Haftung und Schadensersatz. (1) Die Haftung des Auftragnehmers – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Errei- chen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Haftet der Auftragnehmer gem. der vorhergehenden Ziff. a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen der Auftragnehmer bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt be- kannten Umstände typischerweise rechnen musste. Unabhängig davon, haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der nach dem Auftrag zu zahlenden Gesamtvergü- tung (ohne USt), höchstens jedoch bis zu einem Betrag von EURO 50.000,00. (2) Bei Personenschäden ist die Haftung des Auftragnehmers auf EURO 5.000.000,00 begrenzt. (3) Diese Haftungsbeschränkungen gelten in gleicher Weise für Schäden, die auf- grund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten des Auftragnehmers verursacht werden, welche nicht zu dessen Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören. (4) Der Auftragnehmer haftet in den vorgenannten Fällen jedoch nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. (5) Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Herstellung haftet der Auftragnehmer ebenfalls nur bis zur Höhe des Auftragswertes (ohne USt), höchstens jedoch in Höhe eines Betrages von EURO 50.000,00 und auch nur insoweit, als die- ser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Auftraggebers, ins- besondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Program- me, vermeidbar gewesen wäre. (6) SAD Stiller Alarm GmbH haftet nicht für auftretende Mängel, die im Zusammen- hang mit einer durch den Kunden vorgenommenen oder sonst veranlassten Ände- rung der Systemumgebung oder sonstigen Fremdeinflüssen stehen. Es obliegt dem Kunden nachzuweisen, dass auftretende Mängel nicht kausal auf einer Änderung der Systemumgebung oder sonstigen Fremdeinflüssen beruhen. (7) Die vorhergehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zuguns- ten der Mitarbeiter und Beauftragten des Auftragnehmers. Eine eventuelle Haftung des Auftragnehmers für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleibt hiervon unberührt.
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Haftung und Schadensersatz. (1) Die Haftung des Auftragnehmers – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt 7.1 Der Fotograf haftet nur ein, wenn der Schaden
a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Errei- chen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder
b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Haftet der Auftragnehmer gem. der vorhergehenden Ziff. a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen der Auftragnehmer bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt be- kannten Umstände typischerweise rechnen musste. Unabhängig davon, haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der nach dem Auftrag zu zahlenden Gesamtvergü- tung (ohne USt), höchstens jedoch bis zu einem Betrag von EURO 50.000,00.
(2) Bei Personenschäden ist die Haftung des Auftragnehmers auf EURO 5.000.000,00 begrenzt.
(3) Diese Haftungsbeschränkungen gelten in gleicher Weise für Schäden, die auf- grund er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von grober wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Fotograf auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
7.2 Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung, ebenso nicht für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Vorsatz Objekten. Der Auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Mitarbeitern Beiträgen. Der Fotograf übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder Beauftragten des Auftragnehmers verursacht abgebildet werden, welche nicht weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen dem Fotograf und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu dessen Geschäftsführern treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder leitenden Angestellten gehörenpresseund strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Fotograf von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, der Fotograf trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.
(4) Der Auftragnehmer haftet in den vorgenannten Fällen jedoch nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
(5) Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Herstellung haftet der Auftragnehmer ebenfalls nur bis zur Höhe des Auftragswertes (ohne USt), höchstens jedoch in Höhe eines Betrages von EURO 50.000,00 und auch nur insoweit, als die- ser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen 7.3 Ansprüche des Auftraggebers, ins- besondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Program- meSchadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, vermeidbar gewesen wäredes Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(6) SAD Stiller Alarm GmbH haftet nicht 7.4 Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für auftretende Mängel, die Rechnung des Auftraggebers.
7.5 Gehen analoge Bilder im Zusammen- hang mit einer durch Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden solche Bilder in einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung nach den Kunden vorgenommenen oder sonst veranlassten Ände- rung üblichen Gepflogenheiten ausschließt, hat der Systemumgebung oder sonstigen Fremdeinflüssen stehenAuftraggeber Schadensersatz zu leisten. Es obliegt dem Kunden nachzuweisenDer Fotograf ist in diesem Fall berechtigt, mindestens Schadensersatz in Höhe von 1.000 € für jedes Original und von 200 € für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass auftretende Mängel ein Schaden überhaupt nicht kausal auf einer Änderung der Systemumgebung entstanden oder sonstigen Fremdeinflüssen beruhenwesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt dem Fotografen vorbehalten.
(7) 7.6 Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500 € pro Bild und Einzelfall. Die vorhergehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zuguns- ten der Mitarbeiter und Beauftragten des Auftragnehmers. Eine eventuelle Haftung des Auftragnehmers für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder aufgrund des Produkthaftungsgesetzes Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
7.7 Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotografen (Ziffer 5.4) oder wird der Name des Fotografen mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (Ziffer 6.3), hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall. Dem Fotografen bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
7.8 Das Unternehmen gewährt dem Fotografen in jedem Fall das ausschließliche, inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschräntke Recht, mit den vertragsgegenständlichen Leistungen Eigenwerbung für sich zu betreiben, um für seine professionellen Dienste zu werben bzw. diese zu vermarkten (sämtliche Medien, insbesondere Printprodukte, Internet, Messen und andere Veranstaltungen, pitchings, „beauty contests“ und „road shows“). Auf diese Zwecke der Eigenwerbung beschränkt, hat der Fotograf ferner das Recht, den Namen oder die Firma des Kunden zu nennen und etwaige Kennzeichen des Kunden (z.B. Marke, Logo, Schriftzug) abzubilden (Referenz), es sei denn, der Kunde weist dem Fotografen ein dem entgegenstehendes berechtigtes Interesse unter Angabe wichtiger Gründe in Schriftform nach.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung und Schadensersatz. (1) Die Haftung des Auftragnehmers – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein. Wenn der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, wenn der Schaden
a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Errei- chen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder
b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Haftet der Auftragnehmer gem. der vorhergehenden Ziff. a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflichthaften wir gemäß den gesetzlichen Regelungen, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die soweit unsere Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen der Auftragnehmer bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt be- kannten Umstände typischerweise rechnen musste. Unabhängig davon, haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der nach dem Auftrag zu zahlenden Gesamtvergü- tung (ohne USt), höchstens jedoch bis zu einem Betrag von EURO 50.000,00.
(2) Bei Personenschäden ist die Haftung des Auftragnehmers auf EURO 5.000.000,00 begrenzt.
(3) Diese Haftungsbeschränkungen gelten in gleicher Weise für Schäden, die auf- grund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten des Auftragnehmers verursacht werdenberuht. Soweit unsere Haftung nicht aus einer vorsätzlichen Vertragsverletzung resultiert, welche nicht zu dessen Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehörenist unsere Haftung auf vorhersehbare und typischerweise entstehende Schäden beschränkt.
(4) Der Auftragnehmer haftet in 2. Für eine schuldhafte Verletzung grundlegender Vertragspflichten haften wir nach den vorgenannten Fällen jedoch nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinngesetzlichen Vorschriften.
3. Falls wir mit irgendeiner unserer Verpflichtungen in Verzug sind, ist die Haftung gemäß § 287 BGB ausgeschlossen.
4. Unsere weitere Haftung für Schäden ist ausgeschlossen, unabhängig davon, ob der Anspruch vertraglich oder gesetzlich ist. Insbesondere gilt dieser Haftungsausschluss für Ansprüche aus vorvertraglichen Beziehungen und Ansprüche wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.
5. Ansprüche des Käufers wegen Körperverletzung oder aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf und des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Der Käufer muss uns über jeden möglichen Regressfall sofort informieren.
6. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, soll dieses auch für alle unsere Vertreter, Mitarbeiter, Verrichtungsgehilfen und jede andere Person gelten, die mit der Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag betraut worden sind.
7. Sofern es möglich ist, übertragen wir Gewährleistungsansprüche, die wir gegen unseren Lieferanten haben, auf den Käufer.
8. Der Käufer ist für jegliche Verletzung von Patentrechten, Markenrechten, Firmennamen, Designrechten, Urheberrechten, Lizenzen und anderen gewerblichen Schutzrechten Dritter
a) in jedem Land außer dem Zielland, welches im Vertrag genannt ist,
b) in jedem Land, falls die Verletzung aufgrund einer Anordnung des Käufers verursacht worden ist, verantwortlich. Der Käufer ist verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung der in diesem Absatz genannten Rechte freizustellen.
9. Der Käufer stellt uns von allen Ansprüchen, insbesondere Schadensersatzansprüchen, die gegen uns festgestellt worden sind, und allen Kosten und Ausgaben (5) Für den Verlust von Daten einschließlich Anwalts- und Programmen und deren Herstellung haftet der Auftragnehmer ebenfalls nur bis zur Höhe des Auftragswertes (ohne UStBeraterkosten), höchstens jedoch in Höhe eines Betrages von EURO 50.000,00 die wir aufgewendet haben, frei, wenn diese Ansprüche dadurch entstanden sind, dass Dritte die Waren genutzt haben, wenn die Waren:
a) vom Käufer überarbeitet und auch nur insoweit, als die- ser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen verändert worden sind oder die mit anderen Produkten des Auftraggebers, ins- besondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Program- me, vermeidbar gewesen wäre.
(6) SAD Stiller Alarm GmbH haftet nicht für auftretende MängelKäufers, die von uns nicht speziell für die Verbindung mit solchen Waren geliefert worden sind, verbunden wurden; und
b) einer Verarbeitung, Bearbeitung oder Behandlung unterzogen worden sind, die von uns nicht im Zusammen- hang mit einer durch den Kunden vorgenommenen oder sonst veranlassten Ände- rung der Systemumgebung oder sonstigen Fremdeinflüssen stehen. Es obliegt dem Kunden nachzuweisen, dass auftretende Mängel nicht kausal auf einer Änderung der Systemumgebung oder sonstigen Fremdeinflüssen beruhenEinzelnen empfohlen worden ist.
(7) Die vorhergehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zuguns- ten der Mitarbeiter und Beauftragten des Auftragnehmers. Eine eventuelle Haftung des Auftragnehmers für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleibt hiervon unberührt.
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Samples: General Terms and Conditions of Sale
Haftung und Schadensersatz. (1) Die Haftung des Auftragnehmers – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden
a) Entstehen ZETKA durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Errei- chen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder
b) auf grobe Fahrlässigkeit eine mangelhafte Lieferung/Leistungen eines Lieferanten mittelbare oder Vorsatz des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Haftet der Auftragnehmer gem. der vorhergehenden Ziff. a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegenunmittelbare Schäden, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen hat der Auftragnehmer Lieferant diese auch bei Vertragsschluss aufgrund der ihm leichter und mittlerer Fahrlässigkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt be- kannten Umstände typischerweise rechnen mussteersetzen. Unabhängig davon, haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der nach dem Auftrag zu zahlenden Gesamtvergü- tung (ohne USt), höchstens jedoch bis zu einem Betrag von EURO 50.000,00.
(2) Bei Personenschäden ist die Haftung des Auftragnehmers auf EURO 5.000.000,00 begrenzt.
(3) Diese Haftungsbeschränkungen gelten in gleicher Weise Dies gilt auch für Schäden, die auf- grund aus einer den üblichen Umfang übersteigenden Wareneingangskontrolle entstanden sind, sofern sich dabei zumindest Teile der Lieferung/Leistung als mangelhaft erweisen, auch bei einer teilweisen oder vollständigen Überprüfung der Lieferung/Leistung im weiteren Geschäftsablauf von grober Fahrlässigkeit ZETKA oder Vorsatz deren Abnehmer. Ist der Lieferant für Produktschäden verantwortlich, ist er verpflichtet, ZETKA insoweit von Mitarbeitern Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen seiner Haftung ist der Lieferant auch verpflichtet, entstandene Aufwendungen zu ersetzen, die sich aus oder Beauftragten des Auftragnehmers verursacht werdenim Zusammenhang mit einer durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der geplanten Rückrufmaßnahmen wird der Lieferant soweit möglich und zumutbar unterrichtet und es wird ihm Gelegenheit gegeben, welche nicht hierzu Stellung zu dessen Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.
nehmen. Gleiches gilt bei vom Kunden von ZETKA durchgeführten Serviceaktionen und freiwillige (4stille) Rückrufe. Hiervon unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. Der Auftragnehmer Lieferant haftet in den vorgenannten Fällen jedoch nicht für mittelbare Schädendie Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
(5) Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Herstellung die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. Außerdem haftet der Auftragnehmer ebenfalls nur bis zur Höhe des Auftragswertes (ohne USt), höchstens jedoch in Höhe eines Betrages von EURO 50.000,00 und auch nur insoweit, als die- ser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Auftraggebers, ins- besondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Program- me, vermeidbar gewesen wäre.
(6) SAD Stiller Alarm GmbH haftet nicht Lieferant für auftretende Mängel, die fehlende oder zu spät gelieferte Sicherheitsdatenblätter; im Zusammen- hang mit einer durch Falle von Regressforderungen Dritter in Bezug auf Sicherheitsdatenblätter stellt der Lieferant ZETKA von der Haftung frei. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Risiken aus der Produkthaftung, einschließlich des Rückrufrisikos, in angemessener Höhe zu versichern und ZETKA auf Verlangen eine Versicherungsbestätigung auszuhändigen. Stehen ZETKA weitergehende Schadensersatzansprüche als die Deckungssumme zu, so bleiben diese unberührt. ZETKA ist berechtigt, Forderungen des Lieferanten nach den Kunden vorgenommenen gesetzlichen Bestimmungen aufzurechnen. Ein Haftungsausschluss oder sonst veranlassten Ände- rung der Systemumgebung oder sonstigen Fremdeinflüssen stehen. Es obliegt dem Kunden nachzuweisen, dass auftretende Mängel nicht kausal auf einer Änderung der Systemumgebung oder sonstigen Fremdeinflüssen beruheneine Haftungsbegrenzung des Lieferanten ist grundsätzlich ausgeschlossen.
(7) Die vorhergehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zuguns- ten der Mitarbeiter und Beauftragten des Auftragnehmers. Eine eventuelle Haftung des Auftragnehmers für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleibt hiervon unberührt.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Haftung und Schadensersatz. 10.1 Soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet der Verkäufer für die beim Käufer eintretenden Schäden und Verluste, die durch eine Verletzung von Verkäuferpflichten aus dem Liefervertrag verursacht wurden.
(1) Die Haftung des Auftragnehmers – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden
a) eine mangelhafte Ware,
(b) eine Pflichtverletzung des Liefervertrages durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Errei- chen den Verkäufer,
(c) Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden Verkäufers oder
b(d) die Nichtbeachtung von anwendbarem Recht, Gesetzen, Vorschriften, Bestimmungen oder Bekanntmachungen entstanden ist.
10.2 Sofern Angestellte, Vertreter, Unterauftragnehmer oder sonstige Repräsentanten des Verkäufers (im Folgenden „Erfüllungsgehilfen des Verkäufers“) sich auf grobe dem Betriebsgelände des Käufers befinden, haftet der Verkäufer für alle Handlungen und Unterlassungen seiner Erfüllungsgehilfen innerhalb und in der Nähe des Betriebsgeländes des Käufers und verpflichtet sich, den Käufer von allen Verbindlichkeiten wegen Sach- oder Personenschäden oder Todesfällen (einschließlich Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten) schadlos zu halten und freizustellen, die auf Handlungen und Unterlassungen der Erfüllungsgehilfen des Verkäufers zurückzuführen sind, unabhängig davon, ob dies in Übereinstimmung mit dem Liefervertrag geschieht oder nicht. Diese Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit die Ansprüche auf Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers Käufers zurückzuführen istsind.
10.3 Liefert der Verkäufer fehlerhafte Waren, so hat er den Käufer und dessen verbundene Unternehmen von allen Verbindlichkeiten, Kosten, Schäden, Verlusten, Forderungen und Aufwendungen (einschließlich Rechtsverfolgungskosten) freizustellen, die durch eine Rückrufaktion von Fahrzeugen, Waren oder Produkten, in die die Waren eingebaut wurden, entstehen oder hierauf zurückzuführen sind. Haftet Bei der Auftragnehmer gemEntscheidung über die Durchführung einer solchen Rückrufaktion hat der Käufer sein Ermessen pflichtgemäß auszuüben und die Interessen des Verkäufers angemessen zu berücksichtigen.
10.4 Macht ein Dritter gegen den Käufer Ansprüche geltend (im Folgenden „Drittanspruch“), die unter diese Freistellungsregelungen fallen könnten, so hat der Käufer dem Verkäufer dies schriftlich mitzuteilen. Der Verkäufer hat dem Käufer auf entsprechende Aufforderung hin jede zumutbare Unterstützung bei der vorhergehenden ZiffAnspruchsabwehr und -verfolgung zukommen zu lassen. a) Sofern ein Dritter dem Käufer oder einem seiner verbundenen Unternehmen gegenüber Ansprüche wegen eines Todesfalles, Personen- und/oder Sachschadens geltend macht, die nach seiner Behauptung durch einen Mangel der Waren des Verkäufers oder eines Produkts, in welche diese Waren eingebaut worden sind oder durch eine entsprechende Pflichtverletzung verursacht worden sind, so haben sich der Verkäufer und der Käufer unverzüglich nach Treu und Glauben um den Abschluss einer Vereinbarung (im Folgenden
10.5 Die entsprechenden Regelungen gelten unabhängig davon, ob sich die oben genannten Kosten, Schäden, Verluste, Ansprüche und Aufwendungen gegen den Käufer selbst oder gegen seine verbundenen Unternehmen richten. Der Verkäufer haftet jedoch nicht für die Verletzung einer vertragswesentlichen PflichtVerbindlichkeiten, ohne dass grobe Kosten, Schäden, Verluste, Ansprüche und Aufwendungen, soweit diese durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen der Auftragnehmer bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt be- kannten Umstände typischerweise rechnen musste. Unabhängig davon, haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der nach dem Auftrag zu zahlenden Gesamtvergü- tung (ohne USt), höchstens jedoch bis zu einem Betrag von EURO 50.000,00des Käufers oder seiner verbundenen Unternehmen verursacht wurden.
(2) Bei Personenschäden ist die Haftung des Auftragnehmers auf EURO 5.000.000,00 begrenzt.
(3) Diese Haftungsbeschränkungen gelten in gleicher Weise für Schäden, die auf- grund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten des Auftragnehmers verursacht werden, welche nicht zu dessen Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.
(4) Der Auftragnehmer haftet in den vorgenannten Fällen jedoch nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
(5) Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Herstellung haftet der Auftragnehmer ebenfalls nur bis zur Höhe des Auftragswertes (ohne USt), höchstens jedoch in Höhe eines Betrages von EURO 50.000,00 und auch nur insoweit, als die- ser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Auftraggebers, ins- besondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Program- me, vermeidbar gewesen wäre.
(6) SAD Stiller Alarm GmbH haftet nicht für auftretende Mängel, die im Zusammen- hang mit einer durch den Kunden vorgenommenen oder sonst veranlassten Ände- rung der Systemumgebung oder sonstigen Fremdeinflüssen stehen. Es obliegt dem Kunden nachzuweisen, dass auftretende Mängel nicht kausal auf einer Änderung der Systemumgebung oder sonstigen Fremdeinflüssen beruhen.
(7) Die vorhergehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zuguns- ten der Mitarbeiter und Beauftragten des Auftragnehmers. Eine eventuelle Haftung des Auftragnehmers für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleibt hiervon unberührt.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Haftung und Schadensersatz. 10.1 Soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet der Verkäufer für die beim Käufer eintretenden Schäden und Verluste, die durch eine Verletzung von Verkäuferpflichten aus dem Liefervertrag verursacht wurden.
(1) Die Haftung des Auftragnehmers – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden
a) eine mangelhafte Ware,
(b) eine Pflichtverletzung des Liefervertrages durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Errei- chen den Verkäufer,
(c) Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden Verkäufers oder
b(d) die Nichtbeachtung von anwendbarem Recht, Gesetzen, Vorschriften, Bestimmungen oder Bekanntmachungen entstanden ist.
10.2 Sofern Angestellte, Vertreter, Unterauftragnehmer oder sonstige Repräsentanten des Verkäufers (im Folgenden „Erfüllungsgehilfen des Verkäufers“) sich auf grobe dem Betriebsgelände des Käufers befinden, haftet der Verkäufer für alle Handlungen und Unterlassungen seiner Erfüllungsgehilfen innerhalb und in der Nähe des Betriebsgeländes des Käufers und verpflichtet sich, den Käufer von allen Verbindlichkeiten wegen Sach- oder Personenschäden oder Todesfällen (einschließlich Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten) schadlos zu halten und freizustellen, die auf Handlungen und Unterlassungen der Erfüllungsgehilfen des Verkäufers zurückzuführen sind, unabhängig davon, ob dies in Übereinstimmung mit dem Liefervertrag geschieht oder nicht. Diese Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit die Ansprüche auf Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers Käufers zurückzuführen ist. Haftet sind.
10.3 Liefert der Auftragnehmer gem. der vorhergehenden Ziff. a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegenVerkäufer fehlerhafte Waren, so ist hat er den Käufer und dessen verbundene Unternehmen von allen Verbindlichkeiten, Kosten, Schäden, Verlusten, Forderungen und Aufwendungen (einschließlich Rechtsverfolgungskosten) freizustellen, die Haftung durch eine Rückrufaktion von Fahrzeugen, Waren oder Produkten, in die die Waren eingebaut wurden, entstehen oder hierauf zurückzuführen sind. Bei der Entscheidung über die Durchführung einer solchen Rückrufaktion hat der Käufer sein Ermessen pflichtgemäß auszuüben und die Interessen des Verkäufers angemessen zu berücksichtigen.
10.4 Macht ein Dritter gegen den Käufer Ansprüche geltend (im Folgenden „Drittanspruch“), die unter diese Freistellungsregelungen fallen könnten, so hat der Käufer dem Verkäufer dies schriftlich mitzuteilen. Der Verkäufer hat dem Käufer auf denjenigen Schadensumfang begrenztentsprechende Aufforderung hin jede zumutbare Unterstützung bei der Anspruchsabwehr und -verfolgung zukommen zu lassen. Sofern ein Dritter dem Käufer oder einem seiner verbundenen Unternehmen gegenüber Ansprüche wegen eines Todesfalles, mit dessen Entstehen Personen- und/oder Sachschadens geltend macht, die nach seiner Behauptung durch einen Mangel der Auftragnehmer bei Vertragsschluss aufgrund Waren des Verkäufers oder eines Produkts, in welche diese Waren eingebaut worden sind oder durch eine entsprechende Pflichtverletzung verursacht worden sind, so haben sich der ihm zu diesem Zeitpunkt be- kannten Umstände typischerweise rechnen musste. Unabhängig Verkäufer und der Käufer unverzüglich nach Treu und Glauben um den Abschluss einer Vereinbarung (im Folgenden
10.5 Die entsprechenden Regelungen gelten unabhängig davon, haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der nach dem Auftrag zu zahlenden Gesamtvergü- tung (ohne USt)ob sich die oben genannten Kosten, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von EURO 50.000,00.
(2) Bei Personenschäden ist die Haftung des Auftragnehmers auf EURO 5.000.000,00 begrenzt.
(3) Diese Haftungsbeschränkungen gelten in gleicher Weise für Schäden, die auf- grund von grober Fahrlässigkeit Verluste, Ansprüche und Aufwendungen gegen den Käufer selbst oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten des Auftragnehmers verursacht werden, welche nicht zu dessen Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.
(4) Der Auftragnehmer haftet in den vorgenannten Fällen jedoch nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
(5) Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Herstellung haftet der Auftragnehmer ebenfalls nur bis zur Höhe des Auftragswertes (ohne USt), höchstens jedoch in Höhe eines Betrages von EURO 50.000,00 und auch nur insoweit, als die- ser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Auftraggebers, ins- besondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Program- me, vermeidbar gewesen wäre.
(6) SAD Stiller Alarm GmbH haftet nicht für auftretende Mängel, die im Zusammen- hang mit einer durch den Kunden vorgenommenen oder sonst veranlassten Ände- rung der Systemumgebung oder sonstigen Fremdeinflüssen stehen. Es obliegt dem Kunden nachzuweisen, dass auftretende Mängel nicht kausal auf einer Änderung der Systemumgebung oder sonstigen Fremdeinflüssen beruhen.
(7) Die vorhergehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zuguns- ten der Mitarbeiter und Beauftragten des Auftragnehmers. Eine eventuelle Haftung des Auftragnehmers für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleibt hiervon unberührt.gegen
Appears in 1 contract
Samples: Einkaufsbedingungen