*die Auftraggeber*in zu verrechnen. 6.11 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Schadenersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger*in, jedenfalls in einem Jahr nach Leistung oder Lieferung. 6.12 Im Falle der Subbeauftragung der Post haftet die feibra dem*der Auftraggeber*in gegenüber für die termingerechte und mängelfreie Zustellung durch die Post nur nach Maßgabe und im Aus- maß der Haftung der Post gemäß den für das jeweilige Produkt/die jeweilige Versandart einschlägi- gen AGB der Post (abrufbar unter xxx.xxxx.xx).

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung und Gewährleistung. 6.1 Die feibra a. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheb- liche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Im übrigen haftet dem*der Auftraggeber*in – aus welchem Rechtsgrund immer – nur für die REKA wie folgt: - weist der vermietete Gegenstand bei Gefahrübergang einen Fehler auf, der seine Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder erheblich beeinträchtigt, steht das Wahlrecht zwischen einer Mängelbeseitigung oder einer Neulieferung der REKA zu. Für die Dauer der Aufhebung oder der wesentlichen Einschränkung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch mindert sich der Mietpreis in entsprechenden Umfang. - bei Ausfall des Mietgegenstandes während des Gebrauchs be- schränkt sich der Schadensersatz auf die Höhe des Mietpreises. Ausfälle aufgrund üblicher Abnutzung, übermäßiger Beanspruchun- gen oder äußerer, von ihr der REKA nicht zu vertretende(n) Verlust (Nichterfüllung)vertretender Einflüsse, starke Beschädigung und/oder Verzögerung (Schlechter- füllung). 6.2 Aus dem Titel der Gewährleistung (verschuldensunabhängige Haftung wegen Nichterfüllung bzwsind vom Schadensersatz ausgeschlossen. Schlechterfüllung) hat der*die Auftraggeber*in - im Falle einer Preisminderung Anspruch auf Rückerstattung des Entgelts für jene Leistungen, die nachweislich nicht bzw. mangelhaft erbracht wurde. Daneben bestehen, soweit faktisch möglich, die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsbe- helfe, nämlich Austausch, Verbesserung und Wandlung. 6.3 Der*die Auftraggeber*in hat nachzuweisen, dass • er einen Vertrag mit der feibra abgeschlossen hat; • die feibra diesen Vertrag nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. 6.4 Steht dem*der Auftraggeber*in (darüber hinaus) nach den Bestimmungen dieser AGB noch Schadenersatz zu, übrigen haftet die feibra für von ihr oder ihr aufgrund des Gesetzes zuzurechnenden Personen verursachte Schäden – insbesondere durch Verlust, Beschädigung oder Verzögerung - REKA nur bei Vorsatz oder grober Fahr- lässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, auch für den Fall der groben Fahrlässigkeit, jeweils bis zur Höhe des Rechnungsbetrages und sofern ihr der*die Auftraggeber*in nachweist, dass • die feibra den Vertrag nicht bzwkeiner der vorgenennanten Ausnahmefälle betroffen ist. nicht ordnungsgemäß erfüllt hat • ein Schaden in einer bestimmten Höhe eingetreten ist • der Schaden auf die Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung der feibra zurückzuführen ist Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Verzugs- schäden, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste, Folgeschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter istan Rechtsgütern des Bestellers/Mieters ist ausgeschlos- sen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. - die vorstehenden Regelungen erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von wesentlichen Pflichten aus dem nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlossenVertragsverhältnis oder unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung Sie gilt nicht für Personenschäden. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat der*die Geschädigte zu beweisen. 6.5 Die Haftung der feibra ist insbesondere ausgeschlossen, wenn • der Schaden/die mangelhafte Leistung auch den Anspruch auf eine nicht geeignete Verpackung und/oder Beförderungsart und/oder ein Verschulden des*der Auftraggeber*in zurückzuführen ist; • der Inhalt der Sendungen unter eines in Punkt 3. angeführten Verbote fällt; • die Sendungen von einer Behörde beschlagnahmt oder vernichtet worden sindErsatz vergeblicher Aufwendungen. Die feibra hat Regelungen über die Haftung für die Nicht- oder Schlechterfüllung ihrer VertragspflichtenVerzug und Unmöglichkeit gemäß diesen Bedingungen bleiben hiervon unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers/Mieters ist hiermit nicht ver- bunden. - der Besteller/Mieter ist verpflichtet, auch wenn sie sich Erfüllungsgehilf*innen bedient, sowie für Schäden nicht einzustehen bei auftretenden Leistungs- störungen diese der REKA unverzüglich anzuzeigen und allfällige Pönalen und Leistungsfristen kommen nicht zur Anwendung, wenn diese durch vom Parteiwillen unabhängige oder unvermeidbare Umstände eintreten. Das können z.B unvorhersehbare oder unabwendbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskonflikte, Unruhen/Aufstände, Kriege, Terroran- schläge, Boykottmaßnahmen, Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, behördliche Maßnah- men, Beschlagnahme von Sachgütern, Ressourcen-, Material-, Lieferknappheit, Cyber- Angriffe, Sabotagen, Blackout-Fälle, Störungen von Kommunikationsnetzen und sonstige unvorhersehbare oder unabwendbare Hinderungsgründe sein. Die feibra wird den*die Auftraggeber*in im Rahmen seiner Möglichkeiten an der Beseitigung der Leistungsstörung mitzu- wirken. Anderenfalls ist ein Anspruch auf Minderung des Zumutbaren unverzüglich Mietpreises ausgeschlossen. - der Besteller/Xxxxxx verpflichtet sich bereits mit Vertragsschluss, die REKA von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit der Miete von Gegenständen gegen die REKA erhoben werden. Dies umfasst auch die Kosten, die der REKA für die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen. b. Die Verjährunsgfrist der Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistung-gleich aus welchem Rechtsgrund-beträgt ein Jahr. Dies gilt auch sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die REKA, die mit einem Mangel in Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs, und sämtliche Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen die REKA, die nicht mit einem Mangel in Zusammenhang stehen. Die vorgenannten Verjährungsfristen gelten mit der Maßgabe, dass die Ansprüche nicht auf Vorsatz, dem arglistigen Verschweigen eines Mangels oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Lieferung/Leistung beruhen. In diesem Fall gelten die gesetzli- chen Verjährungsfristen, wie sie ohne Vorliegen von Arglist anwend- bar wären. Die vorgenannten Verjährungsfristen gelten ferner nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, das Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, der grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Verjährungsfrist beginnt bei Ansprüchen mit der Ablieferung, bei sonstigen Leistungen mit der Abnahme. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Eintritt des Hinderungsgrundes durch Bekanntgabe auf der Website der feibra (xxx.xxxxxx.xx) in Kenntnis setzen. Die auf Basis dieser AGB geschlossene Vereinbarung kann von der feibra außerordentlich gekün- digt werden, wenn insbesondere • die Vertragsfortsetzung wegen eines Hinderungsgrundes (wie oben beschrieben) für die feibra unzumutbar ist, d.h. der Hinderungsgrund den Wegfall wesentlicher Geschäftsgrundlagen bewirkt, oder • zwischen der feibra und dem*der Auftraggeber*in über die Vertragsfortführung keine Einigkeit binnen angemessener Frist – längstens binnen 21 Tagen – erzielt werden kann, oder • die Dauer des Hinderungsgrundes für die feibra nicht vorhersehbar ist. Die Vereinbarung wird mit Zugang der außerordentlichen Kündigung beendet. 6.6 Die in der Sphäre von Dritten liegende Gefahr des Untergangs bzw. der Beschädigung von Sen- dungen trägt der*die Auftraggeber*in. 6.7 Für den Inhalt der Sendungen/Leistungen sowie für SchädenVerjährungsbeginn, die aufgrund der Gestaltung bzw. Beschaffenheit der Sendungen/Leistungen, Versendung ausgeschlossener Sachen bzw. Nichtbe- achtung der Beförderungsbedingungen entstehen, ist der*die Auftraggeber*in nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftbar und hält die feibra, auch bei Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos. Die Annahme solcher Sendungen/Druckdaten durch die feibra befreit den*die Absender*in nicht von seiner*ihrer Haftung. Insbesondere ist die feibra nicht verpflichtet, bei An- nahme von Sendungen Beförderungsausschlüsse zu prüfen. 6.8 Der Zustellzeitraum (Frist) wird im PPV je Produkt definiert. Diese Frist erhöht sich auf das Doppelte, wenn die Verzögerung auf eine erhebliche Zunahme des Sendungsaufkommens (z.B. vor Weihnachten) zurückzuführen ist. Der Lauf der Frist ruht bei VerzögerungenAblaufhemmung, die die feibra Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht zu vertreten hatverbunden. 6.9 Eine starke Beschädigung gilt als gegeben, wenn die Sendungen durch diese Schäden un- brauchbar, unleserlich, etc. werden. Beschädigungen, die durch den ordnungsgemäßen und üblichen Transport, die ordnungsgemäße und übliche Bearbeitung bzw. Verladung bedingt sind, begründen keinerlei Anspruch. 6.10 Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 48 Stunden nach Leistungserbrin- gung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels der feibra schriftlich bekannt zu geben. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Leistung als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irr- tumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Ergibt die Überprü- fung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die feibra berechtigt, die Kosten der Überprüfung an den*die Auftraggeber*in zu verrechnen. 6.11 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Schadenersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger*in, jedenfalls in einem Jahr nach Leistung oder Lieferung. 6.12 Im Falle der Subbeauftragung der Post haftet die feibra dem*der Auftraggeber*in gegenüber für die termingerechte und mängelfreie Zustellung durch die Post nur nach Maßgabe und im Aus- maß der Haftung der Post gemäß den für das jeweilige Produkt/die jeweilige Versandart einschlägi- gen AGB der Post (abrufbar unter xxx.xxxx.xx).

Appears in 1 contract

Samples: Mietvertrag

Haftung und Gewährleistung. 6.1 Die feibra haftet dem*der Auftraggeber*in – aus welchem Rechtsgrund immer – nur für Technische Ratschläge, Mengen- und Maßaufnahme sowie Empfehlungen des Lieferers erfolgen grundsätzlich unverbindlich. Eine Haftung ist insofern ausgeschlossen. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind unbeschadet einer früheren gesetzlichen Rügepflicht unverzüglich nach Feststellung der Abweichungen, spätestens aber 2 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich geltend zu machen. Der Besteller hat auf Verlangen Proben der beanstandeten Waren unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von ihr 2 Wochen zur Verfügung zu vertretende(n) Verlust (Nichterfüllung)stellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, starke Beschädigung und/entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche. Unbeschadet einer früheren Verjährung verjähren Gewährleistungsansprüche 4 Wochen nach Zurückweisung der Mängelrüge durch den Lieferanten. Eine Verzichtserklärung des Lieferanten auf die Einhaltung dieser Vertragsbestimmungen bedarf der Schriftform. Wenn sich eine Beanstandung als begründet erweist, wird kostenlos und frachtfrei ab Werk auf Empfangsstation Ersatz geleistet, bei Gütemängeln jedoch nur, wenn das fehlerhafte Material mehr als 5% der Gesamtbestellung beträgt und die fehlerhaften Stücke zurückgegeben werden. Ersatz erfolgt Gewicht gegen Gewicht oder Verzögerung (Schlechter- füllung). 6.2 Aus dem Titel der Gewährleistung (verschuldensunabhängige Haftung wegen Nichterfüllung Stück gegen Stück bzw. Schlechterfüllung) Länge gegen Länge. Für den Fall des Fehlschlagens der Ersatzlieferung hat der*die Auftraggeber*in im Falle einer Preisminderung der Besteller Anspruch auf Rückerstattung Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Entgelts Vertrages. Weitergehende Ansprüche, wie Wandlung, Minderung, Vergütung von direkten oder indirekten Schäden, entgangener Gewinn, Erstattung von bezahlten Vertragsstrafen, Arbeitslöhne usw. sind ausgeschlossen, es sei denn, Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen sind fehlgeschlagen; für jene Leistungendiesen Fall hat der Besteller das Recht, eine Herabsetzung der Vergütung oder, wenn es sich bei der erbrachten Leistung nicht um die nachweislich Erfüllung einer bauwerkvertraglichen Verpflichtung handelt, nach seiner Xxxx Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Aus mangelhaften Teillieferungen können keine Rechte bezüglich der übrigen Teillieferungen hergeleitet werden. Der Lieferant kann die Ersatzlieferung verweigern, solange der Besteller nicht bzw. mangelhaft erbracht wurde. Daneben bestehen, soweit faktisch möglich, die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsbe- helfe, nämlich Austausch, Verbesserung und Wandlung. 6.3 Der*die Auftraggeber*in hat nachzuweisen, dass • er einen Vertrag mit der feibra abgeschlossen hat; • die feibra diesen Vertrag nicht bzw. nicht ordnungsgemäß sämtliche aus allen beiderseitigen Geschäftsverbindungen herrührenden Verpflichtungen erfüllt hat. 6.4 Steht dem*der Auftraggeber*in (darüber hinaus) nach den Bestimmungen dieser AGB noch Schadenersatz zu, haftet die feibra für von ihr oder ihr aufgrund des Gesetzes zuzurechnenden Personen verursachte Schäden – insbesondere durch Verlust, Beschädigung oder Verzögerung - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, jeweils bis zur Höhe des Rechnungsbetrages und sofern ihr der*die Auftraggeber*in nachweist, dass • die feibra den Vertrag nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfüllt hat • ein Schaden in einer bestimmten Höhe eingetreten ist • der Schaden auf die Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung der feibra zurückzuführen ist Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Verzugs- schäden, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste, Folgeschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter ist, soweit dem nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat der*die Geschädigte zu beweisen. 6.5 Die Haftung der feibra ist insbesondere ausgeschlossen, wenn • der Schaden/die mangelhafte Leistung auf eine nicht geeignete Verpackung und/oder Beförderungsart und/oder ein Verschulden des*der Auftraggeber*in zurückzuführen ist; • der Inhalt der Sendungen unter eines in Punkt 3. angeführten Verbote fällt; • die Sendungen von einer Behörde beschlagnahmt oder vernichtet worden sind. Die feibra hat für die Nicht- oder Schlechterfüllung ihrer Vertragspflichten, auch wenn sie sich Erfüllungsgehilf*innen bedient, sowie für Schäden nicht einzustehen und allfällige Pönalen und Leistungsfristen kommen nicht zur Anwendung, wenn diese durch vom Parteiwillen unabhängige oder unvermeidbare Umstände eintreten. Das können z.B unvorhersehbare oder unabwendbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskonflikte, Unruhen/Aufstände, Kriege, Terroran- schläge, Boykottmaßnahmen, Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, behördliche Maßnah- men, Beschlagnahme von Sachgütern, Ressourcen-, Material-, Lieferknappheit, Cyber- Angriffe, Sabotagen, Blackout-Fälle, Störungen von Kommunikationsnetzen und sonstige unvorhersehbare oder unabwendbare Hinderungsgründe sein. Die feibra wird den*die Auftraggeber*in im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich über den Eintritt des Hinderungsgrundes durch Bekanntgabe auf der Website der feibra (xxx.xxxxxx.xx) in Kenntnis setzen. Die auf Basis dieser AGB geschlossene Vereinbarung kann von der feibra außerordentlich gekün- digt werden, wenn insbesondere • die Vertragsfortsetzung wegen eines Hinderungsgrundes (wie oben beschrieben) für die feibra unzumutbar ist, d.h. der Hinderungsgrund den Wegfall wesentlicher Geschäftsgrundlagen bewirkt, oder • zwischen der feibra und dem*der Auftraggeber*in über die Vertragsfortführung keine Einigkeit binnen angemessener Frist – längstens binnen 21 Tagen – erzielt werden kann, oder • die Dauer des Hinderungsgrundes für die feibra nicht vorhersehbar ist. Die Vereinbarung wird mit Zugang der außerordentlichen Kündigung beendet. 6.6 Die in der Sphäre von Dritten liegende Gefahr des Untergangs bzw. der Beschädigung von Sen- dungen trägt der*die Auftraggeber*in. 6.7 Für den Inhalt der Sendungen/Leistungen sowie für Schäden, die aufgrund der Gestaltung bzw. Beschaffenheit der Sendungen/Leistungen, Versendung ausgeschlossener Sachen bzw. Nichtbe- achtung der Beförderungsbedingungen entstehen, ist der*die Auftraggeber*in nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftbar und hält die feibra, auch bei Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos. Die Annahme solcher Sendungen/Druckdaten durch die feibra befreit den*die Absender*in nicht von seiner*ihrer Haftung. Insbesondere ist die feibra nicht verpflichtet, bei An- nahme von Sendungen Beförderungsausschlüsse zu prüfen. 6.8 Der Zustellzeitraum (Frist) wird im PPV je Produkt definiert. Diese Frist erhöht sich auf das Doppelte, wenn die Verzögerung auf eine erhebliche Zunahme des Sendungsaufkommens (z.B. vor Weihnachten) zurückzuführen ist. Der Lauf der Frist ruht bei Verzögerungen, die die feibra nicht zu vertreten hat. 6.9 Eine starke Beschädigung gilt als gegeben, wenn die Sendungen durch diese Schäden un- brauchbar, unleserlich, etc. werden. Beschädigungen, die durch den ordnungsgemäßen und üblichen Transport, die ordnungsgemäße und übliche Bearbeitung bzw. Verladung bedingt sind, begründen keinerlei Anspruch. 6.10 Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 48 Stunden nach Leistungserbrin- gung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels der feibra schriftlich bekannt zu geben. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Leistung als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irr- tumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Ergibt die Überprü- fung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die feibra berechtigt, die Kosten der Überprüfung an den*die Auftraggeber*in zu verrechnen. 6.11 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Schadenersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger*in, jedenfalls in einem Jahr nach Leistung oder Lieferung. 6.12 Im Falle der Subbeauftragung der Post haftet die feibra dem*der Auftraggeber*in gegenüber für die termingerechte und mängelfreie Zustellung durch die Post nur nach Maßgabe und im Aus- maß der Haftung der Post gemäß den für das jeweilige Produkt/die jeweilige Versandart einschlägi- gen AGB der Post (abrufbar unter xxx.xxxx.xx).

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung und Gewährleistung. 6.1 Bei verschuldensabhängigen Schadensersatzansprüchen wegen verursachter Schäden haftet secucard bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften secucard und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Vertragspartner vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung von secucard und seiner Erfüllungsgehilfen bei verschuldensunabhängigen Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen. secucard ist bei einer Unterbrechung der Verfügbarkeit seiner Dienste, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich der Nichterreichbarkeit der Autorisierungszentralen handelt von seiner Leistungspflicht befreit. Dies gilt nicht, wenn secucard selbst schuldhaft die Unterbrechung der Verfügbarkeit herbeigeführt hat. Die feibra haftet dem*der Auftraggeber*in – aus welchem Rechtsgrund immer – nur für von ihr zu vertretende(n) Verlust (Nichterfüllung)Gewährleistungsrechte des Vertragspartners bei Mängeln verjähren ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Gefahrüberganges. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, starke Beschädigung und/Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verzögerung (Schlechter- füllung). 6.2 Aus dem Titel Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung. Der Vertragspartner hat Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Gewährleistung (verschuldensunabhängige Haftung wegen Nichterfüllung Ware schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Bei begründeten Mängelrügen hat der Vertragspartner gegebenenfalls das schadhafte Teil bzw. Schlechterfüllung) hat der*die Auftraggeber*in im Falle einer Preisminderung Anspruch auf Rückerstattung des Entgelts für jene Leistungendas Gerät zur Reparatur an secucard zu schicken. Der Vertragspartner kann grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen. Erst wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, die nachweislich nicht kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Die Minderung ist ausgeschlossen. secucard ist zur Nachbesserung bzw. mangelhaft erbracht wurde. Daneben bestehenErsatzlieferung nur dann verpflichtet, soweit faktisch möglich, die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsbe- helfe, nämlich Austausch, Verbesserung und Wandlung. 6.3 Der*die Auftraggeber*in hat nachzuweisen, dass • er einen Vertrag mit wenn der feibra abgeschlossen hat; • die feibra diesen Vertrag nicht bzw. nicht ordnungsgemäß Vertragspartner seinerseits seine fälligen Vertragsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. 6.4 Steht dem*der Auftraggeber*in (darüber hinaus) nach den Bestimmungen dieser AGB noch Schadenersatz zu, haftet die feibra für von ihr oder ihr aufgrund des Gesetzes zuzurechnenden Personen verursachte Schäden – insbesondere durch Verlust, Beschädigung oder Verzögerung - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, jeweils bis zur Höhe des Rechnungsbetrages und sofern ihr der*die Auftraggeber*in nachweist, dass • die feibra den Vertrag nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfüllt hat • ein Schaden in einer bestimmten Höhe eingetreten ist • der Schaden auf die Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung der feibra zurückzuführen ist Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Verzugs- schäden, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste, Folgeschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter ist, soweit dem nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat der*die Geschädigte zu beweisen. 6.5 Die Haftung der feibra ist insbesondere ausgeschlossen, wenn • der Schaden/die mangelhafte Leistung auf eine nicht geeignete Verpackung und/oder Beförderungsart und/oder ein Verschulden des*der Auftraggeber*in zurückzuführen ist; • der Inhalt der Sendungen unter eines in Punkt 3. angeführten Verbote fällt; • die Sendungen von einer Behörde beschlagnahmt oder vernichtet worden sind. Die feibra hat für die Nicht- oder Schlechterfüllung ihrer Vertragspflichten, auch wenn sie sich Erfüllungsgehilf*innen bedient, sowie für Schäden nicht einzustehen und allfällige Pönalen und Leistungsfristen kommen nicht zur Anwendung, wenn diese durch vom Parteiwillen unabhängige oder unvermeidbare Umstände eintreten. Das können z.B unvorhersehbare oder unabwendbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskonflikte, Unruhen/Aufstände, Kriege, Terroran- schläge, Boykottmaßnahmen, Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, behördliche Maßnah- men, Beschlagnahme von Sachgütern, Ressourcen-, Material-, Lieferknappheit, Cyber- Angriffe, Sabotagen, Blackout-Fälle, Störungen von Kommunikationsnetzen und sonstige unvorhersehbare oder unabwendbare Hinderungsgründe sein. Die feibra wird den*die Auftraggeber*in im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich über den Eintritt des Hinderungsgrundes durch Bekanntgabe auf der Website der feibra (xxx.xxxxxx.xx) in Kenntnis setzen. Die auf Basis dieser AGB geschlossene Vereinbarung kann von der feibra außerordentlich gekün- digt werden, wenn insbesondere • die Vertragsfortsetzung wegen eines Hinderungsgrundes (wie oben beschrieben) für die feibra unzumutbar ist, d.h. der Hinderungsgrund den Wegfall wesentlicher Geschäftsgrundlagen bewirkt, oder • zwischen der feibra und dem*der Auftraggeber*in über die Vertragsfortführung keine Einigkeit binnen angemessener Frist – längstens binnen 21 Tagen – erzielt werden kann, oder • die Dauer des Hinderungsgrundes für die feibra nicht vorhersehbar ist. Die Vereinbarung wird mit Zugang der außerordentlichen Kündigung beendet. 6.6 Die in der Sphäre von Dritten liegende Gefahr des Untergangs bzw. der Beschädigung von Sen- dungen trägt der*die Auftraggeber*in. 6.7 Für den Inhalt der Sendungen/Leistungen sowie für Schäden, die aufgrund der Gestaltung bzw. Beschaffenheit der Sendungen/Leistungen, Versendung ausgeschlossener Sachen bzw. Nichtbe- achtung der Beförderungsbedingungen entstehen, ist der*die Auftraggeber*in nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftbar und hält die feibra, auch bei Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos. Die Annahme solcher Sendungen/Druckdaten durch die feibra befreit den*die Absender*in nicht von seiner*ihrer Haftung. Insbesondere ist die feibra nicht verpflichtet, bei An- nahme von Sendungen Beförderungsausschlüsse zu prüfen. 6.8 Der Zustellzeitraum (Frist) wird im PPV je Produkt definiert. Diese Frist erhöht sich auf das Doppelte, wenn die Verzögerung auf eine erhebliche Zunahme des Sendungsaufkommens (z.B. vor Weihnachten) zurückzuführen ist. Der Lauf der Frist ruht bei Verzögerungen, die die feibra nicht zu vertreten hat. 6.9 Eine starke Beschädigung gilt als gegeben, wenn die Sendungen durch diese Schäden un- brauchbar, unleserlich, etc. werden. Beschädigungen, die durch den ordnungsgemäßen und üblichen Transport, die ordnungsgemäße und übliche Bearbeitung bzw. Verladung bedingt sind, begründen keinerlei Anspruch. 6.10 Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 48 Stunden nach Leistungserbrin- gung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels der feibra schriftlich bekannt zu geben. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Leistung als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irr- tumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Ergibt die Überprü- fung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die feibra berechtigt, die Kosten der Überprüfung an den*die Auftraggeber*in zu verrechnen. 6.11 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Schadenersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger*in, jedenfalls in einem Jahr nach Leistung oder Lieferung. 6.12 Im Falle der Subbeauftragung der Post haftet die feibra dem*der Auftraggeber*in gegenüber für die termingerechte und mängelfreie Zustellung durch die Post nur nach Maßgabe und im Aus- maß der Haftung der Post gemäß den für das jeweilige Produkt/die jeweilige Versandart einschlägi- gen AGB der Post (abrufbar unter xxx.xxxx.xx).

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung und Gewährleistung. 6.1 Die feibra a. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer nur unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Im Übrigen haftet dem*der Auftraggeber*in – aus welchem Rechtsgrund immer – nur für von ihr zu vertretende(n) Verlust die FST wie folgt: - weist der vermietete Gegenstand bei Gefahrübergang einen Fehler auf, der seine Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder erheblich beeinträchtigt, steht das Wahlrecht zwischen einer Mängelbeseitigung oder einer Neulieferung der FST zu. Für die Dauer der Aufhebung oder der wesentlichen Einschränkung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch mindert sich der Mietpreis in entsprechendem, angemessenem Umfang. - bei Ausfall des Mietgegenstandes während des Gebrauchs beschränkt sich der Schadensersatz auf die Höhe des Mietpreises. Ausfälle aufgrund üblicher Abnutzung (Nichterfüllungz. B. Leuchtmittel etc.), starke Beschädigung und/übermäßiger Beanspruchungen oder Verzögerung (Schlechter- füllung). 6.2 Aus dem Titel äußerer, von der Gewährleistung (verschuldensunabhängige Haftung wegen Nichterfüllung bzwFST nicht zu vertretender Einflüsse, sind vom Schadensersatz ausgeschlossen. Schlechterfüllung) hat der*die Auftraggeber*in - im Falle einer Preisminderung Anspruch auf Rückerstattung des Entgelts für jene Leistungen, die nachweislich nicht bzw. mangelhaft erbracht wurde. Daneben bestehen, soweit faktisch möglich, die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsbe- helfe, nämlich Austausch, Verbesserung und Wandlung. 6.3 Der*die Auftraggeber*in hat nachzuweisen, dass • er einen Vertrag mit der feibra abgeschlossen hat; • die feibra diesen Vertrag nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. 6.4 Steht dem*der Auftraggeber*in (darüber hinaus) nach den Bestimmungen dieser AGB noch Schadenersatz zu, Übrigen haftet die feibra für von ihr oder ihr aufgrund des Gesetzes zuzurechnenden Personen verursachte Schäden – insbesondere durch Verlust, Beschädigung oder Verzögerung - FST nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, auch für den Fall der groben Fahrlässigkeit, jeweils bis zur Höhe des Rechnungsbetrages und sofern ihr der*die Auftraggeber*in nachweist, dass • die feibra den Vertrag nicht bzwkeiner der vorgenannten Ausnahmefälle betroffen ist. nicht ordnungsgemäß erfüllt hat • ein Schaden in einer bestimmten Höhe eingetreten ist • der Schaden auf die Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung der feibra zurückzuführen ist Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Verzugs- schäden, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste, Folgeschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter istan Rechtsgütern des Bestellers/Mieters ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. - die vorstehenden Regelungen erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von wesentlichen Pflichten aus dem nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlossenVertragsverhältnis oder unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung Sie gilt nicht auch für Personenschäden. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat der*die Geschädigte zu beweisen. 6.5 Die Haftung der feibra ist insbesondere ausgeschlossen, wenn • der Schaden/die mangelhafte Leistung den Anspruch auf eine nicht geeignete Verpackung und/oder Beförderungsart und/oder ein Verschulden des*der Auftraggeber*in zurückzuführen ist; • der Inhalt der Sendungen unter eines in Punkt 3. angeführten Verbote fällt; • die Sendungen von einer Behörde beschlagnahmt oder vernichtet worden sindErsatz vergeblicher Aufwendungen. Die feibra hat Regelungen über die Haftung für die Nicht- oder Schlechterfüllung ihrer VertragspflichtenVerzug und Unmöglichkeit gemäß diesen Bedingungen bleiben hiervon unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers/Mieters ist hiermit nicht verbunden. - der Besteller/Mieter ist verpflichtet, auch wenn sie sich Erfüllungsgehilf*innen bedient, sowie für Schäden nicht einzustehen bei auftretenden Leistungsstörungen diese der FST unverzüglich anzuzeigen und allfällige Pönalen und Leistungsfristen kommen nicht zur Anwendung, wenn diese durch vom Parteiwillen unabhängige oder unvermeidbare Umstände eintreten. Das können z.B unvorhersehbare oder unabwendbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskonflikte, Unruhen/Aufstände, Kriege, Terroran- schläge, Boykottmaßnahmen, Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, behördliche Maßnah- men, Beschlagnahme von Sachgütern, Ressourcen-, Material-, Lieferknappheit, Cyber- Angriffe, Sabotagen, Blackout-Fälle, Störungen von Kommunikationsnetzen und sonstige unvorhersehbare oder unabwendbare Hinderungsgründe sein. Die feibra wird den*die Auftraggeber*in im Rahmen seiner Möglichkeiten an der Beseitigung der Leistungsstörung mitzuwirken. Anderenfalls ist ein Anspruch auf Minderung des Zumutbaren unverzüglich Mietpreises ausgeschlossen. - der Besteller/Xxxxxx verpflichtet sich bereits mit Vertragsschluss, die FST von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit der Miete von Gegenständen gegen die FST erhoben werden. Dies umfasst auch die Kosten, die der FST für die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen. b. Die Verjährungsfrist der Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt ein Jahr. Dies gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die FST, die mit einem Mangel in Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs, und sämtliche Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen die FST, die nicht mit einem Mangel in Zusammenhang stehen. Die vorgenannten Verjährungsfristen gelten mit der Maßgabe, dass die Ansprüche nicht auf Vorsatz, dem arglistigen Verschweigen eines Mangels oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Lieferung/Leistung beruhen. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, wie sie ohne vorliegen von Arglist anwendbar wären. Die vorgenannten Verjährungsfristen gelten ferner nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, das Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, der grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Verjährungsfrist beginnt bei Ansprüchen mit der Ablieferung, bei sonstigen Leistungen mit der Abnahme. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Eintritt des Hinderungsgrundes durch Bekanntgabe auf der Website der feibra (xxx.xxxxxx.xx) in Kenntnis setzen. Die auf Basis dieser AGB geschlossene Vereinbarung kann von der feibra außerordentlich gekün- digt werden, wenn insbesondere • die Vertragsfortsetzung wegen eines Hinderungsgrundes (wie oben beschrieben) für die feibra unzumutbar ist, d.h. der Hinderungsgrund den Wegfall wesentlicher Geschäftsgrundlagen bewirkt, oder • zwischen der feibra und dem*der Auftraggeber*in über die Vertragsfortführung keine Einigkeit binnen angemessener Frist – längstens binnen 21 Tagen – erzielt werden kann, oder • die Dauer des Hinderungsgrundes für die feibra nicht vorhersehbar ist. Die Vereinbarung wird mit Zugang der außerordentlichen Kündigung beendet. 6.6 Die in der Sphäre von Dritten liegende Gefahr des Untergangs bzw. der Beschädigung von Sen- dungen trägt der*die Auftraggeber*in. 6.7 Für den Inhalt der Sendungen/Leistungen sowie für SchädenVerjährungsbeginn, die aufgrund der Gestaltung bzw. Beschaffenheit der Sendungen/Leistungen, Versendung ausgeschlossener Sachen bzw. Nichtbe- achtung der Beförderungsbedingungen entstehen, ist der*die Auftraggeber*in nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftbar und hält die feibra, auch bei Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos. Die Annahme solcher Sendungen/Druckdaten durch die feibra befreit den*die Absender*in nicht von seiner*ihrer Haftung. Insbesondere ist die feibra nicht verpflichtet, bei An- nahme von Sendungen Beförderungsausschlüsse zu prüfen. 6.8 Der Zustellzeitraum (Frist) wird im PPV je Produkt definiert. Diese Frist erhöht sich auf das Doppelte, wenn die Verzögerung auf eine erhebliche Zunahme des Sendungsaufkommens (z.B. vor Weihnachten) zurückzuführen ist. Der Lauf der Frist ruht bei VerzögerungenAblaufhemmung, die die feibra Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht zu vertreten hatverbunden. 6.9 Eine starke Beschädigung gilt als gegeben, wenn die Sendungen durch diese Schäden un- brauchbar, unleserlich, etc. werden. Beschädigungen, die durch den ordnungsgemäßen und üblichen Transport, die ordnungsgemäße und übliche Bearbeitung bzw. Verladung bedingt sind, begründen keinerlei Anspruch. 6.10 Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 48 Stunden nach Leistungserbrin- gung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels der feibra schriftlich bekannt zu geben. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Leistung als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irr- tumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Ergibt die Überprü- fung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die feibra berechtigt, die Kosten der Überprüfung an den*die Auftraggeber*in zu verrechnen. 6.11 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Schadenersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger*in, jedenfalls in einem Jahr nach Leistung oder Lieferung. 6.12 Im Falle der Subbeauftragung der Post haftet die feibra dem*der Auftraggeber*in gegenüber für die termingerechte und mängelfreie Zustellung durch die Post nur nach Maßgabe und im Aus- maß der Haftung der Post gemäß den für das jeweilige Produkt/die jeweilige Versandart einschlägi- gen AGB der Post (abrufbar unter xxx.xxxx.xx).

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung und Gewährleistung. 6.1 Die feibra haftet dem*der Auftraggeber*in – aus welchem Rechtsgrund immer – nur für von ihr zu vertretende(n) Verlust (Nichterfüllung)7.1. Jegliche Veränderung, starke Beschädigung insbesondere solcher, technischer Natur, an den Vertragsgegenständen durch den Kunden, zum Beispiel im Schaltschrank, sind nicht zulässig und führen zum Erlöschen der Gewähr- leistungs- und Haftungsansprüche. 7.2. Beanstandungen offensichtlicher Mängel, hinsichtlich Menge und/oder Verzögerung (Schlechter- füllung). 6.2 Aus dem Titel Beschaffenheit der Gewährleistung (verschuldensunabhängige Haftung wegen Nichterfüllung über- lassenen bzw. Schlechterfüllung) hat der*die Auftraggeber*in im Falle einer Preisminderung Anspruch auf Rückerstattung des Entgelts für jene Leistungengelieferten Vertragsgegenstände, die nachweislich nicht bzw. mangelhaft erbracht wurde. Daneben bestehen, soweit faktisch möglich, die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsbe- helfe, nämlich Austausch, Verbesserung und Wandlung. 6.3 Der*die Auftraggeber*in hat nachzuweisen, dass • er einen Vertrag mit der feibra abgeschlossen hat; • die feibra diesen Vertrag nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. 6.4 Steht dem*der Auftraggeber*in (darüber hinaus) nach den Bestimmungen dieser AGB noch Schadenersatz zu, haftet die feibra für von ihr oder ihr aufgrund des Gesetzes zuzurechnenden Personen verursachte Schäden – insbesondere durch Verlust, Beschädigung oder Verzögerung - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, jeweils bis zur Höhe des Rechnungsbetrages und sofern ihr der*die Auftraggeber*in nachweist, dass • die feibra den Vertrag nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfüllt hat • ein Schaden in einer bestimmten Höhe eingetreten ist • der Schaden auf die Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung der feibra zurückzuführen ist Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Verzugs- schäden, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste, Folgeschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter ist, soweit dem nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat der*die Geschädigte zu beweisen. 6.5 Die Haftung der feibra ist insbesondere ausgeschlossen, wenn • der Schaden/die mangelhafte Leistung auf eine nicht geeignete Verpackung und/oder Beförderungsart und/oder ein Verschulden des*der Auftraggeber*in zurückzuführen ist; • der Inhalt der Sendungen unter eines in Punkt 3. angeführten Verbote fällt; • die Sendungen von einer Behörde beschlagnahmt oder vernichtet worden sind. Die feibra hat für die Nicht- oder Schlechterfüllung ihrer Vertragspflichten, auch wenn sie sich Erfüllungsgehilf*innen bedient, sowie für Schäden nicht einzustehen und allfällige Pönalen und Leistungsfristen kommen nicht zur Anwendung, wenn diese durch vom Parteiwillen unabhängige oder unvermeidbare Umstände eintreten. Das können z.B unvorhersehbare oder unabwendbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskonflikte, Unruhen/Aufstände, Kriege, Terroran- schläge, Boykottmaßnahmen, Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, behördliche Maßnah- men, Beschlagnahme von Sachgütern, Ressourcen-, Material-, Lieferknappheit, Cyber- Angriffe, Sabotagen, Blackout-Fälle, Störungen von Kommunikationsnetzen und sonstige unvorhersehbare oder unabwendbare Hinderungsgründe sein. Die feibra wird den*die Auftraggeber*in im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich über den Eintritt des Hinderungsgrundes durch Bekanntgabe auf der Website der feibra (xxx.xxxxxx.xx) in Kenntnis setzen. Die auf Basis dieser AGB geschlossene Vereinbarung kann von der feibra außerordentlich gekün- digt werden, wenn insbesondere • die Vertragsfortsetzung wegen eines Hinderungsgrundes (wie oben beschrieben) für die feibra unzumutbar ist, d.h. der Hinderungsgrund den Wegfall wesentlicher Geschäftsgrundlagen bewirkt, oder • zwischen der feibra und dem*der Auftraggeber*in über die Vertragsfortführung keine Einigkeit binnen angemessener Frist – längstens binnen 21 Tagen – erzielt werden kann, oder • die Dauer des Hinderungsgrundes für die feibra nicht vorhersehbar ist. Die Vereinbarung wird mit Zugang der außerordentlichen Kündigung beendet. 6.6 Die in der Sphäre von Dritten liegende Gefahr des Untergangs bzw. der Beschädigung von Sen- dungen trägt der*die Auftraggeber*in. 6.7 Für den Inhalt der Sendungen/Leistungen sowie für Schäden, die aufgrund der Gestaltung bzw. Beschaffenheit der Sendungen/Leistungen, Versendung ausgeschlossener Sachen bzw. Nichtbe- achtung der Beförderungsbedingungen entstehen, ist der*die Auftraggeber*in nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftbar und hält die feibra, auch bei Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos. Die Annahme solcher Sendungen/Druckdaten durch die feibra befreit den*die Absender*in nicht von seiner*ihrer Haftung. Insbesondere ist die feibra nicht verpflichtet, bei An- nahme von Sendungen Beförderungsausschlüsse zu prüfen. 6.8 Der Zustellzeitraum (Frist) wird im PPV je Produkt definiert. Diese Frist erhöht sich auf das Doppelte, wenn die Verzögerung auf eine erhebliche Zunahme des Sendungsaufkommens (z.B. vor Weihnachten) zurückzuführen ist. Der Lauf der Frist ruht bei Verzögerungen, die die feibra nicht zu vertreten hat. 6.9 Eine starke Beschädigung gilt als gegeben, wenn die Sendungen durch diese Schäden un- brauchbar, unleserlich, etc. werden. Beschädigungen, die durch den ordnungsgemäßen und üblichen Transport, die ordnungsgemäße und übliche Bearbeitung bzw. Verladung bedingt sind, begründen keinerlei Anspruch. 6.10 Mängel sind unverzüglich, spätestens aber jedoch innerhalb von 48 Stunden 2 Werktagen schriftlich gegenüber SCHEER geltend zu machen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Sofern der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war oder erst später eintritt, hat die Anzeige unverzüglich nach Leistungserbrin- gung unter Bekanntgabe von Art und Umfang der Entdeckung des Mangels der feibra schriftlich bekannt zu geben. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhobenerfolgen, so andernfalls gilt die Leistung Ware auch hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt. Die Geltendmachung rechtzeitige Absendung der Mangelanzeige wahrt die Frist. 7.3. SCHEER übernimmt keine Haftung für Ausfälle der Vertragsgegenstände oder Teile dieser und dem Vertragspartner entstehende Schäden, die verursacht werden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere durch Nichtbeachtung der Vorgaben in den Angebots- und Auftragsbestä- tigungstexten, den Bedienungs-, Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen, durch unsachgemäße Montage beziehungsweise Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, durch natürliche Abnüt- zung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, falsche Brennereinstellung, nicht geeignete Brennstoffe oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf das Verschulden von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irr- tumsanfechtung aufgrund von Mängeln SCHEER zurückzuführen sind. 7.4. Das Füll- und Ergänzungswasser im Primärkreis darf ausschließlich aus den jeweils speziell ausge- wiesenen Frostschutzmitteln bestehen. Die Betriebsanweisungen der jeweiligen Vertragsgegenstände sind unbedingt und genau zu beachten. Wird eine andere Flüssigkeit in diesen Fällen ausgeschlossendie Heizungsanlage eingefüllt, so haftet der Kunde für auftretende Folgeschäden. Ergibt die Überprü- fung einer MängelanzeigeXXXXXX weist ausdrücklich darauf hin, dass keine Gewährleistungsansprüche bestehen, wenn sich Verschleißteile, wie zum Beispiel Brennerdüsen, Bren- nereinsätze für niedrige Emission, Sicherungen, Dichtungen, Brennerraumauskleidungen oder feuer- berührte Teile der Zünd- oder Überwachungseinrichtungen durch natürlichen Verschleiß abnutzen. Die Gewährleistung umfasst ferner nicht Ausfälle der Anlage, die durch Luftverunreinigungen, wie starken Staubanfall oder aggressive Dämpfe, durch Sauerstoffkorrosion (z. B. bei Verwendung nicht diffusions- dichter Kunststoffrohre in Fußbodenheizungen), durch Aufstellungen in ungeeigneten Räumen oder auf ungeeigneten Flächen oder durch Weiterbenutzung trotz Auftreten eines Defekts entstanden sind. 7.5. Eine Haftung für Mängel besteht dann nicht mehr, wenn SCHEER nach Anzeige des Mangels durch den Kunden nicht die erforderliche Zeit oder Gelegenheit gegeben wird, Feststellungen über Bestehen und Ausmaß des Mangels zu treffen sowie die notwendigen Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzliefe- rungen vorzunehmen. 7.6. Vom Kunden angezeigte Mängel wird SCHEER prüfen. Auf Wunsch des Kunden wird diesem bei ent- sprechender Verfügbarkeit ein Gewährleistungsfall nicht Ersatzgerät für die Dauer der Prüfung zur Verfügung gestellt. Liegt nach Abschluss der Prüfung durch SCHEER ein anspruchsbegründender Mangel des Xxxxxx vor, so erfolgen die Prüfung und der Transport des mangelhaften Xxxxxx sowie Lieferung und Überlassung des Ersatzgeräts kostenfrei. Wird im Rahmen der Prüfung durch SCHEER festgestellt, dass kein von SCHEER zu vertretender Mangel vorliegt, so ist die feibra SCHEER, vorbehaltlich weiterer Ansprüche gegenüber dem Kunden, berechtigt, die Kosten entstandenen Kosten, insbesondere Aufwand für Transport, Prüfung und Schadensbehebung des mangelhaften Xxxxxx sowie Lieferung und Überlassung des Ersatzgeräts, dem Kunden gemäß den Ver- rechnungssätzen der Überprüfung an den*die Auftraggeber*in jeweils aktuellen Preisliste in Rechnung zu verrechnenstellen. 6.11 7.7. Sofern dem Kunden im Rahmen der Prüfung gem. Ziffer 7.6 ein Ersatzgerät durch SCHEER zur Verfü- gung gestellt wird, ist der Kunde zum Zeitpunkt der Wiederanlieferung des reparierten Erstgeräts ver- pflichtet, das ihm überlassene Ersatzgerät zur Abholung versandfertig, d. h. in leer gepumptem Zustand und zugänglich zur Beladung für Spediteure/Monteure der Fa. SCHEER, bereitzustellen. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs MonateVorgaben der Ziffer 4.5 Sätze 2 bis 5 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten entsprechend. Schadenersatzansprüche verjähren Erfolgt dies nicht, ist XXXXXX berechtigt, für den Zeitraum des tatsächlichen Verbleibs des Ersatzgeräts beim Kunden, eine Vergütung in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger*inHöhe des jeweils aktuellen Tageslistenpreises, jedenfalls in einem Jahr nach Leistung oder Lieferungentsprechend der jeweils aktuell gültigen Preisliste, pro Kalendertag zu verlangen. 6.12 7.8. Im Falle Übrigen ist die Haftung der Subbeauftragung SCHEER für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt auf Vor- satz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden oder dessen Erfüllungsge- hilfen oder Angestellten sowie Ansprüchen wegen der Post Verletzung von Kardinalpflichten. Insoweit haftet die feibra dem*der Auftraggeber*in SCHEER für jeden Grad des Verschuldens. Soweit es um Schäden geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden resultieren, haftet die SCHEER aber nur für den typischer- weise entstehenden Schaden. 7.9. Für Verzögerungen bei Anlieferung und Abholung sowie Montage und Inbetriebnahme der Vertrags- gegenstände, die auf die Beschaffenheit und Eigenart des Leistungsortes zurückzuführen sind und damit der Risikosphäre des Kunden zuzurechnen sind, haftet SCHEER nicht. 7.10. Genannte Liefertermine, insbesondere in Angeboten und Auftragsbestätigungen, sind grundsätz- lich unverbindlich, es sei denn sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindliche Liefertermine ver- einbart. Ist die Nichteinhaltung von Fristen oder Lieferterminen auf höhere Gewalt oder auf ähnliche Ereignisse, z. X. Xxxxxx, Stau, nicht von SCHEER zu vertretenden Mängeln am Transportmittel, nicht von SCHEER zu vertretenden behördlichen Maßnahmen oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen bzw. verschieben sich die Liefertermine entsprechend. Ansprüche des Kunden gegenüber für SCHEER können daraus nicht hergeleitet werden, soweit kein Organisationsverschulden sei- tens SCHEER vorliegt. 7.11. Soweit SCHEER die termingerechte Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz nach den ge- setzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadens- ersatz, neben oder statt der Leistung und mängelfreie Zustellung auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, auf insgesamt 10 % des Auftragswertes der unmöglichen Lieferung. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglich- keit der Lieferung sind ausgeschlossen. 7.12. Die Versorgung mit Wärme durch die Post nur nach Maßgabe und Geräte von SCHEER kann bestehende Nachteile im Aus- maß vorhandenen Heizsystem beim Kunden oder dessen Vertragspartner nicht beheben und gewährleistet nur das Maß an Wärme, welches aufgrund der konkreten Heizsituation und Heizungskonfiguration üblich und möglich ist. Das Erreichen einer bestimmten Raumtemperatur wird ausdrücklich nicht zugesichert. Eine ander- weitige Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Geringfügige Abweichungen vom Niveau der Beheizung durch das vor Ort bestehende Heizsystem stellen keinen Mangel dar. 7.13. Bei einem Versand durch Spedition geht das Risiko des zufälligen Untergangs der Vertragsgegenstän- de bei ordnungsgemäßer Verpackung durch SCHEER mit Übergabe an den Spediteur auf den Kunden über. 7.14. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den gesamten Regelungen unter Punkt „7. Haftung der Post gemäß den für das jeweilige Produkt/die jeweilige Versandart einschlägi- gen AGB der Post (abrufbar unter xxx.xxxx.xx)und Gewährleistung“ nicht verbunden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung und Gewährleistung. 6.1 9.1 Die feibra haftet dem*der Auftraggeber*in – aus welchem Rechtsgrund immer – nur für von ihr zu vertretende(n) Verlust (Nichterfüllung), starke Beschädigung und/oder Verzögerung (Schlechter- füllung)Lizenzgeberin pflegt und betreibt die Datenbank EversOK mit der gebotenen Sorgfalt. 6.2 Aus dem Titel 9.2 Aussagen und Angaben der Gewährleistung (verschuldensunabhängige Haftung wegen Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung) hat der*die Auftraggeber*in Lizenzgeberin oder des Verlags über die Datenbank in Werbematerialien oder Internetseiten sind nur eine Beschreibung der Beschaffenheit und stellen weder eine Garantie noch die Zusicherung einer Eigenschaft dar. 9.3 Die Inhalte des EversOK dienen nicht der rechtlichen Beratung des Anwenders im Falle Einzelfall. Hierfür bedarf es der Be- auftragung eines/einer Preisminderung Anspruch auf Rückerstattung zugelassenen Rechtsanwalts/Rechtsanwaltskanzlei unter Schilderung des Entgelts für jene Leistungendem Einzelfall zugrun- deliegenden Sachverhalts. 9.4 Die Lizenzgeberin ist bemüht, die nachweislich nicht bzwInhalte, Informationen und Angaben des EversOK so aktuell und vollständig wie mög- lich darzustellen und zu erhalten. mangelhaft erbracht wurde. Daneben bestehenEine Gewähr für die Richtigkeit, soweit faktisch möglich, Aktualität oder Vollständigkeit der mit dem EversOK bereitgestellten Inhalte und Informationen übernimmt die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsbe- helfe, nämlich Austausch, Verbesserung und WandlungLizenzgeberin nicht. 6.3 Der*die Auftraggeber*in hat nachzuweisen9.5 Die Möglichkeit zur Nutzung des EversOK steht dem Lizenznehmer durchgängig zur Verfügung. Vertraglich fest verein- bart ist eine Verfügbarkeit von 95% im Jahresdurchschnitt, dass wobei die Lizenzgeberin bemüht ist, eine höhere Verfügbar- keit zu gewährleisten. 9.6 Eine Verfügbarkeit ist nicht geschuldet, wenn und so lange er einen Vertrag mit der feibra abgeschlossen Lizenznehmer die für die Nutzung erforderlichen technischen Voraussetzungen nicht geschaffen hat; • die feibra diesen Vertrag fehlende Verfügbarkeit auf Fehlern des Netzes zur Datenübertragung beruht; • eine Verfügbarkeit aufgrund von Umständen nicht bzw. besteht, die im Verantwortungsbereich des Unternehmens zur Datenübertragung liegen; • aufgrund routinemäßiger oder notwendiger Wartungs- oder Aktualisierungsmaßnahmen eine Verfügbarkeit nicht ordnungsgemäß erfüllt hatein- geräumt werden kann. 6.4 Steht dem*der Auftraggeber*in (darüber hinaus) nach 9.7 Die Verantwortlichkeit der Lizenzgeberin erstreckt sich nur bis zu dem Übergabepunkt des von ihr betriebenen Systems zum Internet. Sie erstreckt sich nicht auf das System des Lizenznehmers und die Datenübertragungsleistungen jenseits des Übergabepunktes. 9.8 Für Schäden, die durch Störungen an Leitungen, Servern oder sonstigen Einrichtungen entstehen, die nicht dem Ver- antwortungsbereich der Lizenzgeberin unterliegen, übernimmt die Lizenzgeberin keine Haftung. Ebenso wenig trifft die Lizenzgeberin eine Haftung, wenn die Datenbank nicht gemäß den Bestimmungen dieser AGB noch Schadenersatz zuVereinbarung, haftet der Benutzer- handbücher oder Benutzerleitfäden genutzt wird. 9.9 Treten Mängel auf, sind diese unverzüglich der Lizenzgeberin anzuzeigen. Die Gewährleistung für nicht rechtzeitig an- gezeigte Mängel entfällt. 9.10 Etwaige Verknüpfungen („Links“) vom EversOK aus auf von anderen Betreibern erstellte oder betriebene Webseiten wurden bei der Erstellung des EversOK sorgfältig geprüft. Auf nachträgliche Änderungen, Anpassungen oder Neufas- sungen dieser fremden, verlinkten Seiten hat die feibra Lizenzgeberin keinen Einfluss, weshalb für deren Inhalt einzig der jeweilige Betreiber der verlinkten Webseite erforderlich ist. Sofern von ihr der Webseite des EversOK aus auf andere Web- seiten verwiesen wird und eine entsprechende Verlinkung vorhanden ist, übernimmt die Lizenzgeberin keine Gewähr oder ihr aufgrund Verantwortung für den Inhalt, die Fehlerfreiheit oder die Rechtmäßigkeit der verlinkten Webseiten und deren Inhalte. Auch geben verlinkte Webseiten nicht die Auffassung der Lizenzgeberin wieder. 9.11 Für Xxxxxxx wegen der Verletzung des Gesetzes zuzurechnenden Personen verursachte Schäden – insbesondere durch VerlustLebens, Beschädigung des Körpers oder Verzögerung - nur der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober FahrlässigkeitFahrlässig- keit der Lizenzgeberin, jeweils bis zur Höhe des Rechnungsbetrages eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen haftet die Lizenzgeberin nach den gesetz- lichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Lizenzgeberin nur auf Ersatz der vertragstypischen und sofern ihr der*die Auftraggeber*in nachweist, dass • die feibra den Vertrag nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfüllt hat • ein Schaden in einer bestimmten Höhe eingetreten ist • der Schaden auf die Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung der feibra zurückzuführen ist Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Verzugs- schäden, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste, Folgeschäden sowie vorher- sehbaren Schäden aus Ansprüchen Dritter istund nur, soweit dem nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegensteheneine Pflicht, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte (Kardinalpflicht), durch die Li- zenzgeberin, einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verletzt worden ist. Im Übrigen ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für PersonenschädenAusgeschlossen ist insbesondere die verschuldensunabhängige Haftung der Li- zenzgeberin gemäß § 536a Abs. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat der*die Geschädigte zu beweisen1 HS. 1 BGB. 6.5 Die Haftung der feibra 9.12 Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Lizenzgeberin sind nicht abtretbar. Der Lizenznehmer ist insbesondere ausgeschlossen, wenn • der Schaden/die mangelhafte Leistung auf eine nicht geeignete Verpackung und/oder Beförderungsart und/oder ein Verschulden des*der Auftraggeber*in zurückzuführen ist; • der Inhalt der Sendungen unter eines in Punkt 3. angeführten Verbote fällt; • die Sendungen von einer Behörde beschlagnahmt oder vernichtet worden sind. Die feibra hat für die Nicht- oder Schlechterfüllung ihrer Vertragspflichtenzur Aufrechnung, auch wenn sie sich Erfüllungsgehilf*innen bedient, sowie für Schäden nicht einzustehen und allfällige Pönalen und Leistungsfristen kommen nicht zur Anwendung, wenn diese durch vom Parteiwillen unabhängige Mängel- oder unvermeidbare Umstände eintreten. Das können z.B unvorhersehbare oder unabwendbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskonflikte, Unruhen/Aufstände, Kriege, Terroran- schläge, Boykottmaßnahmen, Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, behördliche Maßnah- men, Beschlagnahme von Sachgütern, Ressourcen-, Material-, Lieferknappheit, Cyber- Angriffe, Sabotagen, Blackout-Fälle, Störungen von Kommunikationsnetzen und sonstige unvorhersehbare oder unabwendbare Hinderungsgründe sein. Die feibra wird den*die Auftraggeber*in im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich über den Eintritt des Hinderungsgrundes durch Bekanntgabe auf der Website der feibra (xxx.xxxxxx.xx) in Kenntnis setzen. Die auf Basis dieser AGB geschlossene Vereinbarung kann von der feibra außerordentlich gekün- digt Gegenansprüche geltend gemacht werden, wenn insbesondere • die Vertragsfortsetzung wegen eines Hinderungsgrundes (wie oben beschrieben) für die feibra unzumutbar ist, d.h. der Hinderungsgrund den Wegfall wesentlicher Geschäftsgrundlagen bewirkt, oder • zwischen der feibra und dem*der Auftraggeber*in über die Vertragsfortführung keine Einigkeit binnen angemessener Frist – längstens binnen 21 Tagen – erzielt werden kann, oder • die Dauer des Hinderungsgrundes für die feibra nicht vorhersehbar ist. Die Vereinbarung wird mit Zugang der außerordentlichen Kündigung beendet. 6.6 Die in der Sphäre von Dritten liegende Gefahr des Untergangs bzw. der Beschädigung von Sen- dungen trägt der*die Auftraggeber*in. 6.7 Für den Inhalt der Sendungen/Leistungen sowie für Schäden, die aufgrund der Gestaltung bzw. Beschaffenheit der Sendungen/Leistungen, Versendung ausgeschlossener Sachen bzw. Nichtbe- achtung der Beförderungsbedingungen entstehen, ist der*die Auftraggeber*in nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftbar und hält die feibra, auch bei Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos. Die Annahme solcher Sendungen/Druckdaten durch die feibra befreit den*die Absender*in nicht von seiner*ihrer Haftung. Insbesondere ist die feibra nicht verpflichtet, bei An- nahme von Sendungen Beförderungsausschlüsse zu prüfen. 6.8 Der Zustellzeitraum (Frist) wird im PPV je Produkt definiert. Diese Frist erhöht sich auf das Doppeltenur berechtigt, wenn die Verzögerung auf eine erhebliche Zunahme des Sendungsaufkommens (z.B. vor Weihnachten) zurückzuführen istgeltend gemachten Ansprüche rechtskräftig festgestellt, von der Lizenzgeberin anerkannt worden oder unstrittig sind. Der Lauf Zur Aus- übung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Frist ruht bei Verzögerungen, die die feibra nicht zu vertreten hat. 6.9 Eine starke Beschädigung gilt als gegebenLizenznehmer nur befugt, wenn der Gegenanspruch auf demselben Ver- tragsverhältnis beruht, aus dem sich die Sendungen durch diese Schäden un- brauchbar, unleserlich, etc. werden. Beschädigungen, die durch den ordnungsgemäßen und üblichen Transport, die ordnungsgemäße und übliche Bearbeitung bzw. Verladung bedingt sind, begründen keinerlei AnspruchZahlungspflicht des Lizenznehmers ergibt. 6.10 Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 48 Stunden nach Leistungserbrin- gung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels der feibra schriftlich bekannt zu geben. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Leistung als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irr- tumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Ergibt die Überprü- fung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die feibra berechtigt, die Kosten der Überprüfung an den*die Auftraggeber*in zu verrechnen. 6.11 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Schadenersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger*in, jedenfalls in einem Jahr nach Leistung oder Lieferung. 6.12 Im Falle der Subbeauftragung der Post haftet die feibra dem*der Auftraggeber*in gegenüber für die termingerechte und mängelfreie Zustellung durch die Post nur nach Maßgabe und im Aus- maß der Haftung der Post gemäß den für das jeweilige Produkt/die jeweilige Versandart einschlägi- gen AGB der Post (abrufbar unter xxx.xxxx.xx).

Appears in 1 contract

Samples: Lizenznutzungsvertrag

Haftung und Gewährleistung. 6.1 kl,company leistet dem Kunden Gewähr für die sachgerechte Durch- führung der vereinbarten Leistungen. Die feibra haftet dem*der Auftraggeber*in – aus welchem Rechtsgrund immer – zeitgerechte Durchführung der Vertragsleistungen kann nur für insoweit gewährleistet werden, als es sich um Eigenleistungen von ihr zu vertretende(nkl,company handelt und ihre Erfüllung nicht auch von der Mitwirkung Dritter (Medien, Journalisten, Autoren, Veranstalter etc.) Verlust (Nichterfüllung)abhängt. Zwischen den Vertragsparteien besteht Ei- nigkeit darüber, starke Beschädigung und/oder Verzögerung (Schlechter- füllung). 6.2 Aus dem Titel der dass die kl,company-Gewährleistung (verschuldensunabhängige Haftung wegen Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung) hat der*die Auftraggeber*in im Falle einer Preisminderung Anspruch sich nicht auf Rückerstattung des Entgelts für jene Leistungenden Inhalt, die nachweislich nicht bzw. mangelhaft erbracht wurde. Daneben bestehenArt und den Umfang der Reaktion in der Öffentlichkeit (Me- dien, soweit faktisch möglichMeinungsbildner, die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsbe- helfe, nämlich Austausch, Verbesserung und Wandlung. 6.3 Der*die Auftraggeber*in hat nachzuweisen, dass • er einen Vertrag mit Publikum) auf Maßnahmen der feibra abgeschlossen hat; • die feibra diesen Vertrag nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. 6.4 Steht dem*der Auftraggeber*in (darüber hinaus) nach den Bestimmungen dieser AGB noch Schadenersatz zu, haftet die feibra für von ihr oder ihr aufgrund des Gesetzes zuzurechnenden Personen verursachte Schäden – insbesondere durch Verlust, Beschädigung oder Verzögerung - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, jeweils bis zur Höhe des Rechnungsbetrages und sofern ihr der*die Auftraggeber*in nachweist, dass • die feibra den Vertrag nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfüllt hat • ein Schaden in einer bestimmten Höhe eingetreten ist • der Schaden auf die Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung der feibra zurückzuführen ist Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Verzugs- schäden, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste, Folgeschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter ist, soweit dem nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat der*die Geschädigte zu beweisen. 6.5 Die Haftung der feibra ist insbesondere ausgeschlossen, wenn • der Schaden/die mangelhafte Leistung auf eine nicht geeignete Verpackung und/oder Beförderungsart und/oder ein Verschulden des*der Auftraggeber*in zurückzuführen ist; • der Inhalt der Sendungen unter eines in Punkt 3. angeführten Verbote fällt; • die Sendungen von einer Behörde beschlagnahmt oder vernichtet worden sind. Die feibra hat für die Nicht- oder Schlechterfüllung ihrer Vertragspflichten, auch wenn sie sich Erfüllungsgehilf*innen bedient, sowie für Schäden nicht einzustehen und allfällige Pönalen und Leistungsfristen kommen nicht zur Anwendung, wenn diese durch vom Parteiwillen unabhängige oder unvermeidbare Umstände eintreten. Das können z.B unvorhersehbare oder unabwendbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskonflikte, Unruhen/Aufstände, Kriege, Terroran- schläge, Boykottmaßnahmen, Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, behördliche Maßnah- men, Beschlagnahme von Sachgütern, Ressourcen-, Material-, Lieferknappheit, Cyber- Angriffe, Sabotagen, Blackout-Fälle, Störungen von Kommunikationsnetzen und sonstige unvorhersehbare oder unabwendbare Hinderungsgründe sein. Die feibra wird den*die Auftraggeber*in Öffentlichkeits- arbeit im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich über den Eintritt des Hinderungsgrundes durch Bekanntgabe auf der Website der feibra (xxx.xxxxxx.xx) in Kenntnis setzenVertragsleistungen erstreckt. Die auf Basis dieser AGB geschlossene Vereinbarung kann Verantwortung für Datenverlust (z. B. durch Computerviren, Würmer, Trojaner etc.) ist ausgeschlossen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er nur Ko- pien von der feibra außerordentlich gekün- digt werden, wenn insbesondere • die Vertragsfortsetzung wegen eines Hinderungsgrundes (wie oben beschrieben) für die feibra unzumutbar Daten übermitteln soll. Soweit nicht Abweichendes geregelt ist, d.h. der Hinderungsgrund den Wegfall wesentlicher Geschäftsgrundlagen bewirkt, oder • zwischen der feibra ist die Haftung von kl,company auf Vorsatz und dem*der Auftraggeber*in über die Vertragsfortführung keine Einigkeit binnen angemessener Frist – längstens binnen 21 Tagen – erzielt werden kann, oder • die Dauer des Hinderungsgrundes für die feibra nicht vorhersehbar istgrobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Vereinbarung wird mit Zugang der außerordentlichen Kündigung beendet. 6.6 Die Haftung von kl,company ist auf den vorhersehbaren, in der Sphäre von Dritten liegende Gefahr des Untergangs bzw. der Beschädigung von Sen- dungen trägt der*die Auftraggeber*in. 6.7 Für den Inhalt der Sendungen/Leistungen sowie für Schädentypischer Weise eingetretenen Schaden begrenzt, die aufgrund der Gestaltung bzw. Beschaffenheit der Sendungen/Leistungen, Versendung ausgeschlossener Sachen bzw. Nichtbe- achtung der Beförderungsbedingungen entstehen, ist der*die Auftraggeber*in nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftbar und hält die feibra, auch bei Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos. Die Annahme solcher Sendungen/Druckdaten durch die feibra befreit den*die Absender*in nicht von seiner*ihrer Haftung. Insbesondere ist die feibra nicht verpflichtet, bei An- nahme von Sendungen Beförderungsausschlüsse zu prüfen. 6.8 Der Zustellzeitraum (Frist) wird im PPV je Produkt definiert. Diese Frist erhöht sich auf das Doppelte, wenn die Verzögerung auf eine erhebliche Zunahme des Sendungsaufkommens (z.B. vor Weihnachten) zurückzuführen ist. Der Lauf der Frist ruht bei Verzögerungen, die die feibra nicht soweit kl,company keinen Vorsatz zu vertreten hat. 6.9 Eine starke Beschädigung . kl,company haftet auch nach den ge- setzlichen Bestimmungen im Fall einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist aber die Schadener- satzhaftung ebenfalls auf den vorhersehbaren, in typischer Weise ein- getretenen Schaden begrenzt. Die Haftung des Auftragnehmers wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt als gegebenauch für eine eventuell zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Kunde haftet der Agentur für die inhaltliche Richtigkeit der von ihm überlassenen Informationen, Daten und Unterlagen. Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen wer- den von kl,company innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, die mit dem Datum der Lieferung oder Abnahme beginnt, nach ent- sprechender Mitteilung des Kunden durch kl,company ausgebessert oder ausgetauscht. kl,company behebt die Mängel kostenfrei oder stellt dem Kunden kostenlos einen korrigierten Releasestand (geänderte Version, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält) zur Verfügung. Darüber hinausgehende Aufwendungen werden nach Aufwand ab- gerechnet. Der Kunde verpflichtet sich, die Fehlerbehebungsmaßnah- men unverzüglich umzusetzen (z. B. neue Releasestände installieren). Die Gewährleistung besteht nicht, wenn der Mangel nur unerheblich ist, sich also insbesondere nicht erheblich auf die Sendungen durch diese Schäden un- brauchbarGebrauchstauglich- keit auswirkt. Schlägt die Nachbesserung fehl, unleserlichso kann der Kunde die Rückabwicklung des Vertrags oder Herabsetzungen der vereinbarten Vergütung verlangen. Offensichtliche Mängel, etcdie einem durchschnitt- lichen Xxxxxx ohne weiteres auffallen, muss der Kunde kl,company binnen 10 Werktagen nach der Ablieferung mittels eines eingeschrie- benen Briefs rügen. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen bei kl,company innerhalb von 10 Werktagen nach dem Erkennen gerügt werden. Beschädigungen, die durch den ordnungsgemäßen und üblichen Transport, die ordnungsgemäße und übliche Bearbeitung bzw. Verladung bedingt sind, begründen keinerlei Anspruch. 6.10 Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 48 Stunden nach Leistungserbrin- gung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels der feibra schriftlich bekannt zu geben. Wird eine Mängelrüge Anderenfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Leistung als genehmigtgeltend gemacht werden. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irr- tumsanfechtung aufgrund von Mängeln Mängel, insbesondere die aufgetrete- nen Fehlermeldungen, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Ergibt die Überprü- fung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die feibra berechtigt, die Kosten der Überprüfung an den*die Auftraggeber*in zu verrechnen. 6.11 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monatenach Kräften detailliert wiederzugeben (z. B. durch Fehlerprotokolle). Schadenersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von sind unabhän- gig vom Rechtsgrund auf die Höhe der geleisteten Gesamtzahlungen des Vertrags während des vergangenen Jahres begrenzt, aus dem der Schaden und Schädiger*in, jedenfalls in einem Jahr nach Leistung oder Lieferungentstanden ist. 6.12 Im Falle der Subbeauftragung der Post haftet die feibra dem*der Auftraggeber*in gegenüber für die termingerechte und mängelfreie Zustellung durch die Post nur nach Maßgabe und im Aus- maß der Haftung der Post gemäß den für das jeweilige Produkt/die jeweilige Versandart einschlägi- gen AGB der Post (abrufbar unter xxx.xxxx.xx).

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Haftung und Gewährleistung. 6.1 a. Zwarthout ist, abgesehen von dass was bestimmt ist bei Artikel 9 dieser Bedingungen nicht haftbar für irgendwelche Schaden die sei es mittelbar sei es unmittelbar bezieht auf die nicht Beantwortung der gelieferten Sachen der Vereinbarung. Es sei denn an sie ist Absicht oder grobe Schuld zuzuschreiben. Deswegen akzeptiert Zwarthout dies auch nicht bei großen Kalamitäten, wie zum Beispiel, aber dazu nicht beschränkt: Feuer, Wasserschaden, und Unheil von auswärts zum Beispiel Krieg und Erdbeben. b. Der Vertragspartner sichert Zwarthout gegen alle Ansprüche von Dritten. c. Die feibra haftet dem*der Auftraggeber*in – aus welchem Rechtsgrund immer – nur für durch Zwarthout gelieferten Holzprodukte sind Naturmaterialien, behandelt oder unbehandelt. Unter Hinweis auf die natürlichen Merkmale dieser Produkte können diese, durch die Witterungseinflüsse, wie zum Beispiel aber dazu nicht beschränkt: Temperatur und Luftfeuchtigkeit von ihr zu vertretende(n) Verlust (Nichterfüllung)Form, starke Beschädigung Farbe, Nachhaltigkeit und in Qualität ändern. Zwarthout ist dafür nicht haftbar und darf dafür in keiner Weise, durch und/oder Verzögerung seitens des Vertragspartners haftbar gemacht werden, nicht in direktem Sin weder indirekt. x. Xxxxxx wenig ist Zwarthout durch -und/oder seitens- den Vertragspartner haftbar zu machen für das Erscheinungsbild der durch sie an dem Vertragspartner gelieferten Holzprodukte, wie zum Beispiel, aber dazu nicht beschränkt: das anwesend sein von Astausrisse, Risse usw. und den unterschiedlichen Merkmale. e. Falls der Vertragspartner beziehungsweise das von ihm eingeschaltete Personal und/oder die von ihm hinzugezogenen Dritten an der Durchführung des Geschäfts zwischen Zwarthout und der Vertragspartner in Form von Mitarbeit und/oder Unterstützung beteiligt sind, ist Zwarthout nicht für irgendwelche seitens dem Vertragspartner und/oder der von ihm hinzugezogenen Dritten verursachten oder mitverursachten direkten und indirekten Schäden haftbar, auch nicht gegenüber den eigentlichen Auftraggebern der Vertragspartner. f. Sollte Zwarthout wegen etwaiger anderer Gründe in Bezug auf den Vertrag schadenspflichtig sein, wird der schuldigte Schaden- sersatz immer beschränkt sein auf höchstens den Rechnungsbetrag (Schlechter- füllungexklusiv Mehrwertsteuer) in Bezug auf die betreffenden Güter und/oder Dienste, dies mit einem Maximum von EURO 5.000,00 (wörtlich: fünftausend Euro). 6.2 Aus g. Berufung auf diese Bedingungen hebt die Zahlungsverpflichtung von dem Titel der Gewährleistung (verschuldensunabhängige Haftung wegen Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung) hat der*die Auftraggeber*in im Falle einer Preisminderung Anspruch auf Rückerstattung des Entgelts für jene Leistungen, die nachweislich Vertragspartner gegen Zwarthout nicht bzw. mangelhaft erbracht wurde. Daneben bestehen, soweit faktisch möglich, die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsbe- helfe, nämlich Austausch, Verbesserung und Wandlungauf. 6.3 Der*die Auftraggeber*in hat nachzuweisen, dass • er einen Vertrag mit der feibra abgeschlossen hat; • die feibra diesen Vertrag nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. 6.4 Steht dem*der Auftraggeber*in (darüber hinaus) nach den Bestimmungen dieser AGB noch Schadenersatz zu, haftet die feibra für von ihr oder ihr aufgrund des Gesetzes zuzurechnenden Personen verursachte Schäden – insbesondere durch Verlust, Beschädigung oder Verzögerung - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, jeweils bis zur Höhe des Rechnungsbetrages und sofern ihr der*die Auftraggeber*in nachweist, dass • die feibra den Vertrag nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfüllt hat • ein Schaden in einer bestimmten Höhe eingetreten ist • der Schaden auf die Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung der feibra zurückzuführen ist Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Verzugs- schäden, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste, Folgeschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter ist, soweit dem nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat der*die Geschädigte zu beweisen. 6.5 Die Haftung der feibra ist insbesondere ausgeschlossen, wenn • der Schaden/die mangelhafte Leistung auf eine nicht geeignete Verpackung und/oder Beförderungsart und/oder ein Verschulden des*der Auftraggeber*in zurückzuführen ist; • der Inhalt der Sendungen unter eines in Punkt 3. angeführten Verbote fällt; • die Sendungen von einer Behörde beschlagnahmt oder vernichtet worden sind. Die feibra hat für die Nicht- oder Schlechterfüllung ihrer Vertragspflichten, auch wenn sie sich Erfüllungsgehilf*innen bedient, sowie für Schäden nicht einzustehen und allfällige Pönalen und Leistungsfristen kommen nicht zur Anwendung, wenn diese durch vom Parteiwillen unabhängige oder unvermeidbare Umstände eintreten. Das können z.B unvorhersehbare oder unabwendbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskonflikte, Unruhen/Aufstände, Kriege, Terroran- schläge, Boykottmaßnahmen, Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, behördliche Maßnah- men, Beschlagnahme von Sachgütern, Ressourcen-, Material-, Lieferknappheit, Cyber- Angriffe, Sabotagen, Blackout-Fälle, Störungen von Kommunikationsnetzen und sonstige unvorhersehbare oder unabwendbare Hinderungsgründe sein. Die feibra wird den*die Auftraggeber*in im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich über den Eintritt des Hinderungsgrundes durch Bekanntgabe auf der Website der feibra (xxx.xxxxxx.xx) in Kenntnis setzen. Die auf Basis dieser AGB geschlossene Vereinbarung kann von der feibra außerordentlich gekün- digt werden, wenn insbesondere • die Vertragsfortsetzung wegen eines Hinderungsgrundes (wie oben beschrieben) für die feibra unzumutbar ist, d.h. der Hinderungsgrund den Wegfall wesentlicher Geschäftsgrundlagen bewirkt, oder • zwischen der feibra und dem*der Auftraggeber*in über die Vertragsfortführung keine Einigkeit binnen angemessener Frist – längstens binnen 21 Tagen – erzielt werden kann, oder • die Dauer des Hinderungsgrundes für die feibra nicht vorhersehbar ist. Die Vereinbarung wird mit Zugang der außerordentlichen Kündigung beendet. 6.6 Die in der Sphäre von Dritten liegende Gefahr des Untergangs bzw. der Beschädigung von Sen- dungen trägt der*die Auftraggeber*in. 6.7 Für den Inhalt der Sendungen/Leistungen sowie für Schäden, die aufgrund der Gestaltung bzw. Beschaffenheit der Sendungen/Leistungen, Versendung ausgeschlossener Sachen bzw. Nichtbe- achtung der Beförderungsbedingungen entstehen, ist der*die Auftraggeber*in nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftbar und hält die feibra, auch bei Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos. Die Annahme solcher Sendungen/Druckdaten durch die feibra befreit den*die Absender*in nicht von seiner*ihrer Haftung. Insbesondere ist die feibra nicht verpflichtet, bei An- nahme von Sendungen Beförderungsausschlüsse zu prüfen. 6.8 Der Zustellzeitraum (Frist) wird im PPV je Produkt definiert. Diese Frist erhöht sich auf das Doppelte, wenn die Verzögerung auf eine erhebliche Zunahme des Sendungsaufkommens (z.B. vor Weihnachten) zurückzuführen ist. Der Lauf der Frist ruht bei Verzögerungen, die die feibra nicht zu vertreten hat. 6.9 Eine starke Beschädigung gilt als gegeben, wenn die Sendungen durch diese Schäden un- brauchbar, unleserlich, etc. werden. Beschädigungen, die durch den ordnungsgemäßen und üblichen Transport, die ordnungsgemäße und übliche Bearbeitung bzw. Verladung bedingt sind, begründen keinerlei Anspruch. 6.10 Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 48 Stunden nach Leistungserbrin- gung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels der feibra schriftlich bekannt zu geben. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Leistung als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irr- tumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Ergibt die Überprü- fung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die feibra berechtigt, die Kosten der Überprüfung an den*die Auftraggeber*in zu verrechnen. 6.11 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Schadenersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger*in, jedenfalls in einem Jahr nach Leistung oder Lieferung. 6.12 Im Falle der Subbeauftragung der Post haftet die feibra dem*der Auftraggeber*in gegenüber für die termingerechte und mängelfreie Zustellung durch die Post nur nach Maßgabe und im Aus- maß der Haftung der Post gemäß den für das jeweilige Produkt/die jeweilige Versandart einschlägi- gen AGB der Post (abrufbar unter xxx.xxxx.xx).

Appears in 1 contract

Samples: General Sales, Delivery, and Payment Terms